Auf die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 wird festgestellt, dass deren Klagen vom 20. Mai 2021 gegen die am 11. Februar 2021 mündlich ausgesprochene Einstellung der bewilligten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 und 34 SGB VIII aufschiebende Wirkung haben.
Der Antrag des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2 und 3, der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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| | Die Beteiligten streiten über die vorläufige Übernahme der Kosten für die Hilfe zur Erziehung sowie für die Eingliederungshilfe für den Antragsteller zu 1 in Form einer vollstationären Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung M.... |
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| | Der Antragsteller zu 1 ist der am ... geborene Sohn der Antragsteller zu 2 und 3. Bis zur vierten Klasse besuchte der Antragsteller zu 1 die Regelschule. |
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| | Am 6. Dezember 2018 diagnostizierten ein leitender Oberarzt und eine Psychologin des Städtischen Klinikums ... bei dem Antragsteller zu 1 eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1). Außerdem wurde ein Verdacht auf eine Entwicklungsstörung der Grobmotorik (F82.0) geäußert und eine durchschnittliche Intelligenz sowie eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung festgestellt. Eine psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung, eine vollstationäre Jugendhilfemaßnahme sowie die Beschulung in einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) sei zu empfehlen. Der Antragsteller zu 1 gehöre zum Personenkreis nach § 35a SGB VIII. |
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| | Ab dem 16. Mai 2019 wurde der Antragsteller zu 1 in der Jugendhilfeeinrichtung ... untergebracht. Während des Besuchs dieser Einrichtung war das Verhältnis zu den Antragstellern zu 2 und 3 belastet und der Antragsteller zu 1 verweigerte den Schulbesuch. |
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| | Die Antragsteller zu 2 und 3 stellten am 18. Mai 2020 einen Antrag auf „Heimerziehung nach § 34 SGB VIII“. Das Kästchen „Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII“ auf dem Formblatt war nicht angekreuzt. |
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| | Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 (Seite 31 der Gerichtsakte) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 2 mit, dass ab dem 5. Juni 2020 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII in Form von Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung des Antragstellers zu 1 gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII gewährt würden. Die Kosten trage zunächst das Jugendamt. Auf diesen Text folgten Aufklärungen zu Kostenbeitragspflicht und Auskunftspflichten. Das Schreiben wurde zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. |
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| | Ab dem 6. Juni 2020 wurde der Antragsteller zu 1 vollstationär in der Jugendhilfeeinrichtung M... (im Folgenden: M...) aufgenommen. Die Kostenübernahme hierfür wurde vom Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Juni 2020, gerichtet an M..., zunächst befristet „voraussichtlich“ bis zum 31. Juli 2021 zugesagt. Die Kostenzusage beruhte auf dem Hilfeplan vom 25. Mai 2020. Darin wurde festgestellt, dass die notwendige und geeignete Hilfeart eine Heimerziehung mit Beschulung an einem SBBZ nach § 34 SGB VIII sei. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie habe den Antragsteller zu 1 zwar dem Personenkreis nach § 35a SGB VIII zugeordnet. Die Konfliktlage zwischen den Antragstellern und die Blockade im schulischen Kontext stünden jedoch als Bedarfslagen im Vordergrund, weshalb entgegen der damaligen Einschätzung der Kinder- und Jugendpsychiatrie eine klassische Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII geeignet und notwendig sei. An dem Hilfeplan waren die Antragsteller, eine Mitarbeiterin von M... und eine Mitarbeiterin des Jugendamts beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hilfeplan verwiesen (vgl. Blatt 515 der Verwaltungsakte, Band II). |
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| | Der Hilfeplan wurde am 21. Juli 2020 mit gleichbleibender Hilfeart nach § 34 SGB VIII fortgeschrieben. Darin wurde festgestellt, dass der Antragsteller zu 1 gut in der Wohngruppe angekommen sei. Die Beziehung zu den Eltern sei jedoch immer noch schwierig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fortschreibung des Hilfeplans verwiesen (vgl. Blatt 567 der Verwaltungsakte, Band II). |
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| | Mit E-Mail vom 11. Januar 2021 teilte M... dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller zu 1 von diesem Tage an in einer Eins-zu-eins-Betreuung im Bauwagen ... sei. Grund dafür seien negative Entwicklungen des Antragstellers zu 1. |
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| | In einer Vorinformation zum Hilfeplangespräch vom 21. Januar 2021 teilte M... mit, dass sich das Verhältnis des Antragstellers zu 1 zu den Eltern zwar grundsätzlich gebessert habe. Jedoch habe sich sein Verhalten seit Oktober 2020 verschlechtert. Andere Schüler und Jugendliche in der Einrichtung hätten Angst vor dem Antragsteller zu 1, weil er ihnen verbal oder körperlich drohe. Ein regulärer Schulbesuch sei nicht möglich, weil in der zuletzt besuchten Klasse der Schutz- und Rückzugsgedanke wesentlich sei und er diesen unterlaufe. Er halte sich nicht an die Regeln der Schule und käme verspätet zum Unterricht. Der Antragsteller zu 1 sei in den letzten sechs Wochen vor der Bauwagenmaßnahme nicht mehr kooperativ gewesen, habe provoziert und die Schule verweigert. Aufgrund des grenzüberschreitenden Verhaltens sei eine Auszeit mit einem einzelnen Erzieher in dem Bauwagen ... notwendig. |
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| | Mit E-Mail vom 2. Februar 2021 teilte M... mit, dass eine Rückkehr in die Regelgruppe immer noch nicht möglich sei, weil der Antragsteller zu 1 die Regeln nicht akzeptiere. Als Alternative wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2021 vorgeschlagen, dass die bisherige Eins-zu-eins-Betreuung weitergeführt werde, allerdings mit einem wesentlich höheren Entgelt als dem Entgelt der Regelgruppe. Die Betreuung könne entweder in der Außenwohngruppe ... oder im Bauwagen ... stattfinden. Es werde eine Einzelvereinbarung für den Übergang, bis eine neue Einrichtung gefunden sei, mit einem Beitrag von 449,50 Euro täglich zuzüglich Schulentgelt angeboten. |
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| | In einem Telefonat des Jugendamts mit der Erziehungsleitung von M... vom 9. Februar 2021 äußerte diese, dass der Antragsteller zu 1 eine kleine Gruppenkonstellation, möglicherweise auch eine Einrichtung, die ihm ein Einzelsetting anbiete, benötige. |
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| | In einem Perspektivgespräch vom 10. Februar 2021 wurden mit dem Jugendamt, der Bereichsleitung der Intensivwohngruppen und den drei Antragstellern mögliche weitere Maßnahmen besprochen. Die Jugendhilfeeinrichtung befinde sich an einem Punkt, an dem die Unterstützungsmöglichkeiten des Antragstellers zu 1 als zunehmend ausgeschöpft erlebt würden. Es seien viele Gespräche geführt und viele Schritte unternommen worden, um das Verhalten des Antragstellers zu 1 zu verbessern. Dies habe jedoch keine Änderung bewirkt. Ein Betreuer von M... gab an, dass sich der Antragsteller zu 1 in Einzelsituationen sehr gut verhalte. Als Optionen wurden den Eltern mitgeteilt, dass sie den Antragsteller zu 1 entweder mit nach Hause nehmen könnten oder er in einer Inobhutnahmegruppe in M... verbleiben könne, bis eine passendere Einrichtung gefunden sei. Die erhöhten Kosten einer Einzelbetreuung könnten aber aller Voraussicht nach nicht getragen werden, daher könne der Antragsteller zu 1 nicht bei M... verbleiben. Die Eltern äußerten, dass sie weiterhin an der Einrichtung M... festhalten wollten. |
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| | Laut einem Telefonvermerk vom 11. Februar 2021 wurde dem Antragsteller zu 3 telefonisch mitgeteilt, dass die bisherige Leistung bei M... auch nach Rücksprache mit der Teamleitung beendet werden müsse. Denn die Hilfemaßnahme sei unverhältnismäßig teuer und es gebe andere Einrichtungen, die bei einem ähnlichen Angebot mit weniger Kosten verbunden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 637 bis 639 der Verwaltungsakte, Band II, verwiesen. |
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| | In einer Stellungnahme vom 25. Februar 2021 gab ..., ein psychologischer Psychotherapeut von M..., der den Antragsteller dort betreute, gegenüber den Antragstellern zu 2 und 3 und auf deren Bitte eine Stellungnahme ab. Der Antragsteller sei ihm seit dem 6. Juni 2020 bekannt. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Gruppe ab Herbst 2020 sei eine Einzelbetreuung bei M... notwendig gewesen. Lediglich in Eins-zu-Eins-Situationen, weg von Schule und Wohngruppe, sei ein positiver Kontakt möglich gewesen. Die Einzelbetreuung sei von den Mitarbeitern bei M... eigenmotiviert begonnen worden und habe aber nach vier Wochen ohne finanzielle Unterstützung des Antragsgegners nicht fortgeführt werden können. Nach vier Wochen habe keine Vereinbarung mit dem Antragsteller zu 1 getroffen werden können, sich an die Regeln der Wohngruppe zu halten. Die pädagogischen Bemühungen seien aufgrund der begrenzten Empathiefähigkeit und mangelhafter sozialer Einsicht des Antragstellers zu 1 gescheitert, was aber wohl durch ein längeres motivierendes Aushalten in und Beharren auf einer reizarmen Eins-zu-Eins-Betreuung ersetzt werden könne. Das Zeitfenster von vier Wochen sei eindeutig zu kurz gewesen, den Antragsteller zu 1 in eine Gruppe zu reintegrieren. Aus psychologischer Sicht habe ein Integrationsversuch in ein Gruppenangebot oder eine (kleine) Schulklasse kaum Aussicht auf Erfolg. |
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| | Mit Schreiben vom 2. März 2021, gerichtet an M..., wurde die Hilfe zur Erziehung zum 11. Februar 2021 eingestellt und die Kostenzusage vom 15. Juni 2020 widerrufen. Ein schriftlicher Bescheid gegenüber den Antragstellern erging, soweit nach Aktenlage ersichtlich, nicht. |
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| | Mit Schriftsatz vom 2. März 2021 hat der Antragsteller zu 1 beim Amtsgericht Karlsruhe einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die vorläufige Übernahme der Kosten für seine vollstationäre Unterbringung in der Bauwagenmaßnahme ... der Jugendhilfeeinrichtung M... beantragt. Mit Beschluss vom 9. März 2021 ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen worden. Nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses ist der Antrag am 22. April 2021 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen. |
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| | Mit Schreiben vom 15. März 2021 legten die Antragsteller zu 2 und 3 gegen die „Bescheide“ vom 2. März 2021 jeweils Widerspruch ein. |
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| | Das Jugendamt holte zwei Angebote von den Einrichtungen ... (im Folgenden: Zefie) und ... Intensivgruppe ... (im Folgenden: ...) ein, die Hilfe zur Erziehung in vollstationärer Unterbringung anbieten. Beide Einrichtungen bieten sowohl Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII als auch Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VII an. Die Hilfen werden in Form von Intensivgruppen mit vier bis sechs Jugendlichen angeboten. Das Angebot der Einrichtung ... richte sich an junge Menschen, deren Lebensvollzug durch verschiedenste Krankheitsbilder erschwert sei und bei denen ein herkömmliches Setting nicht mehr greife. Laut dem in der Verwaltungsakte befindlichen, von der Einrichtung ... vorgelegten Konzept wird eine Betreuung in einer Gruppe von vier Personen gegen ein Entgelt von 284,41 Euro pro Betreuungstag vorgenommen. Schulkosten sind darin nicht enthalten, eine Beschulung kann jedoch durch die „...-Fernschule“ erfolgen. |
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| | Nach einem Telefonat vom 15. April 2021 mit dem Antragsteller zu 3 sowie Austausch via E-Mails vom 26. April 2021 sowie vom 28. April 2021 stellten die Antragsteller nochmals klar, dass es ihr Wunsch sei, dass der Antragsteller zu 1 zurück zu M... kehre. Sie hätten keine Zeit, sich weitere Einrichtungen anzuschauen und bezweifelten, dass dem Jugendamt das Wohl des Antragstellers zu 1 am Herzen liege. Die Einzelbetreuung bei M... sei ein schlüssiges Konzept gewesen. Eine weitere Einrichtung sei für den Antragsteller zu 1 keine Option und auch das falsche Signal. |
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| | Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 hat die Bevollmächtigte der Antragsteller dem Gericht mitgeteilt, dass der Eilantrag des Antragstellers zu 1 auch um dessen Eltern - die Antragsteller zu 2 und 3 - erweitert werde. Es gehe um Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII und um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. |
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| | Mit Bescheid vom 14. Mai 2021 wurden die Widersprüche der Antragsteller zu 2 und 3 zurückgewiesen. Weder pädagogisch noch fiskalisch habe der Antragsgegner einer weiteren Unterbringung in der Übergangsmaßnahme im Bauwagen auf dem ... zustimmen können. Da der Zeitraum bis zur Wiedereingliederung in die bisherige Gruppe nicht überschaubar gewesen sei, sei diese Übergangsmaßnahme nicht mehr vom Wunsch- und Wahlrecht umfasst. Zudem seien die Voraussetzungen der Übernahme nach § 78b SGB VIII nicht gegeben, weil für die Maßnahme weder eine Leistungs- noch eine Entgeltvereinbarung vorliege. Im Anschluss sei es möglich gewesen, zwei andere Einrichtungen zu ermitteln, die zur Aufnahme des Antragstellers zu 1 bereit gewesen seien, aber die Antragsteller zu 2 und 3 hätten deutlich gemacht, dass sie daran nicht interessiert seien. |
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| | Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 Klage erhoben (8 K 2071/21). |
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| | Die Antragsteller tragen vor, es sei weiterhin notwendig, dass der Antragsteller zu 1 bei M... betreut werde. Dadurch solle der Antragsteller zu 1 erkennen, dass bestimmte Verhaltensweisen von der Wohngruppe und der Schule nicht toleriert werden könnten. Er solle dadurch sein negatives Muster durchbrechen und dazu bewegt werden, überhaupt wieder in die Schule zu gehen. Bei M... sei es möglich, dass der Antragsteller zu 1 auf Dauer ein selbstbestimmtes Leben mit Schulbesuch in der Außengruppe führen könne. Der Bericht von M... vom 20. Januar 2021 zeige, dass bereits erhebliche Verbesserungen durch den Aufenthalt bei M... eingetreten seien. Auch der Anordnungsgrund liege vor, weil eine erhebliche Gefahr bestehe, dass der Antragsteller zu 1 sich selbst verletze. Der Antragsteller zu 1 erfülle auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die vom Antragsgegner vorgeschlagenen Einrichtungen seien nicht geeignet und von den Kosten nicht vergleichbar, weil die von M... angebotene Einzelbetreuung nicht angeboten werde. Die Angebote seien der Prozessbevollmächtigten außerdem nicht mitgeteilt worden und es werde keine Beschulung angeboten. |
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| | Die Antragsteller zu 2 und 3 beantragen zuletzt, |
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| | festzustellen, dass ihre Klagen vom 20. Mai 2021 gegen die am 11. Februar 2021 mündlich ausgesprochene Einstellung der bewilligten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 und 34 SGB VIII aufschiebende Wirkung haben. |
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| | Der Antragsteller zu 1 beantragt, |
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| | den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung M... zu gewähren. |
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| | Der Antragsgegner beantragt, |
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| | Er trägt vor, bei der Eins-zu-eins-Betreuung im Bauwagen habe es sich um eine Übergangsmaßnahme gehandelt, die nicht fortgeführt werden könne. Eine Rückführung in die Regelgruppe sei nicht möglich. Die Antragsteller hätten eine Zusammenarbeit verweigert und auf einer Unterbringung in dem Einzelprojekt beharrt. Dadurch scheitere sowohl eine Hilfe zur Erziehung als auch eine Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII an mangelnder Mitwirkungsbereitschaft. Ziel sei es, den Antragsteller zu 1 sozial zu integrieren, was durch eine dauerhafte Einzelbetreuung nicht der Fall sei. Aus pädagogischen Gründen sei eine dauerhafte Gewährung einer Einzelmaßnahme fragwürdig. Außerdem sprenge der errechnete Kostensatz für die Einzelmaßnahme den üblichen finanziellen Rahmen, sodass dem Wunsch der Eltern nicht entsprochen werden könne. Für das Einzelprojekt würden etwa 100 Prozent mehr an Kosten auf das Jugendamt zukommen. Das Angebot der Einrichtung ... belaufe sich auf monatliche Kosten von 7.915,50 Euro, das Angebot der Einrichtung ... auf 7.231,30 Euro. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Antragsgegners (Band I und II) Bezug genommen. |
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| | Die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen haben Erfolg. |
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| | a) Die Anträge sind zulässig. |
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| | Die Anträge sind entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Die am 11. Februar 2021 mündlich gegenüber den Antragstellern zu 2 und 3 ausgesprochene Einstellung der durch Bescheid vom 22. Mai 2020 gewährten Hilfe zur Erziehung ist ein belastender Verwaltungsakt, der seine Rechtsgrundlage in § 48 SGB X finden könnte. Dessen sofortige Vollziehung wurde vom Antragsgegner nicht angeordnet. Daher hatten die Widersprüche der Antragsteller zu 2 und 3 und haben deren nun erhobene Klagen gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Vollzieht die Behörde gleichwohl den angegriffenen Bescheid - hier durch die Einstellung der Leistungen - ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 31.5.2006 - 2 S 946/06 - NVwZ-RR 2006, 816, juris Rn. 3 f., und vom 13.12.2016 - 6 S 346/16 - VBlBW 2017, 203, juris Rn. 2; Schoch in ders./Schneider, VwGO, § 80 Rn. 356; Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 63; Tammen/Trenczek in Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl., § 27 Rn. 43; zu § 45 SGB X: Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 Rn. 131 f.). |
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| | Die Kammer schließt sich der überwiegenden Meinung in der aktuellen Rechtsprechung und Literatur an, dass über den Anspruch auf Jugendhilfe grundsätzlich durch Dauerverwaltungsakt entschieden wird und eine Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse ihre Rechtsgrundlage in § 48 SGB X finden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.9.2006 - 12 CE 06.2391 - juris Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 12.6.2017 - 12 E 1120/16 - juris Rn. 6 f. und vom 27.2.2007 - 12 B 72/07 - juris Rn. 19; NdsOVG, Beschluss vom 17.9.2013 - 4 ME 192/13 - juris Rn. 2 ff.; VG München, Beschluss vom 9.7.2020 - M 18 E 20.2436 - juris Rn. 43; VG Frankfurt, Beschluss vom 10.1.2011 - 7 L 4706/10.F - juris Rn. 37; VG Augsburg, Beschluss vom 19.5.2014 - Au 3 S 14.643 - juris Rn. 17; VG Freiburg, Beschluss vom 19.2.2019 - 4 K 5705/18 - juris; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 Rn. 131 f.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 21.9.2015 - S 1.000 Se, JAmt 2015, 552, 552 f.; a. A. jedoch für Unterhaltsvorschussleistungen VG Freiburg, Beschluss vom 6.4.2020 - 4 K 345/20 - juris Rn. 20 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in älteren Entscheidungen - unter Bezugnahme auf seine damalige Rechtsprechung zur Sozialhilfe (anders nun das LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 18.10.2006 - L 7 SO 3313/06 - juris Rn. 5 zur Grundsicherung im Alter) - betont, dass jugendhilferechtliche Leistungen nicht als rentengleiche Dauerleistungen gewährt würden und daher grundsätzlich keine Dauerverwaltungsakte seien (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1981 - 5 C 56.80 - juris Rn. 15 und vom 8.6.1995 - 5 C 30.93 - juris Rn. 11; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.12.1993 - 7 S 799/93 - juris Rn. 22). Gleichzeitig ist aber höchstrichterlich anerkannt, dass ein Bewilligungsbescheid einen längeren Zeitraum regeln kann. Im Interesse der Effektivität der Gewährung der Jugendhilfe kann die Auslegung eines Bescheids als längerfristige Hilfegewährung sogar angezeigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.6.1995, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.10.2020 - 12 S 3014/18 - juris Rn. 19; OVG NRW Beschluss vom 14.7.2020 - 12 B 1488/19 - juris Rn. 11). Hilfe zur Erziehung wird regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte bewilligt und ist, sofern die Regelung sich nicht ausnahmsweise in einer einmaligen Regelung eines Rechtsverhältnisses erschöpft, als längerfristige Gestaltung der Rechtslage aufzufassen (vgl. VG München, Beschluss vom 9.7.2020 - M 18 E 20.2436 - juris Rn. 43; Nellissen in von Koppenfels/Spies, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 27 Rn. 103; Kunkel/Kepert in Kunkel u.a., SGB VIII, § 27 Rn. 17). Die Hilfe zur Erziehung unterscheidet sich damit von der Sozialhilfe, die - wie sich aus deren Nachrangigkeit ergibt (vgl. § 2 SGB XII) - nur eine ständig zu überprüfende Notlage beheben soll und täglich regelungsbedürftig ist (vgl. Kunkel/Kepert in Kunkel u.a., SGB VIII, § 27 Rn. 17). Entsprechendes wie für die Hilfe zur Erziehung dürfte für die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gelten, zumal dort durch das Bundesteilhabegesetz § 35a Abs. 3 SGB VIII zum 1. Januar 2020 geändert wurde und die Bezüge zum SGB XII gestrichen wurden (vgl. dazu Luthe/Nellissen in von Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, § 35 Rn. 5). |
|
| | Eine solche längerfristige Gewährung der Hilfe zur Erziehung liegt auch hier vor. Das Schreiben vom 22. Mai 2020, in dem einleitend erwähnt wird, dass Hilfe zur Erziehung gewährt werde, ist aus Sicht eines objektiven Empfängers ein Bewilligungsbescheid. Auch wenn die Antragsgegnerin womöglich hauptsächlich auf die Kostenbeitrags- und Auskunftspflicht hinweisen wollte, beinhaltet dieses Schreiben die Regelung, dass der Antragsgegner die Hilfe zur Erziehung gewährt und vorläufig die Kosten dafür übernimmt. Dem Schreiben ist keine Befristung zu entnehmen. Weder ausdrücklich noch durch Bezugnahme auf einen Hilfeplan - der im Übrigen auch nur ein „voraussichtliches“ Ende zum 31. Juli 2021 beschreibt - ist ein Ende der Hilfe vorgesehen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall NdsOVG, Beschluss vom 17.9.2013 - 4 ME 192/13 - juris Rn. 3). Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfe war offenkundig, dass die vollstationäre Unterbringung längerfristig auszurichten war, ohne dass der Endzeitpunkt bereits abgesehen werden konnte. Für eine zeitabschnittsweise Bewilligung, etwa wie im Hilfeplan umschrieben, bestand kein praktisches Bedürfnis, weil nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Hilfegewährung für die Zukunft ohnehin zwingend einzustellen ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, die einer Fortführung der konkret geleisteten Hilfe entgegenstehen (vgl. OVG NRW, 27.2.2007 - 12 B 72/07 - juris Rn. 23). |
|
| | Soweit der Antragsgegner geltend macht, er habe die Hilfe lediglich eingestellt und nicht „aufgehoben“ im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, kann dem nicht gefolgt werden. Aus Sicht der Hilfeempfänger, der Antragsteller zu 2 und 3, hat der Antragsgegner die Hilfe beendet und den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufgehoben. Denn den Antragstellern zu 2 und 3 wurde mitgeteilt, dass aufgrund der nun unverhältnismäßig hohen Kosten keine Hilfe bei ... mehr geleistet werden könne. Damit wurde die Hilfe bei ... endgültig beendet und nicht etwa nur vorübergehend ausgesetzt. |
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| | b) Die Anträge sind auch begründet. Der Antragsgegner hat keine sofortige Vollziehung der mündlich verfügten Einstellung angeordnet. Die Klagen der Antragsteller zu 2 und 3 gegen die mündlich mitgeteilte Aufhebung des Bewilligungsbescheides haben daher aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
|
| | Der Antrag des Antragstellers zu 1 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, ihm vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren, hat keinen Erfolg. |
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| | 1. Der Antrag ist bereits unzulässig. |
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| | Der Antrag ist zwar nach § 123 VwGO statthaft und nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO subsidiär zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Bisher wurde keine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bewilligt und wurde damit vom Antragsgegner auch nicht aufgehoben. Der Antragsteller zu 1 begehrt nun erstmals, die Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung M... als Maßnahme der Eingliederungshilfe - und nicht mehr als Hilfe zur Erziehung für seine Eltern - zu bewilligen. |
|
| | Der Antrag ist jedoch mangels vorheriger Antragstellung unzulässig. Vor Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz muss sich der Bürger an die Verwaltungsbehörde wenden (vgl. Kuhla in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 123 Rn. 37). Der von seinen Eltern - den Antragstellern zu 2 und 3 - am 18. Mai 2020 beim Antragsgegner gestellte Antrag umfasst lediglich die Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. § 34 SGB VIII ist ein Unterfall der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und stellt keine Form der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII dar. |
|
| | 2. Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. |
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| | a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu treffen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen - nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg der Hauptsache sowie ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund von Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund). Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). |
|
| | Erstrebt ein Antragsteller eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden. Im Hinblick auf den Umfang der Prüfung des Gerichts und den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem Anordnungsanspruch und -grund vorliegen müssen, sind die Gerichte dabei gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5). |
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| | b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen. Dem Grunde nach ist zwar ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gegeben. Der Anspruch konkretisiert sich jedoch voraussichtlich nicht auf eine Unterbringung in der Einrichtung M.... |
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| | aa) Der Antragsteller zu 1 hat voraussichtlich keinen gebundenen Anspruch auf die Betreuung in der Einrichtung M..., sei es in Form der Gruppenbetreuung, sei es in Form der Einzelbetreuung im Bauwagen .... |
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| | Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden. Das Wunsch- und Wahlrecht steht den Hilfeberechtigten zu, wenn mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die geeignet sind, den Hilfebedarf zu decken (1), das Wunsch- und Wahlrecht sich auf eine geeignete Hilfe bezieht (2) und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen (3). |
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| | (1) Dem Antragsteller zu 1 standen jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags am 7. Mai 2021 und möglicherweise noch heute in den Jugendhilfeeinrichtungen ... und ... bedarfsdeckende Alternativen zur Verfügung, die von vornherein abgelehnt wurden. |
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| | Einem Antragsteller sind, insbesondere, wenn seinem Wunsch und seiner Wahl einer Einrichtung nicht entsprochen werden kann, Alternativen anzubieten, zwischen denen er wählen kann (vgl. Münder/Beckmann in Münder u. a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl., § 5 Rn. 15). Der Antragsgegner telefonierte mit dem Antragsteller zu 3 - dem Vater des Antragstellers zu 1 - am 15. April 2021 und tauschte E-Mails über mögliche andere Einrichtungen aus, aus denen sich ergibt, dass spätestens am 28. April 2021 feststand, dass die Antragsteller nicht bereit sind, einer anderen Einrichtung außer M... zuzustimmen. Soweit der Antragsteller zu 1 geltend macht, die Angebote hätten mit der Prozessbevollmächtigten abgesprochen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn für die Auswahl der Einrichtung ist die direkte Einbindung der Personensorgeberechtigten notwendig und hinreichend, auch wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. |
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| | Die vom Antragsgegner angebotene Betreuung erfüllt auch die Voraussetzungen einer Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. |
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| | Wird sowohl Bedarf für die Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wie ein erzieherischer Bedarf geltend gemacht, können unterschiedliche Hilfearten zeitgleich gewährt werden (vgl. Bohnert in Gsell u. a., BeckOGK, SGB VIII, § 35a Rn. 107). Es sollen Leistungserbringer gesucht und gefunden werden, die den Anforderungen beider Hilfearten genügen könnten; das muss sich bei Einrichtungen in der Konzeption und der personellen Ausstattung niederschlagen. Im Falle stationärer Hilfe ist eine Dopplung der Hilfe ausgeschlossen und es kommt zwangsläufig zur Festsetzung eines Schwerpunkts (vgl. Bohnert in Gsell u. a., BeckOGK, SGB VIII, § 35a Rn. 107). |
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| | Der Antragsgegner hat in den Anfragen gegenüber den Einrichtungen darauf hingewiesen, welche Krankheitsbilder beim Antragsteller zu 1 diagnostiziert worden seien und dass er zum Personenkreis nach § 35a SGB VIII gehöre. Die vom Antragsgegner angebotenen Einrichtungen ... und ... bieten Intensivgruppen mit vier bis sechs Jugendlichen an und sind qualifiziert, Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen. Damit hat der Antragsgegner mit dem Angebot der Einrichtungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung auch den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt. |
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| | Der Antragsgegner musste auch kein weiteres Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII durchführen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung einer Eingliederungshilfe dem Grunde nach vorliegen, setzt die Aufstellung eines Hilfeplans nicht voraus (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 8.5.2008 - 4 LA 128/07 - BeckRS 2008, 35519 Rn. 5). Ohnehin hat der Antragsgegner ein Hilfeplanverfahren durchgeführt und dabei auch berücksichtigt, dass der Antragsteller zu 1 zum Kreis der nach § 35a SGB VIII Berechtigten gehört. Der Schwerpunkt wurde lediglich auf die Hilfe zur Erziehung gesetzt. |
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| | (2) Der Antragsteller zu 1 konnte der Kammer des Weiteren nicht hinreichend glaubhaft machen, dass die begehrte Maßnahme in der Einrichtung M... tatsächlich geeignet ist. |
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| | Das Wunsch- und Wahlrecht bezieht sich nur auf eine geeignete Hilfe. Geeignet ist eine Leistung dann, wenn sie den Zweck der Hilfe erfüllen kann und in diesem Sinne bedarfsdeckend ist (vgl. Herbe in Gsell u. a., BeckOGK, SGB VIII, § 5 Rn. 9). Die Entscheidung des Jugendamts über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist grundsätzlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar und dem Jugendamt steht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 - juris Rn. 30, und vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155, juris Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19). Wenn der Leistungsberechtigte eine ganz bestimmte Maßnahme beantragt, hat im Rahmen der Beweislast nicht der Jugendhilfeträger die Ungeeignetheit, sondern der Leistungsberechtigte die ausreichende Geeignetheit des gewählten Mittels nachzuweisen (vgl. Herbe in Gsell u. a., BeckOGK, SGB VIII, § 5 Rn. 9). |
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| | Aufgabe der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 90 SGB IX ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. |
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| | Das Jugendamt begründete seine Einschätzung der Ungeeignetheit insbesondere damit, dass es sich bei der Unterbringung im Bauwagen ... um eine bloße Übergangsmaßnahme gehandelt habe und eine dauerhafte Einzelbetreuung einer sozialen Integration des Antragstellers zu 1 entgegenstehe. |
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| | Die Einschätzung des Jugendamts, dass eine weitere Unterbringung bei M... keine geeignete weitere Maßnahme sei, ist vertretbar. Eine weitere Unterbringung bei M... kann die oben genannten Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe nach Aktenlage nicht erfüllen. Der Antragsteller zu 1 war bereits mehrere Wochen in einer Eins-zu-eins-Betreuung im Bauwagen untergebracht. Die Eins-zu-eins-Betreuung soll nun sowohl auf dem Bauwagen ... als auch in der Außenwohngruppe - dort mit einer erhöhten Zahl von Betreuungsstunden, die einer Einzelbetreuung entsprechen soll - fortgeführt werden. Im Perspektivgespräch vom 10. Februar 2021 und in der von den Antragstellern vorgelegten psychologischen Stellungnahme ist angegeben, dass der Antragsteller zu 1 in der Einzelmaßnahme zwar zugänglicher, aber nicht bereit gewesen sei, sein Verhalten an die Gruppe anzupassen oder schulische Aufgaben zu erledigen. In der psychologischen Stellungnahme wird weiter ausgeführt, dass die pädagogischen Bemühungen an der begrenzten Empathiefähigkeit und der mangelhaften sozialen Einsicht des Antragstellers zu 1 „gescheitert“ seien. Dies könne wohl durch ein längeres motivierendes Aushalten in und Beharren auf einer reizarmen Eins-zu-Eins-Betreuung ersetzt werden. Angesichts dieser Stellungnahme ist jedoch nicht erkennbar, wie eine soziale Integration gelingen soll, wenn der Antragsteller zu 1 hauptsächlich als Einzelperson betreut wird. Zudem hat der Antragsteller zu 1 während der Einzelbetreuung innerhalb von vier Wochen kaum Bereitschaft gezeigt, sein Verhalten zu verändern. Auch mit Blick auf die Angaben der Einrichtung M..., die Unterstützungsmöglichkeiten seien zunehmend ausgeschöpft und das Betreuungsangebot sei eine Übergangsmaßnahme, bis eine neue Einrichtung gefunden sei, ist nicht davon auszugehen, dass die Einrichtung ein geeigneter Ort einer weiteren Betreuung ist. Denn wenn die Einrichtung sich selbst als bloße Übergangsmaßnahme versteht, scheint sie selbst nicht davon auszugehen, dass sie einen geeigneten Betreuungsrahmen bieten kann. |
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| | (3) Darüber hinaus sind die Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung M... unverhältnismäßig hoch. |
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| | Ist eine Eingliederungshilfe erforderlich, so soll gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII den Wünschen nur entsprochen werden, wenn die Hilfe nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Das Wunschrecht bezieht sich auf die Ausgestaltung der Leistung, also auf die Personen, Arbeitsformen, Inhalte, Methoden, Dauer, den zeitlichen Umfang und den Ort der Leistung (vgl. Winkler in Rolfs/Giesen u. a., BeckOK Sozialrecht, SGB VIII, § 5 Rn. 4). Die Kosten einer solchen Ausgestaltung sind unverhältnismäßig, wenn auf Grundlage einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls die Mehrkosten außer Verhältnis zum angestrebten Verwendungszweck stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 13.92 - juris Rn. 19). Das Gewicht der vom Leistungsberechtigten gewünschten Gestaltung der Leistung ist im Hinblick auf seine individuelle Notsituation zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 13.92 - juris Rn. 19; Wiesner in ders., SGB VIII, 5. Aufl., § 5 Rn. 16). Auch wenn es keine feste Grenze gibt, werden regelmäßig Mehrkosten von über 20 % als unverhältnismäßig angesehen (vgl. Wiesner in ders., SGB VIII, 5. Aufl., § 5 Rn. 16 Münder/Beckmann in Münder u. a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl., § 5 Rn. 25). Mehrkosten von 75 % sind regelmäßig ohne Weiteres als unverhältnismäßig zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1982 - 5 C 85.80 - juris Rn. 18). |
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| | Hier wurden am 15. April 2021 Alternativangebote hinsichtlich Intensivgruppen gemacht, die von den Antragstellern zu 2 und 3 abgelehnt wurden. Das Angebot der Einrichtung ... belaufe sich auf monatliche Kosten von 7.915,50 Euro, das Angebot der Einrichtung ... auf 7.231,30 Euro. Die Antragsteller bestreiten diese Kosten. Die Kammer geht - im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung - angesichts des in der Verwaltungsakte befindlichen, von der Einrichtung ... vorgelegten Konzepts von einem dort zu entrichtenden Entgelt von 284,41 Euro pro Betreuungstag aus. Schulkosten sind darin nicht enthalten. Vergleicht man die Kosten von 284,41 Euro mit den Kosten der von M... angebotenen Betreuung in Höhe von 449,50 Euro pro Betreuungstag (ebenfalls ohne Schulentgelt), betragen die Kosten bei M... circa 58 Prozent mehr. |
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| | Hinsichtlich der Einrichtung ... mit den soeben angegebenen Kosten bezieht sich der Vergleich auch auf eine geeignete Einrichtung. Das Angebot von ... richtet sich speziell an junge Menschen wie den Antragsteller zu 1, deren Lebensvollzug durch verschiedenste Krankheitsbilder erschwert ist und bei denen ein herkömmliches Setting nicht mehr greift. Die Einrichtung bietet Maßnahmen der Eingliederungshilfe an. Durch die Zusammenarbeit mit der „...-Fernschule“ ist auch eine Beschulung möglich. In der Intensivwohngruppe sind vier Plätze vorhanden, es handelt sich also um eine sehr kleine Gruppe. Soweit sich der Antragsteller zu 1 auf die Stellungnahme des Psychologen ... beruft, dass eine Reintegration in eine Gruppe oder eine Schulklasse aus psychologischer Sicht kaum Aussicht auf Erfolg habe, schließt dies nicht die Geeignetheit der Einrichtung ... aus. Zum einen hat der Psychologe die Erfolgsaussichten nicht völlig ausgeschlossen. Zum anderen hat die Erziehungsleitung von M... im Telefongespräch vom 9. Februar 2021 geäußert, dass neben einer Einzelbetreuung eine kleinere Gruppenkonstellation als alternatives Konzept durchaus möglich sei. Auch die Antragsteller verschließen sich einer Unterbringung in einer Kleingruppe nicht, vielmehr haben sie erklärt, auch mit einer Unterbringung in einer Kleingruppe - bei M... - einverstanden zu sein. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kleingruppe, wie sie ... anbietet, an sich ungeeignet ist. |
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| | (4) Angesichts der Geeignetheit der alternativen Angebote und erheblicher Mehrkosten bei M... musste der Antragsgegner dem Wunsch der Antragsteller, weiterhin bei M... und mit erhöhter Stundenzahl betreut zu werden, nicht entsprechen. Es bestehen schon durchgreifende Zweifel an der Geeignetheit von .... Hingegen erscheint das Vergleichsangebot von ... geeignet. Denn durch die Gruppenbetreuung ist insbesondere der soziale Kontakt zu Gleichaltrigen gesichert und das Angebot richtet sich an Jugendliche, die Eingliederungshilfe benötigen. Bei Mehrkosten von über 50 Prozent ist es daher gerechtfertigt, dass der Antragsgegner dem Wunsch der Antragsteller nicht entsprochen hat. |
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| | c) Dem Antragsteller zu 1 steht voraussichtlich auch nicht als „Minus“ ein Anspruch auf Neubescheidung zu. Der Streitgegenstand wird gemäß §§ 88 und 122 Abs. 1 VwGO durch das Begehren des Antragstellers begrenzt und dieser hat deutlich gemacht, dass für ihn keine andere Einrichtung außer M... in Betracht komme. |
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