Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 1.3 und 1.4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25.11.2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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| 1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, |
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| die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffern 1.3 und 1.4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25.11.2020 wiederherzustellen, |
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| hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Leidet die Anordnung der sofortigen Vollziehung - wie hier - an einem verfahrensrechtlichen Mangel, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.06.2018 - 5 S 548/18, und vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, jeweils juris), der das Gericht folgt, die Anordnung der sofortigen Wirkung aufzuheben. |
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| Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin diese nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend schriftlich begründet hat. |
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| Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018, a.a.O, Rn. 8). Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert, sowie den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, zu unterrichten. Auch die Offensichtlichkeit der Gründe, die einen Sofortvollzug gebieten, rechtfertigt in aller Regel keine Ausnahme vom Begründungszwang, wie die ausdrückliche Regelung in § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO zeigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O. Rn. 3). Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO bedarf es einer besonderen Begründung nur dann nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. |
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| Dieser Begründungspflicht hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Unter Ziff. III des Bescheids wird lediglich ausgeführt, die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 11 (gemeint wohl Ziffern 1.1 bis 1.11) der Verfügung vom 25.11.2020 wird angeordnet. Eine weitere Begründung fehlt. Von dem Begründungserfordernis kann auch nicht ausnahmsweise nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgewichen werden. Auch wenn die Maßnahme aus der Sicht der Antragsgegnerin eilbedürftig ist, handelt es sich nicht um eine Notstandsmaßnahme und die Maßnahme wurde auch nicht als solche bezeichnet. |
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| Eine Heilung des Begründungsmangels kommt nicht in Betracht, da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine abschließende Sonderregelung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O., Rn. 10). |
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| Wegen des Mangels ist die Vollziehungsanordnung ohne Weiteres aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Da die Antragstellerin ihren Antrag auf Ziffern 1.3 und 1.4. der angegriffenen Verfügung beschränkt und das Gericht hierüber nicht hinausgehen darf, sondern daran gebunden ist (§ 88 VwGO), war die Aufhebung der sofortigen Vollziehung entsprechend zu beschränken. |
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