Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (7. Kammer) - 7 K 1036/05.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Damwildgeheges.
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Das unter dem 8. Juli 2004 zur Genehmigung gestellte Gehege soll aus einem 2 m hohen Wildschutzzaun bestehen und eine Fläche von ca. 1,1 ha umfassen. Die Fläche besteht aus den Grundstücken Gemarkung H., Flur 11, Flurstück-Nrn. 21/1, 20, 19, 18, 14, 13, 12, 11 und teilweise 23/1 sowie Gemarkung K. Flur 10, teilweise Flurstück-Nr. 43/3. Bis auf die angepachteten Teilflächen der Parzellen 23/1 und 43/3 sind die Grundstücke im Eigentum der Kläger. In der einzuzäunen beabsichtigten Fläche verläuft der Karbach/ Thalbach , ein Gewässer 3. Ordnung. Ausweislich der vorgelegten Planunterlagen wird der Karbach im Norden und im Osten des Geheges vom Wildschutzzaun durchquert.
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Mit Bescheiden vom 23. November 2004 lehnte der Beklagte die Erteilung einer landespflegerischen Genehmigung für das Tiergehege ab. Abgelehnt wurde ferner der Antrag auf Errichtung eines im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Holzunterstandes; der diesbezügliche Antrag wurde in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 3. Mai 2005 zurückgestellt bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Errichtung des Damwildgeheges. Zur Begründung der Ablehnungsbescheide wurde u. a. ausgeführt: Es liege ein erheblicher und nachhaltiger Eingriff in Natur und Landschaft vor, der nicht ausgeglichen werden könne. Der angrenzende „Trockenwald am Mühlenberg“ sowie das „Mittlere Thalbachtal “ seien in der Biotopkartierung für Rheinland-Pfalz als wertvolle Biotope kartiert. Beim Thalbachtal handele es sich um ein naturnahes, unverbautes Bachtal. Im Biotop seien zahlreiche bestandsbildende und gefährdete und/oder besonders erwähnenswerte Pflanzen- und Tierarten kartiert. Darüber hinaus sei der Bach einschließlich der naturnahen Uferbereiche nach § 24 Abs. 2 Ziffer 10 LPflG gesetzlich geschützt. Errichtung und Betrieb des Damwildgeheges würden insbesondere im Uferbereich zu einer Beeinträchtigung des noch naturnahen und ökologisch besonders wertvollen Feuchtbiotops führen. Darüber hinaus habe die Maßnahme auch negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Auch wasserwirtschaftliche und gewässerökologische Belange sprächen gegen das Vorhaben. Durch Vieheintritt- und Verbissschäden seien nachhaltige Beeinträchtigungen auf die derzeit natürliche Gewässerentwicklung zu erwarten.
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Die Kläger machten mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch im Wesentlichen Folgendes geltend: In dem Bereich des Geheges sei früher ein Mühlenbetrieb ansässig gewesen, der nach dem Krieg abgebrochen worden sei und das Gelände sei als Tierweide genutzt worden. Rund 50 m höher bestehe bereits ein Wildgehege und es habe auch nie überwiegender Waldbereich vorgelegen. Das Landschaftsbild sei nicht beeinträchtigt und die Ablehnung der Genehmigung stelle eine Enteignung dar. Erst auf Aussagen der Landespflegebehörde hin habe man Gelände gepachtet und angekauft mit Kosten von rund 6.000,00 €.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005, zugestellt am 20. Mai 2005, wurden die Widersprüche zurückgewiesen.
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Die Kläger haben hiergegen am 9. Juni 2005 Klage erhoben, mit der sie ihr Genehmigungsbegehren weiterverfolgen. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie u. a. vor: Es bestehe nicht nur, wie von dem Beklagten angenommen, eine Hobbytierhaltung. Vielmehr hätten sie, die Kläger, im Nebenerwerb das Gewerbe Wildzucht und -handel angemeldet. Das Vorhaben selbst laufe weder dem durch die Landschaftsschutzverordnung bezweckten Schutz des Landschaftshaushaltes und des Landschaftsbildes zuwider noch werde das Wohl der Allgemeinheit in wasserwirtschaftlicher Hinsicht beeinträchtigt. Die Belange der Landespflege hätten keinen Vorrang vor dem Interesse der Kläger an der Nutzung ihres Eigentums. Das geplante Damwildgehege liege nicht auf Flächen der vom Beklagten genannten Biotope; allenfalls seien Randbereiche des Biotops „K.“ betroffen. Aus der Qualifizierung als Biotop könne noch nicht auf eine Beeinträchtigung von Naturhaushalt oder Landschaftshaushalt geschlossen werden. Was § 24 Abs. 2 Ziffer 10 LPflG anbelange, so werde der geschützte Bachlauf weder beseitigt, zerstört, beschädigt oder in seinem charakteristischen Zustand verändert. Im Eintritt von Wild liege noch keine Beschädigung und außerdem bestehe die Möglichkeit eines Wildeintritts bei jedem Bach. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar sei, inwieweit ein etwaiger Verbiss den Bachlauf beeinträchtigen oder verändern könne, seien klägerseits Maßnahmen zur Verhinderung von Wildeintritt und Verbiss vorgeschlagen worden. Es sei nicht dargelegt, welche Funktionen des Naturhaushalts beeinträchtigt würden und inwieweit die natürliche Gewässerentwicklung beeinträchtigt werde. Ein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild durch einen überwiegend im Wald verlaufenden Zaun sei nicht nachvollziehbar, zumal die Flächen durch landwirtschaftliche Vornutzung und eine nördlich des geplanten Geheges bestehende Anlage vorbelastet seien.
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Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2005 den Beklagten zu verpflichten, den Antrag vom 8. Juli 2004 hinsichtlich des Wildschutzzaunes positiv zu bescheiden,
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hilfsweise,
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über diesen neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist dem Vorbringen der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Standpunktes im Einzelnen entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 2 Hefte Behördenakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Denn die Ablehnung der beantragten Genehmigung erweist sich als rechtmäßig (siehe § 113 Abs. 5 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf die Genehmigung zu.
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Hinsichtlich der anzuwendenden materiell-rechtlichen Normen lässt die Kammer das auch im Verwaltungsverfahren nicht geprüfte Bauplanungsrecht außen vor (siehe hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 10987/01.OVG) und beschränkt die Prüfung auf Vorschriften des Landespflege- bzw. Landesnaturschutzrechts. Was die naturschutzrechtliche Prüfung anbelangt, dürfte statt des bisher geprüften Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl., Seite 36, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 5. April 2005 [GVBl., Seite 98]) nunmehr das Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – vom 28. September 2005 (GVBl. vom 12. Oktober 2005, Seite 387) anwendbar sein. Denn mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 54 ist dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten (§ 67 LNatSchG) und bei Inkrafttreten anhängige Verfahren werden von der nach dem Landesnaturschutzgesetz zuständigen Naturschutzbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt (§ 55 LNatSchG). Dies hat indes keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Genehmigungsanspruch, da die hier einschlägigen Vorschriften des Landespflegegesetzes denen des Landesnaturschutzgesetzes grundsätzlich entsprechen.
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Die Frage der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 76 LWG bedarf keiner Entscheidung, da auch eine verfahrensrechtliche Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde zur Prüfung naturschutzrechtlicher bzw. landespflegerischer Vorschriften führte (siehe § 13 Abs. 1 LNatSchG und § 6 Abs. 1 LPflG).
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Hier steht der Zulässigkeit des Wildschutzzaunes materiell-rechtlich die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LNatSchG entgegen. Nach dieser Vorschrift „ist verboten, folgende Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern: ... naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte.“ Eine vergleichbare Regelung enthielt § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG, wonach verboten ist u. a. die Veränderung des charakteristischen Zustands von naturnahen und unverbauten Bach- und Flussabschnitten. Dieses Verbot steht einer Genehmigung der beantragten Einzäunung entgegen, selbst wenn die Kläger sich aufgrund ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gewerbeanmeldung auf eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB berufen könnten.
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Bei Auslegung der Tatbestandsmerkmale eines naturnahen und unverbauten Bach- und Flussabschnittes orientiert sich die Kammer an der Kommentierung zum Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz von Louis/Engelke, 1997, § 24 Rdnr. 67. Hiernach sind folgende Kriterien maßgeblich: Die Sohle ist weitgehend naturbelassen und der Untergrundkontakt ist ungestört; der Übergangsbereich zwischen Wasser und Land ist abwechslungsreich gegliedert; künstliche Uferböschungen treten nur untergeordnet in Erscheinung; ein durchgängiges Normböschungsprofil ist nicht vorhanden; die Gewässerqualität erreicht mindestens Güteklasse III. Nach der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen und in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von Fotografien und Erläuterungen näher beschriebenen Örtlichkeit liegt ein naturnaher und unverbauter Bachabschnitt des Karbaches bzw. Thalbaches im vorbezeichneten Sinne vor. Der Bach gehört auch nach der Stellungnahme der SGD Nord (Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz) vom 30. Juli 2004 zur Gewässerstrukturgüteklasse 2 bis Gewässerstrukturgüteklasse 3.
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Der „charakteristische“ Zustand des Bachabschnittes wird maßgeblich geprägt durch seine Eigenschaft als Teil der freien Natur. Dieser äußere Eindruck (s. hierzu Louis/Engelke, a.a.O. § 24 Rdnr. 54) wird maßgeblich verändert durch die Schaffung einer künstlichen Anlage wie der hier beabsichtigten Einzäunung. Hierdurch wird der Bach auf einer Länge von mehr als 100 m in einer Entfernung von teilweise weniger als 10 m bis zu einem Abstand von ca. 25 m eingezäunt. Hinzu kommen die beiden Stellen, an denen der Zaun den Bach überqueren soll. Damit erhält der Bach eine deutlich sichtbare Begrenzung, die ihn künstlich aus der Landschaft abhebt, was seinem charakteristischen Zustand widerspricht. Ein eingezäunter Bachlauf ist nicht mehr charakteristisch.
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Dem steht nicht entgegen, dass sich nördlich an das von den Klägern geplante Gehege bereits eine Anlage mit Damwild befindet. Denn ungeachtet der Beschaffenheit dieses Geheges im Einzelnen ist durch seine Existenz keine Vorbelastung der übrigen Landschaft um den Karbach dergestalt zu erkennen, dass der hier streitige Bereich nicht mehr schutzbedürftig wäre. Insoweit ist auch zu beachten, dass § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LNatSchG auf Bachabschnitte (Hervorhebung durch das Gericht) abstellt, ebenso wie § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG.
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Die Bedeutung einer möglichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB im Rahmen des Naturschutz- bzw. Landespflegerechts bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch bei Annahme eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs oder einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wäre damit nicht automatisch die Berechtigung verbunden, eine - unterstellte – bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB an jeder vom Privilegierten gewünschten Stelle zu errichten. Vielmehr gilt auch beispielsweise für einen Landwirt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs, das ihn rechtlich daran hindern kann, an einer bestimmten Stelle des Außenbereiches ein Bauvorhaben zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch ein gesetzlicher Schutz, wie er nach § 28 LNatSchG besteht, zu beachten.
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Ungeachtet der Frage der Zuständigkeit sind keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 LNatSchG oder eine Befreiung nach § 48 LNatSchG gegeben.
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Soweit die Kläger die Ablehnung einer Genehmigung für eine unzulässige Enteignung halten, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch eine Überschreitung der Sozialbindung des Eigentums führt zu keinem Anspruch auf Genehmigung, wie die Regelung des § 49 LNatSchG zeigt.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 159, 167 VwGO.
Sonstiger Langtext
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 113 1x
- 1 A 10987/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 LWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 LPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LPflG 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- VwGO § 167 1x
- §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)