Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.09.2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens und die Androhung seiner Abschiebung nach Gambia. |
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| | Der Kläger, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 15.08.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.05.2016 einen Asylantrag. Ebenfalls am 02.05.2016 wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG hin. Zugleich erging eine Terminbenachrichtigung zur Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG am 12.05.2016. In dieser wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, dass es für ihn nachteilige Folgen haben könne (Entscheidung über den Asylantrag nach Aktenlage, wobei auch sein Nichtmitwirken am Asylverfahren berücksichtigt werde), wenn er ohne genügende Entschuldigung nicht zu der Anhörung erscheine. |
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| | Zum Anhörungstermin am 12.05.2016 erschien der Kläger unentschuldigt nicht. |
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| | Mit Bescheid vom 23.09.2016, ausweislich Aktenvermerks in der Bundesamtsakte am 27.09.2016 als Einschreiben zu Post gegeben, stellte das Bundesamt unter Hinweis auf §§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2, 32 AsylG fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und stellte das Asylverfahren ein (Ziffer 1). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; andernfalls werde er nach Gambia abgeschoben (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). |
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| | Am 13.10.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er machte geltend, am 17.10.2016 gegenüber dem Bundesamt vorsorglich einen „Antrag auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 7“ gestellt zu haben. |
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| | den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.09.2016 aufzuheben. |
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| | Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Bundesamtsakte verwiesen. |
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| | 1. Der Rechtsstreit wurde dem Einzelrichter übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). |
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| | Das Gericht kann über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. In Fällen der Feststellung der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt gemäß §§ 32, 33 AsylG ist regelmäßig nicht der Vorrang der Verpflichtungsklage gegeben, auch wenn das eigentliche Ziel des Klägers letztlich die Durchsetzung seines Asyl- und Schutzbegehrens ist. Zum einen ginge dem Kläger, da sich das Bundesamt noch gar nicht inhaltlich mit seinem Asyl- und Schutzbegehren befasst hat, eine Tatsacheninstanz verloren. Zum anderen steht dem die besondere, auf Beschleunigung und Konzentration gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329; Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.2011 - A 3 K 2090/11 -, juris). |
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| | Für die Anfechtungsklage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Kläger gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesamt, der nach § 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG lediglich einen persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts zu stellenden Antrag zur Voraussetzung hat. Diese Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht jedoch nur einmalig (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG). Der Gesetzgeber bezweckt mit § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass der Ausländer „ohne Verfahrensnachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und damit ein einmaliges Fehlverhalten geheilt wird. Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter“ (BT-Drs. 18/7538, S. 17). Dies zeigt, dass ein Wiederaufnahmeantrag, in dessen Folge ein weiteres Fehlverhalten nicht mehr heilbar ist, den Kläger nicht in die gleiche Rechtslage versetzt, wie die Aufhebung einer rechtswidrigen Einstellungsentscheidung. Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rechtmäßigkeit der erstmaligen Einstellung des Verfahrens in einem späteren Klageverfahren gegen eine nachfolgende Verfahrenseinstellung inzident überprüfen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris). |
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| | 3. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23.09.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| | a. Die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG ist in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingetreten, so dass das Asylverfahren nicht gemäß § 32 Satz 1 AsylG eingestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG unter anderem dann vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Auf diese Rechtsfolge ist der Ausländer nach § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Dies ist vorliegend ausweislich der in der Bundesamtsakte befindlichen Empfangsbestätigung geschehen. Allerdings hat das Bundesamt diese zutreffende Rechtsbelehrung nach § 30 Abs. 4 AsylG durch einen rechtlich unzutreffenden Hinweis in der Terminladung zur Anhörung relativiert. Der dortige Hinweis, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben des Asylantragstellers über den Asylantrag nach Aktenlage entschieden werde, wobei auch das Nichtmitwirken des Klägers am Asylverfahren gewürdigt werde, suggeriert, dass auch im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens von der Anhörung eine Sachentscheidung getroffen wird. Dies entspricht nicht der in § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vorgesehenen Rücknahmefiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Anhörung. Die unzutreffenden Belehrung in der Terminbenachrichtigung ist wegen ihres spezifischen Sachbezugs gegenüber der allgemeinen Belehrung nach § 30 Abs. 4 AsylG von herausgehobener Bedeutung und in der Folge geeignet, beim Asylbewerber Fehlvorstellungen über die Rechtsfolgen seines Ausbleibens beim Anhörungstermin zu erwecken. Daran ändert nichts, dass die Information in der Terminbenachrichtigung selbst nicht den Anforderungen des § 30 Abs. 4 AsylG an die Rechtsfolgenbelehrung (schriftlich und gegen Empfangsbestätigung) genügt, zumal dem Asylbewerber - dessen Empfängerhorizont insoweit maßgeblich ist - die Anforderungen des § 30 Abs. 4 AsylG nicht bekannt sein dürften. |
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| | Die unrichtige Belehrung des Klägers ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er nicht unverzüglich nachgewiesen hat, dass sein Ausbleiben in der Anhörung vor dem Bundesamt am 12.05.2016 auf Umstände zurückzuführen war, die er nicht zu vertreten hatte (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Denn Bezugspunkt der - vorliegend unrichtigen - Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG sind die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG, nicht hingegen die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer zutreffenden Belehrung über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG den Anhörungstermin mit der Folge wahrgenommen hätte, dass es auf die Voraussetzungen § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG gar nicht angekommen wäre. |
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| | b. Rechtswidrig und aufzuheben sind auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung, da diese jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 -, juris). |
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| | 1. Der Rechtsstreit wurde dem Einzelrichter übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). |
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| | Das Gericht kann über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. In Fällen der Feststellung der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt gemäß §§ 32, 33 AsylG ist regelmäßig nicht der Vorrang der Verpflichtungsklage gegeben, auch wenn das eigentliche Ziel des Klägers letztlich die Durchsetzung seines Asyl- und Schutzbegehrens ist. Zum einen ginge dem Kläger, da sich das Bundesamt noch gar nicht inhaltlich mit seinem Asyl- und Schutzbegehren befasst hat, eine Tatsacheninstanz verloren. Zum anderen steht dem die besondere, auf Beschleunigung und Konzentration gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329; Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.2011 - A 3 K 2090/11 -, juris). |
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| | Für die Anfechtungsklage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Kläger gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesamt, der nach § 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG lediglich einen persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts zu stellenden Antrag zur Voraussetzung hat. Diese Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht jedoch nur einmalig (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG). Der Gesetzgeber bezweckt mit § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass der Ausländer „ohne Verfahrensnachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und damit ein einmaliges Fehlverhalten geheilt wird. Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter“ (BT-Drs. 18/7538, S. 17). Dies zeigt, dass ein Wiederaufnahmeantrag, in dessen Folge ein weiteres Fehlverhalten nicht mehr heilbar ist, den Kläger nicht in die gleiche Rechtslage versetzt, wie die Aufhebung einer rechtswidrigen Einstellungsentscheidung. Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rechtmäßigkeit der erstmaligen Einstellung des Verfahrens in einem späteren Klageverfahren gegen eine nachfolgende Verfahrenseinstellung inzident überprüfen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris). |
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| | 3. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23.09.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| | a. Die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG ist in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingetreten, so dass das Asylverfahren nicht gemäß § 32 Satz 1 AsylG eingestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG unter anderem dann vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Auf diese Rechtsfolge ist der Ausländer nach § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Dies ist vorliegend ausweislich der in der Bundesamtsakte befindlichen Empfangsbestätigung geschehen. Allerdings hat das Bundesamt diese zutreffende Rechtsbelehrung nach § 30 Abs. 4 AsylG durch einen rechtlich unzutreffenden Hinweis in der Terminladung zur Anhörung relativiert. Der dortige Hinweis, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben des Asylantragstellers über den Asylantrag nach Aktenlage entschieden werde, wobei auch das Nichtmitwirken des Klägers am Asylverfahren gewürdigt werde, suggeriert, dass auch im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens von der Anhörung eine Sachentscheidung getroffen wird. Dies entspricht nicht der in § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vorgesehenen Rücknahmefiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Anhörung. Die unzutreffenden Belehrung in der Terminbenachrichtigung ist wegen ihres spezifischen Sachbezugs gegenüber der allgemeinen Belehrung nach § 30 Abs. 4 AsylG von herausgehobener Bedeutung und in der Folge geeignet, beim Asylbewerber Fehlvorstellungen über die Rechtsfolgen seines Ausbleibens beim Anhörungstermin zu erwecken. Daran ändert nichts, dass die Information in der Terminbenachrichtigung selbst nicht den Anforderungen des § 30 Abs. 4 AsylG an die Rechtsfolgenbelehrung (schriftlich und gegen Empfangsbestätigung) genügt, zumal dem Asylbewerber - dessen Empfängerhorizont insoweit maßgeblich ist - die Anforderungen des § 30 Abs. 4 AsylG nicht bekannt sein dürften. |
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| | Die unrichtige Belehrung des Klägers ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er nicht unverzüglich nachgewiesen hat, dass sein Ausbleiben in der Anhörung vor dem Bundesamt am 12.05.2016 auf Umstände zurückzuführen war, die er nicht zu vertreten hatte (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Denn Bezugspunkt der - vorliegend unrichtigen - Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG sind die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG, nicht hingegen die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer zutreffenden Belehrung über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG den Anhörungstermin mit der Folge wahrgenommen hätte, dass es auf die Voraussetzungen § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG gar nicht angekommen wäre. |
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| | b. Rechtswidrig und aufzuheben sind auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung, da diese jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 -, juris). |
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