Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 14 K 2779/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ausweislich ihrer Angaben bei Asylantragstellung am 05.08.2014 somalische Staatsangehörige, unbekannter Volkszugehörigkeit und Angehörige der Religionsgemeinschaft des Islam. Sie begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18.02.2015 gab sie neben ihren Verwandtschaftsverhältnissen und den Reisemodalitäten im Wesentlichen an: In Südafrika habe sie Asyl beantragt im Jahr 2001. Sie habe den „Flüchtlingsstatus“ bekommen. Mit ihrem Onkel sei sie als kleines Mädchen dort gewesen, aber der Onkel sei dann nach London gegangen und sie sei in Südafrika allein geblieben. Über ihr Alter habe sie bei der Asylantragstellung dort gelogen, weil sie sonst weder arbeiten noch hätte bleiben können. Sie sei nicht mit nach London gegangen, weil es ihr Onkel (nicht ihr Vater) gewesen sei. Ihr Onkel sei zum Botschafter gegangen und habe erzählt, er habe vier Kinder. Dann sollte ein DNA-Test gemacht werden und dabei sei festgestellt worden, dass er nicht ihr Vater sei. Sie habe dort einen Somalier geheiratet, der auch „Flüchtling" in Südafrika gewesen sei. Wenn man acht Jahre in Südafrika gelebt habe, könne man eine Anerkennung bekommen, aber ihr Mann sei schon 17 Jahre dort gewesen und habe keine Anerkennung bekommen. Sie sei ebenfalls insgesamt 14 Jahre dort gewesen, habe aber keine Anerkennung als Flüchtling in Südafrika erhalten. Ihnen sei es dort nicht schlecht gegangen, von 2001 bis 2008. Aber 2008 seien die Läden angezündet worden. Man habe ihre Läden geplündert, ihre Autos weggenommen und sie körperlich misshandelt. Man habe sie geschlagen, dass sie einen Zahn verloren habe. 14 Jahre habe sie in Südafrika gelebt, von 2001 bis 2013. 2012 sei sie wegen der heftigen Kämpfe in Südafrika in Somalia gewesen und habe die Kinder bei ihrer Mutter untergebracht. (Auf Frage, ob sie nach 2013 nicht mehr nach Somalia zurückgekommen sei:) Sie sei schwanger gewesen, als sie nach Somalia geflüchtet sei. Anhand der Berichterstattungen im Fernsehen über Somalia in Südafrika habe ihre Mutter gesagt, sie solle lieber in Somalia als in Südafrika sterben, so sei sie nach Somalia (zurück-)gekommen. Nach zwei Monaten in Somalia habe sie erfahren, dass ihr Mann in Südafrika ermordet worden sei. Als sie nach Südafrika zurückgekehrt sei, sei sie hochschwanger gewesen. Sie habe eine bessere medizinische Betreuung bei der Geburt gewollt. Sie sei Somali und gehöre dem Clan der Sheikhaal an. Der Clan gehöre zur Clan-Familie der Hawiye.
Auf die Frage nach einem Pass oder Passersatz erklärte sie: Sie habe keine Dokumente dabeigehabt, weil die Libyer sie sonst umbringen würden. In Südafrika habe sie ein Asyldokument gehabt. Von Südafrika nach Somalia sei sie mit dem Flüchtlingsdokument gereist. Es sei kein Problem als Flüchtling wieder nach Somalia einzureisen. (Auf Frage, aus welchen Gründen sie keine Personalpapiere vorlegen könne:) Im Boot seien ihre ganzen Klamotten und Dokumente kaputtgegangen. In Somalia habe sie keine Dokumente gehabt. Die Frage nach einem Visum blieb unbeantwortet. Des Weiteren folgen Angaben zu ihren Wohnverhältnissen in Südafrika.
In Somalia habe sie in Kismayo gewohnt, im Stadtteil Sinaii (phonetisch) mit ihrer Mutter und ihrer blinden Schwester. Es sei ein großes Haus gewesen. Ihre Mutter wohne immer noch dort. Des Weiteren machte sie auf Befragung Angaben zum Familiennamen und weiteren Identitätsmerkmalen ihres Ehepartners. Ihr Mann sei zusammen mit einem anderen in einem Kaufhaus gesucht und ermordet worden in ..., während sie das zweite Mal in Somalia gewesen sei. (Auf Frage, ob es Anfang 2014 gewesen sei, ob sie also nochmal in Somalia gewesen sei:) Ja. Die Sicherheitslage in Südafrika sei für sie sehr schwierig gewesen. Daher sei sie nach Somalia gegangen. (Auf Frage, sie habe sich also in Somalia sicherer gefühlt:) Der Unterschied sei Folgender: In Südafrika wisse man, dass sie Somalier seien. Sie würden dort verfolgt. In Somalia geschehe etwas mit allen, es habe nichts mit einem persönlich zu tun, es sei die allgemeine Situation.
Auf Frage nach ihren Kindern: Das älteste Kind heiße ... und sei 9 Jahre alt, das nächste ..., 8 Jahre alt, ... sei 6 Jahre alt, ... sei 3 Jahre alt, ... sei 1,5 Jahre alt. Die Tochter ihrer Schwester namens ... sei 13 Jahre alt. Sie seien in Kismayo bei ihrer Mutter in dem großen Haus. Ihre Mutter sei 60 Jahre alt und heiße ... Ihr Vater sei ermordet worden. Früher habe ihre Mutter gearbeitet, inzwischen passe sie auf die Kinder auf. Sie, die Klägerin, unterstütze sie finanziell. Sie arbeite hier. Ein Onkel namens ... lebe in London. Ihre Halbgeschwister seien beim Ex-Mann ihrer Mutter. Mit den Eltern ihres Mannes habe sie keinen Kontakt, sie lebten in Somalia. Sie selbst habe eine Privatschule besucht, ca. zwei Jahre. Sie könne lesen und schreiben. Ferner machte sie Angaben zu ihren Lebensverhältnissen in Südafrika sowie zu ihrer Ausreise von Somalia Mitte 2014 nach Kenia und von dort nach Deutschland (Seite 5 ff. des Protokolls).
Hauptgrund, warum sie das Land verlassen habe müssen, sei gewesen, dass sie von Leuten angesprochen worden sei, die gesagt hätten, dass sie mit Kenianern am Flughafen zusammenarbeite und sie dies nicht zulassen würden. Ansonsten würden sie sie umbringen. Ihre Mutter habe bestätigt, dass dies auch wirklich passieren würde und gesagt, sie (die Klägerin) solle ihr Leben retten. Sie (ihre Mutter) habe nur noch sie und ihre blinde Schwester. Wenn sie sterben würde, wäre dies ganz schlimm. Auf Befragung machte sie Angaben zum Flughafen in Kismayo sowie zu ihrer Arbeit dort. Seit Ende 2013 habe sie in Somalia auf dem Flughafen gearbeitet. In der Stadt Kismayo sei sie in einer Gasse geschlagen und mit dem Fuß getreten worden. Auf ihre Frage, warum dies geschehe, habe man ihr gesagt, dass sie ein Spitzel für die Regierung sei und wenn sie weiter dort arbeiten würde, würden sie sie umbringen. Sie hätten sie dann noch einmal richtig geschlagen und dann freigelassen. Dies sei die letzte Warnung gewesen. Ihre Mutter habe gemeint, dass sie dies ernst nehmen müsse. Dazu sowie zu dem Überfall machte sie weitere Angaben. 2012 seien alle in ihrem Wohnumfeld Mitglieder von AI-Shabaab gewesen. Deswegen gehe sie davon aus, dass die Leute immer noch bei der AI-Shabaab seien. (Auf Vorhalt, ob sie keine Hilfe bei der kenianischen Armee/Amison gesucht und denen von ihrer Bedrohung erzählt habe:) Darüber habe sie nachgedacht. Wenn sie denen etwas erzählt hätte, hätten sie sie gebeten, bei ihnen am Flughafen zu wohnen. Dies habe sie nicht zulassen können mit ihren Kindern. Die Armee selbst habe Angst. Sie wolle ihre Kinder nachholen. Fünf Monate vor ihrer Ausreise habe sie einen Somalier geheiratet, der aktuell in Sambia lebe. Er heiße ... Zu ihm habe sie aber keinen Kontakt mehr.
Als sie in Kismayo mit dem Lkw im Jahr 2012 angekommen sei, habe sie nicht gewusst, was ihr bevorstehe. Sie sei kontrolliert worden. Sie habe auch nicht alles auf ihrem Telefon löschen und nicht alle Bilder zerreißen können. Die Dokumente ihrer Kinder seien gesehen worden und, dass sie Hosen tragen würden und keine Kleidung, wie sie die Al-Shabaab vorziehe. Ihr Telefon sei zerschlagen worden und ihre Bilder hätten sie zerrissen. Ihre Kinder seien befragt worden. Sie habe die sieben Schläge wegen des Regelverstoßes erhalten.
Mit Bescheid vom 30.04.2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und den Antrag auf Asylanerkennung ab (2.). Auch den Antrag auf subsidiären Schutz lehnte es ab (3.). In Nummer 4 ist festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Der Bescheid wurde der Klägerin als Einschreiben am 06.05.2015 zur Post gegeben.
Am 20.05.2015 hat die Klägerin Klage erhoben; in der mündlichen Verhandlung beantragte sie,
10 
1. den Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2015 hinsichtlich Nr. 1 bis 3 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
3. hilfsweise, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
4. hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen.
11 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe aufgrund der früheren Zugehörigkeit fast sämtlicher Nachbarn zur AI-Shabaab bis zu deren militärischen Zurückdrängung immer noch von der Sympathie der Nachbarschaft für die AI-Shabaab ausgehen müssen, zumal die Angreifer vermummt gewesen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zivilbevölkerung sich einer neuen politisch-sozialen Überzeugung gefügt habe, weil es an einer Aufarbeitung der AI-Shabaab-Verbrechen innerhalb der Bevölkerung fehle. Außerdem sei sie bereits in Südafrika rassistischen Bedrohungen seitens der Südafrikaner ausgesetzt gewesen, sie habe deshalb gewusst, wie ernst sie die Bedrohung durch vermummte Menschen habe nehmen sollen. Nach dem Erlebnis mit der Bestrafung mit Stockhieben habe sie gewusst, dass in Somalia immer noch eine streng islamische Tendenz herrsche.
12 
Die Beklagte beantragte schriftsätzlich,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu den Gründen ihres Asylantrages angehört worden. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegende Akte des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Der Klägerin kommt weder der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (§ 1 AsylG) (1.) noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (2.), noch der auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (3.) zu. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
17 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (§ 1 AsylG, Art. 16a Abs. 1 GG) scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 GG aus, weil die Klägerin auf dem Landweg über Sizilien eingereist ist.
2.
18 
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen ebenfalls nicht vor.
2.1.
19 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nr. 2 außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder b) wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315).
20 
Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn 10 f mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 mwN).
21 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (siehe auch § 3b Abs. 1 AsylG, § 3b Abs. 2 AsylG).
22 
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 13 mwN).
23 
Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14).
2.2.
24 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Denn sie befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin gewinnen, insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie vor ihrer Ausreise von der Al-Shabaab bedroht worden ist, weil sie am Flughafen in Kismayo für die ugandischen und oder kenianischen Militäreinheiten gearbeitet hat. Ihre diesbezüglichen Angaben sind zu knapp, detailarm und teilweise ungereimt. Das Gericht folgt der Klägerin darin, dass sie bei ihrer Mutter in Kismayo zusammen mit ihren dort untergebrachten Kindern und ihrer blinden Schwester gewohnt hat. Es folgt ihr auch darin, dass sie unter anderem am Flughafen in Kismayo für die dortigen Militäreinheiten gearbeitet hat, indem sie Leibesvisitationen anlässlich der Kontrollen bei Frauen durchgeführt hat. Davon, dass sie deswegen vermutlich von der AI-Shabaab verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei, ist das Gericht aber nicht überzeugt.
25 
In der mündlichen Verhandlung konnte sie den bei ihrer Anhörung beim Bundesamt erwähnten Vorfall, anlässlich dessen sie vermutlich von Leuten der AI-Shabaab angehalten und verletzt worden sei, nicht annähernd lebensnah schildern. Auf die Bitte, diesen Vorfall in der mündlichen Verhandlung zu schildern, machte sie knappe Angaben, ohne lebensnahe Details. Danach sei sie auf dem Weg, beim Bundesamt war die Rede von einer nicht näher bezeichneten Gasse, angehalten und ihr sei gesagt worden, sie solle aufhören mit der Arbeit. Gefragt nach den Personen, erklärte sie, es seien vier Personen gewesen; anders lauteten ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt, dort sollen es fünf gewesen sein. Ferner erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, aufgrund dem, was sie (die fraglichen Personen) gesagt hätten, sei ihre Schlussfolgerung gewesen, dass sie mit der Arbeit aufhören solle, womit ihre Arbeit am Flughafen gemeint gewesen sei. Sie sei auch verletzt worden. Zuerst sei ihr die Verletzung zugefügt worden, dann sei mit ihr so gesprochen worden. Diese detailarme Schilderung ist nicht geeignet für eine entsprechende Überzeugung des Gerichts von diesem Geschehen. Es fehlen lebensnahe Details, u.a. zu Örtlichkeiten, der Zeit, dem Anlass, warum sie allein unterwegs war, dem äußerlichen Auftreten der fraglichen Personen und zum Hergang des fraglichen Geschehens. Die Schlussfolgerung der Klägerin auf die Forderung, ihre Arbeit am Flughafen zu beenden, wirkt bei diesen knappen Ausführungen künstlich.
26 
Ferner erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin, es seien vermutlich Personen der AI-Shabaab gewesen, in leeren Behauptungen und Vermutungen. Gegenüber dem Bundesamt äußerte sie die zwar verständliche, aber nicht aussagekräftige Vermutung, dass ein Mieter im Haus ihrer Mutter, der früher bei der AI-Shabaab gewesen sei und sie gefragt habe, ob sie die Arbeit am Flughafen übernehme, „dahinter“ gesteckt habe (Bundesamtsprotokoll, Seite 5 oben und 6 Mitte). Beschwert habe sie sich wegen des angeblichen Übergriffs auf Anraten ihrer Mutter aber nicht, weil sie den Mann schon lange kennen würden. Obwohl es der AI-Shabaab in Kismayo mittlerweile offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz fehlt (siehe Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Wien/Österreich, Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.2.1. - im Folgenden: Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017), erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ehemalige Angehörige der AI-Shabaab oder aktuell zur AI-Shabaab rechnende Personen noch in der Stadt Kismayo sind und versuchen, wie die Klägerin behauptet, die Bewohner zu bedrohen und für die AI-Shabaab zu gewinnen. Für eine dahingehende Überzeugungsbildung bedarf es aber einer nachvollziehbaren und plausiblen Schilderung des Geschehens, an der es hier fehlt. Der allgemein gehaltene Hinweis der Klägerin auf Kolleginnen, die ebenfalls am Flughafen gearbeitet hätten und verschwunden seien, was auch ihre Mutter gesagt habe, verhilft nicht weiter.
27 
Dazu, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe, machte sie ebenfalls ungereimte Aussagen. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, sie habe nicht mehr zu Hause geschlafen, sondern in der Nachbarschaft, ohne die angebliche Nachbarschaft z. B. nach Ort und Person näher zu erklären. In anderem Zusammenhang, auf die Frage, wie sie aus Somalia ausgereist sei, gab sie an, mit dem Auto, und sie verband damit die Erklärung, in den zwei Wochen, in denen sie zu Hause gewesen sei, habe ihre Mutter ein einfaches Haus verkauft und mit diesem Geld sei sie ausgereist.
28 
Des Weiteren weichen ihre in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu ihrer Weiterreise über Kenia und den Sudan von ihrer bei der Anhörung beim Bundesamt unterbreiteten Schilderung ab, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens begründet. In der mündlichen Verhandlung war nicht davon die Rede, dass sie in Kenia gearbeitet habe. Stattdessen berichtete sie unter Ausklammerung von Kenia, dass sie zusammen mit anderen im Grenzgebiet vom Sudan zu Libyen von Kopfgeldjägern ausgeraubt, gefangen genommen und mit einem Schlauch geschlagen worden sei, um Lösegeld von ihrer Mutter zu erpressen, was diese letztlich auch bezahlt habe. Diese stichwortartige Schilderung kann aktuellen Presseberichten entnommen worden sein wie sie dem Gericht auch bekannt sind. Der knappe Bericht der Klägerin lässt annähernd lebensnahe Details vermissen, weshalb das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin dies erlebt hat. Dagegen spricht auch, dass sie angebliche Lösegelderpressung beim Bundesamt nicht erwähnt hat und stattdessen dort über ihre Gefangenschaft und ihren unfreiwilligen Einsatz zur Arbeit sowie ihre gemeinsame Flucht mit anderen Mitgefangenen aus Libyen berichtete.
29 
Schließlich war von dem bei ihrer Anhörung beim Bundesamt eingeflochtenen Regelverstoß, sieben Schläge, anlässlich ihrer Rückkehr aus Südafrika, in der mündlichen Verhandlung nicht die Rede.
2.3.
30 
Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhaal, einem Sub-Clan des Clans der Hawiye, droht der Klägerin ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch möglicherweise verfeindete Clans. Gegenwärtig gibt es im Kismayo keine offen ausgetragenen Clan-Konflikte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass es in der Stadt bezüglich Clan-Animositäten unter der Oberfläche brodelt (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017). Dahingehende Gefahren hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
2.4.
31 
Eine von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptete Verfolgung von Somaliern in Südafrika ungefähr im Jahr 2008 ist nicht Streitgegenstand. Da die Gewährung asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden ist, kann sie grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 – 1 C 4.04 –, juris)
3.
32 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11/09 - und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 26 ff.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf nicht aus schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
33 
Der Klägerin droht in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) (3.1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 AsylG (3.2.).
3.1.
34 
Im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Klägerin besteht keine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG. Der Umstand, dass sie aus Südafrika zurückgekehrt ist, begründet eine solche Gefahr nicht.
35 
Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in Betracht (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 60 ff. für Somalia).Jedenfalls für Kismayo, ist dies zu verneinen, weil es insoweit am erforderlichen Akteur fehlt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris zu Afghanistan).
36 
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die schlechte humanitäre Lage sei überwiegend durch die langjährigen herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könne, zurückzuführen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 51/60 -, juris, Rn 59 zu Afgooye; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 289/16 –, juris, Rn 31 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch Art. 15b RL 2011/95/EU eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs erfordert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 68 mwN) und daher reine Kausalitätserwägungen hier nicht anspruchsbegründend wirken können.
37 
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 mwN zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO, zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff. zu § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
38 
Die Herkunftsregion der Klägerin ist Kismayo/Somalia, weil sie nach ihren insoweit durchgehend gleichbleibenden Angaben aus Kismayo stammt, dort zuletzt im Haus bei ihrer Mutter gewohnt und am Flughafen gearbeitet hat. Daran ändert ihr langjähriger, nach ihren Angaben 14 Jahre dauernder Aufenthalt in Südafrika nichts. Vielmehr zeigt ihre mindestens zweimalige Rückkehr aus Südafrika nach Somalia (2012 und 2013) wegen der damals bestehenden Probleme in Südafrika, dass sie in Kismayo fortbestehende persönliche und wirtschaftliche Bindungen hatte und Kismayo ihr Heimatort war, an den sie aufgrund aufrechterhaltener Bindungen an ihre Mutter zurückkehren konnte. Maßgeblich für die Rückkehrentscheidung der Klägerin war ihren plausiblen Angaben zufolge, dass ihre Mutter und blinde Schwester damals in Kismayo lebten und sie, die Klägerin, ihre Kinder aus Südafrika bei ihrer Mutter unterbringen konnte. Schließlich hat die Klägerin nach ihrer (erneuten) Rückkehr aus Südafrika im Jahr 2013 vor ihrer Ausreise in Kismayo am Flughafen als Kontrolleurin gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder finanziert. Damit war und blieb auch in wirtschaftlicher Hinsicht Kismayo ihr Lebensmittelpunkt in Somalia. Dass die Mutter zusammen mit den Kindern der Klägerin mittlerweile außerhalb Kismayos auf dem Land leben soll, verändert an der Herkunftsregion der Klägerin, Kismayo, nichts. Eine Loslösung von Kismayo ergab sich auch nicht aus anderen Gründen, auch nicht wegen des von der Klägerin beim Bundesamt erwähnten (zweiten) Mannes. Mit diesem war sie nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht nach Landessitte und nicht staatlich verheiratet. Es war lediglich eine Vereinbarung getroffen, die Ehe war aber noch nicht geschlossen und mit diesem Mann hat sie ihren Angaben zufolge keinen Kontakt mehr, weshalb unter diesem Gesichtspunkt keine Ortsveränderung feststellbar ist.
39 
Es bestehen im Übrigen mehrere Möglichkeiten, sicher nach Kismayo zu gelangen. Kismayo hat einen Flughafen, der zwar nicht direkt von Europa aus angeflogen wird, aber über Kenia und andere Staaten (AA, Bericht vom 07.03.2018, 4.1.2.).
40 
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Somalia ist zwar nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand: Januar 2018], 4.1.1. und 4.1.2., Seite 19 f) – im Folgenden: AA, Bericht vom 07.03.2018 –) nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine Hungersnot zunächst abgewendet werden konnte. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR. Die Versorgungslage in Kismayo ist deshalb auch von der hohen Zahl der Rückkehrer betroffen. Denn seit dem Abschluss des dreiseitigen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 70.000 Somalier aus Kenia unter anderem nach Kismayo und das südliche Jubbaland zurück, wodurch die Stadt sehr teuer geworden ist (AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 20; Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.2.1., Seite 60).
41 
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Versorgungslage gerade in Kismayo so schlecht ist, dass deswegen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu bejahen wäre, weil es an einem Akteur fehlt. Allein aus der schlechten humanitären Situation lässt sich nicht ableiten, dass diese zielgerichtet herbeigeführt wird. Die schlechte Versorgungslage geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher, die es in der Vergangenheit wohl in Kismayo gab, mittlerweile aber nicht mehr (s. 3.2.), und ist automatische Nebenfolge davon. Gerade im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Konfliktparteien, lassen sich nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung finden. Nach den, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aber nicht feststellbar, dass die hier in Frage kommenden staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien, die AI-Shabaab, die Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), lokale Clan-Milizen, regionale Truppen oder die Regionalverwaltung die wie auch immer geartete schlechte humanitäre Situation in Kismayo zielgerichtet herbeigeführt haben. Somit scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus.
42 
Ungeachtet der Besonderheiten in Kismayo, u.a. aufgrund der rückkehrenden Flüchtlinge aus Kenia, bestätigen die Erklärungen der Klägerin, die am dortigen Flughafen eine Arbeitsstelle gefunden hat, dass sie trotz der unzureichenden Grundversorgung ihre Existenz und zusammen mit ihrer Mutter, die ihrer Kinder sichern konnte.
3.2.
43 
Ferner liegen die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Falle der aus Kismayo stammenden Klägerin nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Für Kismayo ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu verneinen.
3.2.1.
44 
Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, LS. 2, juris). Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573).
45 
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Betroffenen erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn 17).
3.2.2.
46 
Wie bereits ausgeführt worden ist, ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff.).
47 
Die Herkunftsregion der Klägerin ist Kismayo/Somalia. Für diese Stadt ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu verneinen.
48 
Die Sicherheitslage in Kismayo wird wie folgt beschrieben: Nach den Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Wien/Österreich (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.2.1.) wird der Stadt Kismayo und damit der Regionalverwaltung von Jubaland („Jubaland Interim Administration“) – JIA - ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Nunmehr gilt die Stadt als konsolidiert und ruhig. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert. Kismayo ist in Süd-/Zentralsomalia auch der sicherste Ort für eine Rückkehr. Internationale Mitarbeiter bestimmter Organisationen durften früher nur zwei bis drei Tage am Stück in Kismayo verbringen. Nunmehr gibt es keine Einschränkungen mehr für den Aufenthalt. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen.
49 
Der Grund dafür, warum es in Kismayo ruhig ist, wird einerseits mit der Person Ahmed Madobes (dem Präsidenten von Jubaland) in Verbindung gebracht. Seine Aufklärungseinheiten in Kismayo sind sehr aktiv, die halbe Stadt arbeitet ihnen zu, und er führt Kismayo mit starker Hand. Außerdem war er früher selbst Teil der AI-Shabaab und kann sich daher in die Gruppe hineindenken und mit ihr kommunizieren. Zusätzlich gilt Kismayo als kosmopolitische Stadt. Zwar wird diese von einem Clan (den Ogaden) dominiert, jedoch gibt es auch z.B. Rahanweyn- und Hawiye-Clans.
50 
Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Es gibt funktionierende Ministerien und staatliche Bedienstete. Weitere Institutionen werden Schritt für Schritt aufgebaut. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt, etwa über den „Stabilization Fund“. Gleichzeitig verfügt die JIA mit dem Hafen von Kismayo über eigene finanzielle Einkünfte. Die militärisch zur Verfügung stehenden Kräfte der JIA gelten – im Vergleich zu anderen Landesteilen – als überdurchschnittlich. Insgesamt ist die JIA den anderen neu eingerichteten Bundesstaaten voraus. Der Aufbau der Polizei in Kismayo ist dokumentiert. Die Rekrutierung erfolgte lokal und umfasst Angehörige aller Clans. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften, die Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt von den Kräften der JIA und des Geheimdienstes an die Polizei ist relativ problemlos abgelaufen. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert.
51 
In Kismayo mangelt es der AI-Shabaab offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz. Daher ist die Gruppe dort nur eingeschränkt aktiv. In jüngerer Vergangenheit kommen aus Kismayo nur selten Meldungen über durch Al-Shabaab begangene gezielte Tötungen. Auch sonst kommt es nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. Allerdings muss betont werden, dass es sehr wohl eine verdeckte Präsenz der AI-Shabaab in Kismayo gibt. Diese funktioniert zum Teil auch über Frauen oder Familien von AI-Shabaab-Angehörigen, die als Unterstützungs- bzw. Logistiknetzwerk agieren. Laut einer Quelle steht Madobe als ehemaliges Mitglied der AI-Shabaab in starker Rivalität zur AI-Shabaab. Andererseits könnte es eine Art Übereinkommen zwischen Madobe und der AI-Shabaab geben – ganz ähnlich den Beziehungen, die zwischen Somali Land und AI-Shabaab herrschen. In Jubaland sind die Gründe dafür ökonomischer Natur. Während die AI-Shabaab die JIA kaum beeinträchtigt, liegt ihr operativer Fokus in der Region auf dem Nachbarland Kenia. Jedenfalls ist AS daran gelegen, dass der Hafen in Kismayo auf Normalbetrieb bleibt. Dieser wird für die Bastion der AI-Shabaab in der Region Middle Juba genutzt.
52 
Weitere Erkenntnisquellen (European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, 3.2.1.1., Seite 68) - EASO 2017 – sowie allgemein zugängliche Presseberichte (z. B. „Islamisten verlassen Kismayo“, dpa, afp. rtr vom 29.09.2012; „Großangriff auf Islamisten in Kismayo“, www.faz.net vom 28.09.2012) bestätigen die Einschätzung, dass die Stadt Kismayo von AMISOM/SA, der Afrikan Union Mission in Somalia und der Somalischen Nationalen Armee kontrolliert wird und relativ sicher ist. Die Klägerin stimmte dieser Beurteilung, dass Kismayo sicher und frei von Anschlägen ist, in der mündlichen Verhandlung zu.
53 
Bei dieser Sachlage besteht kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylG.

Gründe

 
15 
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Der Klägerin kommt weder der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (§ 1 AsylG) (1.) noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (2.), noch der auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (3.) zu. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
17 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (§ 1 AsylG, Art. 16a Abs. 1 GG) scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 GG aus, weil die Klägerin auf dem Landweg über Sizilien eingereist ist.
2.
18 
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen ebenfalls nicht vor.
2.1.
19 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nr. 2 außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder b) wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315).
20 
Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn 10 f mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 mwN).
21 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (siehe auch § 3b Abs. 1 AsylG, § 3b Abs. 2 AsylG).
22 
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 13 mwN).
23 
Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14).
2.2.
24 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Denn sie befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin gewinnen, insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie vor ihrer Ausreise von der Al-Shabaab bedroht worden ist, weil sie am Flughafen in Kismayo für die ugandischen und oder kenianischen Militäreinheiten gearbeitet hat. Ihre diesbezüglichen Angaben sind zu knapp, detailarm und teilweise ungereimt. Das Gericht folgt der Klägerin darin, dass sie bei ihrer Mutter in Kismayo zusammen mit ihren dort untergebrachten Kindern und ihrer blinden Schwester gewohnt hat. Es folgt ihr auch darin, dass sie unter anderem am Flughafen in Kismayo für die dortigen Militäreinheiten gearbeitet hat, indem sie Leibesvisitationen anlässlich der Kontrollen bei Frauen durchgeführt hat. Davon, dass sie deswegen vermutlich von der AI-Shabaab verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei, ist das Gericht aber nicht überzeugt.
25 
In der mündlichen Verhandlung konnte sie den bei ihrer Anhörung beim Bundesamt erwähnten Vorfall, anlässlich dessen sie vermutlich von Leuten der AI-Shabaab angehalten und verletzt worden sei, nicht annähernd lebensnah schildern. Auf die Bitte, diesen Vorfall in der mündlichen Verhandlung zu schildern, machte sie knappe Angaben, ohne lebensnahe Details. Danach sei sie auf dem Weg, beim Bundesamt war die Rede von einer nicht näher bezeichneten Gasse, angehalten und ihr sei gesagt worden, sie solle aufhören mit der Arbeit. Gefragt nach den Personen, erklärte sie, es seien vier Personen gewesen; anders lauteten ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt, dort sollen es fünf gewesen sein. Ferner erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, aufgrund dem, was sie (die fraglichen Personen) gesagt hätten, sei ihre Schlussfolgerung gewesen, dass sie mit der Arbeit aufhören solle, womit ihre Arbeit am Flughafen gemeint gewesen sei. Sie sei auch verletzt worden. Zuerst sei ihr die Verletzung zugefügt worden, dann sei mit ihr so gesprochen worden. Diese detailarme Schilderung ist nicht geeignet für eine entsprechende Überzeugung des Gerichts von diesem Geschehen. Es fehlen lebensnahe Details, u.a. zu Örtlichkeiten, der Zeit, dem Anlass, warum sie allein unterwegs war, dem äußerlichen Auftreten der fraglichen Personen und zum Hergang des fraglichen Geschehens. Die Schlussfolgerung der Klägerin auf die Forderung, ihre Arbeit am Flughafen zu beenden, wirkt bei diesen knappen Ausführungen künstlich.
26 
Ferner erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin, es seien vermutlich Personen der AI-Shabaab gewesen, in leeren Behauptungen und Vermutungen. Gegenüber dem Bundesamt äußerte sie die zwar verständliche, aber nicht aussagekräftige Vermutung, dass ein Mieter im Haus ihrer Mutter, der früher bei der AI-Shabaab gewesen sei und sie gefragt habe, ob sie die Arbeit am Flughafen übernehme, „dahinter“ gesteckt habe (Bundesamtsprotokoll, Seite 5 oben und 6 Mitte). Beschwert habe sie sich wegen des angeblichen Übergriffs auf Anraten ihrer Mutter aber nicht, weil sie den Mann schon lange kennen würden. Obwohl es der AI-Shabaab in Kismayo mittlerweile offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz fehlt (siehe Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Wien/Österreich, Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.2.1. - im Folgenden: Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017), erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ehemalige Angehörige der AI-Shabaab oder aktuell zur AI-Shabaab rechnende Personen noch in der Stadt Kismayo sind und versuchen, wie die Klägerin behauptet, die Bewohner zu bedrohen und für die AI-Shabaab zu gewinnen. Für eine dahingehende Überzeugungsbildung bedarf es aber einer nachvollziehbaren und plausiblen Schilderung des Geschehens, an der es hier fehlt. Der allgemein gehaltene Hinweis der Klägerin auf Kolleginnen, die ebenfalls am Flughafen gearbeitet hätten und verschwunden seien, was auch ihre Mutter gesagt habe, verhilft nicht weiter.
27 
Dazu, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe, machte sie ebenfalls ungereimte Aussagen. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, sie habe nicht mehr zu Hause geschlafen, sondern in der Nachbarschaft, ohne die angebliche Nachbarschaft z. B. nach Ort und Person näher zu erklären. In anderem Zusammenhang, auf die Frage, wie sie aus Somalia ausgereist sei, gab sie an, mit dem Auto, und sie verband damit die Erklärung, in den zwei Wochen, in denen sie zu Hause gewesen sei, habe ihre Mutter ein einfaches Haus verkauft und mit diesem Geld sei sie ausgereist.
28 
Des Weiteren weichen ihre in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu ihrer Weiterreise über Kenia und den Sudan von ihrer bei der Anhörung beim Bundesamt unterbreiteten Schilderung ab, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens begründet. In der mündlichen Verhandlung war nicht davon die Rede, dass sie in Kenia gearbeitet habe. Stattdessen berichtete sie unter Ausklammerung von Kenia, dass sie zusammen mit anderen im Grenzgebiet vom Sudan zu Libyen von Kopfgeldjägern ausgeraubt, gefangen genommen und mit einem Schlauch geschlagen worden sei, um Lösegeld von ihrer Mutter zu erpressen, was diese letztlich auch bezahlt habe. Diese stichwortartige Schilderung kann aktuellen Presseberichten entnommen worden sein wie sie dem Gericht auch bekannt sind. Der knappe Bericht der Klägerin lässt annähernd lebensnahe Details vermissen, weshalb das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin dies erlebt hat. Dagegen spricht auch, dass sie angebliche Lösegelderpressung beim Bundesamt nicht erwähnt hat und stattdessen dort über ihre Gefangenschaft und ihren unfreiwilligen Einsatz zur Arbeit sowie ihre gemeinsame Flucht mit anderen Mitgefangenen aus Libyen berichtete.
29 
Schließlich war von dem bei ihrer Anhörung beim Bundesamt eingeflochtenen Regelverstoß, sieben Schläge, anlässlich ihrer Rückkehr aus Südafrika, in der mündlichen Verhandlung nicht die Rede.
2.3.
30 
Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhaal, einem Sub-Clan des Clans der Hawiye, droht der Klägerin ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch möglicherweise verfeindete Clans. Gegenwärtig gibt es im Kismayo keine offen ausgetragenen Clan-Konflikte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass es in der Stadt bezüglich Clan-Animositäten unter der Oberfläche brodelt (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017). Dahingehende Gefahren hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
2.4.
31 
Eine von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptete Verfolgung von Somaliern in Südafrika ungefähr im Jahr 2008 ist nicht Streitgegenstand. Da die Gewährung asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden ist, kann sie grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 – 1 C 4.04 –, juris)
3.
32 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11/09 - und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 26 ff.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf nicht aus schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
33 
Der Klägerin droht in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) (3.1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 AsylG (3.2.).
3.1.
34 
Im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Klägerin besteht keine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG. Der Umstand, dass sie aus Südafrika zurückgekehrt ist, begründet eine solche Gefahr nicht.
35 
Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in Betracht (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 60 ff. für Somalia).Jedenfalls für Kismayo, ist dies zu verneinen, weil es insoweit am erforderlichen Akteur fehlt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris zu Afghanistan).
36 
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die schlechte humanitäre Lage sei überwiegend durch die langjährigen herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könne, zurückzuführen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 51/60 -, juris, Rn 59 zu Afgooye; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 289/16 –, juris, Rn 31 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch Art. 15b RL 2011/95/EU eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs erfordert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 68 mwN) und daher reine Kausalitätserwägungen hier nicht anspruchsbegründend wirken können.
37 
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 mwN zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO, zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff. zu § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
38 
Die Herkunftsregion der Klägerin ist Kismayo/Somalia, weil sie nach ihren insoweit durchgehend gleichbleibenden Angaben aus Kismayo stammt, dort zuletzt im Haus bei ihrer Mutter gewohnt und am Flughafen gearbeitet hat. Daran ändert ihr langjähriger, nach ihren Angaben 14 Jahre dauernder Aufenthalt in Südafrika nichts. Vielmehr zeigt ihre mindestens zweimalige Rückkehr aus Südafrika nach Somalia (2012 und 2013) wegen der damals bestehenden Probleme in Südafrika, dass sie in Kismayo fortbestehende persönliche und wirtschaftliche Bindungen hatte und Kismayo ihr Heimatort war, an den sie aufgrund aufrechterhaltener Bindungen an ihre Mutter zurückkehren konnte. Maßgeblich für die Rückkehrentscheidung der Klägerin war ihren plausiblen Angaben zufolge, dass ihre Mutter und blinde Schwester damals in Kismayo lebten und sie, die Klägerin, ihre Kinder aus Südafrika bei ihrer Mutter unterbringen konnte. Schließlich hat die Klägerin nach ihrer (erneuten) Rückkehr aus Südafrika im Jahr 2013 vor ihrer Ausreise in Kismayo am Flughafen als Kontrolleurin gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder finanziert. Damit war und blieb auch in wirtschaftlicher Hinsicht Kismayo ihr Lebensmittelpunkt in Somalia. Dass die Mutter zusammen mit den Kindern der Klägerin mittlerweile außerhalb Kismayos auf dem Land leben soll, verändert an der Herkunftsregion der Klägerin, Kismayo, nichts. Eine Loslösung von Kismayo ergab sich auch nicht aus anderen Gründen, auch nicht wegen des von der Klägerin beim Bundesamt erwähnten (zweiten) Mannes. Mit diesem war sie nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht nach Landessitte und nicht staatlich verheiratet. Es war lediglich eine Vereinbarung getroffen, die Ehe war aber noch nicht geschlossen und mit diesem Mann hat sie ihren Angaben zufolge keinen Kontakt mehr, weshalb unter diesem Gesichtspunkt keine Ortsveränderung feststellbar ist.
39 
Es bestehen im Übrigen mehrere Möglichkeiten, sicher nach Kismayo zu gelangen. Kismayo hat einen Flughafen, der zwar nicht direkt von Europa aus angeflogen wird, aber über Kenia und andere Staaten (AA, Bericht vom 07.03.2018, 4.1.2.).
40 
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Somalia ist zwar nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand: Januar 2018], 4.1.1. und 4.1.2., Seite 19 f) – im Folgenden: AA, Bericht vom 07.03.2018 –) nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine Hungersnot zunächst abgewendet werden konnte. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR. Die Versorgungslage in Kismayo ist deshalb auch von der hohen Zahl der Rückkehrer betroffen. Denn seit dem Abschluss des dreiseitigen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 70.000 Somalier aus Kenia unter anderem nach Kismayo und das südliche Jubbaland zurück, wodurch die Stadt sehr teuer geworden ist (AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 20; Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.2.1., Seite 60).
41 
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Versorgungslage gerade in Kismayo so schlecht ist, dass deswegen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu bejahen wäre, weil es an einem Akteur fehlt. Allein aus der schlechten humanitären Situation lässt sich nicht ableiten, dass diese zielgerichtet herbeigeführt wird. Die schlechte Versorgungslage geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher, die es in der Vergangenheit wohl in Kismayo gab, mittlerweile aber nicht mehr (s. 3.2.), und ist automatische Nebenfolge davon. Gerade im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Konfliktparteien, lassen sich nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung finden. Nach den, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aber nicht feststellbar, dass die hier in Frage kommenden staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien, die AI-Shabaab, die Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), lokale Clan-Milizen, regionale Truppen oder die Regionalverwaltung die wie auch immer geartete schlechte humanitäre Situation in Kismayo zielgerichtet herbeigeführt haben. Somit scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus.
42 
Ungeachtet der Besonderheiten in Kismayo, u.a. aufgrund der rückkehrenden Flüchtlinge aus Kenia, bestätigen die Erklärungen der Klägerin, die am dortigen Flughafen eine Arbeitsstelle gefunden hat, dass sie trotz der unzureichenden Grundversorgung ihre Existenz und zusammen mit ihrer Mutter, die ihrer Kinder sichern konnte.
3.2.
43 
Ferner liegen die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Falle der aus Kismayo stammenden Klägerin nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Für Kismayo ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu verneinen.
3.2.1.
44 
Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, LS. 2, juris). Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573).
45 
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Betroffenen erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn 17).
3.2.2.
46 
Wie bereits ausgeführt worden ist, ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff.).
47 
Die Herkunftsregion der Klägerin ist Kismayo/Somalia. Für diese Stadt ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu verneinen.
48 
Die Sicherheitslage in Kismayo wird wie folgt beschrieben: Nach den Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Wien/Österreich (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.2.1.) wird der Stadt Kismayo und damit der Regionalverwaltung von Jubaland („Jubaland Interim Administration“) – JIA - ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Nunmehr gilt die Stadt als konsolidiert und ruhig. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert. Kismayo ist in Süd-/Zentralsomalia auch der sicherste Ort für eine Rückkehr. Internationale Mitarbeiter bestimmter Organisationen durften früher nur zwei bis drei Tage am Stück in Kismayo verbringen. Nunmehr gibt es keine Einschränkungen mehr für den Aufenthalt. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen.
49 
Der Grund dafür, warum es in Kismayo ruhig ist, wird einerseits mit der Person Ahmed Madobes (dem Präsidenten von Jubaland) in Verbindung gebracht. Seine Aufklärungseinheiten in Kismayo sind sehr aktiv, die halbe Stadt arbeitet ihnen zu, und er führt Kismayo mit starker Hand. Außerdem war er früher selbst Teil der AI-Shabaab und kann sich daher in die Gruppe hineindenken und mit ihr kommunizieren. Zusätzlich gilt Kismayo als kosmopolitische Stadt. Zwar wird diese von einem Clan (den Ogaden) dominiert, jedoch gibt es auch z.B. Rahanweyn- und Hawiye-Clans.
50 
Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Es gibt funktionierende Ministerien und staatliche Bedienstete. Weitere Institutionen werden Schritt für Schritt aufgebaut. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt, etwa über den „Stabilization Fund“. Gleichzeitig verfügt die JIA mit dem Hafen von Kismayo über eigene finanzielle Einkünfte. Die militärisch zur Verfügung stehenden Kräfte der JIA gelten – im Vergleich zu anderen Landesteilen – als überdurchschnittlich. Insgesamt ist die JIA den anderen neu eingerichteten Bundesstaaten voraus. Der Aufbau der Polizei in Kismayo ist dokumentiert. Die Rekrutierung erfolgte lokal und umfasst Angehörige aller Clans. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften, die Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt von den Kräften der JIA und des Geheimdienstes an die Polizei ist relativ problemlos abgelaufen. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert.
51 
In Kismayo mangelt es der AI-Shabaab offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz. Daher ist die Gruppe dort nur eingeschränkt aktiv. In jüngerer Vergangenheit kommen aus Kismayo nur selten Meldungen über durch Al-Shabaab begangene gezielte Tötungen. Auch sonst kommt es nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. Allerdings muss betont werden, dass es sehr wohl eine verdeckte Präsenz der AI-Shabaab in Kismayo gibt. Diese funktioniert zum Teil auch über Frauen oder Familien von AI-Shabaab-Angehörigen, die als Unterstützungs- bzw. Logistiknetzwerk agieren. Laut einer Quelle steht Madobe als ehemaliges Mitglied der AI-Shabaab in starker Rivalität zur AI-Shabaab. Andererseits könnte es eine Art Übereinkommen zwischen Madobe und der AI-Shabaab geben – ganz ähnlich den Beziehungen, die zwischen Somali Land und AI-Shabaab herrschen. In Jubaland sind die Gründe dafür ökonomischer Natur. Während die AI-Shabaab die JIA kaum beeinträchtigt, liegt ihr operativer Fokus in der Region auf dem Nachbarland Kenia. Jedenfalls ist AS daran gelegen, dass der Hafen in Kismayo auf Normalbetrieb bleibt. Dieser wird für die Bastion der AI-Shabaab in der Region Middle Juba genutzt.
52 
Weitere Erkenntnisquellen (European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, 3.2.1.1., Seite 68) - EASO 2017 – sowie allgemein zugängliche Presseberichte (z. B. „Islamisten verlassen Kismayo“, dpa, afp. rtr vom 29.09.2012; „Großangriff auf Islamisten in Kismayo“, www.faz.net vom 28.09.2012) bestätigen die Einschätzung, dass die Stadt Kismayo von AMISOM/SA, der Afrikan Union Mission in Somalia und der Somalischen Nationalen Armee kontrolliert wird und relativ sicher ist. Die Klägerin stimmte dieser Beurteilung, dass Kismayo sicher und frei von Anschlägen ist, in der mündlichen Verhandlung zu.
53 
Bei dieser Sachlage besteht kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.