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| I. Gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Dieser konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| II. Die zulässige Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.12.2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtwidrig ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Der Klägerin steht die Anerkennung als Asylberechtigte zu. |
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| a) Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst – in seiner Person – von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn in seiner Menschenwürde verletzende und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d. h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken, und ihm zugleich Anlass geben, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung setzt weiter voraus, dass diese Maßnahmen dem Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber dass sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylbewerber vielfach befindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 -, 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, 660). Dem Asylbewerber obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Urteil vom 24.03.1987, - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 und Beschluss vom 26.10.1989, - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989, - 9 B 239.89 -, juris). |
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| Das Gericht muss von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals sowie von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, - 9 C 109.84 -, a.a.O.). |
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| b) Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin nach Anerkennung als Asylberechtigte hier zum Erfolg. |
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| Es ist glaubhaft, dass chinesische Sicherheitsbehörden alle Angehörigen der KdAG allein wegen ihrer Mitgliedschaft politisch verfolgen (nachfolgend: 1.1.). Die Klägerin selbst geriete im Falle ihrer Rückkehr nach China wegen ihrer religiösen Grundentscheidung bzw. Glaubensbetätigungen für die KdAG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut in das Visier der Sicherheitskräfte (2.2.). Der Feststellung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit steht hier nicht entgegen, dass sie trotz polizeilicher Fahndung Reisepass sowie Reisevisum besorgen konnte und ihr die Ausreise aus China über den Flughafen gelang (3.3.). Mitglieder der KdAG werden in China auch nicht wegen krimineller Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, sondern wegen ihres Glaubens verfolgt (4.4.). Eine zumutbare inländische Fluchtalternative bietet sich Angehörigen der KdAG in China nicht (5.5.). Art. 16a Abs. 2 GG schließt den Asylanspruch der auf dem Luftweg ins Bundesgebiet eingereisten Angehörigen der KdAG nicht aus (6.6.). |
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| 1.1. Zunächst ist glaubhaft, dass chinesische Sicherheitsbehörden alle Angehörigen der KdAG allein wegen ihrer Mitgliedschaft politisch verfolgen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates in China gegenüber vorverfolgt ausgereisten Gläubigen im Falle einer fortgesetzten Glaubensbetätigung noch nicht abgeschlossen ist und ihnen daher erneut Verfolgungsmaßnahmen drohen. Dies ergibt sich aus den inzwischen zahl- und umfangreichen Berichten welche die asylschutzrelevante Lage im Wesentlichen einhellig wie folgt schildern: |
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| Die chinesischen Geheimhaltungsgesetze erschwerten es außerordentlich, akkurate Informationen zu politisch sensiblen Themen zu erlangen. Demgemäß könnten oft offizielle Angaben zu Überwachungstechniken und -fähigkeiten, zu Strafverfolgungsmaßnahmen in politisch bedeutsamen Fällen, zur Behandlung bestimmter ethnischer Minderheiten sowie zu Verfahren im Zusammenhang mit Einschränkungen der Reisefreiheit Einzelner unmöglich beschafft werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe - „SFH“ -, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu China: Eastern Lightning/Church of Almighty God - „Schnellrecherche“ -, 20.01.2017, S. 21). |
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| Die KdAG sei eine junge, chinesische, christlich orientierte Glaubensgemeinschaft. Ihr offizieller Name laute auf Chinesisch „Quánnéng Shén Jiàohuì“ bzw. auf Englisch „Church of the Almighty God“. Sie sei auch bekannt als „Eastern Lightning“ oder „Dongfang Shandian“. „Hohepriester“ Zhao Weishan (auch: „Xu Wenshan“) habe die Glaubensgemeinschaft 1990 in Henan gegründet. Er sei gemeinsam mit Yang Xiangbin, welche für die weibliche Inkarnation Jesu Christi gehalten werde, im September 2000 in die USA geflohen, von wo aus beide ihre Kirche weiterhin führten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - „BFA“ -, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation CHINA Eastern Lightning/ Quan Neng Shen, 24.11.2016 - „Anfragebeantwortung“ -, S. 1, m.w.N.). Belastbare Mitgliederzahlen lägen nicht vor. Schätzungen bewegten sich zwischen 100.000 und mehreren Millionen Mitgliedern (Auswärtiges Amt - „AA“ -, Allgemeine Anfrage, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). Die chinesische Regierung gehe von ca. vier Millionen Angehörigen aus („Coordination des associations et des particuliers pour la liberté de conscience“, - „CAPLC“ -, „Religious refugees [Church of Almigthy God] from China denied asylum in Europe“, - „KdAG“ -, weitergeleitet durch den Generalsekretär des UN-Menschenrechtsrates an die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 02.02.2018, - A/HRC/37/NGO/16 -, verfügbar am 27.03.2018 unter: http://undocs.org/en/A/HRC/37/NGO/16, S. 2, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter, m.w.N.). |
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| Nach der Lehre der KdAG sei Jesus Christus als chinesische Frau auf die Erde zurückgekehrt, um die Menschheit zu richten und das gegenwärtige Zeitalter zu beenden. Die Glaubensgemeinschaft sei in ganz China verbreitet (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 1, m.w.N., Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter). Die Angehörigen glaubten, der weibliche Christus dehne seine Arbeit mit der Mission die „Natur der Menschheit zu verändern“ („bianhua ren de benxing“) über das Neue Testament hinaus aus, so wie Jesus seine Arbeit über das Alte Testament hinaus ausgeführt habe. Diese Aufgabe werde auch als „Arbeit der Eroberung“ („the work of conquering“ bzw. „zhengfu de zuogong“) oder „Arbeit der Vervollkommnung“ („the work of perfecting“/ „chengquan de zuogong“) bezeichnet (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 3 bis 4, m.w.N.). Nach der Theologie der KdAG lenke jede Aufmerksamkeit auf die derzeitige Verkörperlichung des Allmächtigen Gottes von dem für die Erlösung wesentlichen bzw. einzigen Objekt, d.h. dem geschriebenen Wort, ab, weshalb Angehörige der KdAG den Namen Yang Xiangbin nicht erwähnten und versuchten, einen Personenkult um ihre Person sowie um die des Hohepriesters zu vermeiden (CAPLC, KdAG, 02.02.2018, S. 3, m.w.N.). |
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| Es gebe eine verbreitete Praxis, nach der Frauen, die älter als 30 Jahre sind, ihr Heim und ihre Familie verließen und als Wanderpredigerinnen in andere Dörfer oder weit entfernte Provinzen reisten, wo sie bei Gastfamilien lebten und missionierten. Damit führe die KdAG die chinesische protestantische Vision der Verbreitung des Evangeliums von Ost nach West und die Aussendung von Missionarinnen und Missionaren ins ganze Land weiter fort (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 8, m.w.N.). Die Missionierung habe in den Texten und in der religiösen Praxis individueller Anhängerinnen und Anhänger der KdAG eine große Bedeutung und spiegele sich im beeindruckenden Wachstum der Bewegung seit ihrer Gründung. Mitglieder verteilten religiöse Schriften an potenzielle Anhängerinnen und Anhänger. Oft enthielten diese Texte anekdotische Berichte von Bekehrungen und Visionen (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 7 bis 8, m.w.N.). Die Schriften der KdAG betonten in starkem Maße die Pflicht zur Selbstaufopferung für Anhängerinnen und Anhänger (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). |
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| Als „Satan“ identifiziere die KdAG die Kommunistische Partei Chinas, die nach den Offenbarungen des Johannes als Großer Roter Drache bezeichnet werde. Der Drache werde durch die zum Kampf gegen ihn aufgerufenen Gläubigen, welche die Gerechten genannt würden, überwunden werden (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 2, m.w.N.). Auf seiner eigenen Homepage bezeichne die KdAG China als das Land, das vom Großen Roten Drachen bewohnt werde und Gott widerstehe und ihn am stärksten verurteile. China gleiche einer Festung der Dämonen und einem undurchdringlichen, wasserdichten Gefängnis, das vom Teufel kontrolliert werde. Die Regierung des Großen Roten Drachens überwache alle Ebenen (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 17, m.w.N.). Die KdAG stehe in offener Feindschaft zur Kommunistischen Partei. Ihre Schriften erklärten wiederholt und unzweideutig, dass China das schmutzigste Land und die Menschen dort am meisten vom Teufel verdorben seien. Die Rückständigkeit und Armut des Landes würden als Beweis für Sündigkeit und Unterlegenheit ausgemacht. Gott habe China als Ort der zweiten Wiederkunft Christi ausgewählt, da die Dunkelheit des Landes den Glanz Christi betone (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). In 22-seitigen Instruktionen hätten die Kirchenoberhäupter im Juni und Juli 2014 gepredigt, dass die Auserwählten bereit sein sollten, ihr Leben zu opfern. Das ultimative Ziel sei, die Kommunistische Partei zu zerstören (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 10, m.w.N.). |
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| Die chinesische Regierung betrachte die KdAG wegen ihrer Ablehnung der Kommunistischen Partei Chinas als bösartigen Kult („evil cult“) und stufe sie als terroristische Organisation ein. Sie sei daher in China verboten. Die Mitgliedschaft sei gemäß Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches strafbar. Es komme auf dieser Grundlage immer wieder zu Festnahmen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen (AA, Allg. Anfrage, 20.01.2017, S. 2). Schon die Weitergabe von Informationsmaterial könne zu Haftstrafen führen. Als Grund für Einschränkungen und Aktionen gegen Glaubensgemeinschaften würden von der Chinesischen Regierung die „Drei Bösen“ angeführt: Separatismus, Extremismus und Terrorismus (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 17, m.w.N.). Das chinesische Strafgesetzbuch sehe für die aktive Partizipation bei einer verbotenen religiösen Gruppierung eine Gefängnisstrafe von drei bis sieben Jahren ohne Bewährung vor. In besonders schweren Fällen könne das Strafmaß auch auf über sieben Jahre Gefängnis ohne Bewährung angehoben werden. Ein im August 2015 verabschiedeter Zusatz zum Strafgesetzbuch habe die Höchststrafe für das „Organisieren und Benutzen einer Sekte, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben“ von 15 Jahren Gefängnis auf lebenslänglich erhöht (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 14, m.w.N.). |
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| Nachdem die KdAG in hochrangigen politischen Entscheidungen als staatliche Bedrohung qualifiziert worden sei, werde sie als illegale Hauskirche drangsaliert und systematisch verfolgt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China, -„Länderinformation“ - 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018, S. 35). Chinesische Behörden strebten grundsätzlich ihre Ausmerzung an. Mitglieder der Glaubensgemeinschaft seien Zielscheibe behördlicher Verfolgung geworden, obwohl ihre Aktivitäten keine Gesetze verletzt hätten. Ein Gläubiger könne allein wegen der Weitergabe von Informationsmaterial für Jahre inhaftiert werden. Der chinesische Staat bestrafe nicht nur Kriminelle, sondern generell alle Mitglieder der KdAG (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 22, m.w.N.). Ein Strafverteidiger habe das Vorgehen der Behörden als politisch motiviert bezeichnet. Dem stimme auch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu, welches die Vorgehensweise der chinesischen Behörden als politische Maßnahme gegen eine ausdrücklich parteikritische Organisation interpretiere (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 14 bis 15, m.w.N.). |
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| Ihr illegaler Status habe die Mitglieder der KdAG paranoid und geheimnistuerisch werden lassen. Mitglieder würden einander oft nur anhand von Aliasen kennen, damit sie einander nicht gegenseitig beschuldigen könnten, sollten sie von den Behörden festgehalten werden (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 20, m.w.N.). Die KdAG sei im Auftreten weitgehend von einer großen Verschlossenheit geprägt (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). Repressionen durch politische und religiöse Gegner hätten zu einer Radikalisierung geführt, die sich in der heutigen strengeren Lehre niederschlage. Optimistischere Textteile aus der Gründungszeit würden in neueren Übersetzungen ins Englische ausgelassen. Die daraus resultierende Verwegenheit und das Engagement der Anhängerinnen und Anhänger werde von Regierungsbehörden gefürchtet (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). |
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| Als die Glaubensgemeinschaft im Dezember 2012 angeblich verkündet hätte, der Weltuntergang stünde unmittelbar bevor, seien in insgesamt 16 chinesischen Provinzen 1300 Mitglieder der KdAG verhaftet worden. Sie seien des Verbreitens von Gerüchten und der Schwindelei beschuldigt worden. Die meisten der Verhafteten seien zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. In einem Fall habe das Strafmaß acht Jahre betragen (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 15, m.w.N.). |
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| Eine weitere Welle der Repression gegen Mitglieder der KdAG sei losgetreten worden, nachdem ein Mordfall in einem McDonald’s-Schnellrestaurant in der Provinz Shandong im Mai 2014 mit der Gruppierung in Verbindung gebracht worden sei. Der Mörder habe seine Tat mit seinem Glauben an einen „Allmächtigen Gott“ gerechtfertigt. In den darauffolgenden Monaten seien fast 1000 Mitglieder der KdAG festgenommen und im August 2014 bereits Haftstrafen gegen mehrere Dutzend von ihnen verhängt worden (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 15, m.w.N.). Als Resultat der Festnahmewelle seien viele Anhänger in den Untergrund gegangen und bei „Gastfamilien“ geblieben (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 23, m.w.N.). |
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| Es sei „glasklar“, dass die Furcht jedes Angehörigen der KdAG, allein aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft in China verfolgt zu werden, sehr fundiert sei, weil ihn im Falle seiner Entlarvung Festnahme und Gefängnishaft erwartete (CAPLC, KdAG, S. 2 bis 3). |
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| Der Selbstdarstellung der KdAG in ihrem Jahresbericht 2017 zufolge werde sie von der chinesischen Regierung seit ihrer Gründung vor über 20 Jahren brutal unterdrückt und verfolgt. Ihre Mitglieder würden wegen ihrer Treffen und Bekehrungstätigkeiten von der Polizei festgenommen, verurteilt und grausam gefoltert. Die Regierung bediene sich hinterhältiger Methoden zur Verunglimpfung in Fernsehen, Rundfunk, Zeitungen, Internet und anderen Medien sowie willkürlicher Razzien und Wohnungsdurchsuchungen, High-Tech-Überwachungen bzw. -Standortverfolgungen, flächendeckender Schleppnetzfahndungen, groß angelegter geheimer Verhaftungswellen, Bußgelderhebungen, Beschlagnahmungen sowie des Einsatzes von Gewalt und Folter, der teilweise zum Tode führe (The Church of Almighty God, 2017 Annual Report on the Chinese Communist Government’s Persecution of the Church of Almighty God, verfügbar am 11.01.2018 unter: https://www.eifrf-articles.org/attachment/930618/, S. 40 bis 41, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter). |
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| Den eigenen, unvollständigen Statistiken der KdAG zufolge seien zwischen 2011 und 2013 innerhalb von knapp zwei Jahren 380.380 Mitglieder der KdAG wegen ihres Glaubens und ihrer Bekehrungstätigkeiten illegal festgenommen und eingesperrt worden. Von diesen hätten 111.740 Mitglieder gesetzeswidrig Bedrohungen erfahren und Bußgelder in einer Gesamthöhe von ungefähr 243.613.000 Yuan zahlen müssen. Razzien hätten in 35.330 Wohnungen stattgefunden, wobei mindestens 1.000.000.000 Yuan von den Sicherheitsbehörden gewaltsam konfisziert oder vereinnahmt worden seien. 43.640 Personen seien unterschiedlichen Formen der Folter korrupter Gerichte ausgesetzt gewesen. 13 Personen seien allein in diesem Zeitraum getötet worden. Insgesamt existierten bislang 44 gut dokumentierte Fälle, in denen Mitglieder der KdAG von der Kommunistischen Partei getötet worden seien. 2017 habe sich die Unterdrückung der KdAG durch die Kommunistische Partei weiter verschärft (KdAG, Jahresbericht 2017, 11.01.2018, S. 41 und 49). |
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| 2.2. Die Klägerin selbst geriete im Falle ihrer Rückkehr nach China wegen ihrer religiösen Grundentscheidung bzw. Glaubensbetätigungen für die KdAG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut in das Visier der Sicherheitskräfte, nachdem sie deswegen schon vor ihrer Ausreise in asylschutzrelevanter Weise in ihrem Herkunftsland politisch verfolgt worden ist und ihren Glauben auch weiterhin missionarisch betätigt. Hiervon ist das Gericht aufgrund ihrer spontanen und detaillierten Einlassungen während ihrer Anhörungen durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Ihre Angaben zu den Glaubensinhalten ihrer Gemeinschaft, zu ihrem persönlichen Konversionsprozess, zu ihren Glaubensbetätigungen in China und Deutschland sowie zu den persönlich bzw. von anderen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft erlittenen Verfolgungen sind in sich stimmig und korrespondieren mit den Erkenntnissen zur asylrechtsrelevanten Lage in China. |
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| Die Klägerin hat die im Hinblick auf den Inhalt der Niederschrift ihrer Anhörung vor dem Bundesamt insbesondere im Hinblick auf Orts- und Zeitangaben noch verbleibenden Unklarheiten durch ihre persönlichen Einlassungen gegenüber dem Gericht beseitigt, indem sie ihr Schicksal in der mündlichen Verhandlung ruhig und sachlich, zugleich aber lebensnah und detailreich wiedergegeben, auf Nachfragen und Vorhalte natürlich sowie spontan geantwortet und die Geschehnisse weder überzeichnet noch herabgespielt hat. |
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| Sie vermochte bereits in ihrer Anhörung beim Bundesamt die Einzelheiten der aufgrund ihres Glaubens an die KdAG erlittenen Verfolgungshandlungen durch die chinesische Polizei ohne Zögern und widerspruchsfrei darzustellen. Namentlich war sie in der Lage, ihre Konversion unter Beschreibung ihrer Krankheitsgeschichte darzulegen sowie ihre Glaubensinhalte und -praktiken plastisch zu beschreiben. Ihr gelang auch bei Unterbrechungen bzw. auf Nachfrage und Vorhalte eine farbige, prompte und widerspruchsfreie Erzählung der Umstände ihrer Festnahme im Haus einer ehemaligen „Kundin“ und der während der Haft durch die chinesische Polizei erfahrenen körperlichen und seelischen Misshandlungen. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar schilderte sie die Umstände der Einzelheiten ihrer Entziehung aus dem Polizeigewahrsam, des Untertauchens bei anderen Angehörigen der KdAG, der Ausreisevorbereitungen und ihrer Glaubensausübung in der Bundesrepublik. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Niederschrift der Anhörung durch das Bundesamt Bezug genommen. |
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| Soweit die Beklagte die Ablehnung des Asylantrags darauf stützt, dass die Schilderungen der Klägerin zur Asylantragsbegründung unglaubhaft seien, folgt ihr das Gericht nicht. |
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| Der Umstand, dass sich die Klägerin bei ihrer Anhörung in Deutschland nicht mehr spontan an all jene Adressen lückenlos erinnern konnte, an denen sie während ihrer Flucht für kurze Zeit untergetaucht war, trägt nicht die Beweiswürdigung, ihre Verfolgungsgeschichte sei wenig substantiiert und frei erfunden. Schon wegen des Zeitablaufs können im Einzelfall auch bei einer erlebnisbasierten Wiedergabe der Umstände des Untertauchens im Herkunftsland möglicherweise nicht alle Daten lückenlos aus dem Gedächtnis reproduziert werden. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Informationen handelt, welche schon deshalb nicht immer zuverlässig im Langzeitgedächtnis gespeichert werden, weil ihnen während der Flucht kaum praktische Bedeutung zukommt. Letzteres trifft auf die diversen Postadressen zu, unter denen jemand – wie hier die Klägerin – in China kurzzeitig aus Verfolgungsfurcht vorübergehend untergetaucht war, ohne – aus begründeter Furcht vor der Entdeckung durch die Sicherheitsbehörden – den Unterschlupf zumindest selten zu verlassen oder von dort aus die Anschrift postalisch verwenden zu können. Vorliegend vermochte die Klägerin gleichwohl ohne zu zögern zu allen drei Adressen zumindest unvollständige Angaben zu machen. |
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| Eine weitergehende Unvollständigkeit oder gar – wie die Beklagte meint – Widersprüchlichkeit der Orts- und Zeitangaben vermochte das Gericht nicht festzustellen. Vor der mündlichen Verhandlung bestanden insofern allenfalls Unklarheiten, die sich im Rahmen der Anhörung der Klägerin zur vollen Überzeugung des Gerichts aufklären ließen. |
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| Denn soweit die Klägerin beim Bundesamt einerseits angegeben hatte, nur bis 2015 als Einzelhandelskauffrau erwerbstätig gewesen zu sein, und andererseits behauptet hatte, noch im Jahr 2016 beim Missionieren der Familie einer Kundin festgenommen worden zu sein, löste sich diese vermeintliche Unstimmigkeit auch ohne diesbezüglichen Vorhalt (der weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung erfolgte) auf. Die Klägerin schilderte dem Gericht nämlich lebensnah und detailreich, wie sie eine bestimmte Stammkundin seit langem kannte, bevor diese anfing, sich mit ihr über den Tod des Ehemannes, das Alkoholproblem des Sohnes sowie den Glauben an Gott zu unterhalten und sich erst später, d. h. im Frühjahr 2015, erstmals zu einem Glaubensgespräch im privaten Umfeld verabredete, was ab 2015 zwar immer wieder, aber nicht kontinuierlich, und jedenfalls über das Ende der Berufstätigkeit der Klägerin im Oktober 2015 hinaus wiederholt wurde, bevor die Klägerin dann am 25.04.2016 am Wohnsitz der Familie ihrer (ehemaligen) „Kundin“ festgenommen wurde. |
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| Soweit das Gericht der Klägerin vorgehalten hat, sie habe einerseits gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass sie ihr Versteck verlassen habe, um für die Ausreise von ihrer Mutter Geld zu holen, und im Widerspruch hierzu andererseits gegenüber dem Gericht angegeben, ihre Freundin habe das Geld für die Ausreise von einem Bankkonto für sie abgehoben, hat die die Klägerin schlüssig auf den unterschiedlichen, aber nicht widersprüchlichen Sinngehalt ihrer Einlassungen verwiesen. Der Anschein einer Diskrepanz ist zur tatrichterlichen Überzeugung dem jeweiligen Fragenkontext ihrer Antworten geschuldet. Ihre Einlassung gegenüber dem Bundesamt erfolgte nämlich im Zusammenhang mit der Frage, ob sie seit ihrem Untertauchen im November 2015 Kontakt zu ihren Angehörigen gehabt habe, weshalb der Bedeutungskern ihrer Einlassung darin bestand, dass sie ihr Versteck seither nur ausnahmsweise, nämlich nur zur Beschaffung finanzieller Mittel aus dem Elternhaus sowie zur Abholung des Visums in Peking verlassen habe. Auf die genaue Nachfrage des Gerichts nach den Modalitäten der Ausreisevorbereitungen hat sie diese verkürzte Darstellung klarstellend dahingehend ergänzt, dass sie aus dem Elternhaus nur ihre Bankkarte abgeholt habe, damit ihre Freundin sodann damit das Bargeld von ihrem Bankkonto habe abheben können. Hinreichende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin rechtfertigt ein derart kontextbezogenes, konkretisierendes Antwortverhalten nicht. |
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| Ebenso wenig teilt das Gericht die Schlussfolgerung des Bundesamtes, wonach die Klägerin nicht glaubwürdig sei, weil sie beim Visumantrag nicht ihre offizielle Anschrift, sondern einen Ort angegeben habe, an dem sie spazieren gegangen sei. Es erschließt sich nicht, warum sich eine vorverfolgte und der Haft entflohene Person bei ihren Reisevorbereitungen der Gefahr einer Festnahme aussetzen sollte, indem sie Reiseunterlagen an ihre offizielle Anschrift schicken lässt und von dort abholt. |
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| 3.3 Der Feststellung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit steht hier nicht entgegen, dass die Klägerin trotz polizeilicher Fahndung Reisepass sowie Reisevisum besorgen konnte und ihr die Ausreise aus China über den Flughafen gelang. |
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| Soweit das Bundesamt das Gegenteil annimmt, ist ihm zwar zuzugestehen, dass ein chinesischer Staatsangehöriger zur Ausreise einen gültigen Reisepass benötigt, welchen das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort nach Vorlage des Personalausweises und des Haushaltsregisters („Hukou“) sowie nach Zahlung einer Gebühr von ca. 25,- EUR erteilt, und, sofern er für den Zielstaat visumpflichtig ist, auch das entsprechende Visum des Zielstaates. Dabei darf der Erteilung der Reisedokumente keiner der Versagungsgründe des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, des laufenden Strafverfahrens, des Strafvollzugs oder des vorherigen Aufenthalts in einer Besserungsanstalt entgegenstehen und auch nicht der Verdacht vorliegen, die Person werde bei Reisen ins Ausland die Sicherheit bzw. Interessen des Staates verraten bzw. sabotieren. Auch erfolgt am Flughafen während der Ein- und Ausreise bei den Passkontrollen eine entsprechende Datenerfassung im System der chinesischen Immigrationsbehörden unter Datenabgleich mit dem aktuellen Fahndungsbestand, sodass eine zur Fahndung ausgeschriebene oder politisch unliebsame Person am Grenzübertritt gehindert wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht China, 23.12.2017, S. 29). Deshalb haben Grenzbeamte in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen gegenüber chinesischen Bürgerinnen und Bürgern die «Gefährdung der nationalen Sicherheit» als Grund für das Verweigern der Ausreise genannt, nachdem sie Zugang zur Onlinedatenbank des Chinesischen Büros für Öffentliche Sicherheit bzw. Zugriff auf Informationen zu gerichtlich verurteilten oder polizeilich gesuchten Personen hatten und so eine Person, die in der entsprechenden Datenbank erfasst war, beim Versuch der Ausreise identifizieren konnten (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 19 bis 20). |
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| Gegen das Argument, dass eine legale Ausreise einer beachtlichen Verfolgungsgefahr entgegenstehe, spricht jedoch, dass die chinesische Grenzüberwachung am Flughafen nicht unfehlbar ist und erhobene Daten nicht zwangsläufig von einer Stelle an die nächste weitergeleitet werden (United Nations Human Rights Council, - „UNHRC“ -, 12.04.2018, Universal Periodic Review Germany, - „Germany Review“ -, S. 9, Übersetzung durch den Berichterstatter). Zudem ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten in ganz China möglich. Die überwiegende Anzahl der bislang der Deutschen Botschaft in Peking von deutschen Behörden oder Gerichten im Zusammenhang mit Asylverfahren vorgelegten amtlichen Dokumente waren gefälscht. Immer wieder tauchen verfälschte chinesische Reisepässe auf, die mit gefälschten oder rechtswidrig erlangten Visa sowie gefälschten Ein- und Ausreisestempeln versehen sind (vgl. AA, Lagebericht China, 23.12.2017, S. 28 f.). Von falschen oder gefälschten Dokumenten wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik (BFA, Länderinformation, 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018, S. 55). Schließlich ist trotz der diesbezüglichen Kampagnen der Regierung Xi Jinpings die Korruption auf allen Ebenen der Beamtenschaft einschließlich der stark von der Regierung regulierten Bereiche und auch im Bereich der öffentlichen Sicherheit weiterhin weit verbreitet (BFA, Länderinformation, 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018, S. 21). |
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| In Anbetracht all dessen trägt die Feststellung der ungehinderten Ausreise über den Flughafen nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung, ein Asylbewerber sei zu diesem Zeitpunkt nicht verfolgt worden. Ebenso denkbar ist, dass sein Name noch nicht von den lokalen Polizeibehörden in die landesweiten Fahndungslisten eingetragen oder schon wieder von ihnen gelöscht worden war oder die von ihm verwendeten Reisedokumente gefälscht oder inhaltlich unwahr waren. Die Klägerin gab insoweit gegenüber Bundesamt und Gericht jeweils an, sie habe ihrer Freundin für die Reisevorbereitung 70.000 bis 75.000 Yuan (bzw. knapp 10.000,- EUR) zur Verfügung gestellt. Kosten in der genannten Höhe lassen auf eine illegale Ausreise mit teuer erschlichenen Papieren bzw. mittels Schlepper schließen, weil sie ungefähr das nach den glaubhaften Angaben der Klägerin Siebenfache der 2016 normalen Aufwendungen für Hin- und Rückflugtickets nebst Gebühren für Pass- und Visumbeschaffung darstellen. |
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| Ungeachtet dessen deuten die bereits erlittenen Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls nach dem Maßstab der hinreichenden Sicherheit bzw. der für die Klägerin streitenden tatsächlichen Vermutung auf eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen bzw. Bedrohungen in ihrem Heimatland hin, wenn sie - wie erwartet - ihre missionarischen Glaubensbetätigungen fortsetzt. Ein Verzicht hierauf kann der Klägerin nicht zugemutet werden, weil ihnen den tatrichterlichen Feststellungen zufolge nach ihrem Glaubensverständnis ein für sie identitätsbestimmender Charakter zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, - C-71/11 - und - C-99/11 - jeweils in juris). |
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| 4.4. Mitglieder der KdAG werden in China auch nicht wegen krimineller Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, sondern wegen ihres Glaubens verfolgt. Den Ergebnissen der zu dieser Frage eigens unter Mitwirkung chinesischer Regierungsstellen angefertigten Untersuchungen im Bereich der sog. Neuen Religiösen Bewegungen führender westlicher Wissenschaftler zufolge handelt es sich bei den Anschuldigungen der Sicherheitsbehörden gegenüber der KdAG nämlich um staatliche Propaganda, deren Wahrheitsgehalt sich nicht belegen lasse (CAPLC, KdAG, 02.02.2018, S. 3, m.w.N.). |
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| Wegen der Unvereinbarkeit der Lehren der KdAG mit der Ideologie der Volksrepublik China habe die Verfolgung ihrer Angehörigen bereits mehrere Jahre vor den vermeintlich religiös motivierten Straftaten ihrer Anhänger begonnen (UNHRC, 12.04.2018, Germany Review, S. 9). |
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| Die Chinesische Polizei habe Material veröffentlicht, um christliche Priester vor den Aktivitäten der KdAG zu warnen. In einem Video sei die KdAG als klassisches Beispiel eines bösen Kults bezeichnet worden, der den Namen einer religiösen Imitation annehme, um Aktionen zu setzen, die für andere schädlich seien. Es sei der Gruppe vorgeworfen worden, Lügen zu verbreiten, Geld zu erschwindeln, Leben zu gefährden, die Öffentlichkeit zu betrügen, die Regierung anzugreifen und die soziale Stabilität zu untergraben. Auch in einem von der Chinesischen Polizei produzierten Video sei vor der Gruppe gewarnt worden. Es sei behauptet worden, dass Zhao 1987 zuerst Mitglied einer radikalen religiösen Bewegung – bekannt als die „Rufer“ – gewesen sei. Es werde erklärt, dass er dort seine Kenntnisse der religiösen Betrügereien verbessert habe, bevor er 1989 eine neue Bewegung mit sich selbst als Objekt der Verehrung gegründet habe (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 20, m.w.N.). |
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| Die Anschuldigungen der christlichen Hauskirche „China Gospel Fellowship“ (CGF) und anderer, der KdAG feindlich gesinnter Quellen, wonach Angehörige der KdAG im Jahr 2002 insgesamt 34 Pfarrer und Laienprediger der CGF entführt (und einer Gehirnwäsche unterzogen) hätten, seien nach Sammlung und Auswertung der zur Verfügung gestellten Unterlagen als „in hohem Maße unglaubhaft“ einzuschätzen (UNHRC, 12.04.2018, Germany Review, S. 5, m.w.N.). |
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| Die weitere Anschuldigung, wonach die KdAG für 2012 den Weltuntergang vorhergesagt und damit Unruhen sowie Straftaten in China verursacht habe, stehe im Widerspruch zur ausdrücklichen Distanzierung der Autoritäten der KdAG selbst von (den Mayas zugeschriebenen) Weltuntergangstheorien, sowie zu deren Bezichtigung regierungsnaher Organisationen, zum Beleg der wahrheitswidrigen Anschuldigungen verfälschte Flyer und Broschüren der KdAG verbreitet zu haben (UNHRC, 12.04.2018, Germany Review, S. 5, m.w.N.). |
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| Die am 28.05.2014 in einem McDonald’s-Schnellrestaurant von sechs missionierenden Gläubigen gemeinschaftlich verübte Tötung, die Anlass einer weiteren Repressionswelle gewesen sei, sei tatsächlich nicht durch ein Mitglieder der KdAG, sondern durch mehrere Mitglieder einer winzigen religiösen Bewegung erfolgt, welche die Bezeichnung „Allmächtiger Gott“ ebenfalls benutzt habe, um ihre beiden weiblichen Führungsfiguren zu bezeichnen (Massimo Introvigne: „Cruel Killing, Brutal Killing, Kill the Beast“: Investigating the 2014 McDonald’s „Cult Murder“ in Zhaoyuan“, in: The Journal of CESNUR, 2017-Volume 1-Issue 1, Seite 61 bis 73, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter). |
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| Entgegen den späteren Anschuldigungen seitens der Regierung seien (selbst den polizeilichen Ermittlungsergebnissen der chinesischen Behörden zufolge) am 24.08.2013 die Augen des zuvor von seiner Tante entführten und anschließend getöteten sechs-jährigen Jungen Guo Xiaobin gerade nicht von einem Mitglied der KdAG ausgestochen worden, sondern dieser Gemeinschaft nur zugeschrieben worden, um ihre Verfolgung weiter zu rechtfertigen (Holly Folk, „Cult Crimes“ and Fake News: Eye-Gouging in Shanxi“, in: The Journal of CESNUR, 2017 - Volume 1 - Issue 2, Seite 96 bis 109, Übersetzung aus dem Englischen durch den Berichterstatter). |
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| Obgleich wissenschaftliche Untersuchungen renommierter westlicher Akademiker die von der chinesischen Regierung wegen des „McDonald’s Cult Murder“ gegenüber der KdAG erhobenen Anschuldigungen sowie weitere Gerüchte (später) jeweils als ungeheuerliche Beispiele von Fake News zur Diskreditierung der KdAG entlarvt hätten, seien diese von westlichen Medien verbreitet worden (CAPLC, KdAG, S. 2). |
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| 5.5. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative bietet sich Angehörigen der KdAG in China nicht. |
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| Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist erst dann als verfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht, wenn er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums nur dann für den Asylbewerber erheblich ist, wenn seine Notlage verfolgungsbedingt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989, - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 334 ff. und vom 23.01.1991, - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBI. 1991, 531; BVerwG, Urteile vom 15.05.1990, - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f., vom 20.11.1990, - 9 C 74.90 -, InfAusIR 1991, 145, vom 09.09.1997, - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, 211 ff.). |
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| Es ist glaubhaft, dass politisch unliebsame Personen innerhalb Chinas nicht untertauchen können. Den einschlägigen Berichten zufolge werden Mitglieder der KdAG in ganz China verfolgt. Unter Umständen werde diese Praxis von lokalen Behördenvertretern zwar unterschiedlich gehandhabt (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 15, m.w.N.). Denn wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen seien Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt, weshalb staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig aufträten. Daher könne es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings sei ein Umzug von in der Volksrepublik China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten sei es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gebe es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA, Lagebericht China, 23.12.2017, S. 22). Angehörige der KdAG könnten sich nach ihrer Identifizierung als solche über Jahre hinweg ihrer Gefangennahme nur entziehen, wenn sie beständig von einer Stadt oder einem Dorf ins nächste weiterzögen und sich mithilfe der Netzwerke der Mitgläubigen im Untergrund in ununterbrochener Furcht vor Festnahme versteckten (UNHRC, 12.04.2018, Germany Review, S. 8). Dergleichen kann ihnen aber nicht zugemutet werden (Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, - C-71/11 - und - C-99/11 - jeweils in juris). |
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| 6.6. Art. 16a Abs. 2 GG schließt den Asylanspruch der auf dem Luftweg ins Bundesgebiet eingereisten Angehörigen der KdAG nicht aus, da sie weder über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union noch über einen in Anlage I AsylG bezeichneten Staat in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. |
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| Nach alldem ist die Klage im Hinblick auf die Geltendmachung der Asylanerkennung begründet. |
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| 2. Daneben kann die Klägerin auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG beanspruchen. |
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| Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der § 3 Abs. 2, 3 und 4 Halbs. 2 AsylG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. |
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| Hier steht der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu, weil sie – wie sich aus den Ausführungen zur Asylberechtigung ergibt – bereits wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals in Gestalt ihres Glaubens an die KdAG in China verfolgt wurde und bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gleichartiger Verfolgung ohne Ausweichmöglichkeit zu rechnen hätte. |
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| 3. Über den auf Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Hilfsantrag ist nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem auf die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichteten Hauptantrag erfolgreich ist. |
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| Das Gericht hat keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| I. Gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Dieser konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| II. Die zulässige Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.12.2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtwidrig ist, die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Der Klägerin steht die Anerkennung als Asylberechtigte zu. |
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| a) Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst – in seiner Person – von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn in seiner Menschenwürde verletzende und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d. h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken, und ihm zugleich Anlass geben, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung setzt weiter voraus, dass diese Maßnahmen dem Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber dass sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylbewerber vielfach befindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 -, 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, 660). Dem Asylbewerber obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Urteil vom 24.03.1987, - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 und Beschluss vom 26.10.1989, - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989, - 9 B 239.89 -, juris). |
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| Das Gericht muss von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals sowie von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, - 9 C 109.84 -, a.a.O.). |
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| b) Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin nach Anerkennung als Asylberechtigte hier zum Erfolg. |
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| Es ist glaubhaft, dass chinesische Sicherheitsbehörden alle Angehörigen der KdAG allein wegen ihrer Mitgliedschaft politisch verfolgen (nachfolgend: 1.1.). Die Klägerin selbst geriete im Falle ihrer Rückkehr nach China wegen ihrer religiösen Grundentscheidung bzw. Glaubensbetätigungen für die KdAG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut in das Visier der Sicherheitskräfte (2.2.). Der Feststellung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit steht hier nicht entgegen, dass sie trotz polizeilicher Fahndung Reisepass sowie Reisevisum besorgen konnte und ihr die Ausreise aus China über den Flughafen gelang (3.3.). Mitglieder der KdAG werden in China auch nicht wegen krimineller Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, sondern wegen ihres Glaubens verfolgt (4.4.). Eine zumutbare inländische Fluchtalternative bietet sich Angehörigen der KdAG in China nicht (5.5.). Art. 16a Abs. 2 GG schließt den Asylanspruch der auf dem Luftweg ins Bundesgebiet eingereisten Angehörigen der KdAG nicht aus (6.6.). |
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| 1.1. Zunächst ist glaubhaft, dass chinesische Sicherheitsbehörden alle Angehörigen der KdAG allein wegen ihrer Mitgliedschaft politisch verfolgen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Verfolgungsinteresse des chinesischen Staates in China gegenüber vorverfolgt ausgereisten Gläubigen im Falle einer fortgesetzten Glaubensbetätigung noch nicht abgeschlossen ist und ihnen daher erneut Verfolgungsmaßnahmen drohen. Dies ergibt sich aus den inzwischen zahl- und umfangreichen Berichten welche die asylschutzrelevante Lage im Wesentlichen einhellig wie folgt schildern: |
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| Die chinesischen Geheimhaltungsgesetze erschwerten es außerordentlich, akkurate Informationen zu politisch sensiblen Themen zu erlangen. Demgemäß könnten oft offizielle Angaben zu Überwachungstechniken und -fähigkeiten, zu Strafverfolgungsmaßnahmen in politisch bedeutsamen Fällen, zur Behandlung bestimmter ethnischer Minderheiten sowie zu Verfahren im Zusammenhang mit Einschränkungen der Reisefreiheit Einzelner unmöglich beschafft werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe - „SFH“ -, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu China: Eastern Lightning/Church of Almighty God - „Schnellrecherche“ -, 20.01.2017, S. 21). |
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| Die KdAG sei eine junge, chinesische, christlich orientierte Glaubensgemeinschaft. Ihr offizieller Name laute auf Chinesisch „Quánnéng Shén Jiàohuì“ bzw. auf Englisch „Church of the Almighty God“. Sie sei auch bekannt als „Eastern Lightning“ oder „Dongfang Shandian“. „Hohepriester“ Zhao Weishan (auch: „Xu Wenshan“) habe die Glaubensgemeinschaft 1990 in Henan gegründet. Er sei gemeinsam mit Yang Xiangbin, welche für die weibliche Inkarnation Jesu Christi gehalten werde, im September 2000 in die USA geflohen, von wo aus beide ihre Kirche weiterhin führten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - „BFA“ -, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation CHINA Eastern Lightning/ Quan Neng Shen, 24.11.2016 - „Anfragebeantwortung“ -, S. 1, m.w.N.). Belastbare Mitgliederzahlen lägen nicht vor. Schätzungen bewegten sich zwischen 100.000 und mehreren Millionen Mitgliedern (Auswärtiges Amt - „AA“ -, Allgemeine Anfrage, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). Die chinesische Regierung gehe von ca. vier Millionen Angehörigen aus („Coordination des associations et des particuliers pour la liberté de conscience“, - „CAPLC“ -, „Religious refugees [Church of Almigthy God] from China denied asylum in Europe“, - „KdAG“ -, weitergeleitet durch den Generalsekretär des UN-Menschenrechtsrates an die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 02.02.2018, - A/HRC/37/NGO/16 -, verfügbar am 27.03.2018 unter: http://undocs.org/en/A/HRC/37/NGO/16, S. 2, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter, m.w.N.). |
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| Nach der Lehre der KdAG sei Jesus Christus als chinesische Frau auf die Erde zurückgekehrt, um die Menschheit zu richten und das gegenwärtige Zeitalter zu beenden. Die Glaubensgemeinschaft sei in ganz China verbreitet (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 1, m.w.N., Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter). Die Angehörigen glaubten, der weibliche Christus dehne seine Arbeit mit der Mission die „Natur der Menschheit zu verändern“ („bianhua ren de benxing“) über das Neue Testament hinaus aus, so wie Jesus seine Arbeit über das Alte Testament hinaus ausgeführt habe. Diese Aufgabe werde auch als „Arbeit der Eroberung“ („the work of conquering“ bzw. „zhengfu de zuogong“) oder „Arbeit der Vervollkommnung“ („the work of perfecting“/ „chengquan de zuogong“) bezeichnet (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 3 bis 4, m.w.N.). Nach der Theologie der KdAG lenke jede Aufmerksamkeit auf die derzeitige Verkörperlichung des Allmächtigen Gottes von dem für die Erlösung wesentlichen bzw. einzigen Objekt, d.h. dem geschriebenen Wort, ab, weshalb Angehörige der KdAG den Namen Yang Xiangbin nicht erwähnten und versuchten, einen Personenkult um ihre Person sowie um die des Hohepriesters zu vermeiden (CAPLC, KdAG, 02.02.2018, S. 3, m.w.N.). |
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| Es gebe eine verbreitete Praxis, nach der Frauen, die älter als 30 Jahre sind, ihr Heim und ihre Familie verließen und als Wanderpredigerinnen in andere Dörfer oder weit entfernte Provinzen reisten, wo sie bei Gastfamilien lebten und missionierten. Damit führe die KdAG die chinesische protestantische Vision der Verbreitung des Evangeliums von Ost nach West und die Aussendung von Missionarinnen und Missionaren ins ganze Land weiter fort (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 8, m.w.N.). Die Missionierung habe in den Texten und in der religiösen Praxis individueller Anhängerinnen und Anhänger der KdAG eine große Bedeutung und spiegele sich im beeindruckenden Wachstum der Bewegung seit ihrer Gründung. Mitglieder verteilten religiöse Schriften an potenzielle Anhängerinnen und Anhänger. Oft enthielten diese Texte anekdotische Berichte von Bekehrungen und Visionen (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 7 bis 8, m.w.N.). Die Schriften der KdAG betonten in starkem Maße die Pflicht zur Selbstaufopferung für Anhängerinnen und Anhänger (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). |
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| Als „Satan“ identifiziere die KdAG die Kommunistische Partei Chinas, die nach den Offenbarungen des Johannes als Großer Roter Drache bezeichnet werde. Der Drache werde durch die zum Kampf gegen ihn aufgerufenen Gläubigen, welche die Gerechten genannt würden, überwunden werden (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 2, m.w.N.). Auf seiner eigenen Homepage bezeichne die KdAG China als das Land, das vom Großen Roten Drachen bewohnt werde und Gott widerstehe und ihn am stärksten verurteile. China gleiche einer Festung der Dämonen und einem undurchdringlichen, wasserdichten Gefängnis, das vom Teufel kontrolliert werde. Die Regierung des Großen Roten Drachens überwache alle Ebenen (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 17, m.w.N.). Die KdAG stehe in offener Feindschaft zur Kommunistischen Partei. Ihre Schriften erklärten wiederholt und unzweideutig, dass China das schmutzigste Land und die Menschen dort am meisten vom Teufel verdorben seien. Die Rückständigkeit und Armut des Landes würden als Beweis für Sündigkeit und Unterlegenheit ausgemacht. Gott habe China als Ort der zweiten Wiederkunft Christi ausgewählt, da die Dunkelheit des Landes den Glanz Christi betone (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). In 22-seitigen Instruktionen hätten die Kirchenoberhäupter im Juni und Juli 2014 gepredigt, dass die Auserwählten bereit sein sollten, ihr Leben zu opfern. Das ultimative Ziel sei, die Kommunistische Partei zu zerstören (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 10, m.w.N.). |
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| Die chinesische Regierung betrachte die KdAG wegen ihrer Ablehnung der Kommunistischen Partei Chinas als bösartigen Kult („evil cult“) und stufe sie als terroristische Organisation ein. Sie sei daher in China verboten. Die Mitgliedschaft sei gemäß Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches strafbar. Es komme auf dieser Grundlage immer wieder zu Festnahmen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen (AA, Allg. Anfrage, 20.01.2017, S. 2). Schon die Weitergabe von Informationsmaterial könne zu Haftstrafen führen. Als Grund für Einschränkungen und Aktionen gegen Glaubensgemeinschaften würden von der Chinesischen Regierung die „Drei Bösen“ angeführt: Separatismus, Extremismus und Terrorismus (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 17, m.w.N.). Das chinesische Strafgesetzbuch sehe für die aktive Partizipation bei einer verbotenen religiösen Gruppierung eine Gefängnisstrafe von drei bis sieben Jahren ohne Bewährung vor. In besonders schweren Fällen könne das Strafmaß auch auf über sieben Jahre Gefängnis ohne Bewährung angehoben werden. Ein im August 2015 verabschiedeter Zusatz zum Strafgesetzbuch habe die Höchststrafe für das „Organisieren und Benutzen einer Sekte, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben“ von 15 Jahren Gefängnis auf lebenslänglich erhöht (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 14, m.w.N.). |
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| Nachdem die KdAG in hochrangigen politischen Entscheidungen als staatliche Bedrohung qualifiziert worden sei, werde sie als illegale Hauskirche drangsaliert und systematisch verfolgt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China, -„Länderinformation“ - 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018, S. 35). Chinesische Behörden strebten grundsätzlich ihre Ausmerzung an. Mitglieder der Glaubensgemeinschaft seien Zielscheibe behördlicher Verfolgung geworden, obwohl ihre Aktivitäten keine Gesetze verletzt hätten. Ein Gläubiger könne allein wegen der Weitergabe von Informationsmaterial für Jahre inhaftiert werden. Der chinesische Staat bestrafe nicht nur Kriminelle, sondern generell alle Mitglieder der KdAG (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 22, m.w.N.). Ein Strafverteidiger habe das Vorgehen der Behörden als politisch motiviert bezeichnet. Dem stimme auch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu, welches die Vorgehensweise der chinesischen Behörden als politische Maßnahme gegen eine ausdrücklich parteikritische Organisation interpretiere (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 14 bis 15, m.w.N.). |
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| Ihr illegaler Status habe die Mitglieder der KdAG paranoid und geheimnistuerisch werden lassen. Mitglieder würden einander oft nur anhand von Aliasen kennen, damit sie einander nicht gegenseitig beschuldigen könnten, sollten sie von den Behörden festgehalten werden (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 20, m.w.N.). Die KdAG sei im Auftreten weitgehend von einer großen Verschlossenheit geprägt (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). Repressionen durch politische und religiöse Gegner hätten zu einer Radikalisierung geführt, die sich in der heutigen strengeren Lehre niederschlage. Optimistischere Textteile aus der Gründungszeit würden in neueren Übersetzungen ins Englische ausgelassen. Die daraus resultierende Verwegenheit und das Engagement der Anhängerinnen und Anhänger werde von Regierungsbehörden gefürchtet (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 2, m.w.N.). |
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| Als die Glaubensgemeinschaft im Dezember 2012 angeblich verkündet hätte, der Weltuntergang stünde unmittelbar bevor, seien in insgesamt 16 chinesischen Provinzen 1300 Mitglieder der KdAG verhaftet worden. Sie seien des Verbreitens von Gerüchten und der Schwindelei beschuldigt worden. Die meisten der Verhafteten seien zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. In einem Fall habe das Strafmaß acht Jahre betragen (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 15, m.w.N.). |
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| Eine weitere Welle der Repression gegen Mitglieder der KdAG sei losgetreten worden, nachdem ein Mordfall in einem McDonald’s-Schnellrestaurant in der Provinz Shandong im Mai 2014 mit der Gruppierung in Verbindung gebracht worden sei. Der Mörder habe seine Tat mit seinem Glauben an einen „Allmächtigen Gott“ gerechtfertigt. In den darauffolgenden Monaten seien fast 1000 Mitglieder der KdAG festgenommen und im August 2014 bereits Haftstrafen gegen mehrere Dutzend von ihnen verhängt worden (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 15, m.w.N.). Als Resultat der Festnahmewelle seien viele Anhänger in den Untergrund gegangen und bei „Gastfamilien“ geblieben (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 23, m.w.N.). |
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| Es sei „glasklar“, dass die Furcht jedes Angehörigen der KdAG, allein aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft in China verfolgt zu werden, sehr fundiert sei, weil ihn im Falle seiner Entlarvung Festnahme und Gefängnishaft erwartete (CAPLC, KdAG, S. 2 bis 3). |
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| Der Selbstdarstellung der KdAG in ihrem Jahresbericht 2017 zufolge werde sie von der chinesischen Regierung seit ihrer Gründung vor über 20 Jahren brutal unterdrückt und verfolgt. Ihre Mitglieder würden wegen ihrer Treffen und Bekehrungstätigkeiten von der Polizei festgenommen, verurteilt und grausam gefoltert. Die Regierung bediene sich hinterhältiger Methoden zur Verunglimpfung in Fernsehen, Rundfunk, Zeitungen, Internet und anderen Medien sowie willkürlicher Razzien und Wohnungsdurchsuchungen, High-Tech-Überwachungen bzw. -Standortverfolgungen, flächendeckender Schleppnetzfahndungen, groß angelegter geheimer Verhaftungswellen, Bußgelderhebungen, Beschlagnahmungen sowie des Einsatzes von Gewalt und Folter, der teilweise zum Tode führe (The Church of Almighty God, 2017 Annual Report on the Chinese Communist Government’s Persecution of the Church of Almighty God, verfügbar am 11.01.2018 unter: https://www.eifrf-articles.org/attachment/930618/, S. 40 bis 41, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter). |
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| Den eigenen, unvollständigen Statistiken der KdAG zufolge seien zwischen 2011 und 2013 innerhalb von knapp zwei Jahren 380.380 Mitglieder der KdAG wegen ihres Glaubens und ihrer Bekehrungstätigkeiten illegal festgenommen und eingesperrt worden. Von diesen hätten 111.740 Mitglieder gesetzeswidrig Bedrohungen erfahren und Bußgelder in einer Gesamthöhe von ungefähr 243.613.000 Yuan zahlen müssen. Razzien hätten in 35.330 Wohnungen stattgefunden, wobei mindestens 1.000.000.000 Yuan von den Sicherheitsbehörden gewaltsam konfisziert oder vereinnahmt worden seien. 43.640 Personen seien unterschiedlichen Formen der Folter korrupter Gerichte ausgesetzt gewesen. 13 Personen seien allein in diesem Zeitraum getötet worden. Insgesamt existierten bislang 44 gut dokumentierte Fälle, in denen Mitglieder der KdAG von der Kommunistischen Partei getötet worden seien. 2017 habe sich die Unterdrückung der KdAG durch die Kommunistische Partei weiter verschärft (KdAG, Jahresbericht 2017, 11.01.2018, S. 41 und 49). |
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| 2.2. Die Klägerin selbst geriete im Falle ihrer Rückkehr nach China wegen ihrer religiösen Grundentscheidung bzw. Glaubensbetätigungen für die KdAG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut in das Visier der Sicherheitskräfte, nachdem sie deswegen schon vor ihrer Ausreise in asylschutzrelevanter Weise in ihrem Herkunftsland politisch verfolgt worden ist und ihren Glauben auch weiterhin missionarisch betätigt. Hiervon ist das Gericht aufgrund ihrer spontanen und detaillierten Einlassungen während ihrer Anhörungen durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Ihre Angaben zu den Glaubensinhalten ihrer Gemeinschaft, zu ihrem persönlichen Konversionsprozess, zu ihren Glaubensbetätigungen in China und Deutschland sowie zu den persönlich bzw. von anderen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft erlittenen Verfolgungen sind in sich stimmig und korrespondieren mit den Erkenntnissen zur asylrechtsrelevanten Lage in China. |
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| Die Klägerin hat die im Hinblick auf den Inhalt der Niederschrift ihrer Anhörung vor dem Bundesamt insbesondere im Hinblick auf Orts- und Zeitangaben noch verbleibenden Unklarheiten durch ihre persönlichen Einlassungen gegenüber dem Gericht beseitigt, indem sie ihr Schicksal in der mündlichen Verhandlung ruhig und sachlich, zugleich aber lebensnah und detailreich wiedergegeben, auf Nachfragen und Vorhalte natürlich sowie spontan geantwortet und die Geschehnisse weder überzeichnet noch herabgespielt hat. |
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| Sie vermochte bereits in ihrer Anhörung beim Bundesamt die Einzelheiten der aufgrund ihres Glaubens an die KdAG erlittenen Verfolgungshandlungen durch die chinesische Polizei ohne Zögern und widerspruchsfrei darzustellen. Namentlich war sie in der Lage, ihre Konversion unter Beschreibung ihrer Krankheitsgeschichte darzulegen sowie ihre Glaubensinhalte und -praktiken plastisch zu beschreiben. Ihr gelang auch bei Unterbrechungen bzw. auf Nachfrage und Vorhalte eine farbige, prompte und widerspruchsfreie Erzählung der Umstände ihrer Festnahme im Haus einer ehemaligen „Kundin“ und der während der Haft durch die chinesische Polizei erfahrenen körperlichen und seelischen Misshandlungen. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar schilderte sie die Umstände der Einzelheiten ihrer Entziehung aus dem Polizeigewahrsam, des Untertauchens bei anderen Angehörigen der KdAG, der Ausreisevorbereitungen und ihrer Glaubensausübung in der Bundesrepublik. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Niederschrift der Anhörung durch das Bundesamt Bezug genommen. |
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| Soweit die Beklagte die Ablehnung des Asylantrags darauf stützt, dass die Schilderungen der Klägerin zur Asylantragsbegründung unglaubhaft seien, folgt ihr das Gericht nicht. |
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| Der Umstand, dass sich die Klägerin bei ihrer Anhörung in Deutschland nicht mehr spontan an all jene Adressen lückenlos erinnern konnte, an denen sie während ihrer Flucht für kurze Zeit untergetaucht war, trägt nicht die Beweiswürdigung, ihre Verfolgungsgeschichte sei wenig substantiiert und frei erfunden. Schon wegen des Zeitablaufs können im Einzelfall auch bei einer erlebnisbasierten Wiedergabe der Umstände des Untertauchens im Herkunftsland möglicherweise nicht alle Daten lückenlos aus dem Gedächtnis reproduziert werden. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Informationen handelt, welche schon deshalb nicht immer zuverlässig im Langzeitgedächtnis gespeichert werden, weil ihnen während der Flucht kaum praktische Bedeutung zukommt. Letzteres trifft auf die diversen Postadressen zu, unter denen jemand – wie hier die Klägerin – in China kurzzeitig aus Verfolgungsfurcht vorübergehend untergetaucht war, ohne – aus begründeter Furcht vor der Entdeckung durch die Sicherheitsbehörden – den Unterschlupf zumindest selten zu verlassen oder von dort aus die Anschrift postalisch verwenden zu können. Vorliegend vermochte die Klägerin gleichwohl ohne zu zögern zu allen drei Adressen zumindest unvollständige Angaben zu machen. |
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| Eine weitergehende Unvollständigkeit oder gar – wie die Beklagte meint – Widersprüchlichkeit der Orts- und Zeitangaben vermochte das Gericht nicht festzustellen. Vor der mündlichen Verhandlung bestanden insofern allenfalls Unklarheiten, die sich im Rahmen der Anhörung der Klägerin zur vollen Überzeugung des Gerichts aufklären ließen. |
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| Denn soweit die Klägerin beim Bundesamt einerseits angegeben hatte, nur bis 2015 als Einzelhandelskauffrau erwerbstätig gewesen zu sein, und andererseits behauptet hatte, noch im Jahr 2016 beim Missionieren der Familie einer Kundin festgenommen worden zu sein, löste sich diese vermeintliche Unstimmigkeit auch ohne diesbezüglichen Vorhalt (der weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung erfolgte) auf. Die Klägerin schilderte dem Gericht nämlich lebensnah und detailreich, wie sie eine bestimmte Stammkundin seit langem kannte, bevor diese anfing, sich mit ihr über den Tod des Ehemannes, das Alkoholproblem des Sohnes sowie den Glauben an Gott zu unterhalten und sich erst später, d. h. im Frühjahr 2015, erstmals zu einem Glaubensgespräch im privaten Umfeld verabredete, was ab 2015 zwar immer wieder, aber nicht kontinuierlich, und jedenfalls über das Ende der Berufstätigkeit der Klägerin im Oktober 2015 hinaus wiederholt wurde, bevor die Klägerin dann am 25.04.2016 am Wohnsitz der Familie ihrer (ehemaligen) „Kundin“ festgenommen wurde. |
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| Soweit das Gericht der Klägerin vorgehalten hat, sie habe einerseits gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass sie ihr Versteck verlassen habe, um für die Ausreise von ihrer Mutter Geld zu holen, und im Widerspruch hierzu andererseits gegenüber dem Gericht angegeben, ihre Freundin habe das Geld für die Ausreise von einem Bankkonto für sie abgehoben, hat die die Klägerin schlüssig auf den unterschiedlichen, aber nicht widersprüchlichen Sinngehalt ihrer Einlassungen verwiesen. Der Anschein einer Diskrepanz ist zur tatrichterlichen Überzeugung dem jeweiligen Fragenkontext ihrer Antworten geschuldet. Ihre Einlassung gegenüber dem Bundesamt erfolgte nämlich im Zusammenhang mit der Frage, ob sie seit ihrem Untertauchen im November 2015 Kontakt zu ihren Angehörigen gehabt habe, weshalb der Bedeutungskern ihrer Einlassung darin bestand, dass sie ihr Versteck seither nur ausnahmsweise, nämlich nur zur Beschaffung finanzieller Mittel aus dem Elternhaus sowie zur Abholung des Visums in Peking verlassen habe. Auf die genaue Nachfrage des Gerichts nach den Modalitäten der Ausreisevorbereitungen hat sie diese verkürzte Darstellung klarstellend dahingehend ergänzt, dass sie aus dem Elternhaus nur ihre Bankkarte abgeholt habe, damit ihre Freundin sodann damit das Bargeld von ihrem Bankkonto habe abheben können. Hinreichende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin rechtfertigt ein derart kontextbezogenes, konkretisierendes Antwortverhalten nicht. |
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| Ebenso wenig teilt das Gericht die Schlussfolgerung des Bundesamtes, wonach die Klägerin nicht glaubwürdig sei, weil sie beim Visumantrag nicht ihre offizielle Anschrift, sondern einen Ort angegeben habe, an dem sie spazieren gegangen sei. Es erschließt sich nicht, warum sich eine vorverfolgte und der Haft entflohene Person bei ihren Reisevorbereitungen der Gefahr einer Festnahme aussetzen sollte, indem sie Reiseunterlagen an ihre offizielle Anschrift schicken lässt und von dort abholt. |
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| 3.3 Der Feststellung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit steht hier nicht entgegen, dass die Klägerin trotz polizeilicher Fahndung Reisepass sowie Reisevisum besorgen konnte und ihr die Ausreise aus China über den Flughafen gelang. |
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| Soweit das Bundesamt das Gegenteil annimmt, ist ihm zwar zuzugestehen, dass ein chinesischer Staatsangehöriger zur Ausreise einen gültigen Reisepass benötigt, welchen das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort nach Vorlage des Personalausweises und des Haushaltsregisters („Hukou“) sowie nach Zahlung einer Gebühr von ca. 25,- EUR erteilt, und, sofern er für den Zielstaat visumpflichtig ist, auch das entsprechende Visum des Zielstaates. Dabei darf der Erteilung der Reisedokumente keiner der Versagungsgründe des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, des laufenden Strafverfahrens, des Strafvollzugs oder des vorherigen Aufenthalts in einer Besserungsanstalt entgegenstehen und auch nicht der Verdacht vorliegen, die Person werde bei Reisen ins Ausland die Sicherheit bzw. Interessen des Staates verraten bzw. sabotieren. Auch erfolgt am Flughafen während der Ein- und Ausreise bei den Passkontrollen eine entsprechende Datenerfassung im System der chinesischen Immigrationsbehörden unter Datenabgleich mit dem aktuellen Fahndungsbestand, sodass eine zur Fahndung ausgeschriebene oder politisch unliebsame Person am Grenzübertritt gehindert wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht China, 23.12.2017, S. 29). Deshalb haben Grenzbeamte in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen gegenüber chinesischen Bürgerinnen und Bürgern die «Gefährdung der nationalen Sicherheit» als Grund für das Verweigern der Ausreise genannt, nachdem sie Zugang zur Onlinedatenbank des Chinesischen Büros für Öffentliche Sicherheit bzw. Zugriff auf Informationen zu gerichtlich verurteilten oder polizeilich gesuchten Personen hatten und so eine Person, die in der entsprechenden Datenbank erfasst war, beim Versuch der Ausreise identifizieren konnten (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 19 bis 20). |
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| Gegen das Argument, dass eine legale Ausreise einer beachtlichen Verfolgungsgefahr entgegenstehe, spricht jedoch, dass die chinesische Grenzüberwachung am Flughafen nicht unfehlbar ist und erhobene Daten nicht zwangsläufig von einer Stelle an die nächste weitergeleitet werden (United Nations Human Rights Council, - „UNHRC“ -, 12.04.2018, Universal Periodic Review Germany, - „Germany Review“ -, S. 9, Übersetzung durch den Berichterstatter). Zudem ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten in ganz China möglich. Die überwiegende Anzahl der bislang der Deutschen Botschaft in Peking von deutschen Behörden oder Gerichten im Zusammenhang mit Asylverfahren vorgelegten amtlichen Dokumente waren gefälscht. Immer wieder tauchen verfälschte chinesische Reisepässe auf, die mit gefälschten oder rechtswidrig erlangten Visa sowie gefälschten Ein- und Ausreisestempeln versehen sind (vgl. AA, Lagebericht China, 23.12.2017, S. 28 f.). Von falschen oder gefälschten Dokumenten wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik (BFA, Länderinformation, 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018, S. 55). Schließlich ist trotz der diesbezüglichen Kampagnen der Regierung Xi Jinpings die Korruption auf allen Ebenen der Beamtenschaft einschließlich der stark von der Regierung regulierten Bereiche und auch im Bereich der öffentlichen Sicherheit weiterhin weit verbreitet (BFA, Länderinformation, 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018, S. 21). |
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| In Anbetracht all dessen trägt die Feststellung der ungehinderten Ausreise über den Flughafen nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung, ein Asylbewerber sei zu diesem Zeitpunkt nicht verfolgt worden. Ebenso denkbar ist, dass sein Name noch nicht von den lokalen Polizeibehörden in die landesweiten Fahndungslisten eingetragen oder schon wieder von ihnen gelöscht worden war oder die von ihm verwendeten Reisedokumente gefälscht oder inhaltlich unwahr waren. Die Klägerin gab insoweit gegenüber Bundesamt und Gericht jeweils an, sie habe ihrer Freundin für die Reisevorbereitung 70.000 bis 75.000 Yuan (bzw. knapp 10.000,- EUR) zur Verfügung gestellt. Kosten in der genannten Höhe lassen auf eine illegale Ausreise mit teuer erschlichenen Papieren bzw. mittels Schlepper schließen, weil sie ungefähr das nach den glaubhaften Angaben der Klägerin Siebenfache der 2016 normalen Aufwendungen für Hin- und Rückflugtickets nebst Gebühren für Pass- und Visumbeschaffung darstellen. |
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| Ungeachtet dessen deuten die bereits erlittenen Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls nach dem Maßstab der hinreichenden Sicherheit bzw. der für die Klägerin streitenden tatsächlichen Vermutung auf eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen bzw. Bedrohungen in ihrem Heimatland hin, wenn sie - wie erwartet - ihre missionarischen Glaubensbetätigungen fortsetzt. Ein Verzicht hierauf kann der Klägerin nicht zugemutet werden, weil ihnen den tatrichterlichen Feststellungen zufolge nach ihrem Glaubensverständnis ein für sie identitätsbestimmender Charakter zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, - C-71/11 - und - C-99/11 - jeweils in juris). |
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| 4.4. Mitglieder der KdAG werden in China auch nicht wegen krimineller Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, sondern wegen ihres Glaubens verfolgt. Den Ergebnissen der zu dieser Frage eigens unter Mitwirkung chinesischer Regierungsstellen angefertigten Untersuchungen im Bereich der sog. Neuen Religiösen Bewegungen führender westlicher Wissenschaftler zufolge handelt es sich bei den Anschuldigungen der Sicherheitsbehörden gegenüber der KdAG nämlich um staatliche Propaganda, deren Wahrheitsgehalt sich nicht belegen lasse (CAPLC, KdAG, 02.02.2018, S. 3, m.w.N.). |
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| Wegen der Unvereinbarkeit der Lehren der KdAG mit der Ideologie der Volksrepublik China habe die Verfolgung ihrer Angehörigen bereits mehrere Jahre vor den vermeintlich religiös motivierten Straftaten ihrer Anhänger begonnen (UNHRC, 12.04.2018, Germany Review, S. 9). |
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| Die Chinesische Polizei habe Material veröffentlicht, um christliche Priester vor den Aktivitäten der KdAG zu warnen. In einem Video sei die KdAG als klassisches Beispiel eines bösen Kults bezeichnet worden, der den Namen einer religiösen Imitation annehme, um Aktionen zu setzen, die für andere schädlich seien. Es sei der Gruppe vorgeworfen worden, Lügen zu verbreiten, Geld zu erschwindeln, Leben zu gefährden, die Öffentlichkeit zu betrügen, die Regierung anzugreifen und die soziale Stabilität zu untergraben. Auch in einem von der Chinesischen Polizei produzierten Video sei vor der Gruppe gewarnt worden. Es sei behauptet worden, dass Zhao 1987 zuerst Mitglied einer radikalen religiösen Bewegung – bekannt als die „Rufer“ – gewesen sei. Es werde erklärt, dass er dort seine Kenntnisse der religiösen Betrügereien verbessert habe, bevor er 1989 eine neue Bewegung mit sich selbst als Objekt der Verehrung gegründet habe (BFA, Anfragebeantwortung, 24.11.2016, S. 20, m.w.N.). |
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| Die Anschuldigungen der christlichen Hauskirche „China Gospel Fellowship“ (CGF) und anderer, der KdAG feindlich gesinnter Quellen, wonach Angehörige der KdAG im Jahr 2002 insgesamt 34 Pfarrer und Laienprediger der CGF entführt (und einer Gehirnwäsche unterzogen) hätten, seien nach Sammlung und Auswertung der zur Verfügung gestellten Unterlagen als „in hohem Maße unglaubhaft“ einzuschätzen (UNHRC, 12.04.2018, Germany Review, S. 5, m.w.N.). |
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| Die weitere Anschuldigung, wonach die KdAG für 2012 den Weltuntergang vorhergesagt und damit Unruhen sowie Straftaten in China verursacht habe, stehe im Widerspruch zur ausdrücklichen Distanzierung der Autoritäten der KdAG selbst von (den Mayas zugeschriebenen) Weltuntergangstheorien, sowie zu deren Bezichtigung regierungsnaher Organisationen, zum Beleg der wahrheitswidrigen Anschuldigungen verfälschte Flyer und Broschüren der KdAG verbreitet zu haben (UNHRC, 12.04.2018, Germany Review, S. 5, m.w.N.). |
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| Die am 28.05.2014 in einem McDonald’s-Schnellrestaurant von sechs missionierenden Gläubigen gemeinschaftlich verübte Tötung, die Anlass einer weiteren Repressionswelle gewesen sei, sei tatsächlich nicht durch ein Mitglieder der KdAG, sondern durch mehrere Mitglieder einer winzigen religiösen Bewegung erfolgt, welche die Bezeichnung „Allmächtiger Gott“ ebenfalls benutzt habe, um ihre beiden weiblichen Führungsfiguren zu bezeichnen (Massimo Introvigne: „Cruel Killing, Brutal Killing, Kill the Beast“: Investigating the 2014 McDonald’s „Cult Murder“ in Zhaoyuan“, in: The Journal of CESNUR, 2017-Volume 1-Issue 1, Seite 61 bis 73, Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche durch den Berichterstatter). |
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| Entgegen den späteren Anschuldigungen seitens der Regierung seien (selbst den polizeilichen Ermittlungsergebnissen der chinesischen Behörden zufolge) am 24.08.2013 die Augen des zuvor von seiner Tante entführten und anschließend getöteten sechs-jährigen Jungen Guo Xiaobin gerade nicht von einem Mitglied der KdAG ausgestochen worden, sondern dieser Gemeinschaft nur zugeschrieben worden, um ihre Verfolgung weiter zu rechtfertigen (Holly Folk, „Cult Crimes“ and Fake News: Eye-Gouging in Shanxi“, in: The Journal of CESNUR, 2017 - Volume 1 - Issue 2, Seite 96 bis 109, Übersetzung aus dem Englischen durch den Berichterstatter). |
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| Obgleich wissenschaftliche Untersuchungen renommierter westlicher Akademiker die von der chinesischen Regierung wegen des „McDonald’s Cult Murder“ gegenüber der KdAG erhobenen Anschuldigungen sowie weitere Gerüchte (später) jeweils als ungeheuerliche Beispiele von Fake News zur Diskreditierung der KdAG entlarvt hätten, seien diese von westlichen Medien verbreitet worden (CAPLC, KdAG, S. 2). |
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| 5.5. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative bietet sich Angehörigen der KdAG in China nicht. |
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| Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist erst dann als verfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht, wenn er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums nur dann für den Asylbewerber erheblich ist, wenn seine Notlage verfolgungsbedingt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989, - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 334 ff. und vom 23.01.1991, - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBI. 1991, 531; BVerwG, Urteile vom 15.05.1990, - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f., vom 20.11.1990, - 9 C 74.90 -, InfAusIR 1991, 145, vom 09.09.1997, - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, 211 ff.). |
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| Es ist glaubhaft, dass politisch unliebsame Personen innerhalb Chinas nicht untertauchen können. Den einschlägigen Berichten zufolge werden Mitglieder der KdAG in ganz China verfolgt. Unter Umständen werde diese Praxis von lokalen Behördenvertretern zwar unterschiedlich gehandhabt (SFH, Schnellrecherche, 20.01.2017, S. 15, m.w.N.). Denn wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen seien Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt, weshalb staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig aufträten. Daher könne es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings sei ein Umzug von in der Volksrepublik China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten sei es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gebe es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA, Lagebericht China, 23.12.2017, S. 22). Angehörige der KdAG könnten sich nach ihrer Identifizierung als solche über Jahre hinweg ihrer Gefangennahme nur entziehen, wenn sie beständig von einer Stadt oder einem Dorf ins nächste weiterzögen und sich mithilfe der Netzwerke der Mitgläubigen im Untergrund in ununterbrochener Furcht vor Festnahme versteckten (UNHRC, 12.04.2018, Germany Review, S. 8). Dergleichen kann ihnen aber nicht zugemutet werden (Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, - C-71/11 - und - C-99/11 - jeweils in juris). |
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| 6.6. Art. 16a Abs. 2 GG schließt den Asylanspruch der auf dem Luftweg ins Bundesgebiet eingereisten Angehörigen der KdAG nicht aus, da sie weder über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union noch über einen in Anlage I AsylG bezeichneten Staat in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. |
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| Nach alldem ist die Klage im Hinblick auf die Geltendmachung der Asylanerkennung begründet. |
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| 2. Daneben kann die Klägerin auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG beanspruchen. |
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| Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der § 3 Abs. 2, 3 und 4 Halbs. 2 AsylG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. |
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| Hier steht der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu, weil sie – wie sich aus den Ausführungen zur Asylberechtigung ergibt – bereits wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals in Gestalt ihres Glaubens an die KdAG in China verfolgt wurde und bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gleichartiger Verfolgung ohne Ausweichmöglichkeit zu rechnen hätte. |
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| 3. Über den auf Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Hilfsantrag ist nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem auf die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichteten Hauptantrag erfolgreich ist. |
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| Das Gericht hat keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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