Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 5063/15

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 16.04.2015 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller zur Beseitigung zweier gelber Stapler (A 5), einer gelben Raupe (A 8), eines roten Staplers (B 13) sowie der in Ziffer 1 des Bescheids vom 14.08.2015 genannten Gegenstände verpflichtet wird.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 16.04.2015, geändert durch Ziffer 1 des Bescheids vom 14.08.2015 sowie durch Ziffer 1 des Bescheids vom 16.09.2015, wird angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 16.04.2015, geändert durch Ziffer 2 des Bescheids vom 16.09.2015, wird angeordnet, soweit dort ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass der Antragsteller den roten Stapler (B 13) nicht bis zum 30.09.2015 beseitigt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheids vom 23.10.2015 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 17/20 und der Antragsgegner zu 3/20.

Der Streitwert wird auf 24.675,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung für sein Betriebsgrundstück und gegen die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen.
Der Antragsteller betreibt einen Maschinen- und Einzelteilehandel sowie einen Schrott- und Metallhandel. Auf seinem fünf Grundstücke umfassenden Betriebsgelände auf der Gemarkung ... lagert er eine Vielzahl überwiegend älterer LKW, PKW und Baumaschinen wie Kräne, Bagger und Raupen, darüber hinaus Ersatzteile und Schrott. Das Gewerbe wurde durch den Antragsteller beziehungsweise seinen Vater als Rechtsvorgänger seit 1989 betrieben. Die Zahl der auf den Grundstücken lagernden Gegenstände ist seither stetig angestiegen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb des Gewerbes liegt nicht vor.
Nach vorheriger Anhörung verpflichtete das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller mit Bescheid vom 16.04.2015, die auf seinem Betriebsgrundstück errichtete Anlage zum Lagern von Abfällen stillzulegen und ordnungsgemäß zu beseitigen (Ziffer 1). Ferner drohte es für den Fall, dass der Antragsteller mehr als 70 einzeln benannte Fahrzeuge, Maschinen und Maschinen-beziehungsweise Schrottteile nicht binnen gestaffelter, durch Datumsangabe bestimmter Fristen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Entscheidung ordnungsgemäß entsorgt haben würde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 200,- EUR an (Ziffern 2 bis 6). Ab sofort dürften keine Abfälle mehr angenommen und auf dem Grundstück gelagert werden (Ziffer 7). Weiter ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 7 an (Ziffer 8).
Auf den mit Schriftsatz vom 23.04.2015 eingelegten Widerspruch des Antragstellers erließ das Landratsamt unter dem 14.08.2015 einen Teilabhilfebescheid, in dem eine Reihe von Gegenständen, die in einer Halle lagerten, von der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) ausgenommen wurden, weil von diesen keine Gefahr ausgehe. Im Übrigen legte das Landratsamt den Widerspruch dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 17.08.2015 setzte das Landratsamt ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,- EUR (6 mal 200,- EUR) gegen den Antragsteller fest, weil er der Beseitigungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids vom 16.04.2015 innerhalb der dort in Ziffer 2 gesetzten Frist nicht vollständig entsprochen habe.
Mit seinem fristgerecht eingelegten Widerspruch rügte der Antragsteller, die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes seien nicht gegeben, weil dieses lediglich für den Fall angedroht worden sei, dass die Abfälle nicht innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Entscheidung ordnungsgemäß entsorgt sein würden. Der Bescheid vom 16.04.2015 sei aber nicht bestandskräftig geworden, denn das Widerspruchsverfahren dauere noch an.
Diesem Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung half das Landratsamt mit „Teilabhilfebescheid“ vom 16.09.2015 ab. Zugleich korrigierte es die im Bescheid vom 16.04.2015 in der Zwangsgeldandrohung gesetzten Fristen, indem es die Bezugnahme auf die Bestandskraft aufhob und damit alleine die „terminliche Bestimmung“ für maßgeblich erklärte. Im Übrigen verlängerte es die in den Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 16.04.2015 gesetzten terminlichen Fristen bis zum 30.09.2015 beziehungsweise bis zum 31.10.2015.
Hiergegen machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.09.2015 geltend, die nunmehr zur Räumung gesetzten Fristen seien unverhältnismäßig kurz. Er habe sich bisher darauf verlassen können, dass erst nach dem Eintritt der Bestandskraft der Beseitigungsverfügung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden. Daher hätten nicht nur die terminlichen Fristen in den Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 16.04.2015, sondern auch die terminlichen Fristen in den Ziffern 4, 5 und 6 dieses Bescheids verlängert werden müssen.
Mit Bescheid vom 23.10.2015 (Ziffer 1) setzte das Landratsamt gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR (5 mal 200,- EUR) fest, weil er der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 16.04.2015 im Umfang und innerhalb der Frist der (dortigen) Ziffer 2 nicht vollständig entsprochen habe. Zugleich (Ziffer 3) drohte es weitere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.500,- EUR (5 mal 300,- EUR) an, falls er Ziffer 2 des Bescheids vom 16.04.2015 in seiner geänderten Fassung nicht bis zum 31.12.2015 entspreche. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein.
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Am 09.11.2015 hat der Antragsteller - sachdienlich gefasst - beantragt,
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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 16.04.2015 wiederherzustellen;
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2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 in der durch den Bescheid vom 14.08.2015 sowie durch die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids vom 16.09.2015 geänderten Fassung anzuordnen;
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3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheids vom 23.10.2015 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Kammer liegen Band 1 und 2 der beigezogenen Verwaltungsakte des Landratssamts und die zwei darin befindlichen CDs mit Videosequenzen vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegte CD mit weiteren Videosequenzen wird ergänzend Bezug genommen.
II.
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Dem Antrag bleibt der Erfolg weitgehend versagt. Die Anträge zu Ziffer 1 und Ziffer 2 sind zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet (1., 2.). Hingegen ist der Antrag zu Ziffer 3 zulässig und begründet (3.).
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1. Der unbedenklich zulässige Antrag zu Ziffer 1 ist nur in geringem Umfang begründet.
19 
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 in Ziffer 8 des Bescheids vom 16.04.2015 genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie gesondert verfügt und ausreichend schriftlich begründet wurde. Die Begründung lässt, wie geboten, einzelfallbezogen die Erwägungen erkennen, aus denen sich ergibt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, und die zu der Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. Die vom Landratsamt besorgte Umweltgefährdung und - soweit die Stilllegung betreffend - auch die Erwägung, dem formell rechtswidrig handelnden Anlagenbetreiber den aus dem Rechtsbruch erwachsenden Vorteil zu entziehen und damit eine Besserstellung gegenüber dem rechtstreuen Bürger zu verhindern, erscheint für sich genommen schlüssig und tragfähig. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2002 - 1 DB 2.02 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 f.).
20 
b. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheids verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen, bei der aber hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Suspensivinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 114, 152a zur Aussetzung des sofortigen Vollzugs bereits bei offenen Erfolgsaussichten einer Klage und Gleichgewichtigkeit von Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse in Fällen des § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). In erster Linie richtet sich die Entscheidung des Gerichts nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich dieser voraussichtlich als erfolgreich, dürfte regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache als nicht erfolgreich erweisen und mit der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter einhergehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104). Das Gericht entscheidet hierüber im Rahmen einer - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden - summarischen Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 152, 158).
21 
c. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag zu Ziffer 1 nur in geringem Umfang Erfolg. Denn der ohne weiteres zulässige Widerspruch des Antragstellers ist insoweit voraussichtlich unbegründet (aa.). Darüber hinaus hätte eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - von einigen wenigen Teilbereichen abgesehen - eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter zur Folge (bb.).
22 
aa. Der Widerspruch, soweit er sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts vom 16.04.2015 richtet, ist voraussichtlich unbegründet. Denn nach summarischer Prüfung ist Ziffer 1 des Bescheids rechtmäßig, weshalb der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
(1) Gesetzliche Grundlage der Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung ist § 20 Abs. 2 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist (Satz 1). Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann (Satz 2). § 20 Abs. 2 BImSchG knüpft an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1992 - 7 C 22.91 -, BVerwGE 89, 357) und setzt deshalb voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage errichtet oder betrieben wird. Jedenfalls bei summarischer Prüfung stellt der Betrieb des Antragstellers eine genehmigungspflichtige, aber nicht von einer Genehmigung gedeckte Anlage zur Lagerung von Abfällen dar.
24 
(2) Die für die Rechtmäßigkeitsprüfung entscheidende Reichweite der Beseitigungsanordnung ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese ergibt, dass jedenfalls die Gerätschaften, die in den in den Ziffern 2 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen genannt werden, von der Beseitigungsanordnung nach Ziffer 1 umfasst sind (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.04.1999 - 20 B 98.3564 -, juris).
25 
(3) Das Genehmigungserfordernis folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 HS 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 8.14.3.1 und Nr. 8.14.3.3 Anhang 1 4. BImSchV.
26 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Der Anlagenbegriff umfasst nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG u.a. Grundstücke, auf denen - wie vorliegend - Stoffe gelagert oder abgelagert werden. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51 BImSchG) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen, § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG gestützten 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit - wie vorliegend - den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Nach Nr. 8.14.3.1. Anhang 1 4. BImSchV sind Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 25.000 Tonnen genehmigungsbedürftig, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt (vgl. hierzu § 48 Satz 2 KrWG i.V.m. §§ 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Abfallverzeichnisverordnung i.V.m. Nr. 16 01 04 Anlage [Abfallverzeichnis]: Altfahrzeuge). Gemäß Nr. 8.14.3.3. Anhang 1 4. BImSchV sind Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen genehmigungspflichtig, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt. Diese Anforderungen an die Genehmigungspflicht sind vorliegend erfüllt, denn bei den auf den Grundstücken des Antragstellers gelagerten Gegenständen handelt es sich - jedenfalls soweit sie von dem Bescheid vom 16.04.2015 erfasst sind, vgl. vorstehend - um Abfall im Sinne der genannten Bestimmungen.
27 
Der Abfallbegriff der 4. BImSchV bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 3 KrWG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris). Danach sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Ist eine Sache zwar für ihren Zweck nicht mehr verwendungsfähig, wohl aber reparaturfähig, so bleibt ihre Zweckbestimmung erhalten, sofern die Reparatur ins Auge gefasst ist, beziehungsweise in absehbarer Zeit realisiert wird. Entsprechend liegt es, wenn ein Gegenstand infolge eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit, eventuell auch nach den für seinen Gebrauch maßgeblichen Bestimmungen, nicht mehr eingesetzt wird oder eingesetzt werden darf. Für das Merkmal der Unmittelbarkeit kann keine feste zeitliche Größe angeben werden. Jedenfalls bei einer mehrjährigen (Zwischen-)Lagerung wird man allerdings kaum mehr von einer unmittelbaren Ersetzung der Zweckbestimmung sprechen können. Sofern die Sache zur neuen Zweckverwendung eine Behandlung erfordert (etwa: Reparatur oder Reinigung einer durch Verschmutzung für den ursprünglichen Zweck verwendungsunfähig gewordenen Sache), wird dies der Unmittelbarkeit entgegen stehen, sofern diese Behandlung nicht im Sinne des Maßstabes der Verkehrsanschauung „sogleich“ eingeleitet wird (vgl. Versteyl, in: ders./Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 3 Rn. 20; Petersen, in: Jarass/Petersen (Hg.), KrWG, 2014, § 3 Rn. 83, 88).
28 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den auf den Betriebsgrundstücken gelagerten Gegenständen, soweit sie vom Bescheid vom 16.04.2015 erfasst sind, um Abfall nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG, ohne dass es auf die in § 3 Abs. 4 KrWG legaldefinierte Verpflichtung zur Entledigung noch ankommen würde.
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Die auf den Betriebsgrundstücken gelagerten Gegenstände haben ihren ursprünglichen Verwendungszweck verloren. Dies ist mit Blick auf die Schrottteile ohne weiteres einsichtig, weil sich der (vormalige) Verwendungszweck insoweit vielfach gar nicht mehr feststellen lässt. Aber auch für die LKW, Stapler, Bagger und dergleichen gilt nichts anderes. Denn diese werden - überwiegend schon seit Jahren - nicht mehr im Sinne ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt (vgl. zum Zweckfortfall bei Personenkraftfahrzeugen durch Abmelden und mehrjähriges Abstellen im Freien: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2009 - 8 A 10623/09 -, NVwZ 2009, 1508; vgl. weiter Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2013 - 20 ZB 13.8 -, juris). Darüber hinaus sprechen die Lagerung unter freiem Himmel, das Unterbleiben von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen, die offensichtlichen Verwahrlosungserscheinungen wie Moosbewuchs und Beschädigungen sowie schließlich die keinem erkennbaren System folgende Anhäufung verschiedenster, vielfach gar nicht ohne Weiteres zugänglicher Gerätschaften nach der Verkehrsauffassung für einen Entledigungswillen des Besitzers, vorliegend des Antragstellers. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in nennenswertem Umfang mit den auf dem Betriebsgrundstück gelagerten Gegenständen Handel getrieben hätte. Der Behördenakte ist zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen 1999 und 2014 lediglich 17 komplette Maschinen verkauft wurden. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren Rechnungen vorgelegt hat, die den Verkauf von Schrott und Maschinen im Jahre 2015 belegen sollen, so rechtfertigt dies keine abweichende rechtliche Beurteilung. Denn nach Auffassung der Kammer spricht insoweit vieles dafür, dass der Verkauf der betreffenden Gegenstände im Zusammenhang mit der Beseitigungsanordnung des Landratsamts steht.
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An die Stelle des bisherigen Verwendungszwecks ist nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck getreten. Alleine die Absicht, die Gerätschaften zu verkaufen und sie damit zum Gegenstand eines Handelsgeschäfts zu machen, verleiht diesen nicht einen Verwendungszweck als Handelsware. Denn Abfällen im Sinne des § 3 KrWG kommt nicht selten ein Material- und damit ein Marktwert zu, ohne dass dies der Abfalleigenschaft entgegen stünde; der Abfallbegriff des § 3 KrWG hat nicht die wirtschaftliche Wertlosigkeit des Gegenstandes oder Stoffes zur Voraussetzung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2013 - 20 ZB 13.8 -, juris). Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche Fahrzeuge oder Maschinen er als Oldtimer betrachtet, die er Museen zur Verfügung stellen will. Von einem entsprechenden neuen Verwendungszweck kann daher nicht ausgegangen werden, zumal die Gerätschaften nach ihrem Erscheinungsbild kaum ein affektives Interesse wecken dürften. Schließlich liegt - eine entsprechende Interpretation des § 3 KrWG unterstellt - der „neue“ Verwendungszweck auch nicht in einer unmittelbar anschließenden Wiederaufnahme des ursprünglichen Verwendungszwecks. Denn die Gerätschaften auf dem Betriebsgrundstück bedürfen wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes in Folge ihrer (mehrjährigen) Preisgabe an die Witterungsverhältnisse ersichtlich einer Überholung und Reparatur; zudem erscheinen sie auch aus Gründen des Straßenverkehrsrechts beziehungsweise des technischen Arbeitsschutzes nicht einsatzfähig. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Videosequenzen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass alleine die Möglichkeit eines Rangierens auf dem Betriebsgelände eine aktuelle Zweckbestimmung als Transportmittel und erst Recht als Arbeitsgerät nicht zu belegen vermag (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2013 - 20 ZB 13.8 -, juris). Ganz im Gegenteil - und ohne dass es darauf noch in entscheidungserheblicher Weise ankommen würde - ergibt sich aus den Videosequenzen, dass die Gerätschaften jedenfalls in ihrem derzeitigen Zustand nicht zweckentsprechend genutzt werden können. Die Kammer verweist insoweit beispielhaft auf den gelben Stapler (A 5 a) und den grünen Transporter (E 1). Der aufgebockte - und damit augenscheinlich fahruntüchtige -Stapler kann nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dieser - und die anderen Stapler - nach den Vorschriften des technischen Sicherheitsrechts in ihrem derzeitigen Zustand eingesetzt werden dürften. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Stapler derzeit auf dem Betriebsgelände des Antragstellers stehen; denn sie sollen nach seinem Vortrag ebenfalls verkauft werden. Soweit der Antragsteller zuletzt erstmalig vorgetragen hat, die Stapler könnten auf dem Betriebsgelände zu betrieblichen Zwecken eingesetzt werden, so ist damit eine aktuelle zweckentsprechende Nutzung nicht dargetan. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der LKW ohne nennenswerte Reparaturen beziehungsweise Instandsetzungsarbeiten und damit „unmittelbar“ auf öffentlichen Straßen straßenverkehrsordnungsgemäß eingesetzt werden kann.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, die Gerätschaften in das Ausland verkaufen zu wollen, weil „in manchen Ländern“ beziehungsweise in Osteuropa und Afrika speziell ältere Geräte mit einfacher Technik gesucht würden, weshalb es einer Überholung nicht bedürfe, so vermag er damit nicht durchzudringen. Denn dieser Vortrag lässt eine hinreichende Konkretisierung vermissen und kann daher von der Kammer nicht überprüft und in der Folge auch nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht werden. Darüber hinaus ist die Verkehrsanschauung im (außereuropäischen) Ausland für die Beurteilung der Abfalleigenschaft nach deutschem und nach europäischem Recht nicht maßgebend (vgl. VG München, Urteil vom 05.09.2013 - M 17 K 12.4459 -, juris). Eine unmittelbare Anschlussverwendung der Gerätschaften scheidet nach alledem aus.
32 
(4) Das Landratsamt hat vorliegend die Stilllegung und Beseitigung der Anlage verfügt. Dies steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wonach die Stilllegung oder die Beseitigung angeordnet werden kann. Voraussichtlich erweist sich die vom Landratsamt gewählte Tenorierung gleichwohl als rechtmäßig, weil eine versteckte Regelungslücke vorliegt, die durch eine teleologische Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu schließen ist. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass es bei Erlass einer Beseitigungsanordnung einer parallelen Stilllegungsanordnung nicht bedarf, weil die Beseitigung dem weiteren Anlagenbetrieb entgegen steht. Allerdings kann, wie vorliegend, die Stilllegungsanordnung neben der Beseitigungsanordnung im Einzelfall sinnvoll und geboten sein. So verhält es sich insbesondere dann, wenn die betreffende Anlage keine (oder nur sehr geringe) Produktionsmittel umfasst und sie daher auch nach Beseitigung von anlagenzugehörigen Gegenständen weiter betrieben werden kann. So liegen die Dinge hier. Die Beseitigung der auf dem Grundstück lagernden Gegenstände steht einem neuerlichen Verbringen weiterer Gegenstände auf das Grundstück nicht entgegen. Es war daher vorliegend ausnahmsweise angezeigt und von der Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG umfasst, neben der Beseitigung zugleich die Stilllegung zu verfügen, um damit dem Antragsteller zu untersagen, abermals Gegenstände auf dem Betriebsgelände zu lagern.
33 
(5) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit nicht bereits nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine gebundene Entscheidung vorliegt, weil die Allgemeinheit vor dem Austritt schädlicher Substanzen (Treibstoffe, Öl, Hydraulik- und Batterieflüssigkeiten) nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann, so liegt auch ein Verstoß gegen die Soll-Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht vor. Zwar räumt das Gesetz durch das Tatbestandsmerkmal „soll“ der vollziehenden Behörde ein gewisses Ermessen ein. Wegen des hohen Ranges, den das Bundes-Immissionsschutzgesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräumt und wegen der Bedeutung, die dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Zieles zukommt, ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mit dem Soll-Befehl die Behörde dazu, im Regelfall die Stilllegung oder Beseitigung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Darin liegt jedoch zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, um die Einhaltung der Betreiberpflichten (vgl. § 5 BImSchG) zu gewährleisten. Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so muss sie prüfen, ob sie von der Stilllegung oder Beseitigung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen dabei zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Sie muss dies um so weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris für die Stilllegung einer genehmigungspflichtigen Anlage).
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt keine atypische Fallgestaltung vor, in der ein Absehen von der gesetzlichen Regelverpflichtung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zur Stilllegung oder Beseitigung einer formell illegal betriebenen Anlage geboten wäre. Weder bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage offensichtlich den materiellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspricht, noch hat die Immissionsschutzbehörde durch jahrelange Duldung einen Vertrauensschutztatbestand dahingehend gesetzt, dass sie von einer Beseitigungsverfügung Abstand nehmen werde. Selbst wenn man die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage des Antragstellers unterstellt, so liegt deren Genehmigungsfähigkeit keinesfalls auf der Hand. Denn auch in diesem Fall müsste weiter ermittelt werden, ob von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen und ob die sonstigen Betreiberpflichten des § 5 BImSchG eingehalten werden. Dabei dient gerade das - von Ausnahmen abgesehen - aufwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Ermittlung und Klärung konkreter Gefahrenquellen sowie der Kontrolle der Mittel zu ihrer Beherrschung. Solange es nicht mit einer für den Antragsteller positiven Genehmigungsentscheidung abgeschlossen ist, lässt sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit beziehungsweise Lästigkeit der Anlage realisieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris).
35 
Schließlich unterliegt es keinen Bedenken, dass das Landratsamt (auch) eine Beseitigungsanordnung getroffen hat. Da mit der Genehmigung der Anlage nicht ernsthaft zu rechnen ist und ihre immissionsschutzrechtliche Problematik weniger in ihrem Betrieb, denn in ihrem bloßen Bestand liegt, konnte dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch eine (alleinige) Stilllegungsverfügung nicht entsprochen werden.
36 
(6) Die Beseitigungsanordnung erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere folgt die Unverhältnismäßigkeit nicht aus der vom Antragsteller geplanten Errichtung weiterer Hallen, in denen er die der Beseitigungsanordnung unterliegenden Gegenstände künftig (teilweise) zu lagern beabsichtigt. Denn der Antragsteller hat zuletzt selbst vorgetragen, dass die Baurechtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung derzeit ablehnt, weil zunächst die hiergegen bestehenden immissionsschutzrechtlichen Bedenken des Landratsamts ausgeräumt werden müssten. Mit einer Erteilung der Baugenehmigung ist daher - ungeachtet der damit aufgeworfenen bauplanungsrechtlichen Fragen - jedenfalls vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu rechnen. Der Antragsteller vermag daher aus seinen Plänen zur Errichtung weiterer Betriebshallen im vorliegenden Verfahren nichts für sich abzuleiten. Fehl geht auch sein Einwand, das Landratsamt habe durch seine jahrelange Untätigkeit einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen, der nunmehr eine Beseitigungsanordnung beziehungsweise die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit (dazu sogleich) ausschließe. Denn ein zeitweiliges Nichteinschreiten der Immissionsschutzbehörde führt nicht dazu, dass ein späteres Einschreiten unzulässig wird. Dem steht schon entgegen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine gesetzliche Regelverpflichtung und § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet. Ferner ist in der Rechtsprechung geklärt, dass selbst fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers nicht beseitigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris).
37 
bb. Das Landratsamt hat im Ausgangspunkt zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug von Ziffer 1 des widerspruchsbefangenen Bescheids bejaht, das über das allgemeine Interesse an der Beseitigung und Stilllegung der Anlage hinausgeht. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Gegenstände, die in der auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Halle gelagert werden (ein grauer VW-Bus [Halle A 1], ein grauer LKW mit Holzpritsche [Halle A 2], ein blauer Ford Fiesta und Altreifen [Halle A 3], ein grüner LKW [Halle A 4] und ein blauer LKW [Halle A 5]), auch soweit diese erst nach Erlass des Bescheids vom 16.04.2015 dorthin verbracht wurden (zwei gelbe Stapler [A 5], eine gelbe Raupe [A 8] und ein roter Stapler [B 13]). Denn insoweit besteht kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheids vom 16.04.2015 (mehr).
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Die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Beseitigungsanordnung sind nicht allzu hoch anzusetzen. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Immissionsschutzrecht funktional zuzuordnen ist, rechtfertigen die den Erlass des Verwaltungsakts tragenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Je gewichtiger die potentiell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle sind, umso eher ist es angezeigt, gegen schadensträchtige Anlagen mit sofortiger Wirkung einzuschreiten. Bei der Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG deckt sich das öffentliche Interesse am Grundverwaltungsakt regelmäßig mit dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass hochrangige Rechtsgüter wie die Umwelt und die Gesundheit von Menschen für einen gegebenenfalls beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet werden. Die Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 BImSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) dar, ihr Betrieb kann darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen den Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen. Zweck der Stilllegungs- beziehungsweise Beseitigungsverfügung ist es zudem, dem Betroffenen den ungerechtfertigten Vorteil zu nehmen, den er gegenüber dem gesetzestreuen Bürger mit dem ungenehmigten Betrieb der Anlage erzielt, um so der gesetzlichen Ordnung Geltung zu verschaffen. Das private Interesse des Betreibers an der Fortführung des Betriebs muss daher regelmäßig hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen, weil die wirtschaftlichen Folgen des Nutzungsverbots ihre Ursachen in der illegalen Nutzung der Anlage haben und dem andauernden Gesetzesverstoß nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Daher stellt die sofortige Vollziehbarkeit der Stillegungs- beziehungsweise Beseitigungsverfügung regelmäßig auch keine unbillige Härte dar, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen (vgl. den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) geboten wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - 10 S 1725/13 -, juris hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Stilllegungsverfügung).
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Nach diesen Maßstäben ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids vom 16.04.2015 ganz überwiegend zu bejahen. Der Antragsteller hat den Vortrag der Behörde, wonach aus den auf dem Betriebsgrundstück gelagerten Gegenständen Flüssigkeiten austräten, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zudem besteht wegen des erkennbar schlechten Zustands der Gegenstände und ihrer ungeschützten Lagerung die konkrete Gefahr, dass umweltschädliche Stoffe austreten und in das Erdreich beziehungsweise Grundwasser einsickern. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist diese Gefahr nicht erst dann gegeben, wenn die Flüssigkeiten bereits ausgetreten und auf den Boden gelangt sind; denn in diesen Fällen hat sich die Gefahr für den Boden bereits (teilweise) verwirklicht. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst vorträgt, dass er die Gegenstände „ohne weitere Behandlung“ lagere. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass er Batterien, Öl, Hydraulikflüssigkeiten und Kraftstoffe nicht entnommen hat, was wie beschrieben - auch ohne den Nachweis eines Austritts dieser Flüssigkeiten im Einzelfall - eine Kontamination des Erdreichs besorgen lässt. Diese Gefahr ist nicht deshalb gebannt, weil nach dem Vortrag des Antragstellers das Betriebsgrundstück in den Teilbereichen A, B und C mit einer Bitumenschicht versehen ist. Wie das Landratsamt unwidersprochen einwendet, wachsen auf der Bitumenschicht bereits Gras und kleinere Bäume, was Zweifel daran aufkommen lässt, dass diese wasser- und damit auch schadstoffundurchlässig ist. Darüber hinaus fehlt es nach dem gleichfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts an einer ordnungsgemäßen Entwässerung der Bitumenfläche über einen Ölabscheider. Daher ist zu erwarten, dass das Regenwasser und mit ihm die ausgewaschenen Schadstoffe spätestens am Rande der bituminierten Flächen in das Erdreich sickern und dadurch die Umwelt schädigen. Gegen das besondere Vollzugsinteresse spricht auch nicht, dass das Landratsamt über viele Jahre nicht gegen den Betrieb des Antragstellers eingeschritten ist. Denn dies vermag das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt nicht zu schmälern. Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Antragsteller durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den wirtschaftlichen Ruin getrieben würde. Hiergegen spricht, dass ihm das Landratsamt für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeitlich gestaffelte Fristen nachgelassen hat, innerhalb derer er die fraglichen Gegenstände wirtschaftlich verwerten kann. Soweit sich diese Fristen als unverhältnismäßig kurz erweisen, dazu 2.b.aa., wird den Interessen des Antragstellers durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs entsprochen. Im Übrigen ist es dem Antragsteller unbenommen und auch wirtschaftlich zumutbar, die fraglichen Gegenstände unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen bis zu ihrer wirtschaftlichen Verwertung an anderer Stelle zwischenzulagern.
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Hingegen liegt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung hinsichtlich der bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 16.04.2015 in der Halle gelagerten Gegenstände (Halle A 1 bis Halle A 5) und hinsichtlich der - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers - erst später dorthin verbrachten Gegenstände (A 5 [zwei gelbe Stapler], A 8 und B 13) nicht vor. Denn die auf dem Betriebsgelände befindliche Halle verfügt über einen Betonboden, weshalb bei dortigem Verbleib der betreffenden Gegenstände vorerst keine dringenden Gefahren für die Umwelt erkennbar sind.
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2. Der Antrag zu Ziffer 2 ist - sachdienlich gefasst - zulässig (a.), aber nur teilweise begründet (b.).
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a. Der - sachdienlich so zu fassende - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 (Zwangsgeldandrohung) in der durch den Bescheid vom 14.08.2015 sowie durch die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids vom 16.09.2015 geänderten Fassung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO sind regelmäßig nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, der die aufschiebende Wirkung auszulösen in der Lage ist und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.1991 - 5 S 323/91 -, VBlBW 1991, 469). Mit Blick auf den Bescheid vom 16.04.2015 ist dieser Voraussetzung durch die Einlegung des Widerspruchs vom 23.04.2015 unproblematisch entsprochen. Allerdings umfasste dieser Widerspruch (zunächst) nicht die Abänderung des Bescheids vom 16.04.2015 durch den - so bezeichneten - „Teilabhilfebescheid“ vom 16.09.2015. Denn mit dem „Teilabhilfebescheid“ vom 16.09.2015, der im Übrigen in anderem Zusammenhang, nämlich auf den Widerspruch vom 10.09.2015 gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 17.08.2015 hin, ergangen war, wurde dem Widerspruch vom 23.04.2015 nicht (teilweise) abgeholfen, sondern im Gegenteil der Bescheid vom 16.04.2015 zu Lasten des Antragstellers abgeändert („verbösert“), indem die Fristen in der Zwangsgeldandrohung verkürzt wurden. Insoweit handelt es sich bei dem sog. „Teilabhilfebescheid“ vom 16.09.2015, soweit er nicht die Zwangsgeldfestsetzung vom 17.08.2015, sondern die Ziffern 2 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 betrifft, bereits begrifflich nicht um eine Abhilfe, sondern um einen vom Abhilfeverfahren losgelösten eigenständigen Verwaltungsakt (sog. Zweitbescheid; vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hg.), VwGO, Ergl. 13, April 2006, § 72 Rn. 13 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 72 Rn. 3; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.02.1982 - 23 B 80 A.2332 -, NVwZ 1983, 615). Ein Zweitbescheid, der den Widerspruchsführer belastet, wird aber nicht automatisch an Stelle des dadurch ersetzten oder geänderten ursprünglichen Bescheids Gegenstand des Widerspruchverfahrens; vielmehr bedarf es hierzu einer entsprechenden Änderung des Widerspruchs (Kopp/Schenke, a.a.O., § 72 Rn. 8). Eine solche Änderung beziehungsweise Erstreckung des ursprünglichen Widerspruchs gegen den Zweitbescheid ist jedoch im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers an das Landratsamt vom 25.09.2015 zu sehen, in dem dieser die nunmehrige Verkürzung der Fristen in der Zwangsgeldandrohung rügte und damit der Sache nach den Widerspruch vom 23.04.2015 auch auf die Verböserung durch den Zweitbescheid („Teilabhilfebescheid“) vom 16.09.2015 erstreckte.
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Schließlich fehlt es mit Blick auf den Zweitbescheid („Teilabhilfebescheid“) vom 16.09.2015 auch nicht deshalb an einem zulässigen Hauptsacherechtsbehelf, weil es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO einer Nachprüfung des Ausgangsverwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht bedurft hätte und daher statthafter Hauptsacherechtsbehelf nicht ein Widerspruch, sondern eine Klage gewesen wäre. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO bedarf es keiner Nachprüfung des Ausgangsbescheids in einem Vorverfahren, wenn ein Gesetz dies bestimmt, oder wenn der Abhilfebescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Der Ausschluss des (erneuten) Vorverfahrens gilt jedoch nur, wenn der zweite Bescheid der Ausgangsbehörde ein „Abhilfebescheid“ ist, also dem Widerspruchsbegehren zumindest teilweise Rechnung trägt, nicht jedoch, wenn die Ausgangsbehörde aus Anlass des Widerspruchs den angefochtenen Bescheid verschlechtert und daher dem Widerspruch gerade nicht nachgibt (vgl. Rennert, in: Eyermann (Hg.), VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 27, § 72 Rn. 11). Wie bereits dargetan, hilft der Bescheid vom 16.09.2015 dem Widerspruch vom 23.04.2015 gegen den Bescheid vom 16.04.2015 nicht ab. Das Vorverfahren war daher nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Statthafter Hauptsacherechtsbehelf war daher der Widerspruch vom 23.04.2015 in der Form, die er durch den Schriftsatz vom 25.09.2015 gefunden hat.
45 
b. Der Antrag zu Ziffer 2 ist nur zu einem kleinen Teil begründet. Nach den unter 1.b. aufgezeigten Maßstäben überwiegt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in den Ziffern 3 bis 6 des Bescheids vom 16.04.2015 in der durch die Ziffern 2 bis 5 des Bescheids vom 16.09.2015 geänderten Fassung das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nur soweit Ziffer 2 des Bescheids vom 16.04.2015 durch Ziffer 1 des Bescheids vom 16.09.2015 geändert wurde, ist von einem Vorrang des Suspensivinteresses des Antragstellers auszugehen.
46 
aa. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung überwiegend als rechtmäßig. Gegen den mit dem Änderungsbescheid vom 16.09.2015 einhergehenden teilweisen Widerruf des Bescheids vom 16.04.2015 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 1 LVwVfG, weil es sich bei der Zwangsmittelandrohung um einen rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu die Legaldefinition des begünstigenden Verwaltungsakts in § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG; zur Qualifikation irrtümlich zu niedrig angesetzter Gebührenbescheide als belastende Verwaltungsakte vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 m.w.N.). Die mit Bescheid vom 16.09.2015 erfolgte Verkürzung der Erfüllungsfristen in der Zwangsgeldandrohung unterliegt auch der Sache nach ganz überwiegend keinen Bedenken. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HS 1 LVwVG ist dem Pflichtigen in der Androhung des Zwangsmittels zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Frist ist angemessen, wenn sie das behördliche Interesse an einer zügigen Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei der Fristbestimmung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 37 f.). Nach diesen Maßstäben erweisen sich die in den Ziffern 2 bis 5 des Änderungsbescheids vom 16.09.2015 genannten Fristen als angemessen. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Antragsteller binnen zunächst (mehr) als sechs Wochen, und sodann im Zweimonatszyklus seinen abschnittsweisen Beseitigungspflichten hätte entsprechen können beziehungsweise wird entsprechen können. Dabei kommt es - worauf das Landratsamt zutreffend hinweist - nicht darauf an, ob der Antragsteller seinen Beseitigungspflichten persönlich entsprechen kann und ob es ihm innerhalb dieser Frist gelingt, für die betreffenden Gegenstände die erhofften Erlöse zu erzielen. Denn dem Antragsteller ist es unbenommen, andere Unternehmen zu den Beseitigungsarbeiten hinzuzuziehen. Darüber hinaus mag er - so sich ein Verkauf zum erhofften Preis nicht realisieren lassen sollte - die Gegenstände unter Beachtung der umweltrechtlichen Bestimmungen andernorts zwischenlagern.
47 
Hingegen erweist sich die Fristsetzung als unangemessen kurz, soweit dem Antragsteller in Ziffer 1 des Änderungsbescheids vom 16.09.2015 ein Zwangsgeld angedroht wurde, falls er die Abfälle im Teilbereich A nicht bis zum 30.09.2015 (bei der Jahresangabe 3015 handelt es sich um eine jederzeit zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Satz 1 LVwVfG) entsorge. Denn es ist - auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Vollzugsinteresses - nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller binnen zweier Wochen seinen Beseitigungspflichten zumutbar entsprechen konnte.
48 
Schließlich erweist sich die Zwangsgeldandrohung auch insoweit als rechtswidrig, als dem Antragsteller aus den oben dargelegten Gründen vorläufiger Rechtsschutz gegen den Grundverwaltungsakt (Ziffer 1 des Bescheids vom 16.04.2015) zu gewähren ist, weil es insoweit an der Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG (Entfallen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs) fehlt. Dies betrifft - nach Abzug der in das Areal A fallenden Gegenstände - alleine den in der Halle befindlichen roten Stapler (B 13).
49 
bb. Soweit sich die Zwangsgeldandrohung und die dort getroffene Fristsetzung nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, ergibt sich das überwiegende Vollzugsinteresse - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 12 LVwVG - aus einer entsprechenden Heranziehung der unter 1.c.bb. genannten Erwägungen.
50 
3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheids des Landratsamts vom 23.10.2015 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft. Er ist auch begründet, denn die Zwangsgeldfestsetzung wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil ihr - da den Teilbereich A betreffend - keine rechtmäßige Androhung zu Grunde liegt (vgl. 2.b.aa). Die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 1 hat voraussichtlich zugleich die Rechtswidrigkeit der neuerlichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 23.10.2015 zur Folge, denn diese baut - wie sich aus der Erhöhung des jeweils angedrohten Zwangsgelds um 100,- EUR ergibt - auf der in Ziffer 1 erfolgten Zwangsgeldfestsetzung auf.
51 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit Ziffer 1 seines Antrags unterliegt der Antragsteller hinsichtlich der Stilllegungsanordnung zur Gänze. Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung unterliegt er im Verhältnis 8 zu 71, da sich diese im - insoweit unverändert gebliebenen Bescheid vom 16.04.2015 (Ziffer 1) - auf 71 Positionen bezieht und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung nur hinsichtlich acht Gegenständen wiederhergestellt wird. Der Antragsteller hat daher - auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Streitwerte der Stilllegungsanordnung (2.500,- EUR) und der Beseitigungsanordnung (21.300,- EUR) - mit seinem Antrag zu Ziffer 1 mit einer Quote von rund 1/10 obsiegt.
52 
Ziffer 2 des Antrags, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 16.04.2015 zum Gegenstand hat, bleibt nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2013) für die Streitwertfestsetzung und damit auch für die Kostentragung außer Betracht, weil die Androhung zugleich mit der Grundverfügung (Beseitigungsanordnung) erging. Daran ändert nichts, dass die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Fristen mit Bescheid vom 16.09.2015 abgeändert wurde.
53 
Hinsichtlich Ziffer 3 seines Antrags hat der Antragsteller obsiegt. Ziffer 3 ist mit einem Streitwert von 875,- EUR in Ansatz zu bringen, wohingegen auf Ziffer 1 des Antrags ein Streitwert in Höhe von 23.800,- EUR entfällt. Unter Berücksichtigung seines teilweisen Obsiegens im Antrag zu Ziffer 1 hat der Antragsteller damit insgesamt mit einem Anteil von rund 15 Prozent des Streitwerts obsiegt.
54 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Anlehnung an die Nrn. 1.5, 1.7, 19.1.6, 2.4.1 und 19.1.6 des Streitwertkatalogs 2013.
55 
Hinsichtlich der Stilllegungsanordnung ist bei nicht feststellbarer Investitionssumme und nicht feststellbarem Gewinn der Auffangwert anzusetzen (vgl. Nr. 19.1.6. Streitwertkatalog 2013), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu kürzen ist. Da hinsichtlich der Betriebsstilllegung durch den vorliegenden Beschluss die Entscheidung in der Sache nicht vorweggenommen wird, kommt eine Anhebung des Streitwerts nicht in Betracht (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
56 
Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung ist unter sinnentsprechender Anlehnung an Nr. 2.4.1 Streitwertkatalog 2013 ein Streitwert von 20,- EUR je Kubikmeter Abfall anzusetzen. Dies ergibt bei 71 antragsgegenständlichen Positionen und einem geschätzten Volumen von 15 Kubikmetern je Position einen Betrag von 21.300,- EUR. Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil insoweit durch den vorliegenden Beschluss die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird. Insgesamt entfällt damit auf Ziffer 1 des Antrags ein Streitwert von 23.800,- EUR.
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Auf Ziffer 3 entfällt ein Streitwert von 875,- EUR. Dabei war - da insoweit von einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren auszugehen ist - das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR zur Hälfte und das angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR zu einem Viertel zu berücksichtigen (vgl. Nrn. 1.5, 1.7.1 Streitwertverzeichnis 2013).

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