Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 8 K 1645/21

Tenor

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Verwaltungsgericht im Fall seiner örtlichen Unzuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht.
Für die vorliegende Klage, die sich gegen den Widerruf der den Klägern mit Bescheid vom 18. April 2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft richtet, ist nach § 52 Nr. 5 VwGO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Sitz hat.
Die an sich vorrangig zu prüfende Zuständigkeitszuweisung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 1 VwGO am Sitz des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, ist nicht einschlägig, weil die Kläger ihren Aufenthalt nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht mehr nach dem Asylgesetz, sondern allenfalls infolge einer auf § 12a Abs. 2 AufenthG beruhenden Wohnsitzauflage an einem bestimmten Ort zu nehmen hatten, die im Kontext des § 52 Nr. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht zuständigkeitsbegründend wirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 1 AV 6.19 –, juris, Rn. 7; Röder, in: BeckOK Migrationsrecht, § 50 AsylG Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2022 – A 8 K 7069/19 –, juris). Eine Aufenthaltsbeschränkung nach dem AsylG wäre auch im Fall eines Erlöschens des Aufenthaltstitels der Kläger in Folge einer nicht nur vorübergehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG) nicht wieder in Kraft getreten, zumal auch die Widerrufsentscheidung des Bundesamts im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 90 Satz 1 VwGO) nicht vollziehbar war (§ 75 Abs. 2 AsylG). Auch die ebenfalls vorrangig zu prüfende Zuständigkeitsnorm des § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 2 i.V.m. Nr. 3 Sätze 1 und 2 VwGO ist vorliegend nicht einschlägig, weil sich die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als selbstständiger Bundesoberbehörde (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG) auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG), die Kläger ihren Wohnsitz aber im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht – wie bei Klageerhebung allerdings behauptet – bei ihrem Vater im Bundesgebiet, sondern bereits seit 2016 (wieder) bei ihrer Tante bzw. ihrer Mutter in der Arabischen Republik Syrien hatten. Zuständig ist daher nach § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO das Gericht, in dessen Bezirk das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Sitz hat.
Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung an das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen.
Eine Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).

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