Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.07.2017 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 90 % und die Beklagte 10 %.
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| | Die Entscheidung ergeht gemäß § 86a Abs. 2 u. 3, § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne weitere mündliche Verhandlung. |
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| | Die zulässigen Klagen sind nur zu einem geringen Teil begründet. Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 06.07.2017 ist aufzuheben, da sie rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; hierzu unter V). Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen, da die angegriffenen Ziffern 1, 3, 4 u. 5 des genannten Bescheides rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter I.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (hierzu unter II.). Ein Abschiebungsverbot liegt nicht vor (hierzu unter III.). Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig (hierzu unter IV.). |
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| | Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | 1. Die Kläger besitzen keinen eigenen, originären Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). |
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| | Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). |
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| | Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v. H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 30 ff.). |
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| | Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) vom 13.12.2011 ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, Ls. 1, juris zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004). |
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| | Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, juris Rn. 9; Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5). |
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| | Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen eigenen, originären Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | Der Berichterstatter schenkt dem Vortrag der Kläger Ziff. 1 u. 2 zur vermeintlichen Verfolgung des Klägers Ziff. 1 durch die Familienangehörigen der Klägerin Ziff. 2 keinen Glauben. Die Kläger Ziff. 1 u. 2 sind bereits unglaubwürdig. Der Kläger Ziff. 1 hat gegenüber dem Bundesamt in Bezug auf die Daten seiner Ausreise aus Gambia und seines Aufenthalts in Italien wie auch in Bezug auf die vermeintliche Eheschließung gelogen. Er hat zunächst wörtlich erklärt, Gambia im Februar 2016 verlassen zu haben. Auf seinen Reiseweg angesprochen hat er erklärt, er sei zwei Monate in Italien gewesen. Zweifel oder Unsicherheiten hat der Kläger Ziff. 1 weder in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia noch in Bezug auf die Dauer seines Aufenthalts in Italien zum Ausdruck gebracht. Erst nachdem der Mitarbeiter des Bundesamts den Kläger Ziff. 1 darauf hingewiesen hatte, dass dem Bundesamt das Datum seiner Asylantragstellung in Italien aufgrund des Eurodac-Treffers bekannt sei, hat der Kläger Ziff. 1 einschränkend erklärt, er habe die Daten vielleicht verwechselt. Dabei handelte es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Es überzeugt nicht, dass der Kläger Ziff. 1 sich bezüglich seines Ausreisedatums um gleich mehrere Jahre vertan haben will. Ebenso wenig überzeugt es, dass der Kläger Ziff. 1 den Aufenthalt in Italien auf gerade einmal zwei Monate geschätzt haben will, obwohl der dortige Aufenthalt tatsächlich weit mehr als ein Jahr gedauert haben muss. In Bezug auf die Klägerin Ziff. 2 hat der Kläger Ziff. 1 gegenüber dem Bundesamt erklärt, sie sei seine Ehefrau, sie hätten in Gambia standesamtlich geheiratet. Erst in der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, dass sie niemals geheiratet haben, weder staatlich anerkannt noch religiös. Die Klägerin Ziff. 2 hat beim Bundesamt sowohl bezüglich ihrer Ausreise als auch bezüglich der Reise durch Afrika gelogen. So hat sie erklärt, mit dem Kläger Ziff. 1 zusammen ausgereist zu sein. Die Reise finanziert habe sie, indem sie hinter ihrem Mann hergegangen sei, er habe gearbeitet und sie habe ihm ab und zu geholfen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Ziff. 2 eingeräumt, dass sie und der Kläger Ziff. 1 nicht zusammen gereist sind. Der Vortrag der Kläger Ziff. 1 u. 2 ist überdies unglaubhaft. Der jeweilige Vortrag war sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung arm an Details und unsubstantiiert. Das Gericht kann nur spekulieren, welche konkreten Verwandten der Klägerin Ziff. 2 den Kläger Ziff. 1 wann und in welcher Form misshandelt haben sollen. Als das Bundesamt und das Gericht den Kläger Ziff. 1 danach gefragt haben, wie die Verwandten ihn nach dem Umzug innerhalb Gambias wiedergefunden haben, hat der Kläger Ziff. 1 jeweils lediglich erklärt, Verwandte seien überall. Die Klägerin Ziff. 2 hat in der mündlichen Verhandlung gar alle ihr gestellten Fragen äußerst knapp, in weiten Teilen gar nur mit einem Wort, beantwortet. Die interessanten Details, etwa wie lange sie nach der Ausreise des Klägers Ziff. 1 noch in Gambia gelebt hat, hatte sie „vergessen“. Die Kläger müssen sich überdies zahlreiche Widersprüche in ihrem Vortrag entgegenhalten lassen. Die vom Kläger Ziff. 1 zur Akte gereichte Eheurkunde soll auf das Betreiben der Verwandten der Klägerin Ziff. 2 hin ausgestellt worden sein. Just diese Verwandten sollen aber die Personen sein, die die Kläger verfolgen. Als der Vertreter des Bundesamtes den Kläger Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung auf diesen Widerspruch hingewiesen hat, hat der Kläger Ziff. 1 plötzlich erklärt, nicht die Verwandten der Klägerin Ziff. 2 hätten die Eheurkunde besorgt, sondern eine weitere, nicht näher beschriebene Person. In Bezug auf seinen Versuch, den Verfolgern durch einen Umzug innerhalb Gambias zu entkommen, hat der Kläger Ziff. 1 gegenüber dem Bundesamt erklärt, in das 350 km weit entfernte ... umgezogen zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Vortrag gesteigert, indem er erklärt hat, er sei 600 km weit weg nach ... umgezogen. Die Klägerin Ziff. 2 hat gegenüber dem Bundesamt zunächst erklärt, keine Verwandten väterlicherseits mehr zu haben. Später hat sie erklärt, ihr Onkel väterlicherseits habe sie mit dem Tode bedroht. Sie hat damit bei ihrer ursprünglichen Behauptung, keine Verwandten väterlicherseits mehr zu haben, just den Mann vergessen, der einer ihrer Hauptverfolger gewesen sein soll. |
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| | 2. Die Kläger haben auch keinen von ihrer Tochter bzw. Schwester abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 AsylG. |
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| | Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 Buchs. j der Qualifikationsrichtlinie auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Qualifikationsrichtlinie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nr. 1-4 gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG entsprechend. Gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG sind die Absätze 1 bis 4 auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. |
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| | Die Kläger haben hiernach keinen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | a) Dies gilt zunächst für die Kläger Ziff. 1 u. 2. Diese haben trotz des Umstandes, dass das Bundesamt ihrer am 31.07.2018 in Deutschland geborenen Tochter mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.02.2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG. Der Kläger Ziff. 1 hat bereits nicht die Personensorge für seine als Flüchtling anerkannte Tochter inne, wie es § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG voraussetzt (hierzu unter aa). Beide Kläger müssen sich überdies gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG entgegenhalten lassen, dass die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Qualifikationsrichtlinie noch nicht in Gambia bestanden hat (hierzu unter bb). |
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| | aa) Gemäß § 1626a Abs. 1 BGB steht Eltern, welche bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat gemäß § 1626a Abs. 3 BGB die Mutter die elterliche Sorge. Die Kläger Ziff. 1 u. 2 waren, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, weder bei der Geburt der gemeinsamen Tochter miteinander verheiratet, noch haben sie zwischenzeitlich geheiratet. Das Familiengericht hat ihnen die elterliche Sorge nicht gemeinsam übertragen. Sorgeerklärungen haben die Kläger Ziff. 1 u. 2 ebenfalls nicht abgegeben. Das Gericht hat die Kläger mit Verfügung vom 07.05.2019 ausdrücklich auf das Erfordernis einer entsprechenden Erklärung hingewiesen und unter Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.04.2018 - 20 B 18.30332 -, juris Rn. 32 ff. ausgeführt, aus der Anerkennung der Vaterschaft ließen sich keine entsprechenden Rückschlüsse ziehen. Die Kläger haben daraufhin zwar erklärt, es gebe eine Sorgerechtserklärung. Zur Akte gereicht haben sie aber nur die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass eine Sorgerechtserklärung nicht abgegeben wurde (vgl. auch Epple, in GK-AsylG, 119. Erg.-Lfg 2019, § 26 Rn. 65; zur Europarechtskonformität von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG vgl. Hailbronner, AuslR, 86. Erg.-Lfg Juni 2014, § 26 AsylG Rn. 53d). |
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| | bb) Asylbewerber, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Staat, in dem sie verfolgt wurden (Verfolgerstaat), oder gar nicht geheiratet und erst nach ihrer Ausreise erstmalig ein Kind bekommen haben, besitzen, wenn dem erstgeborenen oder einem später geborenen Kind die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, grundsätzlich keinen von dem anerkannten Kind abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 02.04.2019 - 23 ZB 17.31944 -, juris Rn. 7; Urteil vom 26.04.2018 - 20 B 18.30332 -, juris Rn. 26; VG Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2018 - 7 K 3271/17.WI.A -, juris Rn. 30; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/ Heusch, 22. Edition, Stand: 01.05.2019, § 26 AsylG Rn. 23b, 9; Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2017, § 26 Rn. 36 u. 41; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2019 - A 17 K 9210/17 -, S. 6, juris; Urteil vom 20.12.2018 - A 4 K 3930/17 -, Ls. 2 u. Rn. 15, juris; Epple, in: GK-AsylG, 119. Erg.-Lfg März 2019, § 26 Rn. 63). Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik. Die teleologische und die historische Gesetzesauslegung sind hingegen unergiebig, da sie mehrdeutig sind. |
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| | Der Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG verlangt ausdrücklich, dass die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Qualifikationsrichtlinie bereits in dem Staat, in dem der Asylbewerber verfolgt wurde, bestanden hat. „Familienangehörige“ im Sinne der Qualifikationsrichtlinie sind gemäß deren Art. 2 Buchst. j die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: - der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; - die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; - der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist. Eltern sind mithin nicht per se Familienangehörige eines nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborenen Kindes im Sinne der Qualifikationsrichtlinie. Vielmehr setzt die Eigenschaft eines Elternteils als Familienangehöriger voraus, dass die Familie bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Hieran fehlt es, wenn die Eltern sich erst nach ihrer Flucht aus dem Verfolgerstaat kennengelernt haben oder im Verfolgerstaat zwar bereits ein Paar, aber noch nicht verheiratet waren und noch keine Kinder hatten. Die Beziehung zwischen unverheirateten, kinderlosen Paaren lässt sich ebenso wenig als Familie bezeichnen wie die Beziehung zwischen Eltern bzw. Elternteilen und ihren ungeborenen, noch nicht einmal gezeugten Kindern. |
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| | In systematischer Hinsicht ist § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG in den Blick zu nehmen. Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten wird danach auf Antrag nur dann als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Erforderlich ist zwar nicht, dass die Ehe im Verfolgerstaat geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft dort begründet wurde. Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen sich nach der Eheschließung bzw. nach der Begründung der Lebenspartnerschaft aber zumindest für kurze Zeit gemeinsam im Verfolgerstaat aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 -, NVwZ 1993, 792, Ls. 1; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/ Heusch, 22. Edition, Stand: 01.05.2019, § 26 AsylG Rn. 9; Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 26 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 86. Erg.-Lfg Juni 2014, § 26 Rn. 38). Es überzeugt nicht, im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG großzügiger zu sein als im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. |
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| | Die teleologische Gesetzesauslegung lässt es nicht zu, Asylbewerbern, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat oder gar nicht geheiratet und erst nach ihrer Ausreise erstmalig ein Kind bekommen haben, entgegen dem Gesetzeswortlaut und dem Ergebnis der systematischen Auslegung einen über ein anerkanntes Kind abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG zuzusprechen. Denn die teleologische Auslegung ist mehrdeutig (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2019 - A 17 K 9210/17 -, S. 6, juris; Urteil vom 20.12.2018 - A 4 K 3930/17 -, juris Rn. 15). Für eine weite Gesetzesauslegung spricht zwar, dass ein abgeleiteter Anspruch dem Kindeswohl zugutekommen könnte. Das Kindeswohl ist u.a. in Erwägungsgrund 38 der Qualifikationsrichtlinie ausdrücklich genannt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dürfte sich sowohl auf den Integrationswillen der Eltern als auch auf ihre eventuelle psychische Belastung positiv auswirken. Dem kann man aber entgegenhalten, dass die Eltern, solange die Eltern-Kind-Beziehung aktiv gelebt wird, mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ohnehin vor einer Abschiebung geschützt sind. Dies gilt jedenfalls solange, wie das Kind minderjährig ist und die Eltern sich nicht in erheblichem Umfang strafbar machen. In ausgewählten Konstellationen, etwa im Fall der Scheidung/ Trennung der Eltern, könnte für das Kindeswohl sogar die enge Gesetzesauslegung vorteilhaft sein. Denn diese könnte beide Elternteile dazu anhalten, die Eltern-Kind-Beziehung dauerhaft aktiv zu gestalten. Schließlich eröffnete ein weites Gesetzesverständnis Missbrauchsmöglichkeiten. Eltern und Elternteile, denen die Abschiebung droht, könnten sich in Einzelfällen verleitet sehen, erstmalig ein Kind zu zeugen, um über dieses einen Schutzstatus ableiten zu können. |
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| | Die historische Auslegung gebietet es ebenfalls nicht, über den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und das Ergebnis der systematischen Auslegung hinauszugehen. Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie, dessen Absatz 2 ausweislich der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 26 AsylG mit dieser Bestimmung umgesetzt werden sollte (BT-Drucks. 17/13063, S. 21), dient ausweislich seiner amtlichen Überschrift der Wahrung des Familienverbands. Auch insoweit lässt sich in beide Richtungen argumentieren. Einerseits könnte man zugunsten eines abgeleiteten Anspruchs darauf abstellen, dass der Familienverband jedenfalls infolge der Geburt des Kindes besteht. Andererseits könnte man betonen, dass der Familienverband im Verfolgerstaat gerade noch nicht bestanden hat und dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK das Bestehenbleiben des zwischenzeitlich entstandenen Familienverbands bereits ausreichend schützen. Die Gesetzesbegründung, wonach der Anspruch auf Familienasyl der Tatsache Rechnung tragen soll, dass bei Familienangehörigen häufig eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei dem Stammberechtigten vorliege (BT-Drs. 17/13063, S. 21; ähnlich auch Erwägungsgrund 36 der Qualifikationsrichtlinie), passt auf Asylbewerber, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat oder gar nicht geheiratet und erst nach ihrer Ausreise erstmalig ein Kind bekommen haben, nur bedingt. Der vorliegende Fall und die Urteilstatbestände der von der hier vertretenen Ansicht abweichenden Rechtsprechung (VG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2019 - A 17 K 9210/17 -; Urteil vom 20.12.2018 - A 4 K 3930/17 -, jeweils juris) indizieren, dass sich die Bedrohungslage für nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborene Kinder in vielen Fällen wesentlich von der Bedrohungslage unterscheidet, denen die Eltern ausgesetzt sind. Den nach der Ausreise geborenen Töchtern wurde jeweils aufgrund der ihnen in Gambia drohenden Genitalverstümmelung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Den Eltern droht eine solche Behandlung jeweils nicht (mehr). Sie haben zur Begründung ihrer Asylanträge ursprünglich jeweils gänzlich andere Umstände geltend gemacht. |
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| | Die Kläger haben hiernach keinen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG. Die Kläger Ziff. 1 u. 2 haben in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, niemals geheiratet zu haben, weder staatlich anerkannt noch religiös. Die Umstände, dass die Angaben der Kläger Ziff. 1 u. 2 gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erheblich voneinander abwichen und dass zwischen dem Asylantrag des Klägers Ziff. 1 und den Asylanträgen der Klägerin Ziff. 2 in Italien mehr als ein Jahr lag, legen nahe, dass die Kläger Ziff. 1 u. 2 sich in Italien überhaupt erst kennengelernt haben. |
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| | Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Asylbewerber, welche bereits im Verfolgerstaat verheiratet waren und einen Teil ihrer oder alle ihre Kinder erst nach ihrer Ausreise bekommen haben, über ein Kind einen Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG haben können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Der vorliegende Sachverhalt weicht von den üblicherweise erörterten Konstellationen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 09.10.2018 - A 1 K 3294/17 -, Ls. 1, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2018 - 7 K 3271/17.WI.A -, Ls., juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 19.05.2017 - A 3 K 3301/16 -, Ls., juris; Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 26 AsylG Rn., 16; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylVfG, Rn. 28) wesentlich ab, da die Kläger Ziff. 1 u. 2 des vorliegenden Verfahrens, die Eltern, im Verfolgerstaat nicht miteinander verheiratet waren und vor ihrer Ausreise (noch) keine Kinder hatten. |
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| | b) Der Kläger Ziff. 3 hat ebenfalls keinen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er kann sich nicht darauf berufen, dass das Bundesamt seiner in Deutschland geborenen, jüngeren Schwester mit bestandskräftigem Bescheid die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Denn gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG gelten für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen anerkannten Flüchtlings Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 AsylG entsprechend. Einem abgeleiteten Anspruch des Klägers Ziff. 3 steht damit entsprechend den obigen Ausführungen unter a) jedenfalls entgegen, dass die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Qualifikationsrichtlinie noch nicht im Verfolgerstaat bestanden hat, da die Kläger Ziff. 1 u. 2 im Verfolgerstaat nicht verheiratet waren und noch kein gemeinsames Kind hatten. Auf die umstrittene Frage, ob ein abgeleiteter Anspruch eines Geschwisterkindes gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraussetzt, dass die Geschwister im Verfolgerstaat bereits familiär zusammengelebt haben, was nicht der Fall war, wenn ein Kind erst in Deutschland geboren wurde (zusammenfassend Epple, in: GK-AsylG, 119. Erg.-Lfg 2019, § 26 Rn. 70 ff.), kommt es hiernach nicht an. |
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| | Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes liegen ebenfalls nicht vor. |
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| | Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt erstens die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, zweitens Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder drittens eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. |
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| | Auch im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“) (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 34 m.w.N). |
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| | Hat der Ausländer bereits im Herkunftsland einen ernsthaften Schaden erlitten, greift - wie im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solch einem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht werden wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer (auch insoweit) eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einem solchen Schaden bedroht sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 36). |
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| | Nach diesen rechtlichen Vorgaben steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Eine tatsächliche Gefahr, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Gambia ein ernsthafter Schaden droht, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. |
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| | Dass den Klägern in Gambia von staatlicher Seite die Todesstrafe droht, machen sie selbst nicht geltend und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zwar kann die Todesstrafe in Gambia für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden. Seit Amtsübernahme der neuen Regierung wurde die Todesstrafe aber nicht mehr angewandt. Im September 2017 unterzeichnete Gambia das zweite Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), im Februar 2018 verkündete der gambische Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe, das bis zu deren endgültiger Abschaffung in Kraft bleiben soll (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 03.08.2018, S. 8). Dass die Kläger Gefahr laufen, von den Verwandten der Klägerin Ziff. 2 getötet zu werden, erachtet der Berichterstatter schon deshalb nicht als hinreichend wahrscheinlich, da er den Vortrag der Kläger zur vermeintlichen Verfolgung nicht glaubt (s.o.). Kriminelle Tötungen fallen zudem nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Denn diese Norm erfasst lediglich die Verhängung eines Todesurteils durch staatliche Organe, nicht hingegen extralegale Hinrichtungen (statt aller: Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 4 AsylG Rn. 7). |
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| | 2. Den Klägern droht in Gambia auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. |
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| | Soweit die Kläger sich auf eine ihnen vermeintlich drohende Verfolgung durch die Verwandten der Klägerin Ziff. 2 berufen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Das Gericht schenkt dem diesbezüglichen Vortrag der Kläger keinen Glauben. |
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| | Die teils schwierigen Lebensbedingungen in Gambia vermögen die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter dem Gesichtspunkt einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es fehlt insoweit bereits am Vorliegen eines erforderlichen Akteurs im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3c AsylG. Trotz der inhaltlichen Kongruenz von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG („Als ernsthafter Schaden gilt: ... Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ...“) und Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“) führt das Vorliegen der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht zwingend zu einer Zuerkennung der subsidiären Schutzstatus. Es reicht an dieser Stelle nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind - neben § 4 Abs. 2 AsylG - gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 55 ff.; Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 70 ff., jew. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die humanitären Bedingungen in Gambia nicht erfüllt. Die humanitäre Lage in Gambia ist keinem der in § 3c AsylG genannten Akteure zuzurechnen. Bei der formellen Übernahme der Regierung im Januar 2017 durch Präsident Adama Barrow war die sozioökonomische Lage Gambias bereits desolat, die Staatskassen leer und staatliche Institutionen schwach. Die neue gambische Regierung hat Anfang 2018 mit dem National Development Plan ihre Entwicklungsstrategie für das Land vorgestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 03.08.2018, S. 4). Es kann hiernach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die neue Regierung unter Adama Barrow die humanitäre Lage in Gambia zielgerichtet herbeigeführt hat oder aufrechterhält. |
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| | 3. Für das Leben der Kläger oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht schließlich auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In Gambia besteht kein solcher bewaffneter Konflikt. |
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| | Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. |
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| | Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Wenn die schlechten humanitären Bedingungen hingegen nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um sie als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können. Auch insoweit ist eine tatsächliche Gefahr erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 168 ff.; Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 123 ff. und Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 165 ff., jew. m.w.N.). |
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| | Gemessen hieran sind im Fall der Kläger keine ganz außergewöhnlichen Umstände, die ein Abschiebeverbot aus humanitären Gründen begründen, mit hinreichender Sicherheit gegeben. Zwar ist die Wirtschaftslage in Gambia schlecht und es gibt kein mit deutschen Standards vergleichbares Sozialhilfesystem (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gambia, 02.10.2018, S. 21; Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 03.08.2018, S. 9; European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 41 ff.). Die Kläger Ziff. 1 u. 2 sind aber jeweils arbeitsfähig und verfügen über Berufserfahrung. Sie haben ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise aus Gambia selbst erwirtschaftet. Dass sie vor ihrer Ausreise Hunger leiden mussten oder mit sonstigen widrigen humanitären Umständen zu kämpfen hatten, haben sie nicht dargelegt. Auf der Flucht durch ihm unbekannte afrikanische Staaten hat jedenfalls der Kläger Ziff. 1 gearbeitet und so seine Reise finanziert. Der Umstand, dass die Kläger Ziff. 1 u. 2 im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Gambia ein Kleinkind, den Kläger Ziff. 3, zu versorgen hätten, unter Einbezug der als Flüchtling anerkannten Tochter gegebenenfalls sogar zwei Kleinkinder, stellt zwar eine erhebliche Mehrbelastung im Vergleich zur Situation vor der Ausreise dar. Dies allein vermag das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus humanitären Gründen aber (noch) nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Kläger weiterhin über gute Kontakte in Gambia verfügen, wie der Umstand beweist, dass Verwandte bzw. Freunde ihnen auf Zuruf eine gefälschte oder jedenfalls inhaltlich nicht korrekte Heiratsurkunde aus Gambia nach Italien geschickt haben. |
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| | Dass ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, ist nicht erkennbar. Ihre gegenüber dem Bundesamt aufgestellten Behauptungen, krank zu sein, haben die Kläger Ziff. 1 u. 2 im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert. Ärztliche Atteste wurden entgegen der schriftsätzlichen Ankündigung nicht zur Gerichtsakte gereicht. Der vom Kläger Ziff. 1 zur Akte des Bundesamts gereichte Notfallschein der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) bereits mehr als zwei Jahre alt und schon aus diesem Grund ohne Aussagekraft. Unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage wiederum geht der Schutzbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht weiter als der Schutzbereich des Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 385). |
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| | Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist ebenfalls rechtmäßig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 AsylG zu erlassen, weil die Kläger nicht als Asylberechtigte anerkannt wurden, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, der subsidiäre Schutz nicht gewährt wurde, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und die Kläger keinen Aufenthaltstitel besitzen. Die Dauer der Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. |
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| | Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 1, 2 AufenthG auf 30 Monate ist aufzuheben, da sie aufgrund eines Ermessensfehlers in Form eines Ermessensdefizits rechtswidrig ist. Soweit das Bundesamt schreibt, bei der Befristungsentscheidung seien keine schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen, kann dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) gefolgt werden. Das Bundesamt hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG zu berücksichtigen, dass am 31.07.2018 eine Tochter der Kläger Ziff. 1 u. 2 bzw. Schwester des Klägers Ziff. 3 geboren wurde, der das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Das Gericht hat das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung hierauf ausdrücklich hingewiesen. Das Bundesamt hat seine Ermessenserwägungen gleichwohl weder in der mündlichen Verhandlung noch im sich an die mündliche Verhandlung anschließenden schriftlichen Verfahren ergänzt. |
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| | Die Entscheidung ergeht gemäß § 86a Abs. 2 u. 3, § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne weitere mündliche Verhandlung. |
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| | Die zulässigen Klagen sind nur zu einem geringen Teil begründet. Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 06.07.2017 ist aufzuheben, da sie rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; hierzu unter V). Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen, da die angegriffenen Ziffern 1, 3, 4 u. 5 des genannten Bescheides rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter I.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (hierzu unter II.). Ein Abschiebungsverbot liegt nicht vor (hierzu unter III.). Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig (hierzu unter IV.). |
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| | Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | 1. Die Kläger besitzen keinen eigenen, originären Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). |
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| | Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). |
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| | Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v. H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 30 ff.). |
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| | Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) vom 13.12.2011 ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, Ls. 1, juris zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004). |
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| | Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, juris Rn. 9; Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5). |
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| | Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen eigenen, originären Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | Der Berichterstatter schenkt dem Vortrag der Kläger Ziff. 1 u. 2 zur vermeintlichen Verfolgung des Klägers Ziff. 1 durch die Familienangehörigen der Klägerin Ziff. 2 keinen Glauben. Die Kläger Ziff. 1 u. 2 sind bereits unglaubwürdig. Der Kläger Ziff. 1 hat gegenüber dem Bundesamt in Bezug auf die Daten seiner Ausreise aus Gambia und seines Aufenthalts in Italien wie auch in Bezug auf die vermeintliche Eheschließung gelogen. Er hat zunächst wörtlich erklärt, Gambia im Februar 2016 verlassen zu haben. Auf seinen Reiseweg angesprochen hat er erklärt, er sei zwei Monate in Italien gewesen. Zweifel oder Unsicherheiten hat der Kläger Ziff. 1 weder in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia noch in Bezug auf die Dauer seines Aufenthalts in Italien zum Ausdruck gebracht. Erst nachdem der Mitarbeiter des Bundesamts den Kläger Ziff. 1 darauf hingewiesen hatte, dass dem Bundesamt das Datum seiner Asylantragstellung in Italien aufgrund des Eurodac-Treffers bekannt sei, hat der Kläger Ziff. 1 einschränkend erklärt, er habe die Daten vielleicht verwechselt. Dabei handelte es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Es überzeugt nicht, dass der Kläger Ziff. 1 sich bezüglich seines Ausreisedatums um gleich mehrere Jahre vertan haben will. Ebenso wenig überzeugt es, dass der Kläger Ziff. 1 den Aufenthalt in Italien auf gerade einmal zwei Monate geschätzt haben will, obwohl der dortige Aufenthalt tatsächlich weit mehr als ein Jahr gedauert haben muss. In Bezug auf die Klägerin Ziff. 2 hat der Kläger Ziff. 1 gegenüber dem Bundesamt erklärt, sie sei seine Ehefrau, sie hätten in Gambia standesamtlich geheiratet. Erst in der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, dass sie niemals geheiratet haben, weder staatlich anerkannt noch religiös. Die Klägerin Ziff. 2 hat beim Bundesamt sowohl bezüglich ihrer Ausreise als auch bezüglich der Reise durch Afrika gelogen. So hat sie erklärt, mit dem Kläger Ziff. 1 zusammen ausgereist zu sein. Die Reise finanziert habe sie, indem sie hinter ihrem Mann hergegangen sei, er habe gearbeitet und sie habe ihm ab und zu geholfen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Ziff. 2 eingeräumt, dass sie und der Kläger Ziff. 1 nicht zusammen gereist sind. Der Vortrag der Kläger Ziff. 1 u. 2 ist überdies unglaubhaft. Der jeweilige Vortrag war sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung arm an Details und unsubstantiiert. Das Gericht kann nur spekulieren, welche konkreten Verwandten der Klägerin Ziff. 2 den Kläger Ziff. 1 wann und in welcher Form misshandelt haben sollen. Als das Bundesamt und das Gericht den Kläger Ziff. 1 danach gefragt haben, wie die Verwandten ihn nach dem Umzug innerhalb Gambias wiedergefunden haben, hat der Kläger Ziff. 1 jeweils lediglich erklärt, Verwandte seien überall. Die Klägerin Ziff. 2 hat in der mündlichen Verhandlung gar alle ihr gestellten Fragen äußerst knapp, in weiten Teilen gar nur mit einem Wort, beantwortet. Die interessanten Details, etwa wie lange sie nach der Ausreise des Klägers Ziff. 1 noch in Gambia gelebt hat, hatte sie „vergessen“. Die Kläger müssen sich überdies zahlreiche Widersprüche in ihrem Vortrag entgegenhalten lassen. Die vom Kläger Ziff. 1 zur Akte gereichte Eheurkunde soll auf das Betreiben der Verwandten der Klägerin Ziff. 2 hin ausgestellt worden sein. Just diese Verwandten sollen aber die Personen sein, die die Kläger verfolgen. Als der Vertreter des Bundesamtes den Kläger Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung auf diesen Widerspruch hingewiesen hat, hat der Kläger Ziff. 1 plötzlich erklärt, nicht die Verwandten der Klägerin Ziff. 2 hätten die Eheurkunde besorgt, sondern eine weitere, nicht näher beschriebene Person. In Bezug auf seinen Versuch, den Verfolgern durch einen Umzug innerhalb Gambias zu entkommen, hat der Kläger Ziff. 1 gegenüber dem Bundesamt erklärt, in das 350 km weit entfernte ... umgezogen zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Vortrag gesteigert, indem er erklärt hat, er sei 600 km weit weg nach ... umgezogen. Die Klägerin Ziff. 2 hat gegenüber dem Bundesamt zunächst erklärt, keine Verwandten väterlicherseits mehr zu haben. Später hat sie erklärt, ihr Onkel väterlicherseits habe sie mit dem Tode bedroht. Sie hat damit bei ihrer ursprünglichen Behauptung, keine Verwandten väterlicherseits mehr zu haben, just den Mann vergessen, der einer ihrer Hauptverfolger gewesen sein soll. |
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| | 2. Die Kläger haben auch keinen von ihrer Tochter bzw. Schwester abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 AsylG. |
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| | Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 Buchs. j der Qualifikationsrichtlinie auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Qualifikationsrichtlinie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nr. 1-4 gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG entsprechend. Gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG sind die Absätze 1 bis 4 auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. |
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| | Die Kläger haben hiernach keinen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | a) Dies gilt zunächst für die Kläger Ziff. 1 u. 2. Diese haben trotz des Umstandes, dass das Bundesamt ihrer am 31.07.2018 in Deutschland geborenen Tochter mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.02.2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG. Der Kläger Ziff. 1 hat bereits nicht die Personensorge für seine als Flüchtling anerkannte Tochter inne, wie es § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG voraussetzt (hierzu unter aa). Beide Kläger müssen sich überdies gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG entgegenhalten lassen, dass die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Qualifikationsrichtlinie noch nicht in Gambia bestanden hat (hierzu unter bb). |
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| | aa) Gemäß § 1626a Abs. 1 BGB steht Eltern, welche bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat gemäß § 1626a Abs. 3 BGB die Mutter die elterliche Sorge. Die Kläger Ziff. 1 u. 2 waren, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, weder bei der Geburt der gemeinsamen Tochter miteinander verheiratet, noch haben sie zwischenzeitlich geheiratet. Das Familiengericht hat ihnen die elterliche Sorge nicht gemeinsam übertragen. Sorgeerklärungen haben die Kläger Ziff. 1 u. 2 ebenfalls nicht abgegeben. Das Gericht hat die Kläger mit Verfügung vom 07.05.2019 ausdrücklich auf das Erfordernis einer entsprechenden Erklärung hingewiesen und unter Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.04.2018 - 20 B 18.30332 -, juris Rn. 32 ff. ausgeführt, aus der Anerkennung der Vaterschaft ließen sich keine entsprechenden Rückschlüsse ziehen. Die Kläger haben daraufhin zwar erklärt, es gebe eine Sorgerechtserklärung. Zur Akte gereicht haben sie aber nur die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass eine Sorgerechtserklärung nicht abgegeben wurde (vgl. auch Epple, in GK-AsylG, 119. Erg.-Lfg 2019, § 26 Rn. 65; zur Europarechtskonformität von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG vgl. Hailbronner, AuslR, 86. Erg.-Lfg Juni 2014, § 26 AsylG Rn. 53d). |
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| | bb) Asylbewerber, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Staat, in dem sie verfolgt wurden (Verfolgerstaat), oder gar nicht geheiratet und erst nach ihrer Ausreise erstmalig ein Kind bekommen haben, besitzen, wenn dem erstgeborenen oder einem später geborenen Kind die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, grundsätzlich keinen von dem anerkannten Kind abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 02.04.2019 - 23 ZB 17.31944 -, juris Rn. 7; Urteil vom 26.04.2018 - 20 B 18.30332 -, juris Rn. 26; VG Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2018 - 7 K 3271/17.WI.A -, juris Rn. 30; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/ Heusch, 22. Edition, Stand: 01.05.2019, § 26 AsylG Rn. 23b, 9; Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2017, § 26 Rn. 36 u. 41; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2019 - A 17 K 9210/17 -, S. 6, juris; Urteil vom 20.12.2018 - A 4 K 3930/17 -, Ls. 2 u. Rn. 15, juris; Epple, in: GK-AsylG, 119. Erg.-Lfg März 2019, § 26 Rn. 63). Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik. Die teleologische und die historische Gesetzesauslegung sind hingegen unergiebig, da sie mehrdeutig sind. |
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| | Der Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG verlangt ausdrücklich, dass die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Qualifikationsrichtlinie bereits in dem Staat, in dem der Asylbewerber verfolgt wurde, bestanden hat. „Familienangehörige“ im Sinne der Qualifikationsrichtlinie sind gemäß deren Art. 2 Buchst. j die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: - der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; - die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; - der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist. Eltern sind mithin nicht per se Familienangehörige eines nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborenen Kindes im Sinne der Qualifikationsrichtlinie. Vielmehr setzt die Eigenschaft eines Elternteils als Familienangehöriger voraus, dass die Familie bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Hieran fehlt es, wenn die Eltern sich erst nach ihrer Flucht aus dem Verfolgerstaat kennengelernt haben oder im Verfolgerstaat zwar bereits ein Paar, aber noch nicht verheiratet waren und noch keine Kinder hatten. Die Beziehung zwischen unverheirateten, kinderlosen Paaren lässt sich ebenso wenig als Familie bezeichnen wie die Beziehung zwischen Eltern bzw. Elternteilen und ihren ungeborenen, noch nicht einmal gezeugten Kindern. |
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| | In systematischer Hinsicht ist § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG in den Blick zu nehmen. Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten wird danach auf Antrag nur dann als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Erforderlich ist zwar nicht, dass die Ehe im Verfolgerstaat geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft dort begründet wurde. Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen sich nach der Eheschließung bzw. nach der Begründung der Lebenspartnerschaft aber zumindest für kurze Zeit gemeinsam im Verfolgerstaat aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 -, NVwZ 1993, 792, Ls. 1; Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/ Heusch, 22. Edition, Stand: 01.05.2019, § 26 AsylG Rn. 9; Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 26 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 86. Erg.-Lfg Juni 2014, § 26 Rn. 38). Es überzeugt nicht, im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG großzügiger zu sein als im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. |
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| | Die teleologische Gesetzesauslegung lässt es nicht zu, Asylbewerbern, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat oder gar nicht geheiratet und erst nach ihrer Ausreise erstmalig ein Kind bekommen haben, entgegen dem Gesetzeswortlaut und dem Ergebnis der systematischen Auslegung einen über ein anerkanntes Kind abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG zuzusprechen. Denn die teleologische Auslegung ist mehrdeutig (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2019 - A 17 K 9210/17 -, S. 6, juris; Urteil vom 20.12.2018 - A 4 K 3930/17 -, juris Rn. 15). Für eine weite Gesetzesauslegung spricht zwar, dass ein abgeleiteter Anspruch dem Kindeswohl zugutekommen könnte. Das Kindeswohl ist u.a. in Erwägungsgrund 38 der Qualifikationsrichtlinie ausdrücklich genannt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dürfte sich sowohl auf den Integrationswillen der Eltern als auch auf ihre eventuelle psychische Belastung positiv auswirken. Dem kann man aber entgegenhalten, dass die Eltern, solange die Eltern-Kind-Beziehung aktiv gelebt wird, mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ohnehin vor einer Abschiebung geschützt sind. Dies gilt jedenfalls solange, wie das Kind minderjährig ist und die Eltern sich nicht in erheblichem Umfang strafbar machen. In ausgewählten Konstellationen, etwa im Fall der Scheidung/ Trennung der Eltern, könnte für das Kindeswohl sogar die enge Gesetzesauslegung vorteilhaft sein. Denn diese könnte beide Elternteile dazu anhalten, die Eltern-Kind-Beziehung dauerhaft aktiv zu gestalten. Schließlich eröffnete ein weites Gesetzesverständnis Missbrauchsmöglichkeiten. Eltern und Elternteile, denen die Abschiebung droht, könnten sich in Einzelfällen verleitet sehen, erstmalig ein Kind zu zeugen, um über dieses einen Schutzstatus ableiten zu können. |
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| | Die historische Auslegung gebietet es ebenfalls nicht, über den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und das Ergebnis der systematischen Auslegung hinauszugehen. Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie, dessen Absatz 2 ausweislich der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 26 AsylG mit dieser Bestimmung umgesetzt werden sollte (BT-Drucks. 17/13063, S. 21), dient ausweislich seiner amtlichen Überschrift der Wahrung des Familienverbands. Auch insoweit lässt sich in beide Richtungen argumentieren. Einerseits könnte man zugunsten eines abgeleiteten Anspruchs darauf abstellen, dass der Familienverband jedenfalls infolge der Geburt des Kindes besteht. Andererseits könnte man betonen, dass der Familienverband im Verfolgerstaat gerade noch nicht bestanden hat und dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK das Bestehenbleiben des zwischenzeitlich entstandenen Familienverbands bereits ausreichend schützen. Die Gesetzesbegründung, wonach der Anspruch auf Familienasyl der Tatsache Rechnung tragen soll, dass bei Familienangehörigen häufig eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei dem Stammberechtigten vorliege (BT-Drs. 17/13063, S. 21; ähnlich auch Erwägungsgrund 36 der Qualifikationsrichtlinie), passt auf Asylbewerber, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat oder gar nicht geheiratet und erst nach ihrer Ausreise erstmalig ein Kind bekommen haben, nur bedingt. Der vorliegende Fall und die Urteilstatbestände der von der hier vertretenen Ansicht abweichenden Rechtsprechung (VG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2019 - A 17 K 9210/17 -; Urteil vom 20.12.2018 - A 4 K 3930/17 -, jeweils juris) indizieren, dass sich die Bedrohungslage für nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborene Kinder in vielen Fällen wesentlich von der Bedrohungslage unterscheidet, denen die Eltern ausgesetzt sind. Den nach der Ausreise geborenen Töchtern wurde jeweils aufgrund der ihnen in Gambia drohenden Genitalverstümmelung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Den Eltern droht eine solche Behandlung jeweils nicht (mehr). Sie haben zur Begründung ihrer Asylanträge ursprünglich jeweils gänzlich andere Umstände geltend gemacht. |
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| | Die Kläger haben hiernach keinen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG. Die Kläger Ziff. 1 u. 2 haben in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, niemals geheiratet zu haben, weder staatlich anerkannt noch religiös. Die Umstände, dass die Angaben der Kläger Ziff. 1 u. 2 gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erheblich voneinander abwichen und dass zwischen dem Asylantrag des Klägers Ziff. 1 und den Asylanträgen der Klägerin Ziff. 2 in Italien mehr als ein Jahr lag, legen nahe, dass die Kläger Ziff. 1 u. 2 sich in Italien überhaupt erst kennengelernt haben. |
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| | Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Asylbewerber, welche bereits im Verfolgerstaat verheiratet waren und einen Teil ihrer oder alle ihre Kinder erst nach ihrer Ausreise bekommen haben, über ein Kind einen Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG haben können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Der vorliegende Sachverhalt weicht von den üblicherweise erörterten Konstellationen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 09.10.2018 - A 1 K 3294/17 -, Ls. 1, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2018 - 7 K 3271/17.WI.A -, Ls., juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 19.05.2017 - A 3 K 3301/16 -, Ls., juris; Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 26 AsylG Rn., 16; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 26 AsylVfG, Rn. 28) wesentlich ab, da die Kläger Ziff. 1 u. 2 des vorliegenden Verfahrens, die Eltern, im Verfolgerstaat nicht miteinander verheiratet waren und vor ihrer Ausreise (noch) keine Kinder hatten. |
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| | b) Der Kläger Ziff. 3 hat ebenfalls keinen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er kann sich nicht darauf berufen, dass das Bundesamt seiner in Deutschland geborenen, jüngeren Schwester mit bestandskräftigem Bescheid die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Denn gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG gelten für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen anerkannten Flüchtlings Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 AsylG entsprechend. Einem abgeleiteten Anspruch des Klägers Ziff. 3 steht damit entsprechend den obigen Ausführungen unter a) jedenfalls entgegen, dass die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Qualifikationsrichtlinie noch nicht im Verfolgerstaat bestanden hat, da die Kläger Ziff. 1 u. 2 im Verfolgerstaat nicht verheiratet waren und noch kein gemeinsames Kind hatten. Auf die umstrittene Frage, ob ein abgeleiteter Anspruch eines Geschwisterkindes gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraussetzt, dass die Geschwister im Verfolgerstaat bereits familiär zusammengelebt haben, was nicht der Fall war, wenn ein Kind erst in Deutschland geboren wurde (zusammenfassend Epple, in: GK-AsylG, 119. Erg.-Lfg 2019, § 26 Rn. 70 ff.), kommt es hiernach nicht an. |
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| | Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes liegen ebenfalls nicht vor. |
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| | Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt erstens die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, zweitens Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder drittens eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. |
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| | Auch im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“) (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 34 m.w.N). |
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| | Hat der Ausländer bereits im Herkunftsland einen ernsthaften Schaden erlitten, greift - wie im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solch einem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht werden wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer (auch insoweit) eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einem solchen Schaden bedroht sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 36). |
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| | Nach diesen rechtlichen Vorgaben steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Eine tatsächliche Gefahr, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Gambia ein ernsthafter Schaden droht, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. |
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| | Dass den Klägern in Gambia von staatlicher Seite die Todesstrafe droht, machen sie selbst nicht geltend und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zwar kann die Todesstrafe in Gambia für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden. Seit Amtsübernahme der neuen Regierung wurde die Todesstrafe aber nicht mehr angewandt. Im September 2017 unterzeichnete Gambia das zweite Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), im Februar 2018 verkündete der gambische Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe, das bis zu deren endgültiger Abschaffung in Kraft bleiben soll (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 03.08.2018, S. 8). Dass die Kläger Gefahr laufen, von den Verwandten der Klägerin Ziff. 2 getötet zu werden, erachtet der Berichterstatter schon deshalb nicht als hinreichend wahrscheinlich, da er den Vortrag der Kläger zur vermeintlichen Verfolgung nicht glaubt (s.o.). Kriminelle Tötungen fallen zudem nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Denn diese Norm erfasst lediglich die Verhängung eines Todesurteils durch staatliche Organe, nicht hingegen extralegale Hinrichtungen (statt aller: Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 4 AsylG Rn. 7). |
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| | 2. Den Klägern droht in Gambia auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. |
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| | Soweit die Kläger sich auf eine ihnen vermeintlich drohende Verfolgung durch die Verwandten der Klägerin Ziff. 2 berufen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Das Gericht schenkt dem diesbezüglichen Vortrag der Kläger keinen Glauben. |
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| | Die teils schwierigen Lebensbedingungen in Gambia vermögen die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter dem Gesichtspunkt einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es fehlt insoweit bereits am Vorliegen eines erforderlichen Akteurs im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3c AsylG. Trotz der inhaltlichen Kongruenz von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG („Als ernsthafter Schaden gilt: ... Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ...“) und Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“) führt das Vorliegen der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht zwingend zu einer Zuerkennung der subsidiären Schutzstatus. Es reicht an dieser Stelle nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind - neben § 4 Abs. 2 AsylG - gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 55 ff.; Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 70 ff., jew. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die humanitären Bedingungen in Gambia nicht erfüllt. Die humanitäre Lage in Gambia ist keinem der in § 3c AsylG genannten Akteure zuzurechnen. Bei der formellen Übernahme der Regierung im Januar 2017 durch Präsident Adama Barrow war die sozioökonomische Lage Gambias bereits desolat, die Staatskassen leer und staatliche Institutionen schwach. Die neue gambische Regierung hat Anfang 2018 mit dem National Development Plan ihre Entwicklungsstrategie für das Land vorgestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 03.08.2018, S. 4). Es kann hiernach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die neue Regierung unter Adama Barrow die humanitäre Lage in Gambia zielgerichtet herbeigeführt hat oder aufrechterhält. |
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| | 3. Für das Leben der Kläger oder ihre körperliche Unversehrtheit besteht schließlich auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In Gambia besteht kein solcher bewaffneter Konflikt. |
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| | Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. |
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| | Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Wenn die schlechten humanitären Bedingungen hingegen nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um sie als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können. Auch insoweit ist eine tatsächliche Gefahr erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 168 ff.; Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 123 ff. und Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 165 ff., jew. m.w.N.). |
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| | Gemessen hieran sind im Fall der Kläger keine ganz außergewöhnlichen Umstände, die ein Abschiebeverbot aus humanitären Gründen begründen, mit hinreichender Sicherheit gegeben. Zwar ist die Wirtschaftslage in Gambia schlecht und es gibt kein mit deutschen Standards vergleichbares Sozialhilfesystem (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gambia, 02.10.2018, S. 21; Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia vom 03.08.2018, S. 9; European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, The Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 41 ff.). Die Kläger Ziff. 1 u. 2 sind aber jeweils arbeitsfähig und verfügen über Berufserfahrung. Sie haben ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise aus Gambia selbst erwirtschaftet. Dass sie vor ihrer Ausreise Hunger leiden mussten oder mit sonstigen widrigen humanitären Umständen zu kämpfen hatten, haben sie nicht dargelegt. Auf der Flucht durch ihm unbekannte afrikanische Staaten hat jedenfalls der Kläger Ziff. 1 gearbeitet und so seine Reise finanziert. Der Umstand, dass die Kläger Ziff. 1 u. 2 im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Gambia ein Kleinkind, den Kläger Ziff. 3, zu versorgen hätten, unter Einbezug der als Flüchtling anerkannten Tochter gegebenenfalls sogar zwei Kleinkinder, stellt zwar eine erhebliche Mehrbelastung im Vergleich zur Situation vor der Ausreise dar. Dies allein vermag das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus humanitären Gründen aber (noch) nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Kläger weiterhin über gute Kontakte in Gambia verfügen, wie der Umstand beweist, dass Verwandte bzw. Freunde ihnen auf Zuruf eine gefälschte oder jedenfalls inhaltlich nicht korrekte Heiratsurkunde aus Gambia nach Italien geschickt haben. |
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| | Dass ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, ist nicht erkennbar. Ihre gegenüber dem Bundesamt aufgestellten Behauptungen, krank zu sein, haben die Kläger Ziff. 1 u. 2 im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert. Ärztliche Atteste wurden entgegen der schriftsätzlichen Ankündigung nicht zur Gerichtsakte gereicht. Der vom Kläger Ziff. 1 zur Akte des Bundesamts gereichte Notfallschein der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) bereits mehr als zwei Jahre alt und schon aus diesem Grund ohne Aussagekraft. Unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage wiederum geht der Schutzbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht weiter als der Schutzbereich des Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 385). |
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| | Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist ebenfalls rechtmäßig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 AsylG zu erlassen, weil die Kläger nicht als Asylberechtigte anerkannt wurden, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, der subsidiäre Schutz nicht gewährt wurde, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und die Kläger keinen Aufenthaltstitel besitzen. Die Dauer der Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. |
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| | Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 1, 2 AufenthG auf 30 Monate ist aufzuheben, da sie aufgrund eines Ermessensfehlers in Form eines Ermessensdefizits rechtswidrig ist. Soweit das Bundesamt schreibt, bei der Befristungsentscheidung seien keine schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen, kann dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) gefolgt werden. Das Bundesamt hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG zu berücksichtigen, dass am 31.07.2018 eine Tochter der Kläger Ziff. 1 u. 2 bzw. Schwester des Klägers Ziff. 3 geboren wurde, der das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Das Gericht hat das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung hierauf ausdrücklich hingewiesen. Das Bundesamt hat seine Ermessenserwägungen gleichwohl weder in der mündlichen Verhandlung noch im sich an die mündliche Verhandlung anschließenden schriftlichen Verfahren ergänzt. |
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