Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 1967/18.KS
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Landes Hessen und wendet sich gegen die Höhe der ihm geleisteten Beihilfe.
Am 21. Februar 2018 stellte der Kläger beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Beihilfen Hünfeld (Beihilfestelle) den Antrag, ihm Beihilfe zu im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt vom 11.01.2018 bis zum 12.01.2018 entstandenen Fahrtkosten zu gewähren. Im Einzelnen handelte es sich dabei um eine Einsatzpauschale RTW in Höhe von 883,50 € (Rechnung des Rettungsdienstes Eschwege gGmbH vom 13.02.2018, Bl. 4 d. BA) und eine NEF-Pauschale in Höhe von 318,50 € (Rechnung des DRK-Rettungsdienstes Werra-Meißner gGmbH vom 12.02.2018, Bl. 6 d. BA). Diesbezüglich wurde ihm am 22.02.2018 Beihilfe in Höhe von 715,20 € gewährt. Als Beihilfesatz wurde dabei der ambulante Satz von 60 % zugrunde gelegt.
Mit einem weiteren Antrag vom 20. März 2018 machte der Kläger Kosten für eine Notarztvorhalte- und einsatzpauschale in Höhe von insgesamt 290,00 € (Rechnung des Klinikums Werra-Meißner vom 13.03.2018, Bl. 12 d. BA) geltend. Auf diesen Antrag hin wurde ihm am 3. April 2018 eine Beihilfe von Höhe von 197,44 € gewährt. Auch hier wurde der ambulante Beihilfesatz von 60 % zugrunde gelegt.
Die private Krankenversicherung des Klägers übernahm jeweils einen Betrag von 25 % der dem Kläger entstandenen Kosten.
Am 16. April 2018 fragte der Kläger in einer E-Mail bei der Beihilfestelle an, wer ihm den von ihm als "Versorgungslücke" bezeichneten Differenzbetrag von 15 % (222,30 €) ersetze. Am 30. April 2018, bei der Beihilfestelle eingegangen am 2. Mai 2018, legte er schriftlich Widerspruch gegen die Beihilfebescheide vom 22.02.2018 und vom 03.04.2018 ein. Daraufhin erging am 29.06.2018, dem Kläger zugestellt am 03.07.2018, Widerspruchsbescheid, mit dem die Widersprüche zurückgewiesen wurden.
Am 26. Juli 2018 hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Anliegen weiter.
Er ist der Auffassung, dass ihm Beihilfe zu den eingereichten Rechnungen in Höhe von 75 %, dem Beihilfesatz für stationäre Leistungen, zu gewähren sei. Insbesondere könne ihm, da er durch eine Magenoperation nicht mehr in der Lage ist, reguläre Speisen zu sich zu nehmen, daher häufiger unterzuckere und dann auf notärztliche Leistungen angewiesen sei, nicht zugemutet werden, die dadurch entstehenden Kosten zu 15% selbst zu tragen. Dies übersteige den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, wonach von Beihilfeberechtigten lediglich Summen selbst zu tragen seien, die 1 % des Jahreseinkommens nicht überstiegen.
Er beantragt,
die Ablehnung der Beklagten zur Übernahme von Fahrtkosten zum stationären Bemessungsgrundsatz im Bescheid vom 22.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018, Az. ..-........, aufzuheben, das beklagte Land zu verurteilen, die von dem Kläger beantragten Fahrtkosten in Höhe von 318,50 € und 883,50 € zum stationären Bemessungssatz zu erstatten,
die Ablehnung der Beklagten zur Übernahme von Fahrtkosten zum stationären Bemessungsgrundsatz im Bescheid vom 03.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018, Az. ..-........, aufzuheben, das beklagte Land zu verurteilen, die von dem Kläger beantragten Fahrtkosten in Höhe von 290,00 € zum stationären Bemessungssatz zu erstatten.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt es vor, dass es keinen Rechtssatz gebe, wonach jegliche Heilbehandlungskosten zu 100% von Beihilfe und privater Krankenversicherung zu tragen seien.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 7. August 2018, das beklagte Land mit Schreiben vom 15.08.2018 das jeweilige Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Hefter) sowie des Sitzungsprotokolls vom 26. Oktober 2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis hierzu gegeben hatten (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Bescheide vom 22.02.2018 und vom 3.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 und damit die Ablehnung der Beihilfe zum stationären Beihilfesatz sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe zum stationären Bemessungssatz für die geltend gemachten Kosten (Einsatzpauschale RTW, Pauschale Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztvorhaltepauschale, Notarzteinsatzpauschale).
1) Die Beihilfestelle hat zu Recht eine Erhöhung des Bemessungssatzes gem. § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO abgelehnt. Aufwendungen für den Transport in das Krankenhaus zu einer stationären Behandlung und andere mit dem Transport verbundene Kosten, wie zum Beispiel für die Begleitung durch einen Notarzt, fallen nicht unter den Begriff der Aufwendungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung (so die Rechtsprechung der Kammer, VG Kassel, Urteil vom 10. Juni 2015 - 1 K 1556/14.KS, juris).
Gem. § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO erhöht sich der Bemessungssatz "bei einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 2, § 14)" um 15 vom Hundert. Was der Verordnungsgeber unter stationären Krankenhausbehandlung verstanden hat, ergibt sich aus systematischen Gründen also aus den hier genannten Normen. Während § 11 Abs. 2 HBeihVO den hier nicht einschlägigen Schwangerschaftsabbruch und § 14 HBeihVO die hier ebenfalls nicht einschlägigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen regelt, zählt § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO auf, welche Leistungen aus Anlass einer Krankheit zu den stationären, teilstationären und vor- und nachstationären Krankenhausleistungen zählen.
Demnach sind allgemeine Krankenhausleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a HBeihVO) unter Verweis auf § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundespflegesatzverordnung und § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes davon erfasst.
Zudem zählen Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Zweibettzimmer) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b HBeihVO und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz und § 115a SGB V (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c HBeihVO) dazu.
Schließlich werden auch "andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen" des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBeihVO zum stationären Beihilfesatz erstattet. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen sowie die dabei verbrauchten Arznei- und Verbandmittel.
Die geltend gemachten Transport- und Notarztkosten lassen sich unter keines der dort genannten Merkmale subsumieren. Insbesondere handelt es sich nicht um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG), weil sie nicht vom Krankenhaus, sondern vom Kläger, dessen behandelnden Arzt oder der Rettungsleitstelle veranlasst werden.
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 15 Abs. 6 HBeihVO im Wege der Auslegung scheidet aus. Der Verordnungsgeber hat den Sachverhalt der Transportkosten zum Krankenhaus, auch bei Rettungsfahrten, erkannt und in § 6 Abs. 1 Nr. 9 HBeihVO aufgezählt. Auf diese Nummer nimmt § 15 Abs. 6 HBeihVO jedoch gerade nicht Bezug. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber die Transportkosten zum Krankenhaus gerade nicht zu den Kosten einer stationären Behandlung zählen wollte (so bereits die Kammerrechtsprechung, VG Kassel, Urteil vom 10. Juni 2015 - 1 K 1556/14.KS, juris Rn. 23).
Auch lässt sich der Vortrag des Klägers nicht dahingehend auslegen, seine Situation sei einer stationären Behandlung vergleichbar. Vielmehr geht es ihm, wie von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragen, gerade darum, "sich nicht dauerhaft in eine stationäre Einrichtung zu begeben" (Bl. 26 d. A.).
2) Einen Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes kann der Kläger auch nicht aus § 15 Abs. 5 HBeihVO herleiten. Hiernach erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden, oder für die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind, um 20 vom Hundert. Ein individueller Leistungsausschluss nach dieser Norm liegt dann vor, wenn eine Krankenversicherung wegen des besonderen Risikos, das der Gesundheitszustand des Versicherten verursacht, ihre Leistungen für bestimmte Krankheiten oder Leiden ausgeschlossen hat, obwohl sie für Erkrankungen derselben Art grundsätzlich und regelmäßig Leistungen erbringt. Der Leistungsausschluss muss also in der Person des Klägers liegen (Nitze, Hessische Beihilfeverordnung, § 15, S. 34). Wegen der streitgegenständlichen Fahrtkosten für den Kläger besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. Die private Krankenversicherung des Klägers weigert sich lediglich, die Differenz zwischen dem von der Beihilfe erstatteten Anteil und dem vollen Betrag zu erstatten. Sie verneint jedoch den Versicherungsschutz nicht dem Grunde nach.
3) Die Bemessung der Transport- und Notarztkosten zum ambulanten Satz verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Fürsorgeprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 33 Abs. 5 GG nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehört jedenfalls die Fürsorgepflicht des Dienstherrn - nicht aber das gegenwärtige System der Beihilfe. Dieses kann ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geändert werden. Die amtsangemessene Alimentation muss von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88, juris Rn. 31f. = BVerfGE 83, 89)
Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendung in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Allerdings darf die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Daraus folgt allerdings auch nicht, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung lückenlos aufeinander abgestimmt sein müssen. Das Alimentationsprinzip verbietet es, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02, juris Rn. 18). Eine solche Beeinträchtigung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beamte einen Sockelbetrag seiner Aufwendungen, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, selbst tragen muss.
Es kann offen bleiben, ob die Transport- und Notarztkosten des Klägers diese Grenze von 1 % seiner Jahresbezüge aktuell und zukünftig überschreiten. Denn es handelt sich bei diesen Kosten jedenfalls nicht um einen nicht versicherbaren Sockelbetrag. Dies mag etwa für den Selbstbehalt in Höhe von 10 € bei Fahrtkosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 HBeihVO) oder die nicht erstattungsfähigen Aufwendungen gem. § 17 Abs. 2 HBeihVO (weniger als 25 € in zehn Monaten) gelten. Die hier geltend gemachten Fahrtkosten sind jedoch dem Grunde nach versicherungsfähig. Ob sie im konkreten Fall von der privaten Krankenversicherung des Klägers zu 25 % oder zu 40 % erstattet werden müssen, kann das Gericht in diesem Verfahren nicht klären.
II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 223,80 festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 113 1x
- § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO 2x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1556/14 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 HBeihVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 HBeihVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 und ___________________________________ und § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 115a SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBeihVO 1x (nicht zugeordnet)
- BPflV 1994 § 2 Krankenhausleistungen 1x
- KHEntgG § 2 Krankenhausleistungen 1x
- § 15 Abs. 6 HBeihVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Nr. 9 HBeihVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 5 HBeihVO 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 33 3x
- 2 BvF 3/88 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 83, 89 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 36/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 HBeihVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x