Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (3. Kammer) - 3 K 31/10.KS
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
- 1
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Erstattung von Prozesskosten aus einem gerichtlichen Eilverfahren über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Stadtelternbeirates und des von ihm gewählten Vorstands.
- 2
Diesem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2008 war es im Stadtelternbeirat Kassel zu Differenzen über die Amtsführung des gewählten Vorstands gekommen. In der Folgezeit versuchten die übrigen Mitglieder des Gremiums daher, die Befugnisse dieses Vorstands zu beschränken. Im Juni 2008 gab sich der Stadtelternbeirat eine Geschäftsordnung und wählte auf deren Grundlage vier weitere Mitglieder in den Vorstand. Im November 2008 wurden die erst im Februar gewählten Vorstandsmitglieder abgewählt und andere Mitglieder in deren Positionen gewählt. Im Januar 2009 fasste der Stadtelternbeirat sodann den Beschluss, die Vorsitzende aus dem Gremium ganz auszuschließen. Da die ursprünglich in den Vorstand gewählten beiden Damen diese Maßnahmen nicht zu akzeptieren bereit waren, suchten sie beim VG Kassel um einstweiligen Rechtsschutz gegen die fünf Mitglieder des Stadtelternbeirates nach, die ihnen ihre Positionen streitig machten, und hatten Erfolg. Mit Beschluss vom 21. April 2009 stellte das VG Kassel fest, dass nur die beiden Damen rechtmäßig gewählte Mitglieder des Vorstands des Stadtelternbeirats Kassel waren. Der Kläger wurde als einer der Antragsgegner zur gesamtschuldnerischen Kostentragung verpflichtet.
- 3
Die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner vorgenommenen Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelverfahrens beliefen sich auf 1.759,92 €, die der Kläger nach eigenen Angaben zunächst in seiner Eigenschaft als Gesamtschuldner vollständig beglichen hat.
- 4
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger nunmehr – in Anlehnung an die Rechtsprechung zu kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten – die Übernahme dieser Prozesskosten durch den Schulträger. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei nach § 158 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet, da nach dieser Vorschrift der Schulträger die Sachkosten der Stadtelternbeiräte zu tragen habe. Jedenfalls aber könne der Kläger Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen. Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Kosten für Streitigkeiten, die von Organen bzw. Organteilen geführt werden, nach einem verlorenen Organstreit zu erstatten seien. Der Kläger – und seine Mitstreiter – hätten diesen Rechtsstreit führen müssen, um eine Klärung der organisatorischen Struktur, insbesondere die Frage nach dem Vorsitz des Stadtelternbeirates, herbeizuführen.
- 5
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.759,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
- 6
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 7
Zur Begründung macht sie geltend, zum einen handele es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten nicht um Sachkosten i. S. d. § 158 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes, da diese nicht im Zusammenhang mit dem inneren Schulbetrieb entstanden seien. Auch der vom Kläger angeführte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu tragen. Denn zum einen seien Streitigkeiten der Mitglieder eines Organs untereinander in der Rechtsprechung eher selten als Organstreitverfahren anerkannt worden. Hinzukomme, dass der Elternbeirat gehalten sei, interne Rechtstreitigkeiten auf anderem Wege – etwa durch Anfragen an das Staatliche Schulamt bzw. das Kultusministerium – zu bereinigen. Jedenfalls aber sei der Rechtsstreit durchaus durch den Kläger veranlasst worden, denn ohne die – auch vom Kläger – veranlasste rechtswidrige Abwahl des Vorstands hätte der ursprünglich gewählte Vorstand nicht um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen müssen.
- 8
Die Kammer hat durch Beschluss vom 6. Dezember 2010 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen.
- 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens 3 L 105/09.KS sowie auf die Behördenakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
- >10
Die als allgemeine Leistungsklage fristungebunden und ohne Vorverfahren zulässige Klage bleibt ohne Erfolg; der Kläger kann von der Beklagten weder nach § 158 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes</span>an> in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I 2005, 441) – HSchG – noch im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs die Übernahme der ihm entstandenen Prozesskosten verlangen.
- 11
1. Nach § 158 Abs. 6 HSchG tragen die Schulträger die Sachkosten u.a. auch der Stadtelternbeiräte, da die Elternvertretungen Organe der Schule oder – in ihren schulübergreifenden Organisationsformen – Organe des hessischen Schulwesens sind (vgl. Köller, in Köller/Achilles, Kommentar zum Hessischen Schulgesetz, § 158, Nr. 8). Sachkosten i. S. d. Vorschrift sind die Kosten der notwendigen Geschäftsbedürfnisse, d.h. die Sachmittel, die üblicherweise erforderlich sind, damit die Elternvertretungen ihre Aufgaben erfüllen können. Dazu gehören Ausgaben für Porto, Fernsprechgebühren, Büromaterial, Fachzeitschriften etc., wobei der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Mittel nicht festgelegt ist, sondern sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Schulträgers und den Erfordernissen des Einzelfalles bemisst (vgl. dazu Köller, a.a.O., § 158, Nr. 8.1). Davon ausgehend sind die hier begehrten Prozesskosten jedoch nicht zu den Sachkosten i. S. d. Vorschrift zu zählen. Denn nach § 115 HSchG ist es Aufgabe des Stadtelternbeirates, die Schulelternbeiräte zu beraten, sie in ihrer Arbeit zu fördern sowie über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Zu diesem Aufgabenkreis kann jedoch – auch bei noch so weiter Auslegung der Begriffe „Beratung“ und „Förderung“– die Führung eines Prozesses von Mitgliedern des Stadtelternbeirates untereinander wegen innerhalb dieses Gremiums bestehender Meinungsverschiedenheiten nicht gezählt werden
- ="rd_12">12
2. Darüberhinaus hat der Kläger – in Anbetracht der andersartigen Sachlage – auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Prozesskosten auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches in Analogie zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Organstreit im Bereich des Kommunal- bzw. Hochschulrechts und auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen für die Personal- bzw. Betriebsräte kommt nicht in Betracht.
- 13
a) Anknüpfungspunkt für die Rechtsprechung zum allgemein anerkannten Kostenerstattungsanspruch im Rahmen kommunalrechtlicher Organstreitverfahren ist der Gedanke, dass das Organ oder der Organteil, der sich durch ein (anderes) Organ in seinen Kompetenzen verletzt sieht, nicht wie eine Privatperson private Rechte, sondern im Interesse der (Selbstverwaltungs-) Körperschaft, der die streitenden Organe angehören, die Reichweite der ihnen übertragenen Kompetenzen gerichtlich überprüfen lässt. Dieser Gedanke ist jedoch auf Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht übertragbar.
- 14
Die Gemeinde ist, auch wenn die Mitglieder des Gemeindeparlaments und der Bürgermeister von der Bevölkerung gewählt werden, nicht Parlament i. S. d. Legislative, sondern Teil der Exekutive. Sämtliche Organe der Gemeinde haben die Aufgabe, im Rahmen der ihnen im Einzelnen übertragenen Funktionen, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu regeln. Auch wenn die Hessische Gemeindeordnung (HGO) den einzelnen Organen unterschiedliche Kompetenzen zuweist und diese sie in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben, ändert das nichts daran, dass alle Organe letztlich nur der einen übergeordneten Aufgabe dienen, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Interesse der dort lebenden Bürger zu regeln.
- 15
Im Bereich des Schulwesens ist die Interessenlage dagegen eine andere. Hier treffen die Verantwortung des Staates für das Schulwesen und das Erziehungsrecht der Eltern mit durchaus unterschiedlichen Interessen aufeinander.
- 16
Das Schulwesen ist Sache des Staates (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV), es steht unter seiner Aufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) und der Staat ist im weiteren Sinne zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens berufen mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele einschließlich eigener Erziehungsziele (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. I, Schulrecht, Rdnr. 129). Dieser umfassende staatliche Bildungs- und Erziehungsanspruch berührt dabei nicht nur die Grundrechte der Schüler (Art. 12 GG), sondern auch das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG). Dieses Erziehungsrecht erlaubt es den Eltern zwar grundsätzlich, frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen zu entscheiden, wie sie ihrer elterlichen Verantwortung gerecht werden wollen; es beinhaltet aber kein Erziehungsmonopol. Vielmehr deutet schon die Formulierung des Art. 6 Abs. 2 GG darauf hin, dass auch andere Personen und Institutionen – unter anderem der Staat – an der Erziehung der Kinder und Jugendlichen beteiligt sind. Da insoweit weder dem elterlichen noch dem staatlichen Erziehungsauftrag absoluter Vorrang eingeräumt ist, müssen Staat und Eltern diesen gemeinsamen Erziehungsauftrag in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken erfüllen (vgl. dazu Niehues, a.a.O., Rdnrn. 145 ff.). Dementsprechend gesteht auch Art. 56 Abs. 6 HVn> den Erziehungsberechtigten ausdrücklich das Recht zu, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen. Auch wenn dieses Mitbestimmungsrecht nicht unmittelbar Ausfluss des elterlichen Erziehungsrechts, sondern in erster Linie eine Einrichtung der Ordnung des Schulwesens ist (vgl. Hess. STGH, Urteil vom 19. Dezember 1957, – P.St. 213 –, juris, Rdnr. 54), so hat es doch seine Grundlage darin, denn es steht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 56 Abs. 6 HVpan> den Erziehungsberechtigten zu und knüpft damit an das Erziehungsrecht an. Das zugrundegelegt ist die Mitbestimmung der Eltern im Rahmen des Schulwesens Ausfluss der ihnen zustehenden Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 56 Abs. 6 HV (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 18. Februar 1958, – P.St. 230 –, juris, Rdnr. 31 f.) und damit die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, sowohl dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag als auch dem elterlichen Erziehungsrecht im Schulwesen Raum zu geben und ein gemeinsames und sinnvolles Zusammenwirken zu ermöglichen. Das ändert aber nichts daran, dass die Eltern insoweit – anders als die Organe der Kommunalverwaltung – eigene Rechte und nicht Belange des Schulträgers wahrnehmen. Angesichts dieser unterschiedlichen Interessenlage erscheint es daher nicht angezeigt, die Kostenerstattungspflicht, wie sie für die Prozesskosten in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren anerkannt ist, auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
- 17
b) Eine Analogie zu der Rechtsprechung, wonach Hochschulen die Kosten aus Streitigkeiten, die von ihren Organen allein im Rahmen ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben geführt werden, von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu decken sind, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn auch die beteiligten Funktionsträger einer Hochschule verfolgen oder verteidigen – wie die Organe der Gemeinde, aber anders als die Mitglieder des Elternbeirates im Schulwesen – Rechtspositionen, die ihnen im Rahmen der ihnen zugestandenen Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Hochschulgesetz) zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, dennoch aber im ausschließlichen Interesse der juristischen Person – der Hochschule – begründet worden sind und ausgeübt werden dürfen (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009, - 12 A 244.08, VG 12 A 244.08 –, juris, Rdnr. 28 m.w.N.)
- 18
c) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung für den von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch die Regelungen des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. dazu § 42 Abs. 1 HPVG bzw. § 40 Abs. 1 BetrVerfG) herangezogen hat, wonach die Kosten für die Tätigkeit des Personal- bzw. Betriebsrates – einschließlich etwaiger Prozesskosten – von der Dienststelle bzw. dem Arbeitgeber zu tragen sind, vermag auch diese Ansicht nicht zu überzeugen. Die Beteiligungsrechte der Bediensteten und Arbeitnehmer nach diesen Gesetzen sind Ausfluss des Sozialstaatsprinzips sowie der Schutzpflicht des Staates für deren Grundrechte und tragen der Tatsache Rechnung, dass diese Personen persönlich und wirtschaftlich von ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber abhängig und seinen Anordnungen unterworfen sind. Er übt soziale Macht aus, da er seine Ziele und Aufgaben nur mit Hilfe anderer, d.h. der Träger von Grundrechten und damit von Freiheits- und Selbstbestimmungsrechten verwirklichen kann (vgl. dazu v. Roetteken, in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, 7. Aufl., Stand: Dezember 2010, § 1 Rdnr. 57 f.; Fitting/Engels/Schmidt, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, § 1, Vorbemerkung I Rdnr. 1). Diese Beteiligungsrechte stellen damit – anders als die elterlichen Mitwirkungsrechte im Schulwesen – einen staatlich geschaffenen Ausgleich für die Abhängigkeit der Bediensteten/Arbeitnehmer von ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber dar, der es nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Vorteile, die der Arbeitgeber aus dem Beschäftigungsverhältnis zieht, rechtfertigt dem Dienstherrn/Arbeitgeber die Kosten für die Ausübung der Beteiligungsrechte aufzuerlegen.
- 19
An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Klägers, ohne Anerkennung eines Erstattungsanspruchs gegen den Schulträger werde sich angesichts des mit derartigen Ämtern unter Umständen verbundenen Kostenrisikos auf die Dauer niemand mehr finden, der bereit ist, ein solches Amt zu übernehmen, nichts zu ändern. Zum einen dürfte die gerichtliche Klärung von Differenzen innerhalb der Elternvertretung die Ausnahme sein. Hinzukommt, dass in derartigen Fällen im Vorfeld über das Staatliche Schulamt und das Hessische Kultusministerium rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden kann, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist (vgl. Gutachten der Frau Dietrich vom Staatlichen Schulamt, S. 15 ff. und der Frau Naumann vom Hessischen Kultusministerium S. 20 der Akte des Verfahrens 3 L 105/09.Ks.) Insoweit mag dahinstehen, ob bei Streitigkeiten zwischen dem Elternbeirat und dem Staatlichen Schulamt über die Einhaltung der jeweiligen Mitwirkungsrechte eine Kostenübernahme durch den Schulträger in Anbetracht der Tatsache, dass die Mitwirkungsrechte der Eltern eine Einrichtung der Ordnung des Schulwesens sind, in Betracht kommen kann, denn jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Elternvertreter untereinander uneins sind, führen sie einen solchen Prozess im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Schulträgers. Das gilt hier umso mehr, als in den Rechtsgutachten – insbesondere in dem des Ministeriums – die Sach- und Rechtslage ebenso beurteilt worden ist, wie in der späteren Gerichtsentscheidung. Wenn die beteiligten Elternvertreter gleichwohl eine gerichtliche Klärung anstreben und selbst in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage noch einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich ablehnen und auf einer gerichtlichen Entscheidung beharren, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die verursachten Prozesskosten dem Schulträger aufzubürden.
- 20
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
- 21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 22
Beschluss
- 23
Der Streitwert wird auf 1.759,92 Euro festgesetzt.
- 24
Gründe:
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 6 1x
- 3 L 105/09 2x (nicht zugeordnet)
- § 158 Abs. 6 HSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 115 HSchG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 7 1x
- Grundgesetz Artikel 12 1x
- Grundgesetz Artikel 6 3x
- Art. 56 Abs. 6 HV 3x (nicht zugeordnet)
- 12 A 244.08 2x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 1 HPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 Abs. 1 BetrVerfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 1 Nr. 2, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)