Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 3374/17

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017 sowie der Exmatrikulationsbescheid vom 06.03.2017 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

4. Hinsichtlich des Entscheidungsausspruchs Ziff. 1 wird die Berufung zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits bezüglich des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung und der Exmatrikulation.
Der im Jahr ... geborene Kläger studierte seit dem Wintersemester 2007/08 im Studiengang Lehramt für Realschulen der Beklagten mit den Fächern Deutsch (Hauptfach), Geschichte (Leitfach) und Politikwissenschaft (affines Fach). Das Studium ist in der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (Realschullehrerprüfungsordnung I – im Folgenden: RPO I 2003) vom 24.08.2003 geregelt. Teil des Ersten Staatsexamens sind demnach „Akademische Teilprüfungen“ in den jeweiligen Studienfächern.
Mit E-Mail an die Beklagte vom 31.01.2016 meldete sich der Kläger für die mündliche Akademische Teilprüfung im Modul 2 im Fach Politikwissenschaft, Thema Türkei, an. Daraufhin wurde die erste mündliche Prüfung im Modul 2 für den Kläger am 11.04.2016 angesetzt. Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht; die Prüfung wurde mit der Note „6“ bewertet. Mit E-Mail vom 18.07.2016 wurde dem Kläger ein weiterer Prüfungstermin für das Modul 2 mit dem Thema Türkei für den 25.07.2016 angekündigt. Zu diesem Termin erschien der Kläger wiederum nicht. Daraufhin erließ die Beklagte am 28.07.2016 einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen dieser Prüfung. Auf den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 08.08.2016, dem er ein ärztliches Attest für den 25.07.2016 beilegte, hob die Beklagte diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2016 auf und gewährte dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch. Dieser fand sodann am 18.10.2016 bei den Prüfern ... und ... statt. Nach dem von den Prüfern unterzeichneten Protokoll wurde die Prüfungsleistung des Klägers mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet. Mit Schreiben vom gleichen Tag brachte der Kläger Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren und die Bewertung vor. Unter anderem sei das vereinbarte Thema Türkei nicht Gegenstand des Prüfungsgesprächs gewesen.
Mit Bescheid vom 09.11.2016, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 11.11.2016 zugestellt, teilte die Beklagte dem Kläger die Bewertung der Prüfung am 18.10.2016 sowie das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Modul 2 mit. Damit sei der Prüfungsanspruch für den gewählten Lehramtsstudiengang erloschen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.12.2016 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017 zurückwies. Zudem exmatrikulierte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 06.03.2017 zum Ende des laufenden Semesters.
Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 21.03.2017 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2016, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.02.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 06.03.2017 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt und hierzu vortragen lassen: Der Kläger habe sich zwischenzeitlich für die Zulassung zum Studiengang Grundschullehramt beworben und sei hierfür von der Beklagten zum Wintersemester 2017/18 zugelassen und immatrikuliert worden. Da eine Immatrikulation in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichzeitig nur in besonderen Fällen zulässig sei und ein solcher nicht vorliege, stehe dies dem ursprünglichen Rechtsschutzziel der Aufhebung der Exmatrikulation entgegen. Hinsichtlich der ursprünglichen Erfolgsaussichten sei der Bescheid vom 09.11.2016 schon allein deshalb rechtswidrig, weil der Kläger von einer Prüfung im Modul 3 in Politikwissenschaft ausgegangen sei bzw. sich dazu habe anmelden wollen. Auf die falsche Bezeichnung in der Ladung zur Prüfung habe der Kläger die Prüfer vor Beginn der Prüfung auch hingewiesen. Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens sei der Prüfungsausschuss entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 RPO I 2003 nur mit zwei Prüfern besetzt gewesen. Der Prüfer Prof. Dr. ... habe den Kläger in der Prüfung mehrfach in unangebrachtem Ton aufgefordert, präziser zu antworten, so dass von einer Befangenheit auszugehen sei. Schließlich seien mehrere vertretbare Antworten des Klägers zum Verbandseinfluss auf Ebene der Europäischen Union, zu Vertretern des Realismus in der Politikwissenschaft sowie zum Einfluss des Bundespräsidenten auf die Tagespolitik zu Unrecht als falsch bewertet und im Prüfungsprotokoll mit „(-)“ vermerkt worden.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat,
hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2016 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017 sowie den Exmatrikulationsbescheid vom 06.03.2017 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt sie aus: Die Hauptsache habe sich nicht erledigt, da die mit den Verwaltungsakten verbundene Beschwer weiter fortbestehe. Durch das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung und der Exmatrikulation aus dem Studiengang Lehramt für Realschulen sei der Kläger weiterhin belastet. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass sich der Kläger zwischenzeitlich entschlossen habe, den Studiengang zu wechseln. Im Falle eines Obsiegens habe der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte, wieder in dem ursprünglichen Studiengang immatrikuliert zu werden, den er jedoch nicht in Anspruch nehmen müsse. Vielmehr bleibe es dann seiner Wahl überlassen, in welchem Studiengang er weiter studieren wolle. Im Übrigen habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Abweisung der Klage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da es um grundsätzliche Fragen der Prüfungsorganisation der Beklagten gehe. Die Entscheidung habe für sie Auswirkungen, die über den vorliegenden Einzelfall hinausgingen.
13 
In der Sache sei die Klage unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Prüfung das Modul 2 (Politikwissenschaft) betroffen. Der Kläger habe sich selbst zur mündlichen ATP-Prüfung M 2 angemeldet und sei hierzu für den Prüfungstermin am 18.10.2016 förmlich geladen worden. Zwar habe der Kläger in der Prüfungsanmeldung als Thema „Türkei“ angegeben, dies sei jedoch kein tauglicher Gegenstand für die Prüfung im Modul 2. Der Prüfungsausschuss sei auch ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der vom Kläger zitierte § 3 Abs. 4 Satz 1 RPO I 2003 beziehe sich auf die Staatsprüfungen, nicht jedoch die akademischen Prüfungen, die nach der Ordnung der Beklagten über die akademischen Prüfungen in den Lehramtsstudiengängen vom 12.12.2006 (im Folgenden: APO) abgenommen würden. Aus § 18a APO folge das Erfordernis von zwei Prüfern, das vorliegend eingehalten worden sei. Hinsichtlich der Befangenheit entbehrten die Ausführungen des Klägers jeglicher Grundlage. Auch Bewertungsfehler würden ausdrücklich bestritten. Das ausführliche Prüfungsprotokoll gebe den Kenntnisstand des Klägers wieder; aus dem Herausgreifen von drei Einzelfragen folge kein anderes Prüfungsergebnis.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage hat nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.
I.
16 
Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
17 
Gegenstand des Erledigungsstreits nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist die Frage, ob sich der Rechtsstreit objektiv erledigt hat. Dies ist der Fall, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg verfolgen kann, seinem Klagebegehren vielmehr rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen ist.
1.
18 
Als erledigendes Ereignis führt der Kläger seine Immatrikulation in einem anderen Studiengang der Beklagten (Lehramt für Grundschulen) zum Wintersemester 2017/18 an. Jedoch ist hinsichtlich des Nichtbestehensbescheides vom 09.11.2016 selbst nach der Argumentation des Klägers nicht ersichtlich, warum seinem Klagebegehren damit die Grundlage entzogen sein soll. Die belastende Wirkung des Bescheides besteht fort, indem der Kläger dadurch dauerhaft daran gehindert ist, das Studium in dem ursprünglichen Studiengang Lehramt für Realschulen an der Beklagten jemals fortsetzen zu können. Das vom Kläger geltend gemachte Hindernis für eine weitere Immatrikulation in diesem Studiengang ist demgegenüber nicht auf Dauer angelegt, da sich der Kläger jederzeit exmatrikulieren kann und dies spätestens nach Abschluss seines Studiums im neuen Studiengang tun wird.
2.
19 
Auch hinsichtlich des Exmatrikulationsbescheides vom 06.03.2017 hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt.
20 
Der Kläger dringt mit der Ansicht, dass die Immatrikulation in einem anderen Studiengang der Beklagten wegen des Ausschlusses der Doppelimmatrikulation in § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG einer Aufhebung des Bescheides entgegen stehe, nicht durch. Zwar wird es teilweise als ein Ausschlussgrund für den materiellen Aufhebungsanspruch, der der Anfechtungsklage zugrunde liegt, angesehen, wenn ein Verwaltungsakt nach seiner Aufhebung aufgrund einer Veränderung der Sach- und Rechtslage alsbald mit demselben Inhalt wieder erlassen werden müsste (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 55; kritisch Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL 2019, § 113 Rn. 61). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn eine Exmatrikulation wäre nach Aufhebung des früheren Exmatrikulationsbescheides nicht erneut auf der Grundlage des § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG als gebundene Entscheidung, sondern lediglich im Ermessenswege nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LHG möglich. Daraus folgt, dass die entstehende Doppelimmatrikulation kein zwingendes rechtliches Hindernis für den geltend gemachten Aufhebungsanspruch des Klägers darstellt, zumal der Kläger vor einer erneuten zwangsweise verfügten Exmatrikulation die Möglichkeit hätte, sich für einen der beiden Studiengänge zu entscheiden und so den Exmatrikulationsgrund zu beseitigen.
21 
Schließlich muss es für die Erledigung des Rechtsstreites unbeachtlich bleiben, wenn der Kläger infolge seiner Immatrikulation in einem anderen Studiengang das Interesse an der Fortsetzung des bisherigen Studiengangs verloren hat. Da der Wegfall des eigenen Rechtsschutzinteresses kein objektiv erledigendes Ereignis darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.1981 – 1 WB 131.80 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2009 – OVG 3 N 39.08 – juris), kann der Kläger hierauf nur mit einer Klagerücknahme reagieren.
3.
22 
Ob die Beklagte sich darüber hinaus zu Recht auf ein Interesse an einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog beruft, kann vorliegend dahinstehen, da diese in jedem Fall auf den vom Kläger hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag hin erfolgt.
II.
23 
Der hilfsweise gestellte Antrag, mit dem der Kläger sein ursprüngliches Klägerbegehren weiter verfolgt, hat Erfolg.
1.
24 
Die Klage ist insoweit zulässig.
25 
Obwohl der Kläger sein ursprüngliches Begehren mit Schriftsatz vom 29.08.2017 für erledigt erklärt und im Schriftsatz vom 03.11.2017 nur den Hauptantrag zur Feststellung der Erledigung angegeben hat, genügt es, dass er den diesbezüglichen Antrag hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Die einseitige Erledigungserklärung beendet die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klagebegehrens nicht. Dies gilt selbst dann, wenn das ursprüngliche Klagebegehren wie hier zunächst nicht ausdrücklich hilfsweise verfolgt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4.97 – NVwZ 1999, 404; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL 2019, § 161 Rn. 36 m. w. N.). Diese gefestigte Rechtsprechung ermöglicht einen sachgerechten Umgang mit Situationen, in denen die Frage der Erledigung des Rechtsstreits unsicher ist.
26 
Der Klage fehlt insoweit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn der Kläger die Klage zwischenzeitlich für erledigt erklärt sowie im Schriftsatz vom 03.11.2017 angegeben hat, er habe sich „nunmehr endgültig für den Studiengang Grundschullehramt entschieden“, kann daraus nicht gefolgert werden, dass das tatsächliche Interesse des Klägers an der Aufhebung der angegriffenen Bescheide endgültig weggefallen sei. Denn in der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin den Aufhebungsantrag doch hilfsweise aufrechterhalten und zudem angegeben, dass nicht klar sei, in welchem Studiengang der Kläger eigentlich weiterstudieren wolle. Der Ausnahmefall, dass an der Aufhebung der Bescheide trotz Fortbestehens der belastenden Wirkung ein nur noch theoretisches Interesse besteht, ist damit nicht erfüllt.
2.
27 
Die Klage ist insoweit auch begründet.
28 
Die angegriffenen Bescheide – der Nichtbestehensbescheid vom 09.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 sowie der Exmatrikulationsbescheid vom 06.03.2017 – sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a)
29 
Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung M 2 im Fach Politikwissenschaft und den Verlust des Prüfungsanspruchs im Studiengang Lehramt für Realschulen ist auf die Grundlage des § 20 APO gestützt.
30 
Demnach geht der Prüfungsanspruch verloren, wenn in einer Modulprüfung die Wiederholungsprüfung mit nicht bestanden gewertet wird. Vorliegend ist die Wiederholungsprüfung des Klägers im Modul 2 im Fach Politikwissenschaft, das gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 RPO 2003 I zur Akademischen Teilprüfung in diesem Fach gehört, mit „5,0“ und damit nicht bestanden bewertet worden. Voraussetzung für diese Bewertung und damit den Verlust des Prüfungsanspruchs ist jedoch wiederum, dass die Entscheidung über die mündliche Wiederholungsprüfung ihrerseits rechtmäßig ist.
b)
31 
Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens dringt der Kläger mit seinem Einwand, dass die Prüfung im Modul 3 abgenommen worden sei bzw. richtigerweise hätte abgenommen werden müssen, nicht durch.
32 
Soweit der Kläger meint, es sei zu einer Verwirrung über den Gegenstand der Prüfung gekommen, die nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass er sich mit E-Mail vom 31.01.2016 selbst ausdrücklich zur Prüfung im Modul 2 angemeldet hat. Auch wenn es durch die für das Modul 2 unpassende Themenangabe „Türkei“ zu einer zwischenzeitlichen Unsicherheit über den Prüfungsgegenstand gekommen ist und die Beklagte diese widersprüchlichen Angaben mit der Bestätigung der Prüfungsanmeldung durch die Prüferin ... zunächst akzeptiert hat, hat die Beklagte die Unklarheit jedenfalls durch die Ladung zur Wiederholungsprüfung vom 25.09.2016 für das Modul 2 ausgeräumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt durfte der Kläger nicht mehr, wie er meint, von einem Missverständnis ausgehen, sondern es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, wegen seiner fortbestehenden Unsicherheit über den Gegenstand der Prüfung die Beklagte im Vorfeld zu kontaktieren.
c)
33 
Hinsichtlich der beteiligten Prüfer ist die Prüfung am 18.10.2016 jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Regelung zur Besetzung der Prüfungskommission in der Ordnung der Beklagten über die akademischen Prüfungen in den Lehramtsstudiengängen.
aa)
34 
In § 3 Abs. 1 APO ist die Auswahl der Prüfer wie folgt geregelt: „Das Akademische Prüfungsamt bestellt die Prüfungskommissionen für die akademischen Zwischenprüfungen und die akademischen Teilprüfungen. Für die Abnahme der Prüfungsleistungen in Verbindungen mit Lehrveranstaltungen (Modulen) gelten in der Regel die Lehrenden, die gemeinsam das Veranstaltungsangebot zu einem Modul anbieten und verantworten, als bestellte Prüfer, ohne dass darüber ein besonderer Bescheid ergeht. Die für Wiederholungsprüfungen notwendigen Beisitzer werden durch die Institute bestellt.“
35 
Dieser Regelung lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, wie viele Prüfer in welcher Rolle – als bewertungsberechtigte Prüfer oder Beisitzer – die streitgegenständliche Wiederholung einer akademischen Teilprüfung abzunehmen hatten.
36 
Hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Prüfern spricht § 3 Abs. 1 Satz 3 APO lediglich vom Prüfer und den „notwendigen Beisitzern“. Bereits die Anzahl der weiteren Beisitzer ist unbestimmt. Aus der Formulierung im Plural lässt sich zunächst nicht entnehmen, dass es sich um (mindestens) zwei Beisitzer handeln müsse, da der betreffende § 3 Abs. 1 APO durchgängig im Plural gehalten („Prüfungsleistungen in Verbindungen mit Lehrveranstaltungen“) ist. Daraus, dass für eine Mehrzahl von Prüfungen eine Mehrzahl von Beisitzern erforderlich ist, kann nicht gefolgert werden, ob für eine Prüfung ein oder mehrere Beisitzer vorgesehen sind.
37 
Selbst wenn man der Beklagten noch dahingehend folgen mag, dass zur Umsetzung des verfassungsrechtlich geforderten Zwei-Prüfer-Prinzips jeweils ein weiterer Prüfer „notwendig“ sei, ist unklar, welche Rolle für den weiteren Prüfer vorgesehen sein sollte. Soweit die Beklagte meint, sie habe mit der Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 3 APO das Zwei-Prüfer-Prinzip wie in § 18a APO umsetzen wollen, wird damit nach Ansicht der Kammer die Auslegung überdehnt. Gegen diese Auslegung lässt sich der Wortlaut anführen, der in § 3 Abs. 1 Satz 3 APO – im Gegensatz zu § 18a Abs. 4 Satz 2 APO – von „Beisitzern“ spricht. Ohne nähere gegenteilige Hinweise, die § 3 Abs. 1 APO nicht enthält, sind „Beisitzer“ im Prüfungsrecht gerade nicht als Prüfer, die eine eigene Bewertung vornehmen, zu verstehen, sondern als neutrale Beobachter, die häufig die Protokollierung übernehmen und zur objektiven Nachprüfbarkeit des Prüfungsverlaufs beitragen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 548). Die von der Beklagten befürwortete teleologische Auslegung in dem Sinne, dass § 3 Abs. 1 Satz 3 APO ebenso wie § 18a APO die Realisierung des Zwei-Prüfer-Prinzips anstrebe, überzeugt angesichts des unterschiedlichen Wortlauts der Normen nicht. Denn es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Normgeber in § 18a Abs. 4 Satz 2 APO das Zwei-Prüfer-Prinzip in wünschenswerter Klarheit („zwei Prüfer“) umgesetzt und mit der gleichen Zielsetzung in § 3 Abs. 1 Satz 3 APO eine hiervon deutlich abweichende Formulierung gewählt haben soll. Weder § 3 APO noch § 18a APO enthalten Regelungen zur Bildung der Gesamtnote bei abweichenden Bewertungen durch einzelne Prüfer; hieraus lässt sich für die Auslegung somit nichts gewinnen.
38 
Schließlich vermag auch die Auslegung des Zusatzes „notwendig“ keine ausreichende Klarheit zu schaffen. Soweit die Beklagte meint, dass damit auf die verfassungsrechtlich gebotene Mindestzahl von Prüfern im engeren Sinne verwiesen werde, wird damit wiederum die Auslegung überdehnt. Bei der Auslegung einer Prüfungsordnung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Studierenden und Lehrenden der Hochschule als Adressaten der Norm die Modalitäten des Prüfungsverfahrens sicher entnehmen können müssen. Eine sichere Beurteilung, ob bei einer – potenziell den Berufszugang versperrenden – Wiederholungsprüfung die Besetzung der Kommission mit einem Prüfer und einem nicht prüfungsberechtigten Beisitzer ausreicht oder möglicherweise doch ein ebenfalls prüfungsberechtigter Zweitprüfer als „Beisitzer“ erforderlich ist, kann weder vom durchschnittlichen Studierenden noch vom Lehrpersonal der Beklagten erwartet werden.
39 
Im Protokoll der streitgegenständlichen Prüfung vom 18.10.2016 ist von zwei Prüfern (Prof. Dr. ... und Fr. ...) die Rede. Unklar bleibt allerdings, ob die Prüferin ... eigene Fragen gestellt hat und an der Bewertung der Prüfungsleistung tatsächlich beteiligt war. Die insoweit intransparente Handhabung der Begriffe „Prüfer“ und „Beisitzer“ in der Praxis der Beklagten deutet zusätzlich darauf hin, dass die Prüfungsordnung der Beklagten hierzu keine hinreichend bestimmten Vorgaben trifft.
bb)
40 
Auch durch den Verweis auf die staatlichen Prüfungsordnungen in § 22 APO lässt sich die richtige Besetzung der Prüfungskommission nicht ermitteln.
41 
Die in § 22 APO in Bezug genommene „Präambel“ ist in der von der Beklagten übermittelten Fassung der APO nicht enthalten, so dass der Verweis bereits ins Leere geht. Soweit hiermit die jeweilige Prüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung in dem Studiengang gemeint sein sollte (hier die RPO I 2003), regelt diese die Besetzung der Prüfungskommission für die Akademischen Teilprüfungen nicht, sondern verweist gerade in § 16 Abs. 7 RPO I 2003 auf die Prüfungsordnung der Hochschule. Eine Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 RPO I 2003, der die mündlichen Prüfungen für das Erste Staatsexamen regelt, liegt vor diesem Hintergrund fern, zumal es sich bei dieser Prüfung um die Abschlussprüfung des Studiums handelt, der gegenüber einzelnen Modulprüfungen ein anderes Gewicht zukommt. Auch die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 02.11.2017 darauf berufen, dass eine Anwendung vom Normgeber nicht gewollt gewesen sei.
cc)
42 
Die nicht hinreichend bestimmte Regelung der Besetzung der Prüfungskommission führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung.
43 
Die Anzahl der Prüfer, die über die Bewertung einer Prüfungsleistung zu befinden haben, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens, die in einer Prüfungsordnung geregelt werden müssen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.12.2008 – 14 A 2154/08 – NVwZ-RR 2009, 422, 423; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.05.2015 – 7 K 2232/13 – juris, Rn. 26). Denn es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Prüfer – insbesondere der Sprung von einem zu zwei Prüfern – einen gewissen Einfluss auf die Prüfungsergebnisse hat, indem eine Besetzung der Kommission mit mehreren Prüfern durch gegenseitige Kontrolle und Abstimmung „Ausschläge“ und den Einfluss persönlicher Präferenzen verringert. Da dies die Chancengleichheit der Prüflinge berührt, bedarf es einer hinreichend bestimmten Regelung in der Prüfungsordnung, so dass die Zahl der Prüfer nicht einer möglicherweise wechselhaften und nach außen nicht erkennbaren Praxis der Auslegung überlassen bleibt. Dagegen spricht auch nicht, dass dies in § 32 Abs. 4 LHG, der die Mindestinhalte von Prüfungsordnungen der baden-württembergischen Hochschulen vorgibt, nicht explizit formuliert ist. Zum einen ist der dort aufgeführte Katalog von zwingenden Inhalten nicht abschließend, sondern schließt allgemein „Regelungen zum Prüfungsverfahren“ ein. Zum anderen setzt die in § 32 Abs. 4 Nr. 3 LHG verlangte Regelung über die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses notwendig voraus, dass die Zahl der Prüfer und damit der Einzelbewertungen ebenfalls festgelegt ist.
44 
Eine möglicherweise bestehende ständige Auslegungspraxis der Beklagten vermag aus den genannten Gründen, insbesondere der Möglichkeit „spontaner“ unauffälliger Änderungen, den Mangel der Prüfungsordnung nicht auszugleichen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 79).
45 
Der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Prüfung steht auch nicht eine etwaige Obliegenheit des Klägers zur rechtzeitigen Rüge entgegen, die im Prüfungsrecht hinsichtlich bestimmter Mängel des Prüfungsverfahrens angenommen wird. Denn diese Obliegenheit kann sich nicht auf Mängel der rechtlichen Grundlagen des Prüfungsgeschehens beziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2015 – 9 S 2309/13 – juris, Rn. 35).
d)
46 
Der Exmatrikulationsbescheid vom 06.03.2017 ist ebenfalls rechtswidrig.
47 
Aufgrund der Aufhebung des Nichtbestehensbescheides besteht der Prüfungsanspruch des Klägers im Studiengang Lehramt für Realschulen weiter fort. Damit ist die Voraussetzung für die verfügte Exmatrikulation nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG – der Verlust des Prüfungsanspruchs – entfallen.
III.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
IV.
50 
Die Berufung wird hinsichtlich des Aufhebungsausspruchs in Ziff. 1 des Tenors wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
51 
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob Vorgaben zu Anzahl und Funktion von Prüfern für eine bestimmte Prüfung zu den zwingenden Inhalten einer Prüfungsordnung gehören und die diesbezügliche mangelnde Bestimmtheit einer Prüfungsordnung zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidungen führt. Die Bedeutung geht über den vorliegenden Einzelfall hinaus, da die in Rede stehende Regelung in § 3 APO über den einzelnen Studiengang hinaus alle Akademischen Teilprüfungen der Beklagten betrifft.
52 
Hinsichtlich der Klageabweisung im Erledigungsstreit wird die Berufung hingegen nicht zugelassen, da die zugrunde liegenden Fragen in der Rechtsprechung geklärt sind.
53 
BESCHLUSS
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nrn. 18.1 und 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 12.500,- EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage hat nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.
I.
16 
Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
17 
Gegenstand des Erledigungsstreits nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist die Frage, ob sich der Rechtsstreit objektiv erledigt hat. Dies ist der Fall, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg verfolgen kann, seinem Klagebegehren vielmehr rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen ist.
1.
18 
Als erledigendes Ereignis führt der Kläger seine Immatrikulation in einem anderen Studiengang der Beklagten (Lehramt für Grundschulen) zum Wintersemester 2017/18 an. Jedoch ist hinsichtlich des Nichtbestehensbescheides vom 09.11.2016 selbst nach der Argumentation des Klägers nicht ersichtlich, warum seinem Klagebegehren damit die Grundlage entzogen sein soll. Die belastende Wirkung des Bescheides besteht fort, indem der Kläger dadurch dauerhaft daran gehindert ist, das Studium in dem ursprünglichen Studiengang Lehramt für Realschulen an der Beklagten jemals fortsetzen zu können. Das vom Kläger geltend gemachte Hindernis für eine weitere Immatrikulation in diesem Studiengang ist demgegenüber nicht auf Dauer angelegt, da sich der Kläger jederzeit exmatrikulieren kann und dies spätestens nach Abschluss seines Studiums im neuen Studiengang tun wird.
2.
19 
Auch hinsichtlich des Exmatrikulationsbescheides vom 06.03.2017 hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt.
20 
Der Kläger dringt mit der Ansicht, dass die Immatrikulation in einem anderen Studiengang der Beklagten wegen des Ausschlusses der Doppelimmatrikulation in § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG einer Aufhebung des Bescheides entgegen stehe, nicht durch. Zwar wird es teilweise als ein Ausschlussgrund für den materiellen Aufhebungsanspruch, der der Anfechtungsklage zugrunde liegt, angesehen, wenn ein Verwaltungsakt nach seiner Aufhebung aufgrund einer Veränderung der Sach- und Rechtslage alsbald mit demselben Inhalt wieder erlassen werden müsste (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 55; kritisch Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL 2019, § 113 Rn. 61). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn eine Exmatrikulation wäre nach Aufhebung des früheren Exmatrikulationsbescheides nicht erneut auf der Grundlage des § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG als gebundene Entscheidung, sondern lediglich im Ermessenswege nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LHG möglich. Daraus folgt, dass die entstehende Doppelimmatrikulation kein zwingendes rechtliches Hindernis für den geltend gemachten Aufhebungsanspruch des Klägers darstellt, zumal der Kläger vor einer erneuten zwangsweise verfügten Exmatrikulation die Möglichkeit hätte, sich für einen der beiden Studiengänge zu entscheiden und so den Exmatrikulationsgrund zu beseitigen.
21 
Schließlich muss es für die Erledigung des Rechtsstreites unbeachtlich bleiben, wenn der Kläger infolge seiner Immatrikulation in einem anderen Studiengang das Interesse an der Fortsetzung des bisherigen Studiengangs verloren hat. Da der Wegfall des eigenen Rechtsschutzinteresses kein objektiv erledigendes Ereignis darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.1981 – 1 WB 131.80 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2009 – OVG 3 N 39.08 – juris), kann der Kläger hierauf nur mit einer Klagerücknahme reagieren.
3.
22 
Ob die Beklagte sich darüber hinaus zu Recht auf ein Interesse an einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog beruft, kann vorliegend dahinstehen, da diese in jedem Fall auf den vom Kläger hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag hin erfolgt.
II.
23 
Der hilfsweise gestellte Antrag, mit dem der Kläger sein ursprüngliches Klägerbegehren weiter verfolgt, hat Erfolg.
1.
24 
Die Klage ist insoweit zulässig.
25 
Obwohl der Kläger sein ursprüngliches Begehren mit Schriftsatz vom 29.08.2017 für erledigt erklärt und im Schriftsatz vom 03.11.2017 nur den Hauptantrag zur Feststellung der Erledigung angegeben hat, genügt es, dass er den diesbezüglichen Antrag hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Die einseitige Erledigungserklärung beendet die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klagebegehrens nicht. Dies gilt selbst dann, wenn das ursprüngliche Klagebegehren wie hier zunächst nicht ausdrücklich hilfsweise verfolgt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4.97 – NVwZ 1999, 404; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL 2019, § 161 Rn. 36 m. w. N.). Diese gefestigte Rechtsprechung ermöglicht einen sachgerechten Umgang mit Situationen, in denen die Frage der Erledigung des Rechtsstreits unsicher ist.
26 
Der Klage fehlt insoweit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn der Kläger die Klage zwischenzeitlich für erledigt erklärt sowie im Schriftsatz vom 03.11.2017 angegeben hat, er habe sich „nunmehr endgültig für den Studiengang Grundschullehramt entschieden“, kann daraus nicht gefolgert werden, dass das tatsächliche Interesse des Klägers an der Aufhebung der angegriffenen Bescheide endgültig weggefallen sei. Denn in der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin den Aufhebungsantrag doch hilfsweise aufrechterhalten und zudem angegeben, dass nicht klar sei, in welchem Studiengang der Kläger eigentlich weiterstudieren wolle. Der Ausnahmefall, dass an der Aufhebung der Bescheide trotz Fortbestehens der belastenden Wirkung ein nur noch theoretisches Interesse besteht, ist damit nicht erfüllt.
2.
27 
Die Klage ist insoweit auch begründet.
28 
Die angegriffenen Bescheide – der Nichtbestehensbescheid vom 09.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 sowie der Exmatrikulationsbescheid vom 06.03.2017 – sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a)
29 
Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung M 2 im Fach Politikwissenschaft und den Verlust des Prüfungsanspruchs im Studiengang Lehramt für Realschulen ist auf die Grundlage des § 20 APO gestützt.
30 
Demnach geht der Prüfungsanspruch verloren, wenn in einer Modulprüfung die Wiederholungsprüfung mit nicht bestanden gewertet wird. Vorliegend ist die Wiederholungsprüfung des Klägers im Modul 2 im Fach Politikwissenschaft, das gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 RPO 2003 I zur Akademischen Teilprüfung in diesem Fach gehört, mit „5,0“ und damit nicht bestanden bewertet worden. Voraussetzung für diese Bewertung und damit den Verlust des Prüfungsanspruchs ist jedoch wiederum, dass die Entscheidung über die mündliche Wiederholungsprüfung ihrerseits rechtmäßig ist.
b)
31 
Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens dringt der Kläger mit seinem Einwand, dass die Prüfung im Modul 3 abgenommen worden sei bzw. richtigerweise hätte abgenommen werden müssen, nicht durch.
32 
Soweit der Kläger meint, es sei zu einer Verwirrung über den Gegenstand der Prüfung gekommen, die nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass er sich mit E-Mail vom 31.01.2016 selbst ausdrücklich zur Prüfung im Modul 2 angemeldet hat. Auch wenn es durch die für das Modul 2 unpassende Themenangabe „Türkei“ zu einer zwischenzeitlichen Unsicherheit über den Prüfungsgegenstand gekommen ist und die Beklagte diese widersprüchlichen Angaben mit der Bestätigung der Prüfungsanmeldung durch die Prüferin ... zunächst akzeptiert hat, hat die Beklagte die Unklarheit jedenfalls durch die Ladung zur Wiederholungsprüfung vom 25.09.2016 für das Modul 2 ausgeräumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt durfte der Kläger nicht mehr, wie er meint, von einem Missverständnis ausgehen, sondern es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, wegen seiner fortbestehenden Unsicherheit über den Gegenstand der Prüfung die Beklagte im Vorfeld zu kontaktieren.
c)
33 
Hinsichtlich der beteiligten Prüfer ist die Prüfung am 18.10.2016 jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Regelung zur Besetzung der Prüfungskommission in der Ordnung der Beklagten über die akademischen Prüfungen in den Lehramtsstudiengängen.
aa)
34 
In § 3 Abs. 1 APO ist die Auswahl der Prüfer wie folgt geregelt: „Das Akademische Prüfungsamt bestellt die Prüfungskommissionen für die akademischen Zwischenprüfungen und die akademischen Teilprüfungen. Für die Abnahme der Prüfungsleistungen in Verbindungen mit Lehrveranstaltungen (Modulen) gelten in der Regel die Lehrenden, die gemeinsam das Veranstaltungsangebot zu einem Modul anbieten und verantworten, als bestellte Prüfer, ohne dass darüber ein besonderer Bescheid ergeht. Die für Wiederholungsprüfungen notwendigen Beisitzer werden durch die Institute bestellt.“
35 
Dieser Regelung lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, wie viele Prüfer in welcher Rolle – als bewertungsberechtigte Prüfer oder Beisitzer – die streitgegenständliche Wiederholung einer akademischen Teilprüfung abzunehmen hatten.
36 
Hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Prüfern spricht § 3 Abs. 1 Satz 3 APO lediglich vom Prüfer und den „notwendigen Beisitzern“. Bereits die Anzahl der weiteren Beisitzer ist unbestimmt. Aus der Formulierung im Plural lässt sich zunächst nicht entnehmen, dass es sich um (mindestens) zwei Beisitzer handeln müsse, da der betreffende § 3 Abs. 1 APO durchgängig im Plural gehalten („Prüfungsleistungen in Verbindungen mit Lehrveranstaltungen“) ist. Daraus, dass für eine Mehrzahl von Prüfungen eine Mehrzahl von Beisitzern erforderlich ist, kann nicht gefolgert werden, ob für eine Prüfung ein oder mehrere Beisitzer vorgesehen sind.
37 
Selbst wenn man der Beklagten noch dahingehend folgen mag, dass zur Umsetzung des verfassungsrechtlich geforderten Zwei-Prüfer-Prinzips jeweils ein weiterer Prüfer „notwendig“ sei, ist unklar, welche Rolle für den weiteren Prüfer vorgesehen sein sollte. Soweit die Beklagte meint, sie habe mit der Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 3 APO das Zwei-Prüfer-Prinzip wie in § 18a APO umsetzen wollen, wird damit nach Ansicht der Kammer die Auslegung überdehnt. Gegen diese Auslegung lässt sich der Wortlaut anführen, der in § 3 Abs. 1 Satz 3 APO – im Gegensatz zu § 18a Abs. 4 Satz 2 APO – von „Beisitzern“ spricht. Ohne nähere gegenteilige Hinweise, die § 3 Abs. 1 APO nicht enthält, sind „Beisitzer“ im Prüfungsrecht gerade nicht als Prüfer, die eine eigene Bewertung vornehmen, zu verstehen, sondern als neutrale Beobachter, die häufig die Protokollierung übernehmen und zur objektiven Nachprüfbarkeit des Prüfungsverlaufs beitragen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 548). Die von der Beklagten befürwortete teleologische Auslegung in dem Sinne, dass § 3 Abs. 1 Satz 3 APO ebenso wie § 18a APO die Realisierung des Zwei-Prüfer-Prinzips anstrebe, überzeugt angesichts des unterschiedlichen Wortlauts der Normen nicht. Denn es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Normgeber in § 18a Abs. 4 Satz 2 APO das Zwei-Prüfer-Prinzip in wünschenswerter Klarheit („zwei Prüfer“) umgesetzt und mit der gleichen Zielsetzung in § 3 Abs. 1 Satz 3 APO eine hiervon deutlich abweichende Formulierung gewählt haben soll. Weder § 3 APO noch § 18a APO enthalten Regelungen zur Bildung der Gesamtnote bei abweichenden Bewertungen durch einzelne Prüfer; hieraus lässt sich für die Auslegung somit nichts gewinnen.
38 
Schließlich vermag auch die Auslegung des Zusatzes „notwendig“ keine ausreichende Klarheit zu schaffen. Soweit die Beklagte meint, dass damit auf die verfassungsrechtlich gebotene Mindestzahl von Prüfern im engeren Sinne verwiesen werde, wird damit wiederum die Auslegung überdehnt. Bei der Auslegung einer Prüfungsordnung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Studierenden und Lehrenden der Hochschule als Adressaten der Norm die Modalitäten des Prüfungsverfahrens sicher entnehmen können müssen. Eine sichere Beurteilung, ob bei einer – potenziell den Berufszugang versperrenden – Wiederholungsprüfung die Besetzung der Kommission mit einem Prüfer und einem nicht prüfungsberechtigten Beisitzer ausreicht oder möglicherweise doch ein ebenfalls prüfungsberechtigter Zweitprüfer als „Beisitzer“ erforderlich ist, kann weder vom durchschnittlichen Studierenden noch vom Lehrpersonal der Beklagten erwartet werden.
39 
Im Protokoll der streitgegenständlichen Prüfung vom 18.10.2016 ist von zwei Prüfern (Prof. Dr. ... und Fr. ...) die Rede. Unklar bleibt allerdings, ob die Prüferin ... eigene Fragen gestellt hat und an der Bewertung der Prüfungsleistung tatsächlich beteiligt war. Die insoweit intransparente Handhabung der Begriffe „Prüfer“ und „Beisitzer“ in der Praxis der Beklagten deutet zusätzlich darauf hin, dass die Prüfungsordnung der Beklagten hierzu keine hinreichend bestimmten Vorgaben trifft.
bb)
40 
Auch durch den Verweis auf die staatlichen Prüfungsordnungen in § 22 APO lässt sich die richtige Besetzung der Prüfungskommission nicht ermitteln.
41 
Die in § 22 APO in Bezug genommene „Präambel“ ist in der von der Beklagten übermittelten Fassung der APO nicht enthalten, so dass der Verweis bereits ins Leere geht. Soweit hiermit die jeweilige Prüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung in dem Studiengang gemeint sein sollte (hier die RPO I 2003), regelt diese die Besetzung der Prüfungskommission für die Akademischen Teilprüfungen nicht, sondern verweist gerade in § 16 Abs. 7 RPO I 2003 auf die Prüfungsordnung der Hochschule. Eine Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 RPO I 2003, der die mündlichen Prüfungen für das Erste Staatsexamen regelt, liegt vor diesem Hintergrund fern, zumal es sich bei dieser Prüfung um die Abschlussprüfung des Studiums handelt, der gegenüber einzelnen Modulprüfungen ein anderes Gewicht zukommt. Auch die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 02.11.2017 darauf berufen, dass eine Anwendung vom Normgeber nicht gewollt gewesen sei.
cc)
42 
Die nicht hinreichend bestimmte Regelung der Besetzung der Prüfungskommission führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung.
43 
Die Anzahl der Prüfer, die über die Bewertung einer Prüfungsleistung zu befinden haben, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens, die in einer Prüfungsordnung geregelt werden müssen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.12.2008 – 14 A 2154/08 – NVwZ-RR 2009, 422, 423; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.05.2015 – 7 K 2232/13 – juris, Rn. 26). Denn es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Prüfer – insbesondere der Sprung von einem zu zwei Prüfern – einen gewissen Einfluss auf die Prüfungsergebnisse hat, indem eine Besetzung der Kommission mit mehreren Prüfern durch gegenseitige Kontrolle und Abstimmung „Ausschläge“ und den Einfluss persönlicher Präferenzen verringert. Da dies die Chancengleichheit der Prüflinge berührt, bedarf es einer hinreichend bestimmten Regelung in der Prüfungsordnung, so dass die Zahl der Prüfer nicht einer möglicherweise wechselhaften und nach außen nicht erkennbaren Praxis der Auslegung überlassen bleibt. Dagegen spricht auch nicht, dass dies in § 32 Abs. 4 LHG, der die Mindestinhalte von Prüfungsordnungen der baden-württembergischen Hochschulen vorgibt, nicht explizit formuliert ist. Zum einen ist der dort aufgeführte Katalog von zwingenden Inhalten nicht abschließend, sondern schließt allgemein „Regelungen zum Prüfungsverfahren“ ein. Zum anderen setzt die in § 32 Abs. 4 Nr. 3 LHG verlangte Regelung über die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses notwendig voraus, dass die Zahl der Prüfer und damit der Einzelbewertungen ebenfalls festgelegt ist.
44 
Eine möglicherweise bestehende ständige Auslegungspraxis der Beklagten vermag aus den genannten Gründen, insbesondere der Möglichkeit „spontaner“ unauffälliger Änderungen, den Mangel der Prüfungsordnung nicht auszugleichen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 79).
45 
Der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Prüfung steht auch nicht eine etwaige Obliegenheit des Klägers zur rechtzeitigen Rüge entgegen, die im Prüfungsrecht hinsichtlich bestimmter Mängel des Prüfungsverfahrens angenommen wird. Denn diese Obliegenheit kann sich nicht auf Mängel der rechtlichen Grundlagen des Prüfungsgeschehens beziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2015 – 9 S 2309/13 – juris, Rn. 35).
d)
46 
Der Exmatrikulationsbescheid vom 06.03.2017 ist ebenfalls rechtswidrig.
47 
Aufgrund der Aufhebung des Nichtbestehensbescheides besteht der Prüfungsanspruch des Klägers im Studiengang Lehramt für Realschulen weiter fort. Damit ist die Voraussetzung für die verfügte Exmatrikulation nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG – der Verlust des Prüfungsanspruchs – entfallen.
III.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
IV.
50 
Die Berufung wird hinsichtlich des Aufhebungsausspruchs in Ziff. 1 des Tenors wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
51 
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob Vorgaben zu Anzahl und Funktion von Prüfern für eine bestimmte Prüfung zu den zwingenden Inhalten einer Prüfungsordnung gehören und die diesbezügliche mangelnde Bestimmtheit einer Prüfungsordnung zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidungen führt. Die Bedeutung geht über den vorliegenden Einzelfall hinaus, da die in Rede stehende Regelung in § 3 APO über den einzelnen Studiengang hinaus alle Akademischen Teilprüfungen der Beklagten betrifft.
52 
Hinsichtlich der Klageabweisung im Erledigungsstreit wird die Berufung hingegen nicht zugelassen, da die zugrunde liegenden Fragen in der Rechtsprechung geklärt sind.
53 
BESCHLUSS
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nrn. 18.1 und 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 12.500,- EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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