1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. |
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| Die Klägerin studiert an der Universität Innsbruck. Sie gehört als Skifahrerin dem A-Kader des Deutschen Behindertensportverbandes an und wird von der Deutschen Sporthilfe, einer Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main, gefördert. Die Förderung setzt sich aus einer Stipendiumsleistung, einer aufwands- und sportbezogenen Kostenerstattung und ggf. einer Erfolgsprämie zusammen. |
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| Die Klägerin, die in ... gemeldet ist, beantragte am 13.10.2010 (Studienjahr 2010/11), am 11.08.2011 (Studienjahr 2011/12) und am 04.06.2012 (Studienjahr 2012/13) Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch der Universität Innsbruck (Studiengang Soziologie) in Österreich. Dabei gab sie bei den Anträgen 2010 und 2011 an, kein anzurechnendes Vermögen (über 5.200 EUR) zu haben. Ihr wurden daraufhin Leistungen in Höhe von insgesamt 11.112 EUR bewilligt. Bei dem Antrag 06/2012 erklärte sie, Bank- und Sparguthaben von 32.634 EUR zu haben. |
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| Mit Bescheid vom 04.04.2013 wurde der Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2012 - 9/2013 verwehrt und zugleich die Rückerstattung der geleisteten Beiträge im Zeitraum von 10/2010 - 9/2012 in Höhe von 11.112 EUR gefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe anzurechnendes Vermögen. Auch in den Zeiträumen 2010 - 2012 hätten die Konten der Klägerin einen Betrag von weit über 5.200 EUR aufgewiesen. |
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| Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2013 Widerspruch ein. Das Vermögen stamme aus Zahlungen der Deutschen Sporthilfe. Sie erhalte umgerechnet monatlich nur 250 EUR von der Deutschen Sporthilfe. Die Förderung orientiere sich an ihren Erfolgen und könne jederzeit eingestellt werden. Sie wolle sich ein Fahrzeug anschaffen, welches für die Ausübung ihres Leistungssports unabdingbar sei. Der alpine Skisport erfordere weite Fahrtwege und viel zu transportierendes Material sowie Flexibilität und einen daraus resultierend hohen Zeitaufwand. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2013 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Die Konten der Klägerin hätten am 13.10.2010 21.263,59 EUR, am 11.08.2011 26.551,82 EUR und am 04.06.2012 33.128,67 EUR aufgewiesen. Dieses Vermögen hätte die Klägerin vorrangig zur Deckung ihres Unterhalts verwenden müssen. Es sei unerheblich, wie dieses Vermögen entstanden sei. Die Bewilligungsbescheide seien deswegen rechtswidrig gewesen. |
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| Am 09.08.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. |
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| den Bescheid der Beklagten vom 04.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 10.07.2013 aufzuheben. |
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| Sie trägt vor, das Vermögen habe sie aufgrund von Leistungen der Deutschen Sporthilfe erhalten. Diese Leistungen seien nicht als Einkommen zu werten. Daraus folge, dass auch das daraus erlangte Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Zuwendung diene grundsätzlich dem Ersatz der Auslagen, die dem Spitzensportler bei seinen Trainings- und Wettkampfverpflichtungen entstünden und sei kein Arbeitslohn. Im koordinierten Ländererlass vom 21.05.1969 (S-21220 A-95-11A21/OFD Frankfurt am Main S-2120 A-1-St10 vom 21.05.1969) des hessischen Ministers der Finanzen würde zur steuerlichen Behandlung der Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an Sportler anerkannt, dass den Zuschüssen in der Regel in gleicher Höhe Werbungskosten gegenüberstünden. Die Zuwendung der Deutschen Sporthilfe diene nicht, auch nicht teilweise, der Deckung des gewöhnlichen Lebensunterhalts. Somit sei die Sporthilfe nicht bei Berechnungen nach dem BAföG zu berücksichtigen. Die Anrechnung stelle eine unbillige Härte dar. Es sei anerkannt, dass behinderungsbedingte Mehraufwendungen unter den Tatbestand der unbilligen Härten fielen. |
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| Aus der Tatsache, dass das BAföG manche Einkünfte nicht für die Deckung des Bedarfs des Auszubildenden heranziehe, könne nicht geschlossen werden, dass ein aus derartigen Einkünften angespartes Vermögen ebenfalls nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen werden dürfe. Die Zuwendungen der Deutschen Sporthilfe seien nicht zur Vermögensbildung gedacht, sondern sollten bereits getätigte oder zeitnah zu tätigende Ausgaben für den ausgeübten Spitzensport kompensieren. Die Zahlungen zum Auslagenersatz würden pauschal gewährt, so dass sie vom Sportler auch für seinen allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, wenn ihnen im konkreten Einzelfall keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstünden. Eine unbillige Härte könne nur dann angenommen werden, wenn bei dem Vermögensinhaber abweichend vom Regelfall die Notwendigkeit dafür bestehe, einen die Freibeträge übersteigenden Vermögensbetrag nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen. Derartige Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen. Nach Teilziffer 29.3.2 lit. b der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG liege eine unbillige Härte insbesondere vor, soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt sei. Die Klägerin trage jedoch nicht vor, dass sie auf Grund ihrer Behinderung besondere Bedürfnisse habe und daher einen höheren Vermögensfreibetrag benötige, sondern wegen ihres Leistungssports. Ihren Sport müsse die Klägerin aus ihrem anrechnungsfreien Vermögen und dem zeitnahen Verbrauch der Förderungen der Deutschen Sporthilfe finanzieren. Die Deutsche Sporthilfe fördere behinderte und nicht behinderte Sportler gleichermaßen. Die zugewendeten Mittel seien deshalb kein Ausgleich für behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Die Anschaffung eines Fahrzeugs würde eine Vermögensumschichtung darstellen, denn der Wert eines Fahrzeugs sei ebenfalls als Vermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) vor. |
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| Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auszulegen, § 44 VwGO. Gemäß § 88 VwGO ist das tatsächliche Begehren der Klägerin ihrem Antrag zugrunde zu legen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur einen Anfechtungsantrag formuliert und nicht zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für den Förderungszeitraum 10/2012 - 09/2013. Der Klagebegründung lässt sich allerdings entnehmen, dass die Klägerin auch die Verpflichtung begehrt. Der Prozessbevollmächtigte schildert in der Klagebegründung zunächst den zeitlichen Ablauf der Verwaltungsentscheidungen (Bewilligung, Beantragung für 2012/2013, Rücknahme und Versagung für 2012/2013): „Mit Bescheid […] wurde der Klägerin Ausbildungsförderung für die o. g. Bewilligungszeiträume verwehrt und für den Bewilligungszeitraum 10/12 bis 9/13 nicht gewährt, weil anzurechnendes Vermögen den ermittelten Bedarf übersteigen würde. Gleichzeitig wurde von der Klägerin die Rückerstattung […] gefordert. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin […] Widerspruch ein. Im Widerspruch wendete sie sich gegen die Anrechnung von Vermögen und die Rückforderung.“ Die Begründung lässt erkennen, dass die Rückforderung und Nichtbewilligung als ein einheitliches Geschehen betrachtet werden, welches vollumfänglich angegriffen werden soll. Diese Auslegung wird durch den Widerspruch gestützt. Die Klägerin legte am 24.04.2013 Widerspruch „hinsichtlich meines zurückgewiesenen BAföG-Antrags vom letzten Jahr und der Rückzahlung meiner bisherigen geleisteten Zahlungen“ ein. Diesem Begehren entspricht auch der Widerspruchsbescheid, der explizit auch für den Förderungszeitraum 10/2012 - 09/2013 eine Entscheidung trifft. Mit der Klage sollte das bisherige Begehren weiterverfolgt werden. Die Klägerin begehrt damit die Anfechtung des Rückforderungsbescheid und die Verpflichtung zur Gewährung von BAföG-Leistungen für den Förderungszeitraum 10/2012 - 09/2013. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. |
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| 1. Die Rückforderung der BAföG-Leistungen für die Zeiträume 10/2010 - 09/2011 und 10/2011 - 09/2012 ist rechtmäßig erfolgt. Die Rechtsgrundlagen für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung finden sich in § 45 SGB X und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. |
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| Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, soweit der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen; die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 SGB X). |
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| Die für den Bewilligungszeitraum von 10/2010 bis 09/2012 maßgeblichen Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen verfügte, das den Freibetrag überstieg. |
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| Dabei sind die angesparten Beträge der Deutschen Sporthilfe als Vermögen zu werten [1.1]. Es liegt kein Fall der unbilligen Härte vor [1.2]. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht entgegen [1.3]. Auch die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide geltenden Fristen nach §§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt [1.4]. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt [1.5]. |
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| 1.1 Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist von folgender Rechtslage auszugehen: Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG). Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG unter anderem unbewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Rechte; ausgenommen sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Der Wert eines Gegenstandes ist bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes zu bestimmen (§ 28 Abs. 1 BAföG). Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Von dem nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ermittelten Betrag sind gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Von dem Vermögen bleiben gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG für den Auszubildenden 5.200,00 EUR anrechnungsfrei. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann gemäß § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
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| Danach ist für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von nachfolgendem Vermögen der Klägerin auszugehen: für 2010 21.263,59 EUR, für 2011 26.551,82 EUR, für 2012 33.128,67 EUR. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Konten der Klägerin tatsächlich die in den Bescheiden angegebenen Beträge aufgewiesen haben. Damit überstieg das Vermögen der Klägerin den nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreien Betrag von 5.200 EUR, sodass ihr kein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG zustand. |
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| 1.2 Weiter ist vorliegend auch kein Fall einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG gegeben. |
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| § 29 Abs. 3 BAföG dient dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalisierungen und Typisierungen ergeben können. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen grundsätzlich anzurechnendes Vermögen nicht wirklich einsetzbar ist oder der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden kann. Die Regelung dient der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 29 Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend können insbesondere auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse hinsichtlich eines Vermögensgegenstandes eine unbillige Härte in diesem Sinne darstellen (Rothe/Blanke, a.a.O., § 29 Rn. 13). Ob eine unbillige Härte vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (BayVGH, Beschluss vom 12.01.2012 - 12 C 11.1343 -, juris m.w.N.). |
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| 1.2.1 Danach kann eine besondere Härte nicht darin erkannt werden, dass die Leistungen der Deutschen Sporthilfe als Vermögen zählen, obwohl sie bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht bleiben. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nur eine Anrechnung als Einkommen, nicht aber als Vermögen, ausgeschlossen hat. |
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| Gemäß 21.4.9 lit. i) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.10.2013 (GMBl 2013, S. 1094), (nachfolgend: BAföGVwV) zu § 21 BAföG (Einkommensbegriff) sind Leistungen der Deutschen Sporthilfe bis zu einer monatlichen Höhe von 150 EUR nicht auf das Einkommen anzurechnen. Ihre gesetzliche Grundlage findet diese Interpretation der BAföGVwV in § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Danach sind „Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, [nicht auf das Einkommen anzurechnen]; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind“. Leistungen der Deutschen Sporthilfe sind Zuwendungen privater Dritter, die nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, sondern zur Kompensation sportbedingter Mehraufwendungen dienen sollen und somit eine „andere Zweckbestimmung“ im Sinne des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG haben. |
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| Die Vorschriften über die Berechnung des Vermögens hingegen lassen eine vergleichbare Regelung ebenso missen wie die BAföGVwV. Dabei handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. |
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| 1.2.1.1 Bezüglich der Anrechnung von Vermögen bestimmen die §§ 27 ff. BAföG, was als Vermögen gilt und was nicht. § 27 definiert den Vermögensbegriff. Dabei werden auch in Absatz 2 bestimmte Werte aus dem Vermögensbegriff ausgeklammert (Renten, Versorgungsbezüge, andere wiederkehrende Leistungen, bestimmte Beihilfen, Nießbrauchsrechte und Haushaltsgegenstände). § 27 Abs. 2 BAföG umfasst damit zwar die in § 21 Abs. 4 Nr. 1 - 3 BAföG genannten Renten, nicht aber die „Einnahmen anderer Zweckbestimmungen“ des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Insoweit unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen der Anrechnung auf das Einkommen und das Vermögen. Kann aber ein Ausscheiden von Einnahmen anderer Zweckbestimmungen nicht begrifflich erfolgen, ist dafür nur innerhalb der Härtefallklausel Raum. Insofern ist aber eine verschiedene Handhabung der Einkommens- und Vermögensberechnung aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen gerechtfertigt. |
|
| Dem entspricht auch das Urteil des OVG Bremen vom 20.04.1982 (- 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249). Darin nahm das OVG zu der Frage Stellung, ob aus der Waisenrente angespartes Vermögen als solches anzurechnen ist. Die Waisenrente zählt gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG nicht als Einkommen, während eine ähnliche Regelung im Rahmen der Vermögensberechnung vergeblich gesucht wird. Das OVG führt aus: „Der Argumentation der Klägerin, wonach § 23 Abs. 1 BAföG klarstelle, dass der Auszubildende, der eine Rente erhalte, mehr Geld zur Verfügung haben solle und dürfe, als der durch die Ansprüche auf BAföG-Leistungen gekennzeichnete Bedarfsbetrag ausmache, und wonach als Konsequenz nicht nur ein erhöhtes Einkommen, sondern auch ein daraus angesammeltes erhöhtes Vermögen unschädlich sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Denn die gesetzliche Regelung sieht anders aus. Eine entsprechende Vorschrift fehlt. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber den Freibetrag nur für die Rente und nicht auch für die Ersparnisse aus der Rente gewollt hat. Diese gesetzliche Regelung ist hinzunehmen.“ Diese Argumentation lässt sich gleichermaßen auch auf die Anrechnung von Leistungen aus der Stiftung der Deutschen Sporthilfe übertragen. Denn auch hier sind die Leistungen explizit - wenn auch nicht gesetzlich, sondern nur im Rahmen der Verwaltungsvorschrift - bzw. im Rahmen der Einnahmen anderer Zweckbestimmungen vom Einkommen ausgenommen, während die Vorschriften über das Vermögen einer Stellungnahme zur Anrechnung entbehren. |
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| 1.2.1.2 Auch ein systematischer Vergleich außerhalb des BAföG verweist auf eine planmäßige Regelungsabstinenz. |
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| 1.2.1.2.1 Das Sozialrecht kennt ebenfalls eine unterschiedliche Behandlung von Geldwerten im Rahmen der Einkommens- und Vermögensvorschriften. So zeigt sich etwa im SGB II eine vergleichbare Diskrepanz der Einkommens- und Vermögensvorschriften: Während § 11a Abs. 5 SGB II Zuwendungen anderer bei der Berechnung des Einkommens ausschließt, fehlt eine entsprechende Regelung im § 12 SGB II hinsichtlich des Vermögens. Insoweit gibt es auch dort nur eine Härtefallklausel für die Verwertung von Sachen und Rechten in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II. Die Herkunft des Vermögens ist dabei grundsätzlich irrelevant (Oestreicher: SGB II/SGB XII, Stand Juli 2008, § 12 SGB II Rn. 115). Denn Einkommen und Vermögen sind nicht nur rechtlich verschiedene Begriffe, sie sind auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht identisch (BVerwG, Urteil vom 28.03.1974 - V C 29.73 -, BVerwGE 45, 135-140, juris Rn. 13). |
|
| Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Schmerzensgeld (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 5 C 22/93 -, BVerwGE 98, 256-261, juris). In diesem Fall stellte das BVerwG fest, dass das Schmerzensgeld, das nicht als Einkommen gilt, im Rahmen der Härtefallklausel bezüglich der Vermögensberechnung Berücksichtigung finden muss. Indes konnte das BVerwG dafür auf den konkreten Gesetzgebungsprozess verweisen, da der Gesetzgeber davon ausging, dass das Schmerzensgeld auch nicht als Vermögen gelten sollte. Eine vergleichbare, pauschale Feststellung für alle Fallgruppen des § 11a SGB II hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung: „Obergrenze für die Nichtberücksichtigung derartiger Zuwendungen sind die geltenden Vermögensfreibeträge, da die Zuwendung im Monat nach dem Zufluss Vermögen darstellt. Eine Berücksichtigung der Zuwendung als Vermögen ist nicht automatisch „besonders hart“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6“ (BR-Drs. 17/3404). Das Schmerzensgeld stellt damit vielmehr innerhalb der Ausnahmekonstellation des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II eine Ausnahme dar. Grundsätzlich geht das Sozialrecht davon aus, dass die Berechnung von Einkommen und Vermögen auseinanderfallen kann. |
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| Das Sozialrecht ist gleichermaßen wie das BAföG-Recht vom Grundsatz der subsidiären Leistungszuwendung geprägt, sodass die Interessenlage vergleichbar ist. |
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| 1.2.1.2.2 In anderen Gesetzen, die bestimmte konkrete Zuwendungen an den Bedürftigen außerhalb der Lebensunterhaltssicherung regeln, ist zudem das Verhältnis zu sozialrechtlichen Ansprüchen stets explizit ausgestaltet worden. Dabei unterscheiden die jeweiligen Normen zwischen einem Ausschluss bei der Einkommensberechnung und einer beidseitigen Anrechnung. |
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| So wurde beispielsweise im Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz) eine Regelung geschaffen, mit der sichergestellt werden sollte, dass Leistungen der Stiftung auf die Sozialhilfe nicht angerechnet werden: |
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| „§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.“ |
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| Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Leistungen nach dem ContStifG vor Anrechnung auf Vermögensbestimmungen notwendig ist (vgl. BT-Drucksache 15/5654 S. 13). |
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| Vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise in § 17 des HIVHG („Die Leistungen der Stiftung werden nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt.“) oder in § 6 Abs. 1 und 2 AntiDHG („(1) Einmalzahlungen nach § 3 Abs. 3 bleiben als Einkommen und Vermögen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. Monatliche Renten nach § 3 Abs. 2 werden hälftig als Einkommen berücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. (2) Unabhängig davon werden Einmalzahlung und monatliche Rente bei sonstigen gesetzlich vorgesehenen Ermittlungen von Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt.“). |
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| Für Leistungen der Deutschen Sporthilfe existiert eine vergleichbare Regelung in einem eigenen (Sporthilfe-)Gesetz gerade nicht und auch das BAföG enthält keine entsprechende Vorschrift. Vielmehr ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jedes Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, soweit nicht ein konkreter Ausschluss normiert wurde. |
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| 1.2.1.3 Sowohl der Telos der Härteklausel als auch der der Ausnahmevorschrift im Rahmen der Einkommensbestimmung sprechen ebenfalls für eine unterschiedliche Behandlung. |
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| Nach dem Sinn und Zweck der Härteklausel ist ein Ausschluss der Zuwendungen für die Vermögensberechnung nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, woher das Vermögen des Förderungsempfängers stammt. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, die Vermögenswerte, die er hat, zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Nach Ansicht des BVerwG darf das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden (BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303, juris Rn. 19). Das Vermögen soll nur dann ausnahmsweise nicht angerechnet werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Ausbildung droht. Hier würde aber höchstens eine Gefährdung des Sports drohen, nicht aber des Studiums. Der Leistungssport aber soll nicht mittelbar durch die Förderungsbeträge nach dem BAföG finanziert werden (so OVG Bremen a.a.O., das sich allerdings nicht mit der Frage befasst, wie sich die Nichtanrechnung im Rahmen der Einkommensermittlung zu der Vermögensbestimmung verhält, sondern eine unbillige Härte generell ablehnt: „Es kann der Klägerin zugemutet werden, ihr Sparguthaben zur Deckung des Ausbildungsbedarfs zu verwenden und nicht für ihren Leistungssport. Ihren Leistungssport muss die Klägerin aus ihrem anrechnungsfreien Vermögen finanzieren und notfalls muss sie mit den Ausgaben dafür zurückstecken. Das mutet ihr der Gesetzgeber zu. Es ist mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, mittelbar über Förderungsbeträge nach dem BAföG die Sportausübung des Auszubildenden zu finanzieren.“) |
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| Auch der Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung im Rahmen des Einkommensbegriffs erfordert nicht eine entsprechende Handhabung bei der Vermögensbestimmung. |
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| Zwar spricht grundsätzlich für eine planwidrige Regelungslücke, dass Sinn und Zweck der Nichtanrechnung als Einkommen ist, dass die sportbedingten Mehraufwendungen des Sportlers kompensiert werden sollen. Der Leistungssport soll nicht dadurch gefährdet werden, dass der Sportler zu wenig Geld hat, um seine sportbedingten Aufwendungen bezahlen zu können. Das betrifft zumindest den monatlich gewährten Förderungsbeitrag. Die Erfolgsprämie hingegen verfolgt diesen Zweck ohnehin nicht. |
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| Das lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass auch aus den Fördermitteln erlangtes Vermögen unberücksichtigt bleiben muss. Denn in der Regel ist davon auszugehen, dass der Sportler die Fördermittel stets direkt verbraucht und laufende Ausgaben hat, die ungefähr der Höhe der Förderung entsprechen sollen. Zwar kann es je nach Sportart wahrscheinlich sein, dass höhere Beträge erbracht werden müssen, um teure Sportgeräte zu beschaffen. Allerdings hat der Sportler in der Regel ein Jahr Zeit, die angesparten Beträge auszugeben, da der Vermögensstand nur bei Antragstellung angegeben werden muss, § 28 Abs. 2 und 5 BAföG. |
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| 1.2.1.4 Nur soweit der Sport tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden kann, da keine ausreichenden finanziellen Mittel für den Betrieb der Sportart und die Deckung des Lebensunterhalts vorhanden sind, kommt grundsätzlich eine Anwendung der Härtefallklausel in Betracht. Denn in diesen Fällen wäre der Sportler regelmäßig vor die Wahl gestellt, entweder den Sport oder die Ausbildung aufzugeben. Dadurch tritt mittelbar auch eine Gefährdung der Ausbildung ein, der durch die Anwendung der Härtefallklausel begegnet werden soll. |
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| Vorliegend hat die Klägerin jedoch eine entsprechende Gefährdungslage nicht vorgetragen. Sie hat erklärt, dass sie mit dem angesparten Geld ein Fahrzeug kaufen wolle. Das Fahrzeug soll ihr jedoch die Ausübung ihres Sportes nur vereinfachen, aber nicht generell erst ermöglichen. Vielmehr betreibt die Klägerin seit Jahren auch ohne ein entsprechendes Fahrzeug sehr erfolgreich ihren Leistungssport. Ein eigenes Fahrzeug ist daher für ihre Sportausübung nicht zwingend notwendig. |
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| 1.2.2 Eine Anwendung der Härtefallklausel kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. |
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| Gemäß der Tz. 29.3.2 lit. f) BAföGVwV liegt eine besondere Härte auch dann vor, wenn Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist. Vorliegend dienen die Leistungen der Sporthilfe aber nicht der Milderung der Folgen der Behinderung der Klägerin, da die Förderung gleichermaßen allen Sportlern unabhängig von einer Behinderung gewährt wird. |
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| Auch gemäß Tz. 29.3.2 lit. k) BAföGVwV, wonach eine Anrechnung als Vermögen ausscheiden kann, wenn die auszubildende Person aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines angemessenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, kann keine besondere Härte vorliegend angenommen werden. Denn die Klägerin ist auf ihr Fahrzeug nicht aufgrund ihrer Behinderung angewiesen oder aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte. |
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| 1.3 Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X entgegen. Denn nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Teilt der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular oder anderweitig danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2007 - 12 S 2535/06 -, juris Rn. 27). Die Klägerin hat in den Jahren 2010 und 2011 in ihren Anträgen keine (vollständigen) Angaben zu ihrem Vermögen gemacht, obwohl in den von ihr unterzeichneten Antragsformularen ausdrücklich auch nach vorhandenem Vermögen gefragt wurde. Dafür, dass die Klägerin nach ihren persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen sein soll, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Bei Zweifeln ist es ihr zuzumuten nachzufragen. Die Nichtangabe des Vermögens auf den Konten war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal. |
|
| 1.4 Auch die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide geltende Frist ist gewahrt (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Am 04.06.2012 gab die Klägerin in ihrem Antrag für den Bewilligungszeitraum 2012/13 an, Vermögen von 32.634 EUR zu haben. Am 04.04.2013 und damit binnen einen Jahres erfolgte die Rücknahme der Bewilligungsbescheide. |
|
| 1.5 Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt und dabei insbesondere berücksichtigt, ob die Zuwendungen der Deutschen Sporthilfe zu einer unbilligen Härte führen können. |
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| 1.6 Auch die Rückforderung der überzahlten Beträge ist in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). |
|
| 2. Die Versagung der Bewilligung ist ebenso rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2012 - 09/2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 30 ist auch hier das (verbleibende) Vermögen der Klägerin anzurechnen. Ihr Vermögen übersteigt ihren gesetzlichen Bedarf. |
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|
| Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auszulegen, § 44 VwGO. Gemäß § 88 VwGO ist das tatsächliche Begehren der Klägerin ihrem Antrag zugrunde zu legen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur einen Anfechtungsantrag formuliert und nicht zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für den Förderungszeitraum 10/2012 - 09/2013. Der Klagebegründung lässt sich allerdings entnehmen, dass die Klägerin auch die Verpflichtung begehrt. Der Prozessbevollmächtigte schildert in der Klagebegründung zunächst den zeitlichen Ablauf der Verwaltungsentscheidungen (Bewilligung, Beantragung für 2012/2013, Rücknahme und Versagung für 2012/2013): „Mit Bescheid […] wurde der Klägerin Ausbildungsförderung für die o. g. Bewilligungszeiträume verwehrt und für den Bewilligungszeitraum 10/12 bis 9/13 nicht gewährt, weil anzurechnendes Vermögen den ermittelten Bedarf übersteigen würde. Gleichzeitig wurde von der Klägerin die Rückerstattung […] gefordert. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin […] Widerspruch ein. Im Widerspruch wendete sie sich gegen die Anrechnung von Vermögen und die Rückforderung.“ Die Begründung lässt erkennen, dass die Rückforderung und Nichtbewilligung als ein einheitliches Geschehen betrachtet werden, welches vollumfänglich angegriffen werden soll. Diese Auslegung wird durch den Widerspruch gestützt. Die Klägerin legte am 24.04.2013 Widerspruch „hinsichtlich meines zurückgewiesenen BAföG-Antrags vom letzten Jahr und der Rückzahlung meiner bisherigen geleisteten Zahlungen“ ein. Diesem Begehren entspricht auch der Widerspruchsbescheid, der explizit auch für den Förderungszeitraum 10/2012 - 09/2013 eine Entscheidung trifft. Mit der Klage sollte das bisherige Begehren weiterverfolgt werden. Die Klägerin begehrt damit die Anfechtung des Rückforderungsbescheid und die Verpflichtung zur Gewährung von BAföG-Leistungen für den Förderungszeitraum 10/2012 - 09/2013. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. |
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| 1. Die Rückforderung der BAföG-Leistungen für die Zeiträume 10/2010 - 09/2011 und 10/2011 - 09/2012 ist rechtmäßig erfolgt. Die Rechtsgrundlagen für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung finden sich in § 45 SGB X und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. |
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| Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, soweit der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen; die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 SGB X). |
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| Die für den Bewilligungszeitraum von 10/2010 bis 09/2012 maßgeblichen Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen verfügte, das den Freibetrag überstieg. |
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| Dabei sind die angesparten Beträge der Deutschen Sporthilfe als Vermögen zu werten [1.1]. Es liegt kein Fall der unbilligen Härte vor [1.2]. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht entgegen [1.3]. Auch die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide geltenden Fristen nach §§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt [1.4]. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt [1.5]. |
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| 1.1 Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist von folgender Rechtslage auszugehen: Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG). Als Vermögen gelten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG unter anderem unbewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Rechte; ausgenommen sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Der Wert eines Gegenstandes ist bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes zu bestimmen (§ 28 Abs. 1 BAföG). Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Von dem nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ermittelten Betrag sind gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Von dem Vermögen bleiben gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG für den Auszubildenden 5.200,00 EUR anrechnungsfrei. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann gemäß § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
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| Danach ist für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von nachfolgendem Vermögen der Klägerin auszugehen: für 2010 21.263,59 EUR, für 2011 26.551,82 EUR, für 2012 33.128,67 EUR. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Konten der Klägerin tatsächlich die in den Bescheiden angegebenen Beträge aufgewiesen haben. Damit überstieg das Vermögen der Klägerin den nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreien Betrag von 5.200 EUR, sodass ihr kein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG zustand. |
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| 1.2 Weiter ist vorliegend auch kein Fall einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG gegeben. |
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| § 29 Abs. 3 BAföG dient dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalisierungen und Typisierungen ergeben können. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen grundsätzlich anzurechnendes Vermögen nicht wirklich einsetzbar ist oder der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden kann. Die Regelung dient der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 29 Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend können insbesondere auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse hinsichtlich eines Vermögensgegenstandes eine unbillige Härte in diesem Sinne darstellen (Rothe/Blanke, a.a.O., § 29 Rn. 13). Ob eine unbillige Härte vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (BayVGH, Beschluss vom 12.01.2012 - 12 C 11.1343 -, juris m.w.N.). |
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| 1.2.1 Danach kann eine besondere Härte nicht darin erkannt werden, dass die Leistungen der Deutschen Sporthilfe als Vermögen zählen, obwohl sie bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht bleiben. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nur eine Anrechnung als Einkommen, nicht aber als Vermögen, ausgeschlossen hat. |
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| Gemäß 21.4.9 lit. i) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.10.2013 (GMBl 2013, S. 1094), (nachfolgend: BAföGVwV) zu § 21 BAföG (Einkommensbegriff) sind Leistungen der Deutschen Sporthilfe bis zu einer monatlichen Höhe von 150 EUR nicht auf das Einkommen anzurechnen. Ihre gesetzliche Grundlage findet diese Interpretation der BAföGVwV in § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Danach sind „Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, [nicht auf das Einkommen anzurechnen]; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind“. Leistungen der Deutschen Sporthilfe sind Zuwendungen privater Dritter, die nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, sondern zur Kompensation sportbedingter Mehraufwendungen dienen sollen und somit eine „andere Zweckbestimmung“ im Sinne des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG haben. |
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| Die Vorschriften über die Berechnung des Vermögens hingegen lassen eine vergleichbare Regelung ebenso missen wie die BAföGVwV. Dabei handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. |
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| 1.2.1.1 Bezüglich der Anrechnung von Vermögen bestimmen die §§ 27 ff. BAföG, was als Vermögen gilt und was nicht. § 27 definiert den Vermögensbegriff. Dabei werden auch in Absatz 2 bestimmte Werte aus dem Vermögensbegriff ausgeklammert (Renten, Versorgungsbezüge, andere wiederkehrende Leistungen, bestimmte Beihilfen, Nießbrauchsrechte und Haushaltsgegenstände). § 27 Abs. 2 BAföG umfasst damit zwar die in § 21 Abs. 4 Nr. 1 - 3 BAföG genannten Renten, nicht aber die „Einnahmen anderer Zweckbestimmungen“ des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Insoweit unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen der Anrechnung auf das Einkommen und das Vermögen. Kann aber ein Ausscheiden von Einnahmen anderer Zweckbestimmungen nicht begrifflich erfolgen, ist dafür nur innerhalb der Härtefallklausel Raum. Insofern ist aber eine verschiedene Handhabung der Einkommens- und Vermögensberechnung aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen gerechtfertigt. |
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| Dem entspricht auch das Urteil des OVG Bremen vom 20.04.1982 (- 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249). Darin nahm das OVG zu der Frage Stellung, ob aus der Waisenrente angespartes Vermögen als solches anzurechnen ist. Die Waisenrente zählt gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG nicht als Einkommen, während eine ähnliche Regelung im Rahmen der Vermögensberechnung vergeblich gesucht wird. Das OVG führt aus: „Der Argumentation der Klägerin, wonach § 23 Abs. 1 BAföG klarstelle, dass der Auszubildende, der eine Rente erhalte, mehr Geld zur Verfügung haben solle und dürfe, als der durch die Ansprüche auf BAföG-Leistungen gekennzeichnete Bedarfsbetrag ausmache, und wonach als Konsequenz nicht nur ein erhöhtes Einkommen, sondern auch ein daraus angesammeltes erhöhtes Vermögen unschädlich sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Denn die gesetzliche Regelung sieht anders aus. Eine entsprechende Vorschrift fehlt. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber den Freibetrag nur für die Rente und nicht auch für die Ersparnisse aus der Rente gewollt hat. Diese gesetzliche Regelung ist hinzunehmen.“ Diese Argumentation lässt sich gleichermaßen auch auf die Anrechnung von Leistungen aus der Stiftung der Deutschen Sporthilfe übertragen. Denn auch hier sind die Leistungen explizit - wenn auch nicht gesetzlich, sondern nur im Rahmen der Verwaltungsvorschrift - bzw. im Rahmen der Einnahmen anderer Zweckbestimmungen vom Einkommen ausgenommen, während die Vorschriften über das Vermögen einer Stellungnahme zur Anrechnung entbehren. |
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| 1.2.1.2 Auch ein systematischer Vergleich außerhalb des BAföG verweist auf eine planmäßige Regelungsabstinenz. |
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| 1.2.1.2.1 Das Sozialrecht kennt ebenfalls eine unterschiedliche Behandlung von Geldwerten im Rahmen der Einkommens- und Vermögensvorschriften. So zeigt sich etwa im SGB II eine vergleichbare Diskrepanz der Einkommens- und Vermögensvorschriften: Während § 11a Abs. 5 SGB II Zuwendungen anderer bei der Berechnung des Einkommens ausschließt, fehlt eine entsprechende Regelung im § 12 SGB II hinsichtlich des Vermögens. Insoweit gibt es auch dort nur eine Härtefallklausel für die Verwertung von Sachen und Rechten in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II. Die Herkunft des Vermögens ist dabei grundsätzlich irrelevant (Oestreicher: SGB II/SGB XII, Stand Juli 2008, § 12 SGB II Rn. 115). Denn Einkommen und Vermögen sind nicht nur rechtlich verschiedene Begriffe, sie sind auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht identisch (BVerwG, Urteil vom 28.03.1974 - V C 29.73 -, BVerwGE 45, 135-140, juris Rn. 13). |
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| Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Schmerzensgeld (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 5 C 22/93 -, BVerwGE 98, 256-261, juris). In diesem Fall stellte das BVerwG fest, dass das Schmerzensgeld, das nicht als Einkommen gilt, im Rahmen der Härtefallklausel bezüglich der Vermögensberechnung Berücksichtigung finden muss. Indes konnte das BVerwG dafür auf den konkreten Gesetzgebungsprozess verweisen, da der Gesetzgeber davon ausging, dass das Schmerzensgeld auch nicht als Vermögen gelten sollte. Eine vergleichbare, pauschale Feststellung für alle Fallgruppen des § 11a SGB II hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung: „Obergrenze für die Nichtberücksichtigung derartiger Zuwendungen sind die geltenden Vermögensfreibeträge, da die Zuwendung im Monat nach dem Zufluss Vermögen darstellt. Eine Berücksichtigung der Zuwendung als Vermögen ist nicht automatisch „besonders hart“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6“ (BR-Drs. 17/3404). Das Schmerzensgeld stellt damit vielmehr innerhalb der Ausnahmekonstellation des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II eine Ausnahme dar. Grundsätzlich geht das Sozialrecht davon aus, dass die Berechnung von Einkommen und Vermögen auseinanderfallen kann. |
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| Das Sozialrecht ist gleichermaßen wie das BAföG-Recht vom Grundsatz der subsidiären Leistungszuwendung geprägt, sodass die Interessenlage vergleichbar ist. |
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| 1.2.1.2.2 In anderen Gesetzen, die bestimmte konkrete Zuwendungen an den Bedürftigen außerhalb der Lebensunterhaltssicherung regeln, ist zudem das Verhältnis zu sozialrechtlichen Ansprüchen stets explizit ausgestaltet worden. Dabei unterscheiden die jeweiligen Normen zwischen einem Ausschluss bei der Einkommensberechnung und einer beidseitigen Anrechnung. |
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| So wurde beispielsweise im Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz) eine Regelung geschaffen, mit der sichergestellt werden sollte, dass Leistungen der Stiftung auf die Sozialhilfe nicht angerechnet werden: |
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| „§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.“ |
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| Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Leistungen nach dem ContStifG vor Anrechnung auf Vermögensbestimmungen notwendig ist (vgl. BT-Drucksache 15/5654 S. 13). |
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| Vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise in § 17 des HIVHG („Die Leistungen der Stiftung werden nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt.“) oder in § 6 Abs. 1 und 2 AntiDHG („(1) Einmalzahlungen nach § 3 Abs. 3 bleiben als Einkommen und Vermögen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. Monatliche Renten nach § 3 Abs. 2 werden hälftig als Einkommen berücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. (2) Unabhängig davon werden Einmalzahlung und monatliche Rente bei sonstigen gesetzlich vorgesehenen Ermittlungen von Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt.“). |
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| Für Leistungen der Deutschen Sporthilfe existiert eine vergleichbare Regelung in einem eigenen (Sporthilfe-)Gesetz gerade nicht und auch das BAföG enthält keine entsprechende Vorschrift. Vielmehr ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jedes Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, soweit nicht ein konkreter Ausschluss normiert wurde. |
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| 1.2.1.3 Sowohl der Telos der Härteklausel als auch der der Ausnahmevorschrift im Rahmen der Einkommensbestimmung sprechen ebenfalls für eine unterschiedliche Behandlung. |
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| Nach dem Sinn und Zweck der Härteklausel ist ein Ausschluss der Zuwendungen für die Vermögensberechnung nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, woher das Vermögen des Förderungsempfängers stammt. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, die Vermögenswerte, die er hat, zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Nach Ansicht des BVerwG darf das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden (BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303, juris Rn. 19). Das Vermögen soll nur dann ausnahmsweise nicht angerechnet werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Ausbildung droht. Hier würde aber höchstens eine Gefährdung des Sports drohen, nicht aber des Studiums. Der Leistungssport aber soll nicht mittelbar durch die Förderungsbeträge nach dem BAföG finanziert werden (so OVG Bremen a.a.O., das sich allerdings nicht mit der Frage befasst, wie sich die Nichtanrechnung im Rahmen der Einkommensermittlung zu der Vermögensbestimmung verhält, sondern eine unbillige Härte generell ablehnt: „Es kann der Klägerin zugemutet werden, ihr Sparguthaben zur Deckung des Ausbildungsbedarfs zu verwenden und nicht für ihren Leistungssport. Ihren Leistungssport muss die Klägerin aus ihrem anrechnungsfreien Vermögen finanzieren und notfalls muss sie mit den Ausgaben dafür zurückstecken. Das mutet ihr der Gesetzgeber zu. Es ist mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, mittelbar über Förderungsbeträge nach dem BAföG die Sportausübung des Auszubildenden zu finanzieren.“) |
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| Auch der Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung im Rahmen des Einkommensbegriffs erfordert nicht eine entsprechende Handhabung bei der Vermögensbestimmung. |
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| Zwar spricht grundsätzlich für eine planwidrige Regelungslücke, dass Sinn und Zweck der Nichtanrechnung als Einkommen ist, dass die sportbedingten Mehraufwendungen des Sportlers kompensiert werden sollen. Der Leistungssport soll nicht dadurch gefährdet werden, dass der Sportler zu wenig Geld hat, um seine sportbedingten Aufwendungen bezahlen zu können. Das betrifft zumindest den monatlich gewährten Förderungsbeitrag. Die Erfolgsprämie hingegen verfolgt diesen Zweck ohnehin nicht. |
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| Das lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass auch aus den Fördermitteln erlangtes Vermögen unberücksichtigt bleiben muss. Denn in der Regel ist davon auszugehen, dass der Sportler die Fördermittel stets direkt verbraucht und laufende Ausgaben hat, die ungefähr der Höhe der Förderung entsprechen sollen. Zwar kann es je nach Sportart wahrscheinlich sein, dass höhere Beträge erbracht werden müssen, um teure Sportgeräte zu beschaffen. Allerdings hat der Sportler in der Regel ein Jahr Zeit, die angesparten Beträge auszugeben, da der Vermögensstand nur bei Antragstellung angegeben werden muss, § 28 Abs. 2 und 5 BAföG. |
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| 1.2.1.4 Nur soweit der Sport tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden kann, da keine ausreichenden finanziellen Mittel für den Betrieb der Sportart und die Deckung des Lebensunterhalts vorhanden sind, kommt grundsätzlich eine Anwendung der Härtefallklausel in Betracht. Denn in diesen Fällen wäre der Sportler regelmäßig vor die Wahl gestellt, entweder den Sport oder die Ausbildung aufzugeben. Dadurch tritt mittelbar auch eine Gefährdung der Ausbildung ein, der durch die Anwendung der Härtefallklausel begegnet werden soll. |
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| Vorliegend hat die Klägerin jedoch eine entsprechende Gefährdungslage nicht vorgetragen. Sie hat erklärt, dass sie mit dem angesparten Geld ein Fahrzeug kaufen wolle. Das Fahrzeug soll ihr jedoch die Ausübung ihres Sportes nur vereinfachen, aber nicht generell erst ermöglichen. Vielmehr betreibt die Klägerin seit Jahren auch ohne ein entsprechendes Fahrzeug sehr erfolgreich ihren Leistungssport. Ein eigenes Fahrzeug ist daher für ihre Sportausübung nicht zwingend notwendig. |
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| 1.2.2 Eine Anwendung der Härtefallklausel kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. |
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| Gemäß der Tz. 29.3.2 lit. f) BAföGVwV liegt eine besondere Härte auch dann vor, wenn Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist. Vorliegend dienen die Leistungen der Sporthilfe aber nicht der Milderung der Folgen der Behinderung der Klägerin, da die Förderung gleichermaßen allen Sportlern unabhängig von einer Behinderung gewährt wird. |
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| Auch gemäß Tz. 29.3.2 lit. k) BAföGVwV, wonach eine Anrechnung als Vermögen ausscheiden kann, wenn die auszubildende Person aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines angemessenen Kraftfahrzeugs angewiesen ist, kann keine besondere Härte vorliegend angenommen werden. Denn die Klägerin ist auf ihr Fahrzeug nicht aufgrund ihrer Behinderung angewiesen oder aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte. |
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| 1.3 Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X entgegen. Denn nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Teilt der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular oder anderweitig danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2007 - 12 S 2535/06 -, juris Rn. 27). Die Klägerin hat in den Jahren 2010 und 2011 in ihren Anträgen keine (vollständigen) Angaben zu ihrem Vermögen gemacht, obwohl in den von ihr unterzeichneten Antragsformularen ausdrücklich auch nach vorhandenem Vermögen gefragt wurde. Dafür, dass die Klägerin nach ihren persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen sein soll, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Bei Zweifeln ist es ihr zuzumuten nachzufragen. Die Nichtangabe des Vermögens auf den Konten war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal. |
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| 1.4 Auch die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide geltende Frist ist gewahrt (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Am 04.06.2012 gab die Klägerin in ihrem Antrag für den Bewilligungszeitraum 2012/13 an, Vermögen von 32.634 EUR zu haben. Am 04.04.2013 und damit binnen einen Jahres erfolgte die Rücknahme der Bewilligungsbescheide. |
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| 1.5 Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt und dabei insbesondere berücksichtigt, ob die Zuwendungen der Deutschen Sporthilfe zu einer unbilligen Härte führen können. |
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| 1.6 Auch die Rückforderung der überzahlten Beträge ist in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). |
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| 2. Die Versagung der Bewilligung ist ebenso rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2012 - 09/2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 30 ist auch hier das (verbleibende) Vermögen der Klägerin anzurechnen. Ihr Vermögen übersteigt ihren gesetzlichen Bedarf. |
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