Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger begehrt die Versetzung in den engagierten Ruhestand. |
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| Der am 15. September 1959 geborene Kläger steht als technischer Fernmeldeoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst der Beklagten bei der Deutschen Telekom AG und ist mit seinem Einverständnis seit dem 1. Januar 2015 an das Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) in XXX abgeordnet. Als Ende der zwischenzeitlich mehrmals verlängerten Abordnung ist der 30. November 2023 vorgesehen. |
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| Mit Schreiben vom 20. November 2019 beantragte der Kläger seine Versetzung in den engagierten Ruhestand gemäß §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) zum Ablauf des 29. Februar 2020. Zur Begründung gab er an, dass er im Ruhestand die Betreuung eines Kinders unter 18 Jahren übernehme. |
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| Diesen Antrag lehnte die Deutsche Telekom AG mit Bescheid vom 25. November 2019, dem Kläger am 7. Dezember 2019 zugestellt, ab. Zur Begründung hob sie darauf ab, dass der Versetzung des Klägers in den Ruhestand betriebswirtschaftliche Belange entgegenstünden. |
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| Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. Dezember 2019 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass die Ablehnung seines Antrags mit dem lapidaren Hinweis erfolgt sei, dass betriebswirtschaftliche Belange dem Eintritt in den engagierten Ruhestand entgegenstünden. Er fordere die Deutsche Telekom AG dazu auf, diese betriebswirtschaftlichen Gründe dezidiert darzulegen. Insbesondere sei auszuführen, wo diese betriebswirtschaftlichen Gründe rechtlich verankert seien. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die zentrale Budgetfreigabe gemäß Update vom 29. November 2019 für alle Fälle, deren Antrag termingerecht eingegangen sei, erteilt worden sei. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2020, zugestellt am 17. Januar 2020, wies die Deutsche Telekom AG den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Prüfung des Sachverhalts bei dem Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG für eine Bewilligung der Versetzung in den engagierten Ruhestand nicht gegeben seien, da betriebswirtschaftliche Belange entgegenstünden. Für den Abschluss einer Vereinbarung zum engagierten Ruhestand gelte der Grundsatz der beiderseitigen Freiwilligkeit. Dies bedeute, dass neben dem Interesse des Beamten auch ein betriebswirtschaftliches Interesse und eine betriebswirtschaftliche Realisierungsmöglichkeit bestehen müsse. Dem Antrag des Klägers stünden betriebswirtschaftliche Belange entgegen, da eine weitere Verwendung für ihn im Bundeshaushalt möglich sei. Der Personalbedarf der Bundesbehörde könne durch den Einsatz gedeckt werden und so die Erbringung wichtiger, hoheitlicher Leistungen sicherstellen. Der Kläger sei aufgrund seiner Einverständniserklärung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 aus dienstlichen Gründen abgeordnet worden. Sie erstatte zudem für den engagierten Ruhestand einen auf den Einzelfall bezogenen (hohen) Betrag zum Ausgleich der für den Bund entstehenden (vorzeitigen) Pensionsaufwendungen an die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation. Dem stehe gegenüber, dass die Behörde, die den Beamten heute einsetze, ihr einen wesentlichen Teil der für den Beamten bestehenden Personalkosten (für Besoldung etc.) erstatte. Für sie seien die durch den engagierten Ruhestand entstehenden Kosten wirtschaftlich nicht vertretbar. Die von dem Kläger angeführten Gründe müssten hinter den betriebswirtschaftlichen Belangen zurückstehen. |
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| Der Kläger hat am 17. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG erfüllt seien. Er werde nicht in Bereichen mit Personalbedarf bei der Deutsche Telekom AG oder einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersG beschäftigt. Dort bestehe auch keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn. Zudem sei auch keine Verwendungsmöglichkeit für ihn in der Verwaltung bekannt. Er werde zwar derzeit bei dem ITZ Bund beschäftigt. Diese Beschäftigung erfolge allerdings einerseits ohne dauerhafte Dienstpostenübertragung (Versetzung) und andererseits nicht entsprechend seinem Statusamt als technischer Fernmeldeoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13). Da aber nur eine dauerhafte, amtsangemessene Beschäftigung seinen Beschäftigungsanspruch erfüllen und zur Ablehnung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG führen könne, sei festzustellen, dass auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG in seiner Person vorlägen. Da er nicht bei der Deutschen Telekom AG oder ihren Töchtern eingesetzt sei, könnten betriebliche Belange seinem Zurruhesetzungsanspruch bereits nicht entgegenstehen. Auch betriebswirtschaftliche Gründe stünden nicht entgegen. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG eingeschränkt dahingehend auszulegen sei, dass betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange einem Antrag auf Zurruhesetzung dann nicht entgegengehalten werden könnten, wenn der Beamte nicht einer amtsangemessenen Beschäftigung gleichwertig eingesetzt werde und eine solche Beschäftigung auch nicht in absehbarer Zeit, das heißt in der Regel innerhalb von zwei Jahren, ermöglicht werden könne. Da er derzeit nicht amtsangemessen beschäftigt sei und auch für eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigung in der Zukunft nichts ersichtlich sei, stünden mithin betriebswirtschaftliche Belange seinem Anspruch nicht entgegen. Schließlich werde er die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren wahrnehmen, womit auch die letzte Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BEDBPStruktG erfüllt sei. Das der Beklagten bei der Entscheidung zustehende Ermessen reduziere sich vorliegend auf null, da eine anderweitige Entscheidung als die Versetzung in den Ruhestand vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung nicht rechtmäßig sei. Schließlich sei der Anspruch auf Versetzung in den engagierten Ruhestand durch die vorsorglich von ihm in Anspruch genommene Altersteilzeit weder untergegangen, noch habe er sich erledigt. Denn die Altersteilzeit könne jederzeit durch seine Versetzung in den Ruhestand vorzeitig beendet werden. |
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| den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 25. November 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen, |
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| hilfsweise den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 25. November 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag nach §§ 1, 4 BEDBPStruktG auf Versetzung in den Ruhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. |
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| Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass der Begriff der betrieblichen Belange weit zu verstehen sei. Ein betrieblicher Belang im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG sei jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung betrieblicher Aufgaben. Als betriebswirtschaftlicher Belang gelte jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil einer Weiterbeschäftigung des Beamten. Die unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BEDBPStruktG genannten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch falle der Kläger nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes. Es sei daher auch kein Raum für eine Ermessensausübung, geschweige denn, dass der Kläger einen strikten Anspruch auf Zurruhesetzung hätte. Außerdem sei dem Kläger am 30. November 2020 Altersteilzeit ab dem 1. März 2021 genehmigt und seine Abordnung bis zum 30. November 2023 verlängert worden. Vor diesem Hintergrund sei das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren nicht mehr gegeben. |
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| Der Kammer liegt die einschlägige Verwaltungsakte der Deutschen Telekom AG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| I. Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 25. November 2019 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn in den engagierten Ruhestand zu versetzen, nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). |
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| 1. Bereits der Anwendungsbereich der für das Begehren des Klägers allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG ist nicht eröffnet. |
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| a) Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2024 auf eigenen Antrag in den – vorzeitigen – Ruhestand versetzt werden, wenn sie unter anderem das 55. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen dort aufgezählten Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch auch, dass es sich um Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG handelt. Danach gilt das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen nur für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen wie zum Beispiel der Deutschen Telekom AG in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind. |
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| Der Kläger ist derzeit nicht bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, sondern seit 2015 und befristet bis November 2023 aus dienstlichen Gründen gemäß § 27 BBG an das Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) in XXX abgeordnet. Damit ist er während dieser Abordnung bei dem ITZ Bund beschäftigt. Diese Art der Beschäftigung führt zum Ausschluss der davon Betroffenen vom Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen, da keine „Beschäftigung bei der Deutschen Telekom AG“ im Sinne des § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG vorliegt. Dies folgt auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG. Dort wird ausdrücklich zwischen der die Beamtinnen und Beamten beschäftigenden Aktiengesellschaft und einer Verwendung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG sowie einer Tätigkeit in der Verwaltung unterschieden. Letztere stellt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG keine Beschäftigung bei der Aktiengesellschaft selbst dar. § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG kann daher nicht anders ausgelegt werden. |
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| b) Eine erweiternde Auslegung des § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG scheidet schon deshalb aus, weil die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Ausnahme von den allgemeinen Regelungen zum Wechsel in den dauernden Ruhestand eng auszulegen sind. Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen ist in erster Linie die Ermöglichung eines im Hinblick auf die technologische Entwicklung und die Wettbewerbssituation notwendigen Personalabbaus. Die Vorruhestandsregelung ergänzt die vorhandenen Möglichkeiten, nicht mehr benötigtes Personal anderweitig oder zeitweise unterwertig einzusetzen, durch die Möglichkeit, nicht oder nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigende Beamte in den (Vor-)Ruhestand zu versetzen. Sie soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur dann zum Einsatz kommen, wenn ein ausreichender Personalabbau nicht durch anderweitige Maßnahmen, wie etwa eine Versetzung oder Abordnung, erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 16/1938, S. 7). Insbesondere die Regelung in § 1 Nr. 2 dient dazu, den Ausnahmecharakter des „engagierten Ruhestands“ sicherzustellen und klarzustellen, dass die Postnachfolgeunternehmen grundsätzlich nach wie vor ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen müssen und nur im Sinne einer ultima ratio-Regelung eine vorzeitige Zurruhesetzung für Beschäftigte in Personalüberhangbereichen in Betracht kommt (vgl. BT-Drs. 16/1938, S. 8 f.). Der Vorruhestand ist damit ein „Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau“ mit Ausnahmecharakter und dient den Interessen der Postnachfolgeunternehmen (vgl. BT-Drs. 16/1938, S. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - juris, Rn. 17). Dieser Charakter, welcher aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers resultiert, spricht gegen eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs der Vorschriften. |
|
| c) Für diese Auslegung spricht in systematischer Hinsicht auch, dass gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG eine Beschäftigung gerade in einem „Bereich mit Personalüberhang“ erforderlich ist. Der Begriff des „Bereichs mit Personalüberhang“ ist als Gegenbegriff zum „Bereich mit Personalbedarf“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zu verstehen. „Personalüberhang“ bedeutet, dass mehr Bedienstete vorhanden sind als auf regulären – das heißt auf dauerhaft zur Aufgabenerledigung eingerichteten – Arbeitsposten beschäftigt werden. Der Begriff des „Bereichs“ umschreibt eine abgegrenzte Einheit innerhalb des Unternehmens, nicht das gesamte Unternehmen. Er bezieht sich auf die Organisationseinheit, der der Beamte innerhalb des Postnachfolgeunternehmens zugeordnet ist, und die Qualifikations- beziehungsweise Tätigkeitsebene des Beamten. „Bereich“ im Sinne des § 1 Nr. 2 und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG umfasst also den abstrakt-funktionalen Aufgabenbereich innerhalb einer Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens, der von Beamten eines bestimmten Statusamts oder vergleichbar eingestuften Tarifbeschäftigten wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - juris, Rn. 10). |
|
| Auch dies spricht dafür, nur solche Beamte einzubeziehen, die tatsächlich auch in einem solchen Bereich bei der Deutschen Telekom AG tätig sind. Denn gerade in diesen Bereichen soll aufgrund der zu großen Anzahl an vorhandenen Beschäftigten flexibel reagiert und der engagierte Ruhestand ermöglicht werden können. Eine solche Situation besteht hingegen nicht im Hinblick auf abgeordnete Beamte, die jedenfalls während ihrer Abordnung der Deutschen Telekom AG nicht als Arbeitskraft zur Verfügung stehen. |
|
| d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur amtsangemessenen Beschäftigung. |
|
| Demnach hat ein Beamter gemäß Art. 33 Abs. 5 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Das bedeutet, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden muss, deren Wertigkeit der Bedeutung des statusrechtlichen Amtes entspricht. Dem Beamten darf kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden, der in Anbetracht seines Statusamtes „unterwertig“ ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266>; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - juris, Rn. 28, m. w. N.). |
|
| Der bei einem privaten Unternehmen beschäftigte Beamte hat zwar kein „Amt“. Es kann deshalb bei dem privaten Unternehmen auch keine „amtsangemessene Beschäftigung“ im engeren Sinne geben. Allerdings bestimmt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ beschäftigt werden. Die gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erforderliche bundesgesetzliche Bestimmung des Näheren ist im Postpersonalrechtsgesetz geregelt. § 8 PostPersRG ordnet an, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris, Rn. 15). |
|
| Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Notwendig ist daher zum einen die Übertragung eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen die Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs, die – als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs – wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. Die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche – entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt – müssen festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - juris, Rn. 21, und Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris, Rn. 24, jeweils zu § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG). |
|
| Ist der Beamte in diesem Rahmen auf einem regulären Arbeitsposten beschäftigt oder kann er auf einem solchen Arbeitsposten beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, wenn die Wertigkeit des Arbeitspostens der des Statusamtes des Beamten entspricht. Ist der Beamte zwar nicht auf einem regulären Arbeitsposten, aber entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes beschäftigt oder kann er entsprechend beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG, wenn betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange entgegenstehen. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG bedarf also insoweit der einschränkenden Auslegung, als betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe einem Antrag auf Zurruhesetzung dann nicht entgegengehalten werden können, wenn der Beamte nicht einer amtsangemessenen Beschäftigung gleichwertig eingesetzt wird und eine solche Beschäftigung auch nicht in absehbarer Zeit, das heißt in der Regel innerhalb von zwei Jahren, ermöglicht werden kann. Hinsichtlich der Länge des insoweit zu betrachtenden Zeitraums kann die gesetzliche Wertung in § 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBG herangezogen werden, wonach eine Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich ist, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - juris, Rn. 11 ff.). |
|
| Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auf § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG nicht dergestalt übertragen, dass eine Beschäftigung bei einer Behörde außerhalb der Deutschen Telekom AG im Rahmen einer Abordnung der Eröffnung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nur dann entgegenstünde, wenn der Beamte im Rahmen der Abordnung auch amtsangemessen beschäftigt wird. Denn die Situation, in der ein Beamter in den engagierten Ruhestand eintreten möchte und dann von seinem Dienstherrn bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BEDBPStruktG auf eine nicht amtsangemessene Stelle in der Verwaltung verwiesen wird, ist mit der vorliegenden Situation, in welcher sich der Beamte – hier der Kläger – bereits in der Abordnung befindet, nicht vergleichbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte – wie hier der Kläger – dieser Abordnung sowie deren zeitlicher Verlängerung im Wissen um die Regelungen zum engagierten Ruhestand mehrmals für einen gewissen begrenzten Zeitraum zugestimmt hat. Dann ist er gerade nicht bei der Deutschen Telekom AG „beschäftigt“ im Sinne von § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG und ist darauf zu verweisen, seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung – gegebenenfalls gerichtlich – durchzusetzen. |
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| 2. Da der Kläger jedenfalls derzeit dem personellen Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen nicht unterfällt, steht ihm das in § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vorgesehene Antragsrecht von vornherein nicht zu. Eine sonstige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Bundebeamtengesetzes sehen die angestrebte Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit den Sonderregelungen zur Ruhegehaltsberechnung in § 4 Abs. 2 BEDBPStruktG nicht vor. Ein Anspruch scheidet daher schon dem Grunde nach aus, weshalb auch der von dem Kläger gestellte Hilfsantrag auf Neubescheidung keinen Erfolg haben kann. |
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| Beschluss vom 22. November 2021 |
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| I. Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 25. November 2019 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn in den engagierten Ruhestand zu versetzen, nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). |
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| 1. Bereits der Anwendungsbereich der für das Begehren des Klägers allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG ist nicht eröffnet. |
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| a) Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2024 auf eigenen Antrag in den – vorzeitigen – Ruhestand versetzt werden, wenn sie unter anderem das 55. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen dort aufgezählten Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch auch, dass es sich um Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG handelt. Danach gilt das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen nur für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen wie zum Beispiel der Deutschen Telekom AG in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind. |
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| Der Kläger ist derzeit nicht bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, sondern seit 2015 und befristet bis November 2023 aus dienstlichen Gründen gemäß § 27 BBG an das Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) in XXX abgeordnet. Damit ist er während dieser Abordnung bei dem ITZ Bund beschäftigt. Diese Art der Beschäftigung führt zum Ausschluss der davon Betroffenen vom Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen, da keine „Beschäftigung bei der Deutschen Telekom AG“ im Sinne des § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG vorliegt. Dies folgt auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG. Dort wird ausdrücklich zwischen der die Beamtinnen und Beamten beschäftigenden Aktiengesellschaft und einer Verwendung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG sowie einer Tätigkeit in der Verwaltung unterschieden. Letztere stellt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG keine Beschäftigung bei der Aktiengesellschaft selbst dar. § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG kann daher nicht anders ausgelegt werden. |
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| b) Eine erweiternde Auslegung des § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG scheidet schon deshalb aus, weil die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Ausnahme von den allgemeinen Regelungen zum Wechsel in den dauernden Ruhestand eng auszulegen sind. Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen ist in erster Linie die Ermöglichung eines im Hinblick auf die technologische Entwicklung und die Wettbewerbssituation notwendigen Personalabbaus. Die Vorruhestandsregelung ergänzt die vorhandenen Möglichkeiten, nicht mehr benötigtes Personal anderweitig oder zeitweise unterwertig einzusetzen, durch die Möglichkeit, nicht oder nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigende Beamte in den (Vor-)Ruhestand zu versetzen. Sie soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur dann zum Einsatz kommen, wenn ein ausreichender Personalabbau nicht durch anderweitige Maßnahmen, wie etwa eine Versetzung oder Abordnung, erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 16/1938, S. 7). Insbesondere die Regelung in § 1 Nr. 2 dient dazu, den Ausnahmecharakter des „engagierten Ruhestands“ sicherzustellen und klarzustellen, dass die Postnachfolgeunternehmen grundsätzlich nach wie vor ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen müssen und nur im Sinne einer ultima ratio-Regelung eine vorzeitige Zurruhesetzung für Beschäftigte in Personalüberhangbereichen in Betracht kommt (vgl. BT-Drs. 16/1938, S. 8 f.). Der Vorruhestand ist damit ein „Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau“ mit Ausnahmecharakter und dient den Interessen der Postnachfolgeunternehmen (vgl. BT-Drs. 16/1938, S. 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - juris, Rn. 17). Dieser Charakter, welcher aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers resultiert, spricht gegen eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs der Vorschriften. |
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| c) Für diese Auslegung spricht in systematischer Hinsicht auch, dass gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG eine Beschäftigung gerade in einem „Bereich mit Personalüberhang“ erforderlich ist. Der Begriff des „Bereichs mit Personalüberhang“ ist als Gegenbegriff zum „Bereich mit Personalbedarf“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zu verstehen. „Personalüberhang“ bedeutet, dass mehr Bedienstete vorhanden sind als auf regulären – das heißt auf dauerhaft zur Aufgabenerledigung eingerichteten – Arbeitsposten beschäftigt werden. Der Begriff des „Bereichs“ umschreibt eine abgegrenzte Einheit innerhalb des Unternehmens, nicht das gesamte Unternehmen. Er bezieht sich auf die Organisationseinheit, der der Beamte innerhalb des Postnachfolgeunternehmens zugeordnet ist, und die Qualifikations- beziehungsweise Tätigkeitsebene des Beamten. „Bereich“ im Sinne des § 1 Nr. 2 und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG umfasst also den abstrakt-funktionalen Aufgabenbereich innerhalb einer Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens, der von Beamten eines bestimmten Statusamts oder vergleichbar eingestuften Tarifbeschäftigten wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - juris, Rn. 10). |
|
| Auch dies spricht dafür, nur solche Beamte einzubeziehen, die tatsächlich auch in einem solchen Bereich bei der Deutschen Telekom AG tätig sind. Denn gerade in diesen Bereichen soll aufgrund der zu großen Anzahl an vorhandenen Beschäftigten flexibel reagiert und der engagierte Ruhestand ermöglicht werden können. Eine solche Situation besteht hingegen nicht im Hinblick auf abgeordnete Beamte, die jedenfalls während ihrer Abordnung der Deutschen Telekom AG nicht als Arbeitskraft zur Verfügung stehen. |
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| d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur amtsangemessenen Beschäftigung. |
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| Demnach hat ein Beamter gemäß Art. 33 Abs. 5 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Das bedeutet, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden muss, deren Wertigkeit der Bedeutung des statusrechtlichen Amtes entspricht. Dem Beamten darf kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden, der in Anbetracht seines Statusamtes „unterwertig“ ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266>; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - juris, Rn. 28, m. w. N.). |
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| Der bei einem privaten Unternehmen beschäftigte Beamte hat zwar kein „Amt“. Es kann deshalb bei dem privaten Unternehmen auch keine „amtsangemessene Beschäftigung“ im engeren Sinne geben. Allerdings bestimmt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ beschäftigt werden. Die gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erforderliche bundesgesetzliche Bestimmung des Näheren ist im Postpersonalrechtsgesetz geregelt. § 8 PostPersRG ordnet an, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris, Rn. 15). |
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| Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Notwendig ist daher zum einen die Übertragung eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen die Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs, die – als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs – wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. Die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche – entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt – müssen festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - juris, Rn. 21, und Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris, Rn. 24, jeweils zu § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG). |
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| Ist der Beamte in diesem Rahmen auf einem regulären Arbeitsposten beschäftigt oder kann er auf einem solchen Arbeitsposten beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, wenn die Wertigkeit des Arbeitspostens der des Statusamtes des Beamten entspricht. Ist der Beamte zwar nicht auf einem regulären Arbeitsposten, aber entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes beschäftigt oder kann er entsprechend beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG, wenn betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange entgegenstehen. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG bedarf also insoweit der einschränkenden Auslegung, als betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe einem Antrag auf Zurruhesetzung dann nicht entgegengehalten werden können, wenn der Beamte nicht einer amtsangemessenen Beschäftigung gleichwertig eingesetzt wird und eine solche Beschäftigung auch nicht in absehbarer Zeit, das heißt in der Regel innerhalb von zwei Jahren, ermöglicht werden kann. Hinsichtlich der Länge des insoweit zu betrachtenden Zeitraums kann die gesetzliche Wertung in § 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBG herangezogen werden, wonach eine Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich ist, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - juris, Rn. 11 ff.). |
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| Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auf § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG nicht dergestalt übertragen, dass eine Beschäftigung bei einer Behörde außerhalb der Deutschen Telekom AG im Rahmen einer Abordnung der Eröffnung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nur dann entgegenstünde, wenn der Beamte im Rahmen der Abordnung auch amtsangemessen beschäftigt wird. Denn die Situation, in der ein Beamter in den engagierten Ruhestand eintreten möchte und dann von seinem Dienstherrn bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BEDBPStruktG auf eine nicht amtsangemessene Stelle in der Verwaltung verwiesen wird, ist mit der vorliegenden Situation, in welcher sich der Beamte – hier der Kläger – bereits in der Abordnung befindet, nicht vergleichbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte – wie hier der Kläger – dieser Abordnung sowie deren zeitlicher Verlängerung im Wissen um die Regelungen zum engagierten Ruhestand mehrmals für einen gewissen begrenzten Zeitraum zugestimmt hat. Dann ist er gerade nicht bei der Deutschen Telekom AG „beschäftigt“ im Sinne von § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG und ist darauf zu verweisen, seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung – gegebenenfalls gerichtlich – durchzusetzen. |
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| 2. Da der Kläger jedenfalls derzeit dem personellen Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen nicht unterfällt, steht ihm das in § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vorgesehene Antragsrecht von vornherein nicht zu. Eine sonstige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Bundebeamtengesetzes sehen die angestrebte Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit den Sonderregelungen zur Ruhegehaltsberechnung in § 4 Abs. 2 BEDBPStruktG nicht vor. Ein Anspruch scheidet daher schon dem Grunde nach aus, weshalb auch der von dem Kläger gestellte Hilfsantrag auf Neubescheidung keinen Erfolg haben kann. |
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| Beschluss vom 22. November 2021 |
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