Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 4 K 10187/18

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 wird hinsichtlich dessen Ziff. 3 insoweit aufgehoben, als dem Kläger eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids gesetzt wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines am 10.07.2017 gestellten Asylantrags.
Bei dem Kläger handelt es sich nach eigenen Angaben um einen am 31.12.1996 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen, dem Volk der Agbor zugehörig und christlichen Glaubens.
Der Kläger verließ sein Heimatland – ebenfalls nach seinen Angaben – im Jahr 2014 und reiste über Niger, Libyen, Italien und Österreich nach Deutschland ein. Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 25.06.2017.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 10.07.2017 gab der Kläger an, er habe sowohl in Italien als auch in Österreich Asylanträge gestellt. Die Anträge seien jeweils abgelehnt worden, in Italien im November 2014 und in Österreich im März oder April 2016.
Das Bundesamt erließ am 14.08.2017 einen Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet und es wurde eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung verfügt. Der Eilantrag des Klägers (A 3 K 11324/17) gegen den Bescheid vom 14.08.2017 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.09.2017 abgelehnt. Im Klageverfahren (A 3 K 11323/17) hob das Bundesamt mit Schriftsatz vom 24.04.2018 den Bescheid vom 14.08.2017 auf. Nachdem die Überstellungsfrist am 29.03.2018 abgelaufen war, musste ein nationales Asylverfahren durchgeführt werden. Das Verfahren A 3 K 11323/17 wurde deshalb mit Beschluss vom 07.06.2018 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Dem Bundesamt lag eine Antwort der Republik Österreich auf eine Inforequest-Anfrage nach Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO vom 10.07.2018 vor, aus der sich ergab, dass der Kläger dort am 29.02.2016 einen Asylantrag gestellt hatte, welcher am 02.08.2016 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurde, „ohne in die Sache einzutreten“. Parallel war eine Inforequest-Anfrage nach Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden, welche jedoch trotz mehrfacher Erinnerung unbeantwortet blieb.
Bei seiner weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 13.08.2018 gab der Kläger an, er habe in Italien ein mehrstündiges Interview gehabt und sodann eine „Permesso di Soggiorno“ (Aufenthaltserlaubnis) erhalten. Nachdem sein Asylantrag negativ beschieden worden sei, habe er sich einen Anwalt namens „Alexandra“ genommen. Da er seinen Widerspruch gegen den negativen Bescheid jedoch nicht innerhalb von vier Wochen eingelegt habe, sei er aus dem Camp weggeschickt worden und nach Österreich gereist. Seine Ausreise aus Nigeria habe er durch finanzielle Zuwendungen seiner Schwester finanziert. Bei ihr habe er in Nigeria zuletzt gelebt. Sie lebe mit zwei Kindern und ihrem Ehemann in dem Dorf Mbiri in Agbor. Der Kläger habe Nigeria verlassen, weil er Probleme mit seinem Onkel gehabt habe. Dieser habe ihn umbringen wollen. Der Vater des Klägers sei König gewesen. Der Onkel habe sich mit dem Vater um den Thron gestritten. Nachdem der Vater des Klägers im Jahr 2000 bei einem Autounfall gestorben sei, habe der Onkel Probleme mit der Mutter des Klägers gehabt, da er noch immer den Thron habe übernehmen wollen. Die Mutter sei im Jahr 2012 an einem Herzinfarkt gestorben. Anschließend habe der Onkel den Thron an sich genommen und den Kläger bedroht. Der Onkel habe seine Wachleute zum Haus der Schwester geschickt und den Kläger entführen lassen. Der Kläger sei im Haus des Onkels drei Tage lang eingeschlossen gewesen und dort geschlagen worden. Dann habe er die Chance gehabt, zu fliehen und sei zu seiner Schwester zurückgekehrt. Diese habe ihn zu ihren Töchtern gebracht und dort versteckt. Die Wachleute des Onkels seien zur Schwester gekommen, hätten den Kläger jedoch nicht gefunden. Sie hätten der Schwester gesagt, dass sie den Kläger umbringen würden. Die Schwester habe dem Kläger daraufhin Geld gegeben und ihm nahegelegt, Nigeria zu verlassen. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da diese vom Onkel Schmiergeld erhalten habe. Die Schwester habe versucht, sich an die Polizei zu wenden, dies habe jedoch nicht geholfen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria werde der Onkel ihn überall finden und ihn umbringen. Der Kläger habe lediglich die „primary school“ besucht und diese nicht beendet. Er habe erst auf seiner Reise Schreiben gelernt. Er habe nur bei seiner Schwester gelebt und selbst nicht gearbeitet. Die Schwester habe sich um alles gekümmert.
Mit Bescheid vom 23.10.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalten würde, wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (3.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (4.).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es sich um einen Zweitantrag handle. Dieser sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eins weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der Kläger habe in Italien ein Asylverfahren erfolglos betrieben. Er habe angegeben, dieselben Gründe, die er in seinem Asylverfahren in der Bundesrepublik genannt habe, auch bereits in Italien vorgetragen zu haben. Es sei keine Änderung der Sachlage gegeben und es seien keine neuen Beweismittel vorgelegt worden. Ein Abschiebungsverbot bestehe nicht. Der Sachvortrag des Klägers sei als unglaubhaft zu bewerten. Seine Schilderungen seien vage und oberflächlich gewesen und habe Widersprüche enthalten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht in einer Großstadt wie Lagos in Sicherheit vor seinem Onkel leben könne. Alle Geschehnisse hätten sich in der Dorfgemeinschaft Mbiri abgespielt.
10 
Der Bescheid wurde am 25.10.2018 als Einschreiben zur Post gegeben.
11 
Am 31.10.2018 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger auf seinen Vortrag im Verfahren vor dem Bundesamt Bezug genommen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Bundesamts vom 23.10.2018 aufzuheben,
14 
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Verfügungen Nr. 2, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung beruft sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
18 
Mit Beschluss vom 16.10.2019 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren A 4 K 10188/18 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Asylantrag als Zweitantrag unzulässig sei. Das Bundesamt habe als gesichert davon ausgehen dürfen, dass das Asylverfahren des Klägers in Italien endgültig mit einer für den Antragsteller unanfechtbaren negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Der Asylantrag in Österreich sei durch einen Dublin-Bescheid beendet worden, nachdem die Zuständigkeit Italiens eingetreten sei. Wiederaufnahmegründe seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe ausschließlich Ereignisse vorgetragen, die vor der Asylantragstellung in Italien stattgefunden hätten.
19 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2020 sowie deren Anlage verwiesen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegende Akte des Bundesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Zur Entscheidung war mit Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin berufen (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1.
23 
Die Klage ist zulässig.
24 
Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweit-anträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 17ff).
2.
25 
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
26 
Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (a). Die Voraussetzungen für nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG liegen bei ihm ebenfalls nicht vor (b). Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid ist hingegen hinsichtlich der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise unionsrechtswidrig, so dass die Fristsetzung aufzuheben war (c).
27 
Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG).
a.
28 
Die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken:
aa.
29 
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 29ff). Der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden. Bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2017 – A 4 K 10337/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.).
30 
Das Gericht ist mittlerweile davon überzeugt, dass das Asylverfahren des Klägers in Italien endgültig abgeschlossen ist.
31 
Zwar haben die italienischen Behörden auf die vom Bundesamt gestellte Inforequest-Anfrage nach Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO nicht geantwortet. Der Kläger hatte jedoch bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, nach einem Interview einen negativen Bescheid in Italien erhalten und anschließend einen Anwalt namens „Alexandra“ beauftragt zu haben. Da der Widerspruch gegen den Bescheid jedoch nicht fristgemäß erfolgt sei, habe man ihn aus dem Camp fortgeschickt.
32 
Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Angaben nochmals in vollem Umfang bestätigt. Er hat angegeben, dass er in Italien ein Interview gehabt und anschließend einen negativen Bescheid erhalten habe. Auf Nachfrage hat er erklärt, es sei richtig, dass er einen Anwalt namens „Alexandra“ beauftragt habe. Er wisse nicht mehr, ob es zur Klage gegen den Bescheid gekommen sei, da er dann Italien habe verlassen müssen.
33 
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des mittlerweile vergangenen Zeitraums von mehr als fünf Jahren gibt es für das Gericht keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, dass der Kläger nach einer Sachprüfung seines Asylantrags in Italien einen negativen Bescheid erhalten hat, welcher mangels – rechtzeitig eingelegten – Rechtsbehelfs bestandskräftig wurde. Das Asylerstverfahren des Klägers ist demnach mittlerweile endgültig mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen.
bb.
34 
Zwar war die Beklagte zur Durchführung des (zweiten) Asylverfahrens zuständig, nachdem die Überstellungsfrist für ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung abgelaufen war.
cc.
35 
Doch liegen schon keine Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG vor.
36 
§ 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3ff, 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/18 –, juris Rn. 32; VG München, Beschluss vom 28.02.2018 – M 16 S 17.47946 –, juris Rn. 23).
37 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, keine neuen Gründe und Beweismittel zu haben, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden sind und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen könnten. Auch gegenüber dem Gericht hat er keine neuen Gründe genannt. Auf Frage, warum er Nigeria verlassen habe, antwortete er lediglich: „Das ist sehr lange her, ich kann mich nicht mehr an alles erinnern. Ich habe keine Familie“. Die Frage, ob er jetzt dieselben Gründe habe, die er bereits in Italien angegeben habe, beantwortete er wie folgt: „Ich habe niemanden in Nigeria. Ich habe Nigeria schon vor langer Zeit verlassen. Ich habe keine Beziehung zu Nigeria. Wenn ich zurückkehren würde, hätte ich niemanden. Ich wüsste nicht, wo ich dort hingehen sollte. Es gibt in Nigeria unterschiedliche Probleme“.
38 
Wiederaufnahmegründe sind diesem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, da dieser Vortrag in jeglicher Hinsicht ungeeignet ist, dem Kläger zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen.
b.
39 
Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind beim Kläger ebenfalls nicht gegeben. Auch insofern wird auf die Feststellungen und die Begründung des Bundesamtsbescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
c.
40 
Die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) war in Bezug auf die dem Kläger gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise aufzuheben, bleibt im Übrigen jedoch wirksam.
41 
Zu beurteilen ist die Abschiebungsandrohung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG).
42 
Die Abschiebungsandrohung steht mit den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von einer ablehnenden Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben, jedenfalls nicht vollständig in Einklang, da bei ihrem Erlass nicht gewährleistet war, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht zu laufen begann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 –, beck online Rn. 28). Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 –, Rn. 62).
43 
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem Betroffenen bei einer Ablehnung seines Antrags als offensichtlich unbegründet ein Bleiberecht zunächst nur solange zu, bis ein angerufenes Gericht nach Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU über das weitere Bleiberecht im Verfahren entschieden hat (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 – C-269/18 PPU -, Rn. 52-54). Dies gilt auch in den Fällen, in denen – wie vorliegend – eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgt ist. Die gerichtliche Entscheidung über das weitere Bleiberecht ist im nationalen Kontext diejenige des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 – 11 S 2125/18 –, juris Rn. 18). In seinem aktuellen Urteil vom 20.02.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es zulässig ist, wenn das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aussetzt und dabei klarstellt, dass die Ausreisefrist erst mit der Bekanntgabe zumindest der Entscheidungsformel der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung zu laufen beginnt (BVerwG, Urteil vom 20.02.2020, a.a.O. Rn. 54). In einem solchen Fall ist § 59 Abs. 1 S. 6 AufenthG einschlägig (BVerwG, Urteil vom 20.02.2020, a.a.O. Rn. 57). Vorliegend hat das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung jedoch nicht ausgesetzt und auch nicht – wie in zahlreichen anderen Fällen in der aktuellen Praxis – eine Abänderung des Bescheids dahingehend vorgenommen, dass eine (neue) Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO verfügt worden wäre.
44 
Die dem Kläger gesetzte Wochenfrist zur freiwilligen Ausreise lief dementsprechend parallel zu der in § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG vorgesehenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die in Rede stehende Abschiebungsandrohung, was nach europarechtlichen Vorgaben – wie vorstehend dargelegt – unzulässig ist. Die Fristsetzung war daher aufzuheben.
45 
Die Fristsetzung im Rahmen der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und kann demzufolge selbständig mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Die gerichtliche Aufhebung einer rechtswidrigen Ausreisefrist lässt die Abschiebungsandrohung daher unberührt (VG Bremen, Beschluss vom 07.05.2020 – 2 V 2231/19 –, juris Rn. 15). Die Abschiebungsandrohung ist in einem solchen Fall nach der gesetzlichen Konzeption des § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG zwar unvollständig, jedoch behält sie gleichwohl ihren Regelungsgehalt. Die Abschiebung kann lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 – 9 C 22.00 –, juris Rn. 9).
d.
46 
Soweit nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes entsteht, sondern durch die Behörde zu erlassen ist, hat das Bundesamt jedenfalls durch die Befristung auf 30 Monate (vgl. Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides) die insofern erforderliche behördliche Entscheidung getroffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 4.17 –, juris). Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Berichterstatterin bewertet das Obsiegen des Klägers bezogen auf die Festsetzung der Ausreisefrist als geringfügiges Obsiegen. Den (Teil-)Streitgegenständen: Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und der (hilfsweise beantragten) Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote kommt ein deutlich größeres Gewicht zu als der Fristsetzung für die freiwillige Ausreise des Klägers. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich für die Anwendung von § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO ausgesprochen, wenn bei der Versagung eines Aufenthaltstitels lediglich die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1988 – 1 C 75.86, – NVwZ 1989, 765 <768>). Da im vorliegenden Fall die rechtswidrige Festsetzung zur freiwilligen Ausreise nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durchschlägt (VG Bremen, Beschluss vom 07.05.2020, a.a.O., dazu bereits vorstehend) und das Bundesamt nach erneuter Festsetzung einer Ausreisefrist und deren Ablauf die Abschiebung sogar vollziehen könnte (BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, a.a.O., dazu ebenfalls vorstehend), ist das Unterliegen der Beklagten als geringfügig anzusehen.
48 
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
21 
Zur Entscheidung war mit Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin berufen (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1.
23 
Die Klage ist zulässig.
24 
Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweit-anträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach Aufhebung der Entscheidung ist das Bundesamt automatisch verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 17ff).
2.
25 
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
26 
Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (a). Die Voraussetzungen für nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG liegen bei ihm ebenfalls nicht vor (b). Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid ist hingegen hinsichtlich der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise unionsrechtswidrig, so dass die Fristsetzung aufzuheben war (c).
27 
Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG).
a.
28 
Die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist anzumerken:
aa.
29 
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 29ff). Der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden. Bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2017 – A 4 K 10337/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.).
30 
Das Gericht ist mittlerweile davon überzeugt, dass das Asylverfahren des Klägers in Italien endgültig abgeschlossen ist.
31 
Zwar haben die italienischen Behörden auf die vom Bundesamt gestellte Inforequest-Anfrage nach Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO nicht geantwortet. Der Kläger hatte jedoch bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, nach einem Interview einen negativen Bescheid in Italien erhalten und anschließend einen Anwalt namens „Alexandra“ beauftragt zu haben. Da der Widerspruch gegen den Bescheid jedoch nicht fristgemäß erfolgt sei, habe man ihn aus dem Camp fortgeschickt.
32 
Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Angaben nochmals in vollem Umfang bestätigt. Er hat angegeben, dass er in Italien ein Interview gehabt und anschließend einen negativen Bescheid erhalten habe. Auf Nachfrage hat er erklärt, es sei richtig, dass er einen Anwalt namens „Alexandra“ beauftragt habe. Er wisse nicht mehr, ob es zur Klage gegen den Bescheid gekommen sei, da er dann Italien habe verlassen müssen.
33 
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des mittlerweile vergangenen Zeitraums von mehr als fünf Jahren gibt es für das Gericht keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, dass der Kläger nach einer Sachprüfung seines Asylantrags in Italien einen negativen Bescheid erhalten hat, welcher mangels – rechtzeitig eingelegten – Rechtsbehelfs bestandskräftig wurde. Das Asylerstverfahren des Klägers ist demnach mittlerweile endgültig mit einem negativen Ergebnis abgeschlossen.
bb.
34 
Zwar war die Beklagte zur Durchführung des (zweiten) Asylverfahrens zuständig, nachdem die Überstellungsfrist für ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung abgelaufen war.
cc.
35 
Doch liegen schon keine Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG vor.
36 
§ 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3ff, 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/18 –, juris Rn. 32; VG München, Beschluss vom 28.02.2018 – M 16 S 17.47946 –, juris Rn. 23).
37 
Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, keine neuen Gründe und Beweismittel zu haben, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden sind und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen könnten. Auch gegenüber dem Gericht hat er keine neuen Gründe genannt. Auf Frage, warum er Nigeria verlassen habe, antwortete er lediglich: „Das ist sehr lange her, ich kann mich nicht mehr an alles erinnern. Ich habe keine Familie“. Die Frage, ob er jetzt dieselben Gründe habe, die er bereits in Italien angegeben habe, beantwortete er wie folgt: „Ich habe niemanden in Nigeria. Ich habe Nigeria schon vor langer Zeit verlassen. Ich habe keine Beziehung zu Nigeria. Wenn ich zurückkehren würde, hätte ich niemanden. Ich wüsste nicht, wo ich dort hingehen sollte. Es gibt in Nigeria unterschiedliche Probleme“.
38 
Wiederaufnahmegründe sind diesem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, da dieser Vortrag in jeglicher Hinsicht ungeeignet ist, dem Kläger zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen.
b.
39 
Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind beim Kläger ebenfalls nicht gegeben. Auch insofern wird auf die Feststellungen und die Begründung des Bundesamtsbescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
c.
40 
Die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) war in Bezug auf die dem Kläger gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise aufzuheben, bleibt im Übrigen jedoch wirksam.
41 
Zu beurteilen ist die Abschiebungsandrohung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG).
42 
Die Abschiebungsandrohung steht mit den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von einer ablehnenden Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben, jedenfalls nicht vollständig in Einklang, da bei ihrem Erlass nicht gewährleistet war, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht zu laufen begann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 –, beck online Rn. 28). Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 –, Rn. 62).
43 
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem Betroffenen bei einer Ablehnung seines Antrags als offensichtlich unbegründet ein Bleiberecht zunächst nur solange zu, bis ein angerufenes Gericht nach Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU über das weitere Bleiberecht im Verfahren entschieden hat (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 – C-269/18 PPU -, Rn. 52-54). Dies gilt auch in den Fällen, in denen – wie vorliegend – eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erfolgt ist. Die gerichtliche Entscheidung über das weitere Bleiberecht ist im nationalen Kontext diejenige des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 – 11 S 2125/18 –, juris Rn. 18). In seinem aktuellen Urteil vom 20.02.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es zulässig ist, wenn das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aussetzt und dabei klarstellt, dass die Ausreisefrist erst mit der Bekanntgabe zumindest der Entscheidungsformel der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung zu laufen beginnt (BVerwG, Urteil vom 20.02.2020, a.a.O. Rn. 54). In einem solchen Fall ist § 59 Abs. 1 S. 6 AufenthG einschlägig (BVerwG, Urteil vom 20.02.2020, a.a.O. Rn. 57). Vorliegend hat das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung jedoch nicht ausgesetzt und auch nicht – wie in zahlreichen anderen Fällen in der aktuellen Praxis – eine Abänderung des Bescheids dahingehend vorgenommen, dass eine (neue) Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO verfügt worden wäre.
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Die dem Kläger gesetzte Wochenfrist zur freiwilligen Ausreise lief dementsprechend parallel zu der in § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG vorgesehenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die in Rede stehende Abschiebungsandrohung, was nach europarechtlichen Vorgaben – wie vorstehend dargelegt – unzulässig ist. Die Fristsetzung war daher aufzuheben.
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Die Fristsetzung im Rahmen der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und kann demzufolge selbständig mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Die gerichtliche Aufhebung einer rechtswidrigen Ausreisefrist lässt die Abschiebungsandrohung daher unberührt (VG Bremen, Beschluss vom 07.05.2020 – 2 V 2231/19 –, juris Rn. 15). Die Abschiebungsandrohung ist in einem solchen Fall nach der gesetzlichen Konzeption des § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG zwar unvollständig, jedoch behält sie gleichwohl ihren Regelungsgehalt. Die Abschiebung kann lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 – 9 C 22.00 –, juris Rn. 9).
d.
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Soweit nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes entsteht, sondern durch die Behörde zu erlassen ist, hat das Bundesamt jedenfalls durch die Befristung auf 30 Monate (vgl. Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides) die insofern erforderliche behördliche Entscheidung getroffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 4.17 –, juris). Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Berichterstatterin bewertet das Obsiegen des Klägers bezogen auf die Festsetzung der Ausreisefrist als geringfügiges Obsiegen. Den (Teil-)Streitgegenständen: Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und der (hilfsweise beantragten) Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote kommt ein deutlich größeres Gewicht zu als der Fristsetzung für die freiwillige Ausreise des Klägers. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich für die Anwendung von § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO ausgesprochen, wenn bei der Versagung eines Aufenthaltstitels lediglich die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1988 – 1 C 75.86, – NVwZ 1989, 765 <768>). Da im vorliegenden Fall die rechtswidrige Festsetzung zur freiwilligen Ausreise nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durchschlägt (VG Bremen, Beschluss vom 07.05.2020, a.a.O., dazu bereits vorstehend) und das Bundesamt nach erneuter Festsetzung einer Ausreisefrist und deren Ablauf die Abschiebung sogar vollziehen könnte (BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, a.a.O., dazu ebenfalls vorstehend), ist das Unterliegen der Beklagten als geringfügig anzusehen.
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Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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