Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 1556/14.KS

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für Aufwendungen, die er für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges („NEF“) und eines Notarztes im Zusammenhang mit einem Transport ins Krankenhaus tätigen musste, die Gewährung von Beihilfe unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes in Höhe von 75 % anstatt 60 %.

2

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Landes Hessen und daher beihilfeberechtigt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz („HBG“).

3

Mit Beihilfeantrag vom 20. Juni 2014 beantragte er die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die ihm am 16. Oktober 2014 für den Einsatz eines NEF und für eine notärztliche Leistung entstanden waren. Dem Beihilfeantrag fügte er zwei Rechnungen der B-Stadt in Höhe von 259,90 EUR für den NEF-Einsatz und in Höhe von 389,00 EUR für den Notarzt bei. Der Einsatz des NEF und des Notarztes war erforderlich geworden, nachdem der ärztliche Bereitschaftsdienst, den der Kläger am betreffenden Tag aufgesucht hatte, eine sofortige Einweisung des Klägers ins Krankenhaus verordnet hatte und der Transport des Klägers auf Grund des hohen Risikos eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles nicht ohne Notarztbegleitung erfolgen konnte. Der Transport des Klägers ins Krankenhaus war unter Begleitung des Notarztes dann im Krankenwagen erfolgt.

4

Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 gewährte die Beklagte Beihilfe zu diesen Aufwendungen in Höhe von 60 %. Für die separat abrechneten Aufwendungen des Klägers für den Transport im Krankenwagen gewährte er Beihilfe auf Grundlage des erhöhten Bemessungssatzes von 75 %.

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Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 legte der Kläger gegen die Festlegung des niedrigeren Bemessungssatzes für die Aufwendungen für das NEF und den Notarzt Widerspruch ein und beantragte, diesen um 15 % zu erhöhen. Zur Begründung führte er an, die Aufwendungen seien – ebenso wie der Transport im Krankenwagen - im Zusammenhang mit seiner stationären Behandlung erfolgte. Dementsprechend habe die private Krankenversicherung des Klägers die Kosten dem stationären Versicherungsschutz zugordnet und nur eine Erstattung in Höhe von 25 % der Kosten vorgenommen. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegung und Leistungseinstufung der privaten Krankenversicherung und der Beihilfestelle seien nun 15 % der Kosten von ihm selbst zu tragen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Widerspruch als unbegründet ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass eine Erhöhung des Bemessungssatzes gemäß § 15 Abs. 6 HBeihVO nur bei einer stationären Krankenhausleistung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO erfolgen könne. Aufwendungen für den Transport ins Krankenhaus gehörten zwar auch zu Aufwendungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der stationären Krankenhausbehandlung stünden. Allerdings handele es sich bei den streitgegenständlichen Kosten nicht um Transportkosten, sondern um Aufwendungen für die erste Hilfe, da der eigentliche Transport des Klägers im Krankenwagen erfolgt sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine private Krankenversicherung die für den Notarzteinsatz in Rechnung gestellten Kosten als stationäre Leistung erstattet habe, weshalb auch eine Gewährung von Beihilfeleistungen zum stationären Bemessungssatz erfolgen müsse. Die Beihilfe sei ein eigenständiges System, dass nicht auf die Leistungen privater Krankenversicherung abgestimmt sein müsse. Zudem ergänze die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, so dass der Beihilfeberechtigte mit finanziellen Eigenbeteiligungen zu rechnen habe.

7

Am 21. August 2014 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass die Kosten für den Notarzt und das NEF in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Krankentransport gestanden hätten, da der Krankentransport ohne den zusätzlich angeforderten Notarzt nicht hätte stattfinden können.

8

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 25. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Beihilfeleistungen nach einem Bemessungssatz von 75 % zu bewilligen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung seines Antrags bezieht sich der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014.

11

Mit Schriftsätzen vom 27. März 2014 und 7. April 2014 haben die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat für die streitgegenständlichen Aufwendungen keinen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe nach dem erhöhten Bemessungssatz von 75 %. Daher erweisen sich auch Ausgangs- und Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

14

Aufwendungen für den Transport in das Krankenhaus zu einer stationären Behandlung und andere mit dem Transport verbundene Kosten, wie zum Beispiel für die Begleitung durch einen Notarzt, fallen nicht unter den Begriff der Aufwendungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung, für die eine Erhöhung des Bemessungssatzes gilt.

15

§ 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO lautet:

Bei einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 2, § 14) […] erhöht sich der Bemessungssatz nach Abs. 1 und 4 um 15 vom Hundert, höchstens jedoch auf 85 vom Hundert. […]

16

Danach erhöht sich der für den Kläger grundsätzlich geltende Beihilfebemessungssatz von 60 % um 15 % auf 75 % für Aufwendungen „bei einer stationären Krankenhausbehandlung“. Zur Erläuterung, welche Aufwendungen von § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO erfasst sind, verweist die Regelung unter anderem auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO. § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO zählt auf, welche Leistungen stationäre (sowie teilstationäre und vor- und nachstationäre) Krankenhausleistungen sind.

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§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO lautet:

Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für […]
6) stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen […] und zwar
a) allgemeine Krankenhausleistungen […]
b) Wahlleistungen […]
c) vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (…),
sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der Nr. 1 und 2.“

18

Die zuletzt genannten „andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der Nr. 1 und 2 HBeihVO beziehen sich auf Leistungen des Krankenhauses, die dieses durch Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker erbringt bzw. die von diesen Personen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel oder dergleichen.

19

Die für den Transport eines Patienten ins Krankenhaus aus dem Anlass einer stationären Behandlung entstehenden Kosten und damit im Zusammenhang stehende Kosten, wie zum Beispiel die notwendige Begleitung durch einen Notarzt, sind in § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO nicht genannt.

20

Ebenso wenig umfassen die anderen beiden in § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO genannten §§ 11 Abs. 2 und 14 HBeihVO, die sich auf beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelungen, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation bzw. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen betreffen, die streitgegenständlichen NEF- und Notarztkosten die beim Transport zum Krankenhaus entstanden sind.

21

Sieht man sich den Wortlaut des § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO an, der eine Erhöhung des Bemessungssatzes für Aufwendungen „bei“ einer stationären Krankenhausbehandlung vorsieht, könnte man mit den Beteiligten annehmen, dass von dieser Vorschrift auch weitere Aufwendungen erfasst seien, die zwar nicht ausdrücklich in den aufgeführten Vorschriften aufgezählt sind, aber „in unmittelbaren Zusammenhang“ mit einer stationären Behandlung stehen, wie zum Beispiel Aufwendungen für den Transport des Kranken im Krankenwagen zur stationären Behandlung. Diese Ansicht teilt das Gericht allerdings nicht. Gegen eine solche weite Auslegung des Wortlauts spricht, dass in der Vorschrift ausdrücklich nur drei Vorschriften genannt sind, die den Begriff der stationären Krankenhausbehandlung erläutern sollen. Die Aufzählung der in Klammern genannten Bestimmungen erfolgt nicht beispielhaft, sondern abschließend. Der Verordnungsgeber hat nämlich auf jeglichen Zusatz, der eine exemplarische Aufzählung der Vorschriften nahelegen würde, wie „unter anderem“, „zum Beispiel“ oder „etc.“, verzichtet. Die Verwendung des Wortes „bei“ in § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO wird in diesem Kontext synonym zu „im Falle einer“ oder „für den Fall“ verwendet.

22

Für eine solche einschränkende Auslegung spricht auch, dass Fahrtkosten sowie Kosten für eine beim Transport erforderliche Begleitung bzw. Rettungsfahrten im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt Gegenstand der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 9 HBeihVO sind. § 6 Abs. 1 Nr. 9 HBeihVO wird aber nicht von § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO genannt. In § 6 Abs. 1 Nr. 9 HBeihVO heißt es:

Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für […] die Beförderung bei Inanspruchnahme ärztlicher […] Leistungen, Krankenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen (Nr. 3) und für eine erforderliche Begleitung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere Beförderungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist bei Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. […]

23

Hätte der Verordnungsgeber die Fahrtkosten zum Krankenhaus und damit verbundene andere Aufwendungen in die Erhöhung des Bemessungssatzes miteinbeziehen wollen, hätte er die Bestimmung in § 6 Abs. 1 HBeihVO ausdrücklich in § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO genannt. Dies hat er jedoch nicht getan.

24

Die mit einem stationären Krankenhausaufenthalt verbundenen Transportkosten einschließlich der dafür notwendigen Begleitung durch einen Notarzt sind demnach nicht von § 15 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO umfasst. Ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Bemessungssatzes besteht nicht. Der Beklagte hat zu Recht den geringeren Bemessungssatz von 60 % bei der Gewährung von Beihilfe für den Einsatz des Notarztes und des NEF zu Grunde gelegt.

25

Aus der Tatsache, dass der Beklagte abweichend von der hier vertretenen Auslegung die Kosten für den Transport des Klägers im Krankenwagen zum erhöhten Bemessungssatz abgerechnet hat, leitet sich auch kein Recht des Klägers ab, andere mit dem Transport im Zusammenhang stehende Kosten zum erhöhten Bemessungssatz erstattet zu bekommen.

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Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die finanzielle Eigenbeteiligung unzumutbar belastet wird. Die Kosten in Höhe von 97,33 EUR, die vom Kläger in dem Fall zu tragen sind, dass die private Krankenversicherung an ihrer Einordnung des Auswendungen festhält, bedeutet eine einmalige Mehrbelastungen die in dieser Höhe hinzunehmen ist und keinen Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht darstellt. Diese verlangt nämlich nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02, BVerwGE 118, 277, siehe auch § 1 HBeihVO).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 97,33 EUR festgesetzt.

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Gründe:

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52, 63 GKG. Es wurden insoweit 15 % von 648,90 € in Ansatz gebracht, da der Kläger in Bezug auf ihm entstandene Aufwendungen in dieser Höhe einer Erhöhung des für ihn maßgeblichen Bemessungssatzes von 60 % auf 75 % erstrebt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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