(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
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eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder - 2.
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eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, - 2.
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eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - 3.
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eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder - 4.
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eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
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in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - 2.
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in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.