Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 K 4905/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine ausländerrechtliche Verfügung des Landratsamts Karlsruhe, mit welcher unter anderem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird.
Die russische Antragstellerin und ihr (jetziger) Ehemann, ein deutscher Staatsangehöriger, lernten sich im Mai 2018 in Russland kennen.
Im Februar 2020 erkundigte sich ihr Ehemann bei dem Landratsamt Karlsruhe, ob nach einer geplanten – aufgrund von Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie später von Seiten der Hochzeitsagentur abgesagten – Eheschließung im März 2020 in Dänemark auf eine anschließende Ausreise der Antragstellerin aus dem Schengen-Raum verzichtet werden könne. Daraufhin teilte ihm das Landratsamt mit, für den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland benötige die Antragstellerin ein nationales Visum gem. § 6 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs.
Am 15.03.2020 reiste die Antragstellerin mit einem bis zum 05.09.2020 gültigen von der Deutschen Botschaft in Moskau ausgestellten Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Ihre für den 27.04.2020 geplante Ausreise fand nicht statt, da der Flugverkehr nach Russland aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend eingestellt worden war.
Am 07.05.2020 stellte das Landratsamt der Antragstellerin eine bis zum 06.08.2020 gültige und später bis zum 30.09.2020 verlängerte Grenzübertrittsbescheinigung aus.
Am 23.07.2020 schlossen die Antragstellerin und ihr Ehemann standesamtlich in ... die Ehe.
Mit E-Mail vom 26.08.2020 beantragte ihr Ehemann für die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis beim Landratsamt Karlsruhe mit der Begründung, es stehe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 – im Ermessen der Behörde, ausnahmsweise von einem Visumverfahren abzusehen, wenn dessen Durchführung für den Drittstaatsangehörigen unzumutbar sei. Davon sei bei der Antragstellerin wegen des Pandemiegeschehens in Russland auszugehen.
Mit Schreiben vom 09.09.2020 hörte das Landratsamt die Antragstellerin zu der beabsichtigten Ablehnung des Titelantrags, einer Abschiebungsandrohung und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot an.
Am 10.09.2020 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für diese beim Landratsamt die „Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug (...) unter Absehung vom Botschaftsverfahren“. Die Erteilung des Visums sei eine bloße Formalie. Es komme zu unzumutbar langen Wartezeiten bei der Vergabe von Terminen bei der Deutschen Botschaft in Moskau. In Ansehung der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus in Russland und des grundrechtlichen Eheschutzes sei vom Visumverfahren abzusehen.
10 
Mit am 30.09.2020 zugestelltem Bescheid vom 29.09.2020 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 26.08.2020 ab (Ziffer 1), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Verfügung zu verlassen (Ziffer 2), drohte ihr für den Fall der nicht rechtzeitigen freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Russland an (Ziffer 3) und befristete „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG“ auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
11 
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach §§ 27, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG scheitere daran, dass die Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Sie hätte mit einem nationalen Visum nach § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG anstelle ihres Schengen-Visums einreisen müssen. Von dem Visumerfordernis sei sie nicht nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV befreit, da ihr Schengen-Visum zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 –) bereits abgelaufen gewesen sei. Daran ändere die 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-VO nichts.
12 
Von dem Visumverfahren werde nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG abgesehen. Es sei die Wertung des Gesetzes, dass grundsätzlich ein Visumverfahren zu durchlaufen sei und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten hinzunehmen seien. Das Visumverfahren solle die Zuwanderung nach Deutschland steuern. Die Antragstellerin habe bereits bei ihrer Einreise einen dauerhaften Aufenthalt angestrebt. Ihr Ehemann habe sich vor ihrer Einreise nach der Möglichkeit erkundigt, vom Visumverfahren abzusehen. Daran ändere nichts, dass sie den Rückflug bereits gebucht gehabt habe und dass ihre Ehe nicht wie geplant im März 2020 in Dänemark, sondern im Juli 2020 in Deutschland geschlossen worden sei. Es wäre ihr möglich gewesen, in Russland ein nationales Visum zur Eheschließung zu beantragen. Da sie dies nicht getan habe, sei ihr bewusst gewesen, dass sie wieder habe ausreisen müssen. Generalpräventiv sei einzustellen, dass Ausländer davon abgehalten werden müssten, bei beabsichtigtem längerfristigem Aufenthalt durch eine Einreise mit Schengen-Visum vollendete Tatsachen zu schaffen. In der Abwägung mit dem Eheschutz und dem Recht auf Privatleben nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK überwiege das Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens. Die Antragstellerin habe sich nur für kurze Zeit in Deutschland aufgehalten und sei erst seit Kurzem verheiratet. Eine kurzzeitige Rückkehr nach Russland sei ihr als einer russischen Staatsangehörigen, die bis zum 54. Lebensjahr dort gelebt habe, unproblematisch möglich. Die Ablehnung des Antrags sei verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Die Wartezeit für einen Termin bei der Deutschen Botschaft betrage derzeit sechs Wochen. Die Corona-Situation betreffe sie nicht härter als andere Personen, die in einer vergleichbaren Lage seien. Sie könne sich ebenso in Deutschland anstecken. Das Pandemiegeschehen entwickle sich weltweit dynamisch und sei nicht auf Russland beschränkt.
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Mit Schreiben vom 05.10.2020 stellte das Landratsamt der Antragstellerin eine bis zum 30.11.2020 gültige Grenzübertrittsbescheinigung zum Nachweis ihrer fristgerechten freiwilligen Ausreise aus.
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Am 30.10.2020 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29.09.2020 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
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Erstmals am 26.01.2021 stellte das Landratsamt der Antragstellerin eine zuletzt bis zum 09.08.2021 verlängerte Duldung unter der auflösenden Bedingung der Bekanntgabe des Abschiebungstermins aus.
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Am 30.11.2020 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Karlsruhe um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das nationale Visumverfahren müsse wegen § 39 Nr. 3 AufenthV nicht durchlaufen werden. Ihr Aufenthalt sei zum Zeitpunkt der Eheschließung erlaubt gewesen, weil sie nach den Schreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 25.03.2020 und vom 09.04.2020 an die Ausländerbehörden von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit gewesen sei und ihr Schengen-Visum fortgegolten habe. Das ergebe sich auch aus der ausgestellten Grenzübertrittsbescheinigung. Ursprünglich habe die Antragstellerin beabsichtigt, nach Eheschließung in Dänemark nach Russland auszureisen und das nationale Visumverfahren durchzuführen. Aufgrund der Corona-Pandemie sei ihr eine Rückreise aus Deutschland nicht mehr möglich gewesen. Stattdessen habe sie die Zeit genutzt und in Deutschland ihren Ehemann geheiratet. Keineswegs sei dies zum Zeitpunkt der Beantragung des Schengen-Visums beabsichtigt gewesen. Bei richtiger Ermessensausübung sei nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 (gemeint wohl: S. 2) AufenthG vom Visumverfahren abzusehen gewesen. Die Deutsche Botschaft in Moskau vergebe derzeit keine Termine. Die vielfältigen Kontakte während der Aus- und Wiedereinreise und des Visumverfahrens seien wegen der Corona-Pandemie äußerst risikobehaftet und der Antragstellerin nicht zumutbar.
17 
Die Antragstellerin beantragt wörtlich:
18 
„Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.10.2020 gegen die Verfügung Landkreises Karlsruhe vom 29.09.2020 wird angeordnet“.
19 
Der Antragsgegner beantragt,
20 
den Antrag abzulehnen.
21 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Dessen Formulierung und die Antragsbegründung brächten eindeutig zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO begehre. Ihr Titelantrag entfalte jedoch keine Fortgeltungs- oder Fiktionswirkung i.S.d. § 81 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 3 S. 1 AufenthG, so dass nur ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Frage komme. In einen solchen Antrag könne der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht umgedeutet werden. Im Übrigen werde auf die Bescheidbegründung Bezug genommen. Das Landratsamt habe der Antragstellerin nicht unterstellt, bei Beantragung des Visums einen dauerhaften Aufenthalt beabsichtigt zu haben, sondern bei ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet. Ihr Ehemann habe bereits mit E-Mail vom 29.02.2020 darum gebeten, vom Visumverfahren abzusehen, und sei daraufhin auf dessen Notwendigkeit hingewiesen worden. Sie habe keine Terminvereinbarung mit der Deutschen Botschaft in Moskau für die Zeit nach der im April geplanten Hochzeit vorgelegt. Eine solche Terminvereinbarung hätte nahegelegen, wenn sie im Anschluss tatsächlich und nur für kurze Zeit nach Russland hätte zurückkehren wollen. Sie habe auch nicht vorgetragen, welche persönlichen Angelegenheiten sie in Russland noch erledigen müsse. Solche Erledigungen wären zu erwarten gewesen, wenn tatsächlich nur ein vorübergehender Aufenthalt beabsichtigt worden wäre. Sie sei ab August 2020 nicht ausgereist, obwohl dies russischen Staatsangehörigen wieder möglich gewesen sei und reguläre Flugverbindungen vorhanden gewesen seien. Mit einem im Voraus gebuchten Termin könnte die Wartezeit während des Visumverfahrens geringgehalten und mit der in Aussicht gestellten Vorabzustimmung der Ausländerbehörde die Bearbeitungsdauer auf wenige Tage verkürzt werden. Die vorgelegte Korrespondenz und Auszüge aus dem Terminbuchungssystem der Deutschen Botschaft in Moskau zeigten, dass dort Termine im selben oder im Folgemonat zu erhalten seien. Die Corona-bedingten Gesundheitsrisiken der Aus- und Einreise und des Botschaftstermins in Moskau seien überschaubar und könnten mit persönlichen Schutzmaßnahmen minimiert werden. Entsprechende Gesundheitsgefahren beständen auch im Inland und bei hiesigen Behördengängen.
22 
Dem Gericht hat die Ausländerakte der Antragstellerin (ein Band) vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird darauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
23 
Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Er ist – sachdienlich ausgelegt – gegen die Versagung des Aufenthaltstitels zulässig, jedoch nicht begründet (unter 1.). Der zulässigerweise gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichtete Antrag ist ebenfalls nicht begründet (unter 2.).
1.
24 
Der gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Eilrechtsschutz ist sachdienlich als Antrag auf Aussetzung der Abschiebung zuvorderst aus verfahrensrechtlichen Gründen umzudeuten. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1.1
25 
Anträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich auszulegen und ggf. umzudeuten, um das aus dem Antrag zu erkennende Rechtsschutzziel angemessen abzubilden. Dies gilt im ausländerrechtlichen Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis umso mehr, weil hier bereits die Abgrenzung der Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO nur rudimentär im Gesetz angelegt ist und es sich um eine der wenigen Ausnahmen handelt, bei der trotz der in der Hauptsache statthaften Verpflichtungsklage ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt. Unter diesen Umständen gebietet die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsbehelfsklarheit zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes eine umfassende und großzügige Handhabung von § 88 VwGO, indem dem Rechtssuchenden der Weg zur Überprüfung und Abänderung von behördlichen aber auch gerichtlichen Entscheidungen klar vorgezeichnet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob Antragsteller anwaltlich vertreten sind oder nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2018 – 11 S 1973/18 –, juris, Rn. 16 m.w.N.).
26 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes der Sache nach, während des Titelerteilungsverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen fürchten zu müssen. Es ist dabei unter Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe rechtlich unschädlich, dass sie ihr Begehren dem Wortlaut nach allein mit Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt, zumal es im vorliegenden Fall keineswegs von vornherein ausgeschlossen erscheint, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für statthaft zu halten (dazu sogleich). Diese Unsicherheit kann nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
1.2
27 
Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Er trägt insbesondere der aus § 123 Abs. 5 VwGO folgenden Subsidiarität zu Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO Rechnung.
28 
Bei der einer Verpflichtung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Ablehnung des erforderlichen Antrags (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat, die bei Ablehnung des Antrags wieder erloschen ist. Dann ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.06.2020 – 11 S 427/20 –, juris, Rn. 11 und vom 20.09.2018 – 11 S 1973/18 –, juris, Rn. 13). In Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht vorliegen und keine Fiktionswirkung eintritt, ist § 123 VwGO anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2020 – 11 S 427/20 –, juris, Rn. 11; Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 27. Ed. 2020, § 81 AufenthG Rn. 51; Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2017, Rn. 1398).
29 
Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine solche Fiktionswirkung ausgelöst.
30 
Auf die in § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG geregelte Fortgeltungsfiktion kann sie sich nicht berufen, da der Gesetzgeber in § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG Visa nach § 6 Abs. 1 AufenthG von der Fiktionswirkung ausgenommen hat. Das trifft auf das Schengen-Visum der Antragstellerin zu.
31 
Eine Erlaubnisfiktion scheidet im vorliegenden Fall ebenso aus. Nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich bei Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Zwar befreite § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (2. Schengen-COVID-19-Pandemie-VO) Inhaber von Schengen-Visa, die sich am 17.03.2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben, in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.09.2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Diese Rechtsfolge eröffnet indes den davon begünstigten Ausländern voraussichtlich nicht zugleich den persönlichen Anwendungsbereich des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Dafür spricht der Sinn und Zweck der Verordnung. Mit ihrem Erlass sollte verhindert werden, dass infolge fehlender Ausreisemöglichkeiten der Aufenthalt von Inhabern von ablaufenden oder abgelaufenen Schengen-Visa im Bundegebiet illegal wird, und sollten persönliche Kontakte im Verkehr mit den Behörden reduziert werden (BT-Drs. 283/20 v. 26.05.2020, S. 1 und 7). Davon ist keinesfalls umfasst, den Betroffenen weiterreichende Vergünstigungen zu gewähren, als sie sie während der Gültigkeitsdauer ihres Visums genossen haben. Dies wäre allerdings der Fall, wenn die Rechtsverordnung zur Anwendbarkeit des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG führen würde. Denn Inhaber von Schengen-Visa können sich nicht auf eine Erlaubnisfiktion berufen (vgl. Bergmann/Dienelt/Samel, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.05.2015 – 10 CE 14.2123 –, juris, Rn. 2 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 26.04.2018 – 3 L 17/17 –, juris, Rn. 20 ff.; entsprechend zu Inhabern von ausländischen Schengen-Visa BVerwG, Urteil vom 19.11.2019 – 1 C 22.18 –, juris, Rn. 16 ff.). Die von dem Anwendungsbereich der Verordnung umfassten Ausländer wären bei anderer Auslegung mittels Titelanträgen imstande, entsprechende Fiktionswirkungen zu erzeugen und damit Rechtsfolgen herbeizuführen, die ihnen während der Dauer ihres durch ein gültiges Schengen-Visum erlaubten Aufenthalts nach § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG verwehrt bleiben sollen. Das käme einer Besserstellung mit Ablauf der Gültigkeit des Visums gleich, die wertungswidersprüchlich wäre und vom Verordnungsgeber nicht bezweckt gewesen sein dürfte.
1.3
32 
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht begründet.
33 
Begründet ist eine nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO begehrte Sicherungsanordnung (dazu Bergmann/Dienelt/Dollinger, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 19d AufenthG Rn. 41 f.) gegen Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids, wenn ein materieller Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
34 
Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch in Form einer Verfahrensduldung wegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Andere Duldungsgründe hat sie ebenso wenig glaubhaft gemacht.
1.3.1
35 
Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
36 
Denn sie erfüllt voraussichtlich nicht die allgemeine Titelerteilungsvoraussetzung, mit dem erforderlichen Visum eingereist zu sein (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Welches Visum im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 – 1 C 1.16 –, juris, Rn. 23, und Urteile vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, juris, Rn. 19 und vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 –, juris, Rn. 20). Die Antragstellerin reiste mit einem Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Gestalt eines Besuchs- /Geschäftsvisums ein, das ihr eine Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ermöglichte. Für die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, mit der sie einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebt, wäre jedoch die Einreise mit einem nationalen Visum i.S.d. § 6 Abs. 3 AufenthG zum Zweck des Ehegattennachzugs erforderlich gewesen. Dies zieht die Antragstellerin – soweit ersichtlich – auch nicht in Zweifel.
1.3.1.1
37 
Anders als sie meint, dürfte keine Ausnahme von der Einreise mit dem erforderlichen Visum vorliegen. Insbesondere greift zu ihren Gunsten nicht § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV.
38 
Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines Staates ist, der in Anhang II der VO (EU) 2018/1806 aufgeführt ist oder er ein gültiges Schengen-Visum besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind und es sich nicht um Ansprüche nach §§ 16, 17b oder 18d AufenthG handelt. Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet (hier die Eheschließung gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG), erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 –, juris, Rn. 26).
39 
Die Antragstellerin ist als russische Staatsangehörige keine sog. Positivstaaterin nach Anhang II der VO (EU) 2018/1806, die von der Visumpflicht nach Maßgabe des Unionsrechts befreit wäre. Sie ist auch nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV im Besitz eines gültigen Schengen-Visums gewesen. Ihr Visum galt mit dem Tag ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 15.03.2020 für 90 Tage, mithin bis zum 12.06.2020. Es war somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung am 23.07.2020 bereits abgelaufen. Ob darüberhinausgehend zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein gültiges Visum zu fordern ist (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2021 – 19 C 19.500 –, juris, Rn. 10), kann daher dahingestellt bleiben.
40 
Aus der 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-VO des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), nach deren § 2 Abs. 1 die Antragstellerin zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.09.2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, folgt entgegen der Rechtsauffassung deren Prozessbevollmächtigter nicht, dass sie noch zum Zeitpunkt der Eheschließung ein gültiges Schengen-Visum besessen hat. Denn nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsgehalt von § 2 Abs. 1 der 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-VO fingiert diese Vorschrift nicht den fortdauernden Besitz eines Schengen-Visums, sondern allein die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Inhaber abgelaufener oder ablaufender Schengen-Visa im Bundesgebiet. Das folgt erstens aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Formulierung „vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit“ bezieht sich auf den Grundsatz, dass Ausländer eines Aufenthaltstitels bedürfen, um sich im Bundesgebiet aufzuhalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG), und bedingt diesen durch den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 S. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. der Schengen-COVID-19-Pandemie-VO punktuell ab. Hätte der Verordnungsgeber Erleichterungen mittels einer Fortgeltung von Aufenthaltstiteln einführen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er anders formuliert hätte, etwa indem die Gültigkeit von Schengen-Visa „als fortbestehend“ oder deren Gültigkeitsdauer „als verlängert“ gilt. Von einem Fortbestand oder einer Verlängerung der Visa hat er nach der Verordnungsbegründung jedoch wegen des gesetzlichen Ausschlusses der Fiktionswirkung in § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG und der erforderlichen Einzelfallprüfung von Verlängerungsanträgen abgesehen und stattdessen einen (legalen) „Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel“ geschaffen (BT-Drs. 283/20 v. 26.05.2020, S. 8 und 10). Zweitens spricht die ausdrückliche Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in § 2 Abs. 2 S. 1 AufenthG systematisch für eine bloße Aufenthaltslegalisierung. Denn wenn die begünstigenden Rechtswirkungen von Schengen-Visa insgesamt fortgelten sollten, hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Drittens erfüllt die Regelung auch ohne Fortgeltungsfiktion der Visa ihren Sinn und Zweck. Mit der Rechtsverordnung sollten Einschränkungen im internationalen Personenreiseverkehr, die eine Rückkehr in die Heimatstaaten erschwerten oder verunmöglichten, abgefedert und Behördenkontakte reduziert werden (ebd. S. 7). Viertens knüpft die Schengen-COVID-19-Pandemie-VO entstehungsgeschichtlich an die Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung des BMI an und verlängert diese in zeitlicher Hinsicht. Die Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung diente dem gleichen Ziel, gewährte inhaltsgleiche Erleichterungen für Inhaber ablaufender Schengen-Visa, indem sie unter anderem von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels dispensierte, und enthielt weder im Wortlaut noch in der Verordnungsbegründung Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Fortgeltung der Visa (vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/verordnung-schengen-visa-covid19V.pdf?__blob=publicationFile&v=2 [28.06.2021]). Entsprechend wird in der Begründung der Vorgängerrechtsverordnung ausgeführt, Begünstigte der Regelungen seien nicht zum Reisen im Schengen-Raum berechtigt (ebd. S. 6). Davon wäre der Verordnungsgeber wiederum nicht ausgegangen, hätte er die ablaufenden Schengen-Visa fortgelten lassen wollen.
41 
Soweit die Antragstellerin ihre rechtlichen Ausführungen überdies auf die Rundschreiben des BMI vom 25.03.2020 und vom 09.04.2020 stützt, folgt daraus keine andere rechtliche Einschätzung. Die in den genannten Schreiben vorgeschlagenen Vorgehensweisen sind ausdrücklich als Bitten, Empfehlungen und Hinweise des BMI an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Länder bzw. deren Ausländerbehörden formuliert und entfalten keine Rechtswirkungen, auf die sich die Antragstellerin berufen könnte. Zudem verweisen beide Schreiben in Bezug auf ablaufende bzw. abgelaufene Schengen-Visa, die nicht verlängert werden, auf die Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung, so dass ihnen auch inhaltlich ein über die Rechtsverordnung und die ihr mit unwesentlichen Änderungen nachfolgenden 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-VO hinausgehender Regelungsgehalt nicht entnommen werden kann.
42 
Mit der Ausstellung von Grenzübertrittsbescheinigungen für die Antragstellerin hat das Landratsamt schließlich zunächst lediglich auf ihren durch die 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-VO vorübergehend legalisierten Aufenthalt reagiert und sodann unter Beachtung der ihr zur freiwilligen Ausreise gesetzten Frist Vorsorge getroffen, dass über ihre fristgerechte Ausreise ein Nachweis erbracht werden kann. Rechte der Antragstellerin lassen sich daraus keine ableiten.
1.3.1.2
43 
Auch § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, wonach von der Anforderung des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, rechtfertigt hier wohl keine andere Bewertung.
1.3.1.2.1
44 
Das Landratsamt ist von einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen (§ 5 Abs. 2 S. 2 1. Var. AufenthG), dürfte jedoch auf Rechtsfolgenseite ermessensfehlerfrei davon abgesehen haben, im Fall der Antragstellerin auf das Visumerfordernis zu verzichten.
45 
Dabei ist die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltsmöglichkeit für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtlich nicht gewährleistet und der Ausländer darauf verwiesen ist, die Ansprüche auf Erteilung eines Titels vom Ausland zu verfolgen und durchzusetzen. Gleichzeitig ist dann aber in den Fällen, in denen das Gesetz eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum vorsieht (§ 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG), dem Ausländer insoweit eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähige Rechtsposition eingeräumt. Grundsätzlich gilt hier, dass vorläufiger Rechtsschutz nur dann gewährt werden kann, wenn keine Zweifel am Anspruch auf die Titelerteilung bestehen und keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können. Weitergehend kann ein Anordnungsanspruch aber auch in Betracht kommen, wenn und solange verbleibende, letzte Zweifel am Bestehen eines Titelerteilungsanspruchs auf einer nicht hinreichenden Sachaufklärung durch die zuständige Ausländerbehörde beruhen und bzw. oder die Tragfähigkeit möglicher Ermessensgesichtspunkte (hier bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG) aufgrund einer unzureichenden Sachaufklärung durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht zu beurteilen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2018 – 11 S 1973/18 –, juris, Rn. 21).
46 
Davon ausgehend hat das Landratsamt nach Aktenlage zunächst den Sachverhalt unter Mitwirkung der Antragstellerin ausreichend ermittelt und die Belange der Antragstellerin in die Interessenabwägung eingestellt. Es hat dabei zutreffend auf die grundsätzliche Bedeutung des Visumverfahrens als Steuerungsinstrument kontrollierter Einwanderung hingewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Bescheidbegründung (ebd. S. 7) verwiesen. Des Weiteren hat das Landratsamt darauf abgestellt, dass das Visumerfordernis der Antragstellerin durchgehend – noch vor der Einreise nach Deutschland – bekannt gewesen sei, da ihr Ehemann sich bereits im Februar 2020 nach Möglichkeiten erkundigt habe, von einer Ausreise der Antragstellerin nach Eheschließung abzusehen. Zutreffend hat das Landratsamt jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin unter diesen Umständen nicht darauf vertrauen konnte – und nach eigenen Angaben auch nicht davon ausgegangen ist –, nach der Einreise in das Bundesgebiet und zwischenzeitlichen Eheschließung nicht mehr ausreisen zu müssen. Ihr ist daher im Rahmen der Ermessensentscheidung voraussichtlich rechtsfehlerfrei vorgehalten worden, mit der Eheschließung und dem Titelantrag vollendete Tatsachen geschaffen zu haben, um den nunmehr angestrebten Daueraufenthalt zu realisieren. Ob dieses Verhalten in der Zusammenschau mit weiteren von dem Antragsgegner benannten Anhaltspunkten den Schluss rechtfertigt, die Antragstellerin habe bereits bei ihrer Einreise am 15.03.2020 einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, kann letztlich dahinstehen. Denn auch ohne diese Erwägung führten das Vorgehen und die Situation der Antragstellerin nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null auf Seiten des Antragsgegners, weswegen von dem Visumerfordernis abzusehen gewesen wäre.
47 
Dieses Ergebnis ist voraussichtlich mit höherrangigem Recht, insbesondere dem grundgesetzlichen Schutz der Ehe vereinbar. Denn eine Trennung der Ehegatten dürfte nur vorübergehender Natur sein (dazu sogleich), mangels besonderer Angewiesenheit keine unmittelbaren Konsequenzen zeitigen und auch keine besondere Härte darstellen. Dabei dürfte einzustellen sein, dass die Paarbeziehung erst seit Mai 2018 und die Ehe erst seit einem knappen Jahr besteht und ohne Vertrauen darauf gelebt werden konnte, das Visumverfahren nicht mehr durchführen zu müssen. Zudem war das bisherige Beziehungsleben der Ehegatten nach Aktenlage zeitweise durch räumliche Trennungen geprägt, die sich sowohl aus der aufenthaltsrechtlichen Situation der Antragstellerin als auch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit ihres Ehemanns ergeben haben.
1.3.1.2.2
48 
Die Einreise mit dem erforderlichen Visum dürfte der Antragstellerin nicht unzumutbar sein (§ 5 Abs. 2 S. 2 2. Var. AufenthG).
49 
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass ihr die Nachholung des Visumverfahrens wegen der derzeit herrschenden Corona-Pandemie unzumutbar sei. Die Unzumutbarkeit lässt sich nicht aus dem allgemeinen Risiko ableiten, bei einer Rückkehr nach Russland an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken, da sich nicht feststellen lässt, dass die soweit ersichtlich gesunde Antragstellerin während des erwartungsgemäß nur wenige Wochen dauernden Aufenthalts in Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an dem SARS-CoV-2-Virus erkranken und einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Sie hat bereits nicht vorgetragen, dass sie zu einem besonders gefährdeten Personenkreis gehört. Zwar gehört Russland nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes, des Bundesgesundheitsministeriums und des BMI seit dem 15.06.2020 zu den einfachen Risikogebieten, d.h. zu Gebieten mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko. Überdies tritt zum 29.06.2021 die Einstufung als Virusvariantengebiet in Kraft (vgl. Robert Koch-Institut, Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI – Stand: 25.6.2021, 20:00 Uhr, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge biete_neu.html [28.06.2021]), so dass eine Reisewarnung besteht (vgl. Auswärtiges Amt, Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise [COVID-19-bedingte Reisewarnung], https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 [28.06.2021]). Denn seit der 23. Kalenderwoche 2021 steigt erstmals seit Dezember 2020 die Zahl der Neuinfektionen in Russland merklich an (vgl. World Health Organization, WHO (COVID-19) Homepage – Global – Russian Federation, https://covid19.who.int/region/euro/country/ru [28.06.2021]). Jedoch dürfte, wie von dem Antragsgegner ausgeführt wird und den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes zu entnehmen ist, der Hin- und Rückflug nach Moskau weiterhin möglich sein. Aufgrund des erforderlichen aktuellen negativen PCR-Tests vor Abflug vermag das Gericht in den beiden erforderlichen Flugreisen keine besonderen Gesundheitsgefahren für die Antragstellerin zu erkennen. Gleiches gilt für den vorübergehenden Aufenthalt in Russland. Mit zuletzt 134.465 gemeldeten Infektionen in der Woche (vgl. World Health Organization, WHO (COVID-19) Homepage – Global – Russian Federation, https://covid19.who.int/region/euro/country/ru [28.06.2021]), was einer Sieben-Tage-Inzidenz von etwas über 90 entspricht, ist Russland vom volatilen weltweiten Pandemiegeschehen derzeit deutlich, allerdings insgesamt betrachtet nicht außergewöhnlich hart betroffen. Entsprechende Inzidenzen traten von Oktober 2020 bis Mai 2021 mit einer Unterbrechung im Februar/März 2021 noch im gesamten Bundesgebiet auf (vgl. Corona-Zahlen weltweit, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/deutschland/ [28.06.2021]).
50 
Auch der Verweis der Antragstellerin auf den Schutz der Ehe führt nicht zum Erfolg. Denn die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe mit einem deutschen Partner schützt den ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor einer Aufenthaltsbeendigung. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es vielmehr grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Eine Trennung für den mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehenden Zeitraum ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Unter „vorübergehend“ in dem Sinne ist dabei die Zeitspanne zu verstehen, welche üblicherweise für das Durchlaufen des Visumverfahrens zu veranschlagen ist (zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 – 12 S 389/21 –, juris, Rn. 26 mit weiteren Nachweisen in der Rechtsprechung).
51 
Die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und die damit einhergehenden Reisebeschränkungen haben entgegen der Annahme der Antragstellerin voraussichtlich nicht zur Folge, dass in ihrem Fall nicht mehr mit einer nur vorübergehenden Trennung der Ehegatten zu rechnen wäre. Die geltend gemachte Befürchtung, dass das Visumverfahren pandemiebedingt eine unabsehbar lange Zeit in Anspruch nehmen könnte bzw. wegen der Pandemiesituation Einreisevisa auf unbestimmte Zeit gar nicht erteilt würden, erweist sich als nicht gerechtfertigt. Auf der Homepage der Deutschen Vertretungen in Russland heißt es, Visa zum Zwecke des Familiennachzugs könnten weiterhin beantragt werden; das mit Wirkung vom 29.06.2021 geltende Einreise- und Beförderungsverbot für Reisen aus Russland nach Deutschland erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, für die weiterhin Termine vergeben werden (vgl. Deutsche Vertretungen in Russland – Informationen zur Visabeantragung, https://germania.diplo.de/ru-de/aktuelles/-/2364988 [28.06.2021]). Das Auswärtige Amt hat dem Antragsgegner auf Anfragen in den letzten Monaten wiederholt mitgeteilt, dass Termine zur Beantragung von Visa innerhalb weniger Wochen zur Verfügung ständen. Gleiches ergibt sich aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Ausdrucken über freie Termine im Online-Terminreservierungssystem der Deutschen Botschaft in Moskau. Auch wenn gelegentlich keine Termine mehr zu vergeben seien, würden laut Homepage der Deutschen Botschaft regelmäßig neue Termine eingestellt. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.
52 
Sollte sie von der in Aussicht gestellten Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 3 AufenthV Gebrauch machen, dürfte das Visumverfahren zudem beschleunigt durchgeführt werden können.
53 
Auch unzumutbare Beschränkungen bei der Ausreise nach Russland oder bei der Rückreise zurück ins Bundesgebiet werden von der Antragstellerin weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Selbst wenn Einreisende nach Russland und von dort ins Bundesgebiet zurückkehrende Ehepartner von Deutschen jeweils einer mehrere Tage dauernden Selbstisolationspflicht und einer COVID-19-PCR-Testpflicht vor oder nach der Einreise unterliegen (vgl. Deutsche Vertretungen in Russland, Informationen zu Einreisebeschränkungen, Test- und Quarantänepflicht in Deutschland, https://germania.diplo.de/ru-de/quarantaene-einreise/2371468 [28.06.2021] unter Hinweis auf die konsolidierte Fassung der Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung vom 12.05.2021), ist nicht ersichtlich, dass dies für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Auch für ihren deutschen Ehemann erscheint es angesichts der auf einige Wochen beschränkten Trennungszeit mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin ohne Besuche in Russland vorübergehend durch Kontakte via Telefon oder Internet fortzuführen.
1.3.2
54 
Die Antragstellerin hat nach Aktenlage auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Es ist nicht erkennbar, dass ihre Abschiebung, wie von dieser Norm vorausgesetzt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ihre Ehe mit einem deutschen Staatsbürger dürfte einer Abschiebung nicht entgegenstehen, sondern mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar sein. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
2.
55 
Die gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 29.09.2020) gerichteten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Var., Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG, § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG zulässig, aber nicht begründet.
56 
Denn die Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Sie kann auf § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG gestützt werden, nach dem die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll – wie hier geschehen – in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Die Antragstellerin dürfte nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet sein, weil sie derzeit nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt und sich nach dem unter 1.2 Gesagten nicht auf Fortgeltungs- oder Fiktionswirkungen berufen kann. Etwaige Abschiebungsverbote, die ungeachtet § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausnahmsweise auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung durchschlagen könnten, hat sie bereits nicht dargelegt und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
57 
Gegen die Rechtmäßigkeit des nach § 11 Abs. 1 und 2 S. 2, Abs. 3 AufenthG erlassenen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots hat die darlegungsbelastete Antragstellerin nichts erinnert. Diesbezügliche Bedenken hat das Gericht nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG), zumindest soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht wirksam eintreten kann, so hat der Antragsgegner jedenfalls durch die Befristung auf 24 Monate die insofern erforderliche behördliche Entscheidung getroffen. In der erforderlichen Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung hat das Landratsamt zu Recht berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist.
3.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Anlehnung an die Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der letzten Änderung vom 18.07.2013. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen um die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestritten wird, ist der Streitwert mit dem vollen Auffangstreitwert festzusetzen, wenn Antragstellern bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war, andernfalls – wie vorliegend bei Einreise mit einem Schengen-Visum – mit dem halben Auffangstreitwert. Abschiebungsandrohungen und Einreise- und Aufenthaltsverbote haben, wenn sie nicht isoliert, sondern als Annex zu den sie bedingenden Grundmaßnahmen angegriffen werden, keine eigenständige Bedeutung für die Streitwertfestsetzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2021 – 11 S 3421/20 –, juris, Rn. 35).

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