Entscheidung vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 9 K 4137/19

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.06.2015 wird mit Ausnahme von dessen Ziff. 2 Satz 4, wonach der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Rücküberstellung nach Italien, welche ihm mit Bescheid vom 05.06.2015 gegenüber angedroht wurde.
Der am … 1991 in Asmara, Eritrea, geborene Kläger gehört dem Volke der Tigrinya an und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Er stellte am 29.01.2015 einen Asylantrag.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 29.01.2015 erklärte der Kläger, Eritrea am 26.10.2012 verlassen zu haben. Über Libyen sei er mit einem Flüchtlingsboot nach Italien gelang, wo er am 18.06.2013 gekommen sei. 2 Tage später habe man ihm Fingerabdrücke abgenommen und ihn anschließend nach Sizilien gebracht. Dort sei er im Ort Catagnia fast 18 Monate geblieben. Dann habe er Catagnia verlassen und sei nach Rom gefahren und von dort weiter über Mailand und die Schweiz nach Deutschland. In Karlsruhe sei er am 15.12.2014 angelangt. Im Juli 2013 habe er in Italien internationalen Schutz beantragt.
Für den Kläger sind folgende EURODAC-Treffer vermerkt: IT2AG0381K sowie IT1CT00UL9. Am 18.02.2015 ersuchte das Bundesamt Italien um Wiederaufnahme des Klägers auf der Grundlage von Art. 18 Nr. 1 b Dublin III-VO. Unter dem 02.03.2015 teilten die italienischen Dublin-Behörden mit, dass dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts nicht entsprochen werden könne, weil dem Kläger internationaler Schutz in Italien und eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte erteilt worden sei.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.06.2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zugleich wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfe.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass angesichts des bereits in Italien gewährten internationalen Schutzes ein weiteres Asylverfahren in Deutschland nicht zulässig sei. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz komme nicht in Betracht, da dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationale Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zustehe. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung sei § 26a AsylVfG. Zwar sei in einem solchen Fall grundsätzlich die Abschiebung gemäß § 34 AsylVfG anzuordnen, eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.06.2015 zugestellt.
Der Kläger hat am 22.06.2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er Bedenken hinsichtlich der Praxis der Durchführung von Asylverfahren in Italien im Hinblick auf die Kernanforderungen des EU Rechts geltend.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.06.2015 mit Ausnahme von dessen Ziff. 2 Satz 4 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung tritt das Bundesamt einerseits den klägerischen Bedenken, wonach das Asylverfahren in Italien unter systemische Mängel leide, entgegen, weil der Kläger nicht als vulnerable Person anzusehen sei und daher nicht von der Widerlegung der Vermutung der normativen Vergewisserung, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen von Italien eingehalten würden, auszugehen sei.
14 
Im Hinblick auf mehrere Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof (u. a. EuGH-Vorlage vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - juris) haben die Beteiligten das Verfahren nach entsprechendem Hinweis des seinerzeit zuständigen Berichterstatters am 25.06.2018 zum Ruhen gebracht.
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Mit Schreiben vom 13.06.2019 hat das Bundesamt mitgeteilt, dass Italien ausweislich des Schreibens des Bundespolizeipräsidiums vom 06.05.2019 die Rückübernahme des Klägers verweigere, weil nach Würdigung der vorliegenden Informationen (Aufenthalt in Deutschland seit 15.12.2014) die Zuständigkeit für den Kläger gemäß Art. 2 Abs. 1 des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980 an Deutschland übergegangen sei und im Hinblick hierauf das zum Ruhen gebrachte Verfahren wieder angerufen. Die Wiedereinreise (nach Italien) werde daher nicht gestattet. Im Hinblick hierauf hat das Bundesamt noch schriftsätzlich vorgetragen, dass eine Aufhebung der im Bescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nicht erfolgen könne, weil ungeachtet des Schreibens des Bundespolizeipräsidiums weiterhin die Voraussetzungen des § 34 AsylG vorlägen. Die Tatsache, dass die italienischen Behörden nun nicht mehr zur Übernahme des Klägers bereit seien, habe keine Auswirkungen auf den Fortbestand der Abschiebungsandrohung, da die Aufnahmebereitschaft des Staates, in den der Kläger zurückgeführt werden solle, nicht Voraussetzung des § 34 AsylG sei. Die Möglichkeiten der Vollziehung der Abschiebungsandrohung seien nach erfolglosem und rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Es werde daher weiterhin an dem Antrag, die Klage abzuweisen, festgehalten.
16 
Mit Beschluss vom 22.08.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
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Dem Gericht haben die Behördenakten des Bundesamts vorgelegen. Auf diese sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Über die Klage entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf diesen durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG.
19 
Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nachdem die Beteiligten auf diese Möglichkeit zuvor hingewiesen wurden, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO.
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.06.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei legt der erkennende Einzelrichter den Klageantrag so aus, dass nicht die vollständige Aufhebung des Bescheides begehrt wird, sondern nur die Aufhebung der für den Kläger belastenden Elemente und mithin nicht die Feststellung in Ziff. 2 Satz 4, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf.
21 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung und damit das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I, S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 20.11.2019 (BGBl. I, S. 1626) sowie das AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl I, S. 162), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20.05.2020 (BGBl. I, S. 1044).
22 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 5/19 - juris Rn. 14 m. w. N. zur st. Rspr. des BVerwG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.
23 
Die Klage ist auch sowohl hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung (dazu 2.) begründet.
1.
24 
Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig (geworden).
25 
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Abschiebungsandrohung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtmäßigerweise erlassen werden konnte oder ob nicht vielmehr eine auf § 34a AsylG gestützte Abschiebungsandrohung hätte erlassen werden müssen (dies implizierend BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris Rn. 15; ferner Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 34a Rn. 5: keine Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, weil eine Abschiebungsandrohung nicht als „Minus“ in einer Abschiebungsanordnung enthalten ist). Denn maßgeblich ist allein die heutige Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG).
26 
Danach konnte die Abschiebungsandrohung nach heutiger Rechtslage zwar ursprünglich rechtmäßigerweise auf § 35 AsylG gestützt werden. Denn dieser erfasst gerade Fälle wie den vorliegenden, nämlich eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung.
27 
Materielle Voraussetzung einer solchen Abschiebungsandrohung ist aber, dass die Abschiebungsandrohung einen „tauglichen“ Zielstaat bezeichnet. Zwar muss insoweit – anders als bei § 34a AsylG – die Bereitschaft des Zielstaates zur Rückübernahme der betroffenen Person nicht feststehen (vgl. BverwG, Beschluss vom 29.06.1998 - 9 B 604/98 - juris; OVG SH, Urteil vom 30.04.2009 - 1 LB 21/05 - BeckRS 2009, 41553; s. a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2000 - 2 BvR 2205/99 - NVwZ-Beil. 2001, 25 (26) = juris Rn. 5). Das Bundesamt darf in der Abschiebungsandrohung vielmehr auch einen Zielstaat benennen, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, dass der Ausländer in absehbarer Zeit dorthin abgeschoben werden kann, vorausgesetzt es bestehen insoweit keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 - 10 B 39.12 - juris Rn. 4 = BeckRS 2012, 58586). Hingegen ist eine Zielstaatsbestimmung dann rechtswidrig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine „Androhung auf Vorrat“ den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21/02 - juris Rn. 13 = NVwZ 2004, 352 (353); sa GK-AsylG/Funke-Kaiser Rn. 89, der hier eine Abschiebungsandrohung in Gänze für entbehrlich hält). Derartiges kommt etwa dann in Betracht, wenn sich die Behörden des Zielstaates systematisch weigern, Personen bestimmter Herkunft aufzunehmen bzw. einreisen zu lassen (vgl. hierzu OVG MV, Urteil vom 15.05.2012 - 3 L 98/04 - juris Rn. 64 = BeckRS 2012, 56537).
28 
Dies ist vorliegend hinsichtlich Italien der Fall. Denn die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass sie die Wiedereinreise des Klägers nach Italien nicht gestatten. Der Kläger kann damit weder zwangsweise nach Italien zurückgeführt werden noch freiwillig dorthin zurückkehren. Allenfalls „illegal“ könnte der Kläger wieder nach Italien einreisen und sich dort auf seinen etwaig fortbestehenden subsidiären Schutzstatus berufen; allerdings brächte auch dies dem Kläger keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil, weil die italienischen Behörden ersichtlich davon ausgehen und dies auch zum Ausdruck gebracht haben, dass die seinerzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Italien keine (ausländerrechtlichen) Rechtswirkungen zugunsten des Klägers mehr zeitigt, weshalb der Kläger im Falle seines Aufgriffs in Italien aller Wahrscheinlichkeit nach im Wege des Dublin-Regimes nach Deutschland zurückgeführt würde (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Die angedrohte Abschiebung des Klägers nach Italien erscheint nach alledem praktisch unmöglich.
29 
Nachdem vorliegend aufgrund von Ziff. 2 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids eine Abschiebungs(-androhung) hinsichtlich des Herkunftsstaats des Klägers ausscheidet, ist auch kein anderer Zielstaat ersichtlich, in den der Kläger abgeschoben werden könnte. Hieraus folgt nach dem Dafürhalten des erkennenden Einzelrichters, dass nicht nur die Zielstaatsbestimmung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids (in diesem Sinne BeckOK AuslR/Pietzsch, 25. Ed. 1.3.2020, AsylG § 34 Rn. 31; Hailbronner AuslR AufenthG § 59 Rn. 19a; BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21/02 - NVwZ 2004, 352 (353), sondern vielmehr die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist. Lediglich die dem Kläger günstige Feststellung, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, kann angesichts seines sachdienlich ausgelegten Klageantrags fortbestehen.
2.
30 
Auch die Unzulässigkeitsentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtswidrig und ist daher aufzuheben. Weder § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG noch dessen Nr. 2 kommen vorliegend als Rechtsgrundlagen für den Erlass der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2020 (Az. 1 C 5/19 - juris Rn. 16 f.) in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt:
32 
„Die angefochtene Entscheidung ist an der während des Revisionsverfahrens am 6. August 2016 in Kraft getretenen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) zu messen. Denn jedenfalls seit der Einfügung dieser Vorschrift kann ein Asylantrag im Hinblick auf einen sicheren Drittstaat nicht mehr "nur nach § 26a AsylG" abgelehnt werden, sondern nur noch im Wege einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen. Die im Asylgesetz zuvor vorgesehene Möglichkeit, einen Asylantrag "nur nach § 26a" Asyl(Vf)G abzulehnen, indem (lediglich) festgestellt wurde, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht (im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG) zusteht, und sodann ohne inhaltliche Prüfung des internationalen Schutzes eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asyl(Vf)G zu erlassen, ist durch die nunmehr in § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG vorgesehene, den gesamten Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfassende Unzulässigkeitsentscheidung ersetzt worden. Dies legt schon die systematische Auslegung nahe. § 29 Abs. 1 AsylG dient erkennbar der (konzentrierten) Umsetzung der in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) (fakultativ) vorgesehenen Unzulässigkeitsgründe. Angesichts dieser speziellen und ausdrücklichen Regelungen, die in § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG erkennbar auch die drittstaatenbezogenen Unzulässigkeitsgründe der Richtlinie umsetzen, ist die Frage, ob auch das bisherige, hinsichtlich des internationalen Schutzes rudimentäre nationale Regelungskonzept den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen (ggf. im Wege unionsrechtskonformer Auslegung) genügte, obsolet geworden. Dass es in diesen Fällen nunmehr stets einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bedarf, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Das bisher in § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG geregelte Erfordernis, bei einer Ablehnung des Asylantrags nur auf Grundlage der Regelung zu sicheren Drittstaaten (§ 26a AsylG) festzustellen, dass dem Ausländer kein Asylrecht zusteht, ist mit dem Integrationsgesetz gestrichen worden. Dies wird im Gesetzentwurf damit begründet, diese Feststellung sei nicht mehr erforderlich; vielmehr sei der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als unzulässig abzulehnen (BT-Drs. 18/8615 S. 52). Die - nur unzureichend angepassten - Regelungen in § 31 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 AsylG sind nach alledem so zu lesen, dass an die Stelle der Wendung "nur nach § 26a" nunmehr - genauer - die Formulierung "nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG" tritt.
33 
Der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf den vorliegenden Rechtsstreit steht nicht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU entgegen. Nach dieser Vorschrift wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG. Vorliegend wurde der Asylantrag zwar vor dem 20. Juli 2015 gestellt. Der EuGH hat diese Übergangsbestimmung auf die im Vorlagebeschluss des Senats zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestellte Frage jedoch dahin ausgelegt, dass sie es (aufgrund der Wendung in Satz 1 "oder früher") einem Mitgliedstaat gestattet, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, die vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung gestellt worden sind (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 64 f., 69, 74). Die Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz werden in Deutschland durch § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG gewahrt, der gewährleistet, dass Anträge auf internationalen Schutz, die im selben Zeitraum im deutschen Hoheitsgebiet gestellt und beim Inkrafttreten von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, vorhersehbar und einheitlich geprüft werden (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 66 - 68). Aus diesen Ausführungen folgt entsprechend, dass auch gegen die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in intertemporaler Hinsicht im Streitfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen.“
34 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 18 ff.) weiter ausgeführt:
35 
„Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - (BVerwGE 158, 271 Rn. 12 ff.) ausgeführt hat, kann sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
36 
Zwar ist die Drittstaatenregelung des § 26a AsylG, an die § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG anknüpft, weiter gefasst. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26a Abs. 2 AsylG, der Art. 16a Abs. 2 GG entspricht, nämlich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die in Anlage I des Asylgesetzes bezeichneten Staaten, zu denen derzeit nur Norwegen und die Schweiz zählen. Dieser weite Anwendungsbereich der deutschen Drittstaatenregelung steht jedoch nicht im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU. Er ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dahin einzuschränken, dass der Verweis auf einen sicheren Drittstaat jedenfalls bei der Versagung internationalen Schutzes nur hinsichtlich der Staaten der Anlage I möglich ist. In Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darf hingegen von dem im nationalen Recht geregelten Konzept sicherer Drittstaaten kein Gebrauch gemacht werden. Diese Vorgabe des Unionsrechts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU, der die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, abschließend aufzählt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - C-564/18 [ECLI:EU:C:2020:218] - Rn. 29 f.). Danach kommen als unionsrechtliche Grundlage für eine nationale Drittstaatenregelung Art. 33 Abs. 2 Buchst. b und c Richtlinie 2013/32/EU in Betracht. Diese Vorschriften verweisen auf die in Art. 35 und 38 der Richtlinie geregelten Konzepte des ersten Asylstaats bzw. des sicheren Drittstaats, erklären diese jedoch jeweils nur in Bezug auf Staaten für anwendbar, die keine Mitgliedstaaten sind. Ob das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats nach Art. 39 der Richtlinie ebenfalls zu einer Unzulässigkeitsentscheidung berechtigt, obwohl es in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie nicht genannt ist, kann der Senat offenlassen. Denn auch dieses Konzept zielt nicht auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auf europäische Staaten, die (noch) nicht deren Mitglied sind (vgl. Vedsted-Hansen, in: Hailbronner/Thym , EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part D IV Art. 39 Rn. 3).
37 
Von dieser Begrenzung auf Drittstaaten im Sinne des Unionsrechts ist wohl auch der deutsche Gesetzgeber bei Erlass des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ausgegangen, wenngleich er dies nicht durch eine Änderung von § 26a Abs. 2 AsylG zum Ausdruck gebracht hat. Denn aus den Materialien zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG geht hervor, dass mit Drittstaaten im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur solche Staaten gemeint sind, die durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sind (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/8883 S. 7). Dies schließt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus, da diese keiner Eintragung bedürfen (ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 Rn. 13 f.).“
38 
Diese Ausführungen, denen sich der erkennende Einzelrichter vollumfänglich anschließt, führen hier (wie in der zitierten Entscheidung) zu der Conclusio, dass die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der seit dem Integrationsgesetz geltenden Fassung gestützt werden kann. Denn bei Italien als dem in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaat handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit nicht um einen sicheren Drittstaat i. S. d. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.
39 
Die Unzulässigkeitsentscheidung könnte daher nur dann als rechtmäßig erachtet werden, wenn sie als solche gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden könnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
40 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 23-32) judiziert, dass eine Umdeutung nach § 47 VwVfG (prinzipiell) möglich ist und einer solchen auch europarechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Auch diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Einzelrichter hier vollumfänglich an.
41 
Diese rechtlichen Anforderungen zugrunde gelegt, sind vorliegend die formellen (dazu a)), nicht aber die materiellen (dazu b)) Voraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt.
a)
42 
Den formellen Anforderungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde hier im Ergebnis entsprochen, ungeachtet dessen, dass der fragliche Unzulässigkeitsgrund zum Zeitpunkt der Anhörungen noch nicht galt. Der Kläger wurde am 29.01.2015 in einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (vgl. insoweit Art. 34 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU) dazu angehört, dass sein Asylantrag etwaig als unzulässig abgelehnt werden könnte.
b)
43 
Hingegen liegen die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung mit Abschiebungsandrohung nach Italien (zumindest mittlerweile) nicht (mehr) vor.
aa)
44 
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat; davon erfasst ist auch der subsidiäre Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil dem Kläger vor seiner Weiterreise nach Deutschland in Italien ausweislich der Mitteilung der italienischen Dublin-Unit auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts hin subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
45 
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Unzulässigkeitsentscheidung – im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. – Ibrahim – juris Rn. 88) deswegen europarechtswidrig ist, weil dem Kläger in Italien eine Verletzung in Art. 4 GRCh droht (für Bulgarien mangels tatsächlicher Feststellungen der Tatsachengerichte hierzu offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 5/19 - juris Rn. 36 ff.).
46 
Denn vorliegend würde sich die Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen:
47 
Wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 04.05.2020 (Az. 1 C 5/19 - juris Rn. 36) in Rezeption der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Ibrahim“ erkannt hat, schlägt eine Verletzung von Art. 4 GRCh nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung, sondern auch bzgl. der Unzulässigkeitsentscheidung durch und führt gleichermaßen zu deren Rechtswidrigkeit.
48 
Vorliegend ist die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig anzusehen (s. o.). Nach dem Dafürhalten des erkennenden Einzelrichters folgt aus der zitierten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (sowie des Europäischen Gerichtshofs), dass die Unzulässigkeitsentscheidung das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung teilen muss.
49 
Für die hier vertretene Rechtsauffassung spricht auch der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Hamed & Omar“ (Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 u.a. - NVwZ 2020, 137 = juris Rn. 35, 40). Danach führt eine drohende Verletzung in Art. 4 GRCh nicht nur zur Aufhebung der Rückführungsentscheidung (hier in Gestalt der Abschiebungsandrohung), sondern zugleich auch zur Kassation der Unzulässigkeitsentscheidung – und damit zur Verpflichtung des Bundesamts zum Wiederaufrollen des Asylverfahrens (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.02.2020 - A 9 K 5285/19 - juris Rn. 17). Dies gilt selbst dann, wenn – wie im Falle Deutschlands – die Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots bzgl. des Zielstaats der Abschiebungsandrohung sowie eine damit korrespondierende humanitäre Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Rechtsstellung nach sich ziehen würde (a. a. O. juris Rn. 40). Damit bringt der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck, dass rein national wirkende, positive Folgen der Aufhebung einer Abschiebungsandrohung nicht genügen und die Lösung vielmehr im Asylverfahren zu suchen und zu finden ist, indem dieses durch Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung neu aufgerollt werden muss. Diese Wertung erscheint auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch hier (s. o.) ist die Rückführungsentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung nach Italien aufzuheben und kommt die Rückführung des Klägers dorthin – rechtlich wie tatsächlich – nicht (mehr) in Betracht. Hieraus folgt zugleich, dass er von seiner asylrechtlichen Schutzgewährung in Italien keinen Gebrauch mehr machen kann.
50 
Schließlich ergibt sich das Postulat, dass die Unzulässigkeitsentscheidung zusammen mit der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung aufzuheben ist, für den vorliegenden Fall aus folgendem Umstand: Die italienischen Behörden haben am 19.04.2019 mitgeteilt, dass Italien die Wiedereinreise des Klägers nach Italien nicht (weiter) gestatten, weil die Zuständigkeit für den Kläger angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf diese (mittlerweile) aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980 übergegangen sei.
51 
Nach diesem Art. 2 Abs. 1 des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980 (Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, Sammlung Europäischer Verträge-Nr.107, abrufbar unter https://rm.coe.int/1680078b21, letzter Aufruf am 07.07.2020) gilt Folgendes:
52 
Die Verantwortung gilt nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
53 
Diese Zweijahresfrist beginnt mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweitstaats oder, läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet.
54 
Diese Frist ist vorliegend ersichtlich abgelaufen, denn die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass sie von dem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland ausgehen. Dies impliziert – wenngleich die italienischen Behörden diesen Zeitpunkt nicht mitgeteilt haben – dass der Aufenthaltstitel, den der Kläger aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ursprünglich erhalten hatte, zwischenzeitlich abgelaufen ist.
55 
Damit kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU in nationales Recht umgesetzt hat, als Rechtsgrundlage für die vorliegende Unzulässigkeitsentscheidung nicht (mehr) in Betracht. Zwar sind die Voraussetzungen sowohl von Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Verfahrensrichtlinie (weiterhin) formal erfüllt, nachdem dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde und es für die fragliche Unzulässigkeitsentscheidung dem Wortlaut nach – anders als etwa bei § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG – nicht auf die fortbestehende Wiederaufnahmebereitschaft ankommt. De facto ist die Rücküberstellung des Klägers nach Italien aber ausgeschlossen. Rechtlich muss dies dazu führen, dass der Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG/Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Verfahrensrichtlinie unter dem Vorbehalt steht, dass die Zuständigkeit für den Flüchtling nicht nach Art. 2 des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980 auf den „Zweitstaat“ übergegangen ist. Denn ebenso wie die Dublin III-VO im Geltungsbereich des Dublin-Regimes (dort: Art. 19, 23 ff.) normiert Art. 2 des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980 zeitliche Höchstgrenzen/Fristen für die Wiederaufnahme von Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen, die eine spätere Berufung auf die Zuständigkeit des „Erststaates“ nach dem Fristablauf ausschließen. Sind diese Fristen (wie vorliegend) abgelaufen, kommt der Erlass einer auf der früheren Zuständigkeit des „Erststaates“ basierenden Unzulässigkeitsentscheidung nicht (mehr) in Betracht.
56 
Hierfür spricht auch die Binnensystematik des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) und b), Art. 35 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Denn die Ablehnung eines Asylantrags auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) (sog. erster Asylstaat) als unzulässig kommt nach Art. 35 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird, vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird. Damit bringt Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) Verfahrensrichtlinie zum Ausdruck, dass eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nur solange in Betracht kommt, wie der erste Asylstaat den Flüchtling wieder aufzunehmen bereit ist. Dass etwas Anderes bei Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) Verfahrensrichtlinie anzunehmen wäre, ist auch trotz einer fehlenden vergleichbaren Formulierung nicht anzunehmen. Hierfür spricht (s. o.) insbesondere der Regelungsgehalt des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980.
57 
Dies gilt ungeachtet der – mangels entsprechender Rechtskenntnisse des italienischen Ausländer- und Asylrechts ungeklärten – Frage, ob der dem Kläger in Italien gewährte subsidiäre Schutz durch den Ablauf des hieraufhin erteilten Aufenthaltstitels zwischenzeitlich erloschen ist oder ob dieser zeitlich unbefristet fortbesteht (weder die Verfahrensrichtlinie noch andere europarechtliche Bestimmungen regeln dies – soweit ersichtlich). Denn jedenfalls bringt dieser asylrechtliche Schutztatbestand dem Kläger in Italien keinen rechtlichen Vorteil mehr, weil er ausweislich der Mitteilung der italienischen Behörden allein aufgrund dieser Schutzgewährung nicht mehr nach Italien einreisen darf und deswegen auf dieser Grundlage auch keine neue Aufenthaltserlaubnis mehr erhalten wird.
3.
58 
Lediglich klarstellend merkt der erkennende Einzelrichter für das weitere Vorgehen des Bundesamts im Hinblick auf das klägerische Asylverfahren an, dass das Bundesamt gehindert sein dürfte, im Falle der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erneut eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung zu erlassen, solange die Wiederaufnahmebereitschaft Italiens nicht (wieder) feststeht oder ein anderer aufnahmebereiter Zielstaat in Betracht kommt.
59 
Umgekehrt dürfte das Bundesamt nicht an die Feststellungen aus dem italienischen Asylverfahren gebunden sein, wonach dem Kläger der subsidiäre Schutz zuzuerkennen war/ist. Eine Bindungswirkung ergibt sich nicht aus dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens als Ausfluss des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Denn dieses betrifft – soweit ersichtlich – lediglich verfahrensmäßige Garantien im Asylverfahren (vgl. Erwägungsgründe Nr. 3 ff. Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU) und begründet nicht (worauf es hier ankommt) eine tatbestandliche Bindungswirkung von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten. Derartiges ist weder den Art. 78 ff. AEUV noch der sekundärrechtlichen Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU oder der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen (wie hier VG Ansbach, Urteil vom 25.05.2020 - AN 17 K 18.50729 - juris Rn. 20 ff.).
4.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Gründe

 
18 
Über die Klage entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf diesen durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG.
19 
Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nachdem die Beteiligten auf diese Möglichkeit zuvor hingewiesen wurden, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO.
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.06.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei legt der erkennende Einzelrichter den Klageantrag so aus, dass nicht die vollständige Aufhebung des Bescheides begehrt wird, sondern nur die Aufhebung der für den Kläger belastenden Elemente und mithin nicht die Feststellung in Ziff. 2 Satz 4, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf.
21 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung und damit das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I, S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 20.11.2019 (BGBl. I, S. 1626) sowie das AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl I, S. 162), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20.05.2020 (BGBl. I, S. 1044).
22 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 5/19 - juris Rn. 14 m. w. N. zur st. Rspr. des BVerwG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.
23 
Die Klage ist auch sowohl hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung (dazu 2.) begründet.
1.
24 
Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig (geworden).
25 
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Abschiebungsandrohung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtmäßigerweise erlassen werden konnte oder ob nicht vielmehr eine auf § 34a AsylG gestützte Abschiebungsandrohung hätte erlassen werden müssen (dies implizierend BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris Rn. 15; ferner Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 34a Rn. 5: keine Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, weil eine Abschiebungsandrohung nicht als „Minus“ in einer Abschiebungsanordnung enthalten ist). Denn maßgeblich ist allein die heutige Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG).
26 
Danach konnte die Abschiebungsandrohung nach heutiger Rechtslage zwar ursprünglich rechtmäßigerweise auf § 35 AsylG gestützt werden. Denn dieser erfasst gerade Fälle wie den vorliegenden, nämlich eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung.
27 
Materielle Voraussetzung einer solchen Abschiebungsandrohung ist aber, dass die Abschiebungsandrohung einen „tauglichen“ Zielstaat bezeichnet. Zwar muss insoweit – anders als bei § 34a AsylG – die Bereitschaft des Zielstaates zur Rückübernahme der betroffenen Person nicht feststehen (vgl. BverwG, Beschluss vom 29.06.1998 - 9 B 604/98 - juris; OVG SH, Urteil vom 30.04.2009 - 1 LB 21/05 - BeckRS 2009, 41553; s. a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2000 - 2 BvR 2205/99 - NVwZ-Beil. 2001, 25 (26) = juris Rn. 5). Das Bundesamt darf in der Abschiebungsandrohung vielmehr auch einen Zielstaat benennen, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, dass der Ausländer in absehbarer Zeit dorthin abgeschoben werden kann, vorausgesetzt es bestehen insoweit keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 - 10 B 39.12 - juris Rn. 4 = BeckRS 2012, 58586). Hingegen ist eine Zielstaatsbestimmung dann rechtswidrig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine „Androhung auf Vorrat“ den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21/02 - juris Rn. 13 = NVwZ 2004, 352 (353); sa GK-AsylG/Funke-Kaiser Rn. 89, der hier eine Abschiebungsandrohung in Gänze für entbehrlich hält). Derartiges kommt etwa dann in Betracht, wenn sich die Behörden des Zielstaates systematisch weigern, Personen bestimmter Herkunft aufzunehmen bzw. einreisen zu lassen (vgl. hierzu OVG MV, Urteil vom 15.05.2012 - 3 L 98/04 - juris Rn. 64 = BeckRS 2012, 56537).
28 
Dies ist vorliegend hinsichtlich Italien der Fall. Denn die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass sie die Wiedereinreise des Klägers nach Italien nicht gestatten. Der Kläger kann damit weder zwangsweise nach Italien zurückgeführt werden noch freiwillig dorthin zurückkehren. Allenfalls „illegal“ könnte der Kläger wieder nach Italien einreisen und sich dort auf seinen etwaig fortbestehenden subsidiären Schutzstatus berufen; allerdings brächte auch dies dem Kläger keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil, weil die italienischen Behörden ersichtlich davon ausgehen und dies auch zum Ausdruck gebracht haben, dass die seinerzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Italien keine (ausländerrechtlichen) Rechtswirkungen zugunsten des Klägers mehr zeitigt, weshalb der Kläger im Falle seines Aufgriffs in Italien aller Wahrscheinlichkeit nach im Wege des Dublin-Regimes nach Deutschland zurückgeführt würde (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Die angedrohte Abschiebung des Klägers nach Italien erscheint nach alledem praktisch unmöglich.
29 
Nachdem vorliegend aufgrund von Ziff. 2 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids eine Abschiebungs(-androhung) hinsichtlich des Herkunftsstaats des Klägers ausscheidet, ist auch kein anderer Zielstaat ersichtlich, in den der Kläger abgeschoben werden könnte. Hieraus folgt nach dem Dafürhalten des erkennenden Einzelrichters, dass nicht nur die Zielstaatsbestimmung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids (in diesem Sinne BeckOK AuslR/Pietzsch, 25. Ed. 1.3.2020, AsylG § 34 Rn. 31; Hailbronner AuslR AufenthG § 59 Rn. 19a; BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21/02 - NVwZ 2004, 352 (353), sondern vielmehr die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist. Lediglich die dem Kläger günstige Feststellung, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, kann angesichts seines sachdienlich ausgelegten Klageantrags fortbestehen.
2.
30 
Auch die Unzulässigkeitsentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtswidrig und ist daher aufzuheben. Weder § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG noch dessen Nr. 2 kommen vorliegend als Rechtsgrundlagen für den Erlass der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2020 (Az. 1 C 5/19 - juris Rn. 16 f.) in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt:
32 
„Die angefochtene Entscheidung ist an der während des Revisionsverfahrens am 6. August 2016 in Kraft getretenen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) zu messen. Denn jedenfalls seit der Einfügung dieser Vorschrift kann ein Asylantrag im Hinblick auf einen sicheren Drittstaat nicht mehr "nur nach § 26a AsylG" abgelehnt werden, sondern nur noch im Wege einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen. Die im Asylgesetz zuvor vorgesehene Möglichkeit, einen Asylantrag "nur nach § 26a" Asyl(Vf)G abzulehnen, indem (lediglich) festgestellt wurde, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht (im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG) zusteht, und sodann ohne inhaltliche Prüfung des internationalen Schutzes eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asyl(Vf)G zu erlassen, ist durch die nunmehr in § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG vorgesehene, den gesamten Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfassende Unzulässigkeitsentscheidung ersetzt worden. Dies legt schon die systematische Auslegung nahe. § 29 Abs. 1 AsylG dient erkennbar der (konzentrierten) Umsetzung der in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) (fakultativ) vorgesehenen Unzulässigkeitsgründe. Angesichts dieser speziellen und ausdrücklichen Regelungen, die in § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG erkennbar auch die drittstaatenbezogenen Unzulässigkeitsgründe der Richtlinie umsetzen, ist die Frage, ob auch das bisherige, hinsichtlich des internationalen Schutzes rudimentäre nationale Regelungskonzept den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen (ggf. im Wege unionsrechtskonformer Auslegung) genügte, obsolet geworden. Dass es in diesen Fällen nunmehr stets einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bedarf, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Das bisher in § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG geregelte Erfordernis, bei einer Ablehnung des Asylantrags nur auf Grundlage der Regelung zu sicheren Drittstaaten (§ 26a AsylG) festzustellen, dass dem Ausländer kein Asylrecht zusteht, ist mit dem Integrationsgesetz gestrichen worden. Dies wird im Gesetzentwurf damit begründet, diese Feststellung sei nicht mehr erforderlich; vielmehr sei der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als unzulässig abzulehnen (BT-Drs. 18/8615 S. 52). Die - nur unzureichend angepassten - Regelungen in § 31 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 AsylG sind nach alledem so zu lesen, dass an die Stelle der Wendung "nur nach § 26a" nunmehr - genauer - die Formulierung "nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG" tritt.
33 
Der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf den vorliegenden Rechtsstreit steht nicht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU entgegen. Nach dieser Vorschrift wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG. Vorliegend wurde der Asylantrag zwar vor dem 20. Juli 2015 gestellt. Der EuGH hat diese Übergangsbestimmung auf die im Vorlagebeschluss des Senats zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestellte Frage jedoch dahin ausgelegt, dass sie es (aufgrund der Wendung in Satz 1 "oder früher") einem Mitgliedstaat gestattet, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, die vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung gestellt worden sind (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 64 f., 69, 74). Die Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz werden in Deutschland durch § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG gewahrt, der gewährleistet, dass Anträge auf internationalen Schutz, die im selben Zeitraum im deutschen Hoheitsgebiet gestellt und beim Inkrafttreten von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, vorhersehbar und einheitlich geprüft werden (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 66 - 68). Aus diesen Ausführungen folgt entsprechend, dass auch gegen die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in intertemporaler Hinsicht im Streitfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen.“
34 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 18 ff.) weiter ausgeführt:
35 
„Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - (BVerwGE 158, 271 Rn. 12 ff.) ausgeführt hat, kann sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
36 
Zwar ist die Drittstaatenregelung des § 26a AsylG, an die § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG anknüpft, weiter gefasst. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26a Abs. 2 AsylG, der Art. 16a Abs. 2 GG entspricht, nämlich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die in Anlage I des Asylgesetzes bezeichneten Staaten, zu denen derzeit nur Norwegen und die Schweiz zählen. Dieser weite Anwendungsbereich der deutschen Drittstaatenregelung steht jedoch nicht im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU. Er ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dahin einzuschränken, dass der Verweis auf einen sicheren Drittstaat jedenfalls bei der Versagung internationalen Schutzes nur hinsichtlich der Staaten der Anlage I möglich ist. In Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darf hingegen von dem im nationalen Recht geregelten Konzept sicherer Drittstaaten kein Gebrauch gemacht werden. Diese Vorgabe des Unionsrechts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU, der die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, abschließend aufzählt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - C-564/18 [ECLI:EU:C:2020:218] - Rn. 29 f.). Danach kommen als unionsrechtliche Grundlage für eine nationale Drittstaatenregelung Art. 33 Abs. 2 Buchst. b und c Richtlinie 2013/32/EU in Betracht. Diese Vorschriften verweisen auf die in Art. 35 und 38 der Richtlinie geregelten Konzepte des ersten Asylstaats bzw. des sicheren Drittstaats, erklären diese jedoch jeweils nur in Bezug auf Staaten für anwendbar, die keine Mitgliedstaaten sind. Ob das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats nach Art. 39 der Richtlinie ebenfalls zu einer Unzulässigkeitsentscheidung berechtigt, obwohl es in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie nicht genannt ist, kann der Senat offenlassen. Denn auch dieses Konzept zielt nicht auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auf europäische Staaten, die (noch) nicht deren Mitglied sind (vgl. Vedsted-Hansen, in: Hailbronner/Thym , EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part D IV Art. 39 Rn. 3).
37 
Von dieser Begrenzung auf Drittstaaten im Sinne des Unionsrechts ist wohl auch der deutsche Gesetzgeber bei Erlass des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ausgegangen, wenngleich er dies nicht durch eine Änderung von § 26a Abs. 2 AsylG zum Ausdruck gebracht hat. Denn aus den Materialien zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG geht hervor, dass mit Drittstaaten im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur solche Staaten gemeint sind, die durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sind (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/8883 S. 7). Dies schließt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus, da diese keiner Eintragung bedürfen (ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - BVerwGE 158, 271 Rn. 13 f.).“
38 
Diese Ausführungen, denen sich der erkennende Einzelrichter vollumfänglich anschließt, führen hier (wie in der zitierten Entscheidung) zu der Conclusio, dass die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der seit dem Integrationsgesetz geltenden Fassung gestützt werden kann. Denn bei Italien als dem in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaat handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit nicht um einen sicheren Drittstaat i. S. d. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.
39 
Die Unzulässigkeitsentscheidung könnte daher nur dann als rechtmäßig erachtet werden, wenn sie als solche gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden könnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
40 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 23-32) judiziert, dass eine Umdeutung nach § 47 VwVfG (prinzipiell) möglich ist und einer solchen auch europarechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Auch diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Einzelrichter hier vollumfänglich an.
41 
Diese rechtlichen Anforderungen zugrunde gelegt, sind vorliegend die formellen (dazu a)), nicht aber die materiellen (dazu b)) Voraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt.
a)
42 
Den formellen Anforderungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde hier im Ergebnis entsprochen, ungeachtet dessen, dass der fragliche Unzulässigkeitsgrund zum Zeitpunkt der Anhörungen noch nicht galt. Der Kläger wurde am 29.01.2015 in einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (vgl. insoweit Art. 34 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU) dazu angehört, dass sein Asylantrag etwaig als unzulässig abgelehnt werden könnte.
b)
43 
Hingegen liegen die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung mit Abschiebungsandrohung nach Italien (zumindest mittlerweile) nicht (mehr) vor.
aa)
44 
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat; davon erfasst ist auch der subsidiäre Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil dem Kläger vor seiner Weiterreise nach Deutschland in Italien ausweislich der Mitteilung der italienischen Dublin-Unit auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts hin subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
45 
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Unzulässigkeitsentscheidung – im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. – Ibrahim – juris Rn. 88) deswegen europarechtswidrig ist, weil dem Kläger in Italien eine Verletzung in Art. 4 GRCh droht (für Bulgarien mangels tatsächlicher Feststellungen der Tatsachengerichte hierzu offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 04.05.2020 - 1 C 5/19 - juris Rn. 36 ff.).
46 
Denn vorliegend würde sich die Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen:
47 
Wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 04.05.2020 (Az. 1 C 5/19 - juris Rn. 36) in Rezeption der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Ibrahim“ erkannt hat, schlägt eine Verletzung von Art. 4 GRCh nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung, sondern auch bzgl. der Unzulässigkeitsentscheidung durch und führt gleichermaßen zu deren Rechtswidrigkeit.
48 
Vorliegend ist die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig anzusehen (s. o.). Nach dem Dafürhalten des erkennenden Einzelrichters folgt aus der zitierten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (sowie des Europäischen Gerichtshofs), dass die Unzulässigkeitsentscheidung das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung teilen muss.
49 
Für die hier vertretene Rechtsauffassung spricht auch der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Hamed & Omar“ (Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 u.a. - NVwZ 2020, 137 = juris Rn. 35, 40). Danach führt eine drohende Verletzung in Art. 4 GRCh nicht nur zur Aufhebung der Rückführungsentscheidung (hier in Gestalt der Abschiebungsandrohung), sondern zugleich auch zur Kassation der Unzulässigkeitsentscheidung – und damit zur Verpflichtung des Bundesamts zum Wiederaufrollen des Asylverfahrens (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.02.2020 - A 9 K 5285/19 - juris Rn. 17). Dies gilt selbst dann, wenn – wie im Falle Deutschlands – die Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots bzgl. des Zielstaats der Abschiebungsandrohung sowie eine damit korrespondierende humanitäre Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Rechtsstellung nach sich ziehen würde (a. a. O. juris Rn. 40). Damit bringt der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck, dass rein national wirkende, positive Folgen der Aufhebung einer Abschiebungsandrohung nicht genügen und die Lösung vielmehr im Asylverfahren zu suchen und zu finden ist, indem dieses durch Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung neu aufgerollt werden muss. Diese Wertung erscheint auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch hier (s. o.) ist die Rückführungsentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung nach Italien aufzuheben und kommt die Rückführung des Klägers dorthin – rechtlich wie tatsächlich – nicht (mehr) in Betracht. Hieraus folgt zugleich, dass er von seiner asylrechtlichen Schutzgewährung in Italien keinen Gebrauch mehr machen kann.
50 
Schließlich ergibt sich das Postulat, dass die Unzulässigkeitsentscheidung zusammen mit der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung aufzuheben ist, für den vorliegenden Fall aus folgendem Umstand: Die italienischen Behörden haben am 19.04.2019 mitgeteilt, dass Italien die Wiedereinreise des Klägers nach Italien nicht (weiter) gestatten, weil die Zuständigkeit für den Kläger angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf diese (mittlerweile) aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980 übergegangen sei.
51 
Nach diesem Art. 2 Abs. 1 des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980 (Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, Sammlung Europäischer Verträge-Nr.107, abrufbar unter https://rm.coe.int/1680078b21, letzter Aufruf am 07.07.2020) gilt Folgendes:
52 
Die Verantwortung gilt nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
53 
Diese Zweijahresfrist beginnt mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweitstaats oder, läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet.
54 
Diese Frist ist vorliegend ersichtlich abgelaufen, denn die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass sie von dem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland ausgehen. Dies impliziert – wenngleich die italienischen Behörden diesen Zeitpunkt nicht mitgeteilt haben – dass der Aufenthaltstitel, den der Kläger aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ursprünglich erhalten hatte, zwischenzeitlich abgelaufen ist.
55 
Damit kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU in nationales Recht umgesetzt hat, als Rechtsgrundlage für die vorliegende Unzulässigkeitsentscheidung nicht (mehr) in Betracht. Zwar sind die Voraussetzungen sowohl von Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Verfahrensrichtlinie (weiterhin) formal erfüllt, nachdem dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde und es für die fragliche Unzulässigkeitsentscheidung dem Wortlaut nach – anders als etwa bei § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG – nicht auf die fortbestehende Wiederaufnahmebereitschaft ankommt. De facto ist die Rücküberstellung des Klägers nach Italien aber ausgeschlossen. Rechtlich muss dies dazu führen, dass der Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG/Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Verfahrensrichtlinie unter dem Vorbehalt steht, dass die Zuständigkeit für den Flüchtling nicht nach Art. 2 des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980 auf den „Zweitstaat“ übergegangen ist. Denn ebenso wie die Dublin III-VO im Geltungsbereich des Dublin-Regimes (dort: Art. 19, 23 ff.) normiert Art. 2 des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980 zeitliche Höchstgrenzen/Fristen für die Wiederaufnahme von Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen, die eine spätere Berufung auf die Zuständigkeit des „Erststaates“ nach dem Fristablauf ausschließen. Sind diese Fristen (wie vorliegend) abgelaufen, kommt der Erlass einer auf der früheren Zuständigkeit des „Erststaates“ basierenden Unzulässigkeitsentscheidung nicht (mehr) in Betracht.
56 
Hierfür spricht auch die Binnensystematik des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) und b), Art. 35 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Denn die Ablehnung eines Asylantrags auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) (sog. erster Asylstaat) als unzulässig kommt nach Art. 35 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird, vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird. Damit bringt Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) Verfahrensrichtlinie zum Ausdruck, dass eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nur solange in Betracht kommt, wie der erste Asylstaat den Flüchtling wieder aufzunehmen bereit ist. Dass etwas Anderes bei Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) Verfahrensrichtlinie anzunehmen wäre, ist auch trotz einer fehlenden vergleichbaren Formulierung nicht anzunehmen. Hierfür spricht (s. o.) insbesondere der Regelungsgehalt des Straßburger Abkommens vom 16.10.1980.
57 
Dies gilt ungeachtet der – mangels entsprechender Rechtskenntnisse des italienischen Ausländer- und Asylrechts ungeklärten – Frage, ob der dem Kläger in Italien gewährte subsidiäre Schutz durch den Ablauf des hieraufhin erteilten Aufenthaltstitels zwischenzeitlich erloschen ist oder ob dieser zeitlich unbefristet fortbesteht (weder die Verfahrensrichtlinie noch andere europarechtliche Bestimmungen regeln dies – soweit ersichtlich). Denn jedenfalls bringt dieser asylrechtliche Schutztatbestand dem Kläger in Italien keinen rechtlichen Vorteil mehr, weil er ausweislich der Mitteilung der italienischen Behörden allein aufgrund dieser Schutzgewährung nicht mehr nach Italien einreisen darf und deswegen auf dieser Grundlage auch keine neue Aufenthaltserlaubnis mehr erhalten wird.
3.
58 
Lediglich klarstellend merkt der erkennende Einzelrichter für das weitere Vorgehen des Bundesamts im Hinblick auf das klägerische Asylverfahren an, dass das Bundesamt gehindert sein dürfte, im Falle der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erneut eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung zu erlassen, solange die Wiederaufnahmebereitschaft Italiens nicht (wieder) feststeht oder ein anderer aufnahmebereiter Zielstaat in Betracht kommt.
59 
Umgekehrt dürfte das Bundesamt nicht an die Feststellungen aus dem italienischen Asylverfahren gebunden sein, wonach dem Kläger der subsidiäre Schutz zuzuerkennen war/ist. Eine Bindungswirkung ergibt sich nicht aus dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens als Ausfluss des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Denn dieses betrifft – soweit ersichtlich – lediglich verfahrensmäßige Garantien im Asylverfahren (vgl. Erwägungsgründe Nr. 3 ff. Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU) und begründet nicht (worauf es hier ankommt) eine tatbestandliche Bindungswirkung von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten. Derartiges ist weder den Art. 78 ff. AEUV noch der sekundärrechtlichen Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU oder der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen (wie hier VG Ansbach, Urteil vom 25.05.2020 - AN 17 K 18.50729 - juris Rn. 20 ff.).
4.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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