Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 7114/17.KS.A

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten mit Schriftsatz vom 22.05. und 29.05.2018 das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es nach entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO über dessen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

I. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

1. Bei der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist zunächst auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen; es ist zu fragen, wer den Prozess voraussichtlich gewonnen hätte, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das Gericht muss hierzu den gesamten Prozessstoff heranziehen, der ihm im Zeitpunkt der Kostenentscheidung zur Verfügung steht (so etwa VG München BeckRS 2016, 51578).

Hier wäre die Klägerin in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen. So kann für Italien auf die Gründe im parallelen Eilverfahren 1 L 7113/17.KS.A und die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen werden (jüngst dem folgend das NdsOVG in mehreren Entscheidungen, etwa Urt. v. 06.04.2018, 10 LB 109/18 - juris sowie VG Freiburg BeckRS 2018, 1815).

Zwar müssen nach dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014 (Az. 29217/12, Tarakhel ./.Schweiz, NVwZ 2015, 127 ff.) vorherige individuelle Zusicherungen der Behörden eingeholt werden, wenn es insbesondere um Familien mit Neugeborenen und Kleinkinder geht.

Nach einer späteren Entscheidung des EGMR vom 04.10.2016 (Az. 30474/14) reichen die seitens der italienischen Behörden den übrigen Mitgliedsstaaten zur Kenntnis gebrachten Erklärungen hinsichtlich des erforderlichen Individualisierungsgrades jedoch aus, um diesen Anforderungen gerecht zu werden (so auch VG Gießen, Beschluss vom 01.06.2018, 6 K 2354/17.GI.A). So geht aus den Erklärungen hervor, dass innerhalb des SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifiugati) Kapazitäten zur Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern zur Verfügung stehen (EGMR, Entscheidung vom 04.10.2016, Az. 30474/14, Rn. 15, 34, juris). Der nach Italien zu überstellende Asylbewerber muss konkrete Umstände vortragen, aus denen hervorgeht, dass die Wahrung der Familieneinheit durch eine gemeinsame Unterbringung nicht gewährleistet ist (EGMR, Entscheidung vom 04.10.2016, Az. 30474/14, Rn. 34 f. - juris). Entsprechende Anhaltspunkte sind dem Vorbringen der Klägerseite jedoch nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung des EGMR vom 04.10.2016 betrifft zudem insbesondere die Unterbringung einer Mutter (first applicant) und deren minderjähriger Tochter (fourth applicant) im Falle einer Rücküberstellung nach Italien im sog. Dublin-Verfahren. Sie beschäftigt sich daher ausdrücklich mit den aus der Tarakhel-Entscheidung folgenden Anforderungen zur Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien. Darüber hinausgehende Anforderungen an den Individualisierungsgrad folgen auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG (so auch VG Gießen, Beschluss vom 01.06.2018, 6 K 2354/17.GI.A), die sich zudem ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EGMR in dieser Frage bezieht (etwa BVerfG NVwZ 2015, 810 f. Rn. 5).

Eine Überstellung nach Italien wäre daher rechtmäßig; die Behörde hätte ohne das erledigende Ereignis den Prozess aller Wahrscheinlichkeit nach gewonnen.

2. Außerdem ist für § 161 Abs. 2 VwGO von Bedeutung, inwieweit ein Beteiligter die Erledigung herbeigeführt hat. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgssausichten die Kosten auferlegt werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das "Nachgeben" der Behörde auf einem Ereignis beruht, das außerhalb ihres Einflussbereichs liegt oder durch eine Handlung der Klägerseite veranlasst ist (zu allem VG München BeckRS 2016, 51578). In diesen Fällen rechtfertigt allein das Nachgeben der Behörde eine Kostenbelastung nicht. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass der klaglos stellenden Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Nur wenn die Behörde trotz im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage erkennbar ihren Rechtsstandpunkt räumt, gibt dieses Verhalten Anlass, sie mit den Kosten zu belasten (mit Recht VG München BeckRS 2016, 51578 Rn. 3).

a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 22.05.2018 seinen Bescheid vom 13.12.2017 aufgehoben, mit dem es gem. § 29 Abs. 1 AsylG die Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin festgestellt und gem. § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG ihre Abschiebung nach Italien angeordnet hatte. Damit hat es in diesem Einzelfall eine zuvor eingenommene Rechtsposition geräumt und sich insoweit freiwillig (?) in die Rolle des Unterlegenen begeben.

Die Behörde hat ihre Aufhebung des Bescheids (teilweise rechtsirrig) darauf gestützt, dass eine Überstellung 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt ausscheide, aber auch nach Ablauf der 8 Wochen nicht in Betracht käme, "da im Fall von Italien die Durchführung des Dublin-Verfahrens bei Familien mit minderjährigen Kindern (Tarakhel-Konstellation) auf Fälle mit Familien mit Kindern ab 3 Jahren beschränkt wird".

In der Tat dürfen nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) werdende Mütter 6 Wochen vor der Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden (dort auch zu Ausnahmen); das Beschäftigungsverbot dauert in der Regel bis 8 Wochen nach der Entbindung, § 3 Abs. 2 MuSchG. Die Vorschriften beruhen auf der allgemeinen Erkenntnis, dass im Falle einer erheblichen physischen oder psychischen Belastung der Schwangeren in dieser Zeit Gefahren für Mutter und Kind nicht von der Hand zu weisen sind. Diese gesetzgeberische Wertung zieht in aller Regel auch für Abschiebungen eine zeitliche Grenze und begründet ein vorübergehendes Abschiebungshindernis (VG Würzburg BeckRS 2017, 128652; VG München BeckRS 2016, 111995 ausdrücklich für "Dublin Italien").

b) Die Behörde hat allerdings ihren Rechtsstandpunkt nicht "trotz im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage" geräumt. Die Veränderung der Sachlage besteht hier in der fortgeschrittenen Schwangerschaft in den Mutterschutz hinein bzw. in der nachfolgenden Geburt. Die Behörde hat im Zeitpunkt des Ursprungsbescheids vom 13.12.2017 den Asylantrag zu Recht abgelehnt, weil sich die Schwangerschaft noch außerhalb der gesetzlichen Fristen für den Mutterschutz befand und daher kein Abschiebungsverbot auszusprechen war. Die Klägerin hat am 12.02.2018 entbunden, die Frist von 6 Wochen vor der Geburt war noch nicht erreicht. Bereits im Zeitpunkt der Eilentscheidung waren die 8 Wochen nach Geburt abgelaufen; sie sind es nunmehr erst recht. Für ein weitergehendes Abschiebungshindernis fehlt es an Vortrag.

Hier hat das BAMF dem Klagebegehren also aufgrund eines später eingetretenen Ereignisses entsprochen, obwohl der ablehnende Bescheid nach summarischer Prüfung ursprünglich rechtmäßig war und die Behörde objektiv gesehen den Ursprungsbescheid nach der Rechtsprechung der Kammer nicht hätte aufheben müssen. In dieser Konstellation entspricht es im vorliegenden Einzelfall billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO (so auch VG München BeckRS 2016, 51578 Rn. 4 f.).

II. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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