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| Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und des sonstigen befriedeten Besitztums des Antragsgegners ist zulässig und begründet. |
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| Der Antragsgegner ist Inhaber zweier Waffenbesitzkarten (Nr. ... und Nr. ...). Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung einer Schusswaffe und der Waffenbesitzkarten. |
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| Mit Bescheid vom 08.04.2015, zur Post gegeben am 09.04.2015, untersagte der Antragsteller dem Antragsgegner den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition (Ziffer I des Tenors des Bescheides) und widerrief die Waffenbesitzkarten (Ziffer II). Zudem wurde verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindliche Schusswaffe sofort sichergestellt werden (Ziffer III). Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Es ist dem Gericht nicht bekannt, ob dem Antragsgegner der Bescheid vom 08.04.2015 bereits zugegangen ist. |
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| Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Das Polizeipräsidium Karlsruhe habe am 07.04.2015 das Landratsamt über das folgende Vorkommnis vom 08.03.2015 informiert: Demnach sei es in letzter Zeit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehefrau gekommen. Am 08.03.2015 um 12:00 Uhr sei es wieder zu einem Streit gekommen. In dessen Verlauf habe sich der Antragsgegner gemäß den Angaben seiner Ehefrau zunächst in das Obergeschoss des Wohnhauses begeben und eine Pistole aus dem Waffenschrank geholt. Anschließend habe der Antragsgegner gedroht, dass er zunächst seine Ehefrau und dann sich selbst umbringen werde. Dabei habe er die Waffe gegen sich selbst gerichtet. Auf Zureden seiner Ehefrau habe der Antragsgegner die Waffe wieder in den Waffenschrank eingeschlossen und seiner Ehefrau sämtliche Schlüssel übergeben, so dass er nicht mehr auf seine Waffen habe zugreifen können. |
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| Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung und sämtlicher Nebengebäude und -räume des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der genannten Waffe und Waffenbesitzkarten. Die Durchsuchungsanordnung sei aufgrund der gebotenen Eile notwendig, und ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung nicht möglich. Zwar habe der PP Ö... zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die zum Waffenschrank gehörenden Schlüssel beim PP Ö... verwahrt werden, aber es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner nicht doch noch im Besitz weiterer Schlüssel sei, und es sei auch nicht sicher, ob sich die besagte Waffe überhaupt noch in diesem Waffenschrank befinde. Der Antragsgegner lebe nach Angaben seiner Ehefrau derzeit in Trennung von dieser, so dass die emotionale Anspannung aktuell als sehr hoch eingestuft werden müsse. Auch der Vorfall am 08.03.2015 sei aus diesem Umstand entstanden. Es müsse daher von einer derzeit labilen Stimmungslage des Antragsgegners ausgegangen werden, so dass sich ein solcher Vorfall mit missbräuchlichem Gebrauch von Schusswaffen jederzeit wiederholen könne. Zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit sei das vom Antragsteller erlassene Waffenbesitzverbot, der Widerruf der Waffenbesitzkarten und - wegen der akuten Gefahrenlage - nach § 46 Abs. 4 WaffG auch die sofortige Sicherstellung der Waffe und der Munition sowie der Erlaubnisurkunden notwendig und gerechtfertigt. |
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| Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 10.04.2015 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 6). |
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| § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung sollen daher - wie hier - schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung sowie Gefahren für die Allgemeinheit durch eine drohende missbräuchliche Verwendung von Waffen umgehend unterbunden werden. |
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| Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer III des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffe nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG verfügt wurde. |
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| Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffe vor, die nach §§ 18 ff. LVwVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 3). |
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| Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – An 15 X 13.00641 – juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 08.04. 2015 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig. |
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| Der Widerruf der Waffenbesitzkarten wurde vom Antragsteller sinngemäß auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht dann, wenn auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Vorfalls vom 08.03.2015 vor. Demnach habe der Antragsgegner angedroht, unter Verwendung der streitgegenständlichen Pistole ein Tötungsdelikt zu begehen. |
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| Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffe oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 – 4 L 74/10 – juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 – 4 L 74/10 – juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall aufgrund des von der Ehefrau des Antragsgegners geschilderten Vorfalls vom 08.03.2015 zurecht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners und dem weiterhin angespannten Verhältnis zu seiner Ehefrau erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 08.04.2015 und dem gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht und insbesondere eine Gefahr für seine Ehefrau und ihn selbst besteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Schlüssel zum Waffenschrank des Antragsgegners zwischenzeitlich beim PP Ö... verwahrt wird. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner im Besitz weiterer Schlüssel ist und zum anderen steht auch nicht fest, dass die streitgegenständliche Waffe sich noch im Waffenschrank befindet. |
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| Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. |
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| Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (§ 2 LVwVG). Andere Zwangsmittel (§§ 26 Abs. 2, 19 Abs. 1 LVwVG) als der unmittelbare Zwang nach § 26 LVwVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 08.04.2015 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – 7 K 301/05 – juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.Tr – juris Rn. 9). |
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| Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel gemäß § 21 LVwVG entgegen § 20 Abs. 1 LVwVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. |
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| Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 08.04.2015 schon bekannt gegeben wurde, diese also womöglich im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29). Vorliegend legt der Vorfall vom 08.03.2015 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 8). |
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| Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 2 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffe birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffe die Anordnung unterläuft. |
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| Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie – innerhalb einer Frist – zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 15). |
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| Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – BVerfGE 96, 44 – juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 – 7 K 301/05 – juris Rn. 14). Eine Frist von zwei Monaten erscheint vorliegend als ausreichend. |
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| Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – BVerfGE 57, 346 – juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffe bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffe aus der Wohnung bringen oder gar in einer Kurzschlussreaktion missbräuchlich verwenden und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 20). |
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| Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen. |
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