Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 73/08.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt einen Billigkeitserlass im Hinblick auf bestandskräftig festgesetzte Vorausleistungen für die Straßenreinigungsgebühren.
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Er ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Flur 61, Parzelle 25/1. Das Grundstück hat einen L-förmigen Zuschnitt und grenzt an zwei Straßen. Es umschließt ein im Eigentum eines Dritten stehendes rechtwinkliges Eckgrundstück (Parzelle 374/25). Dieses Eckgrundstück grenzt mit 30 m an die M.-Straße und mit 18 m an die P.-Promenade. Das anschließende Grundstück des Klägers grenzt mit 25 m an die M.-Straße und mit 18 m an die P.-Promenade. Bezogen auf die M.-Straße ist die rückwärtige Grundstücksseite 50 m lang. In Bezug auf die P.-Promenade hat die rückwärtige Grundstücksseite eine Länge von 38 m. Diese Seiten grenzen nahezu, aber nicht völlig senkrecht an die jeweiligen Straßen.
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Die Beklagte hat die ihr obliegende Straßenreinigungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 LStrG durch Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die hierfür zu erhebenden Gebühren vom 3. Juni 2004, geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2006, (im folgenden Satzung genannt) wie folgt geregelt: Nach § 3 Abs. 1 der Satzung wird die Reinigungspflicht – soweit sie nicht gemäß § 9 bei der Stadt verbleibt - den Eigentümern derjenigen Grundstücke auferlegt, die durch eine Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen. Nach § 9 der Satzung werden die in dem Straßenverzeichnis genannten Straßen von der Beklagten gereinigt, die dafür Gebühren erhebt. Die M.-Straße gehört als Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr zur Reinigungsklasse 1 mit einmaliger wöchentlicher Reinigung der Fahrbahn. Die P.-Promenade gehört als Straße mit überwiegendem innerörtlichem Durchgangsverkehr zur Reinigungsklasse 2 mit dreimaliger wöchentlicher Reinigung der Fahrbahn. (Die Reinigung der Gehwege obliegt mithin den Anliegern). Maßstab für die Bemessung der dem einzelnen Grundstück zuzurechnenden Gebühr ist die Gebührenmeterlänge. § 13 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung enthält hierzu folgende Definition:
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„Die Gebührenmeterlänge beträgt
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a) bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Verlaufen die Grundstücksgrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so gilt als Gebührenmeterlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.
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b) bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), eine nach § 13 Abs. 4 Buchstabe a) Satz 2 zu ermittelnde Gebührenmeterlänge."
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Die Gebühr entsteht für ein Kalenderjahr mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Für diesen Bemessungszeitraum werden Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlichen endgültigen Gebühr erhoben (§ 14 Abs. 4 der Satzung). Die Reinigungsklassen, der Stadtanteil und die Fälligkeiten sind ebenfalls in der Satzung geregelt. Die Gebührensätze für die einzelnen Reinigungsklassen werden gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung jeweils in der Haushaltssatzung festgelegt.
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Unter dem 23. Januar 2007 erging ein Grundbesitzabgabenbescheid, mit dem der Kläger und sein bereits am 19. November 2006 verstorbener Vater für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2007 zu einer Grundsteuer in Höhe von 407,45 € und zu Vorausleistungen für Straßenreinigungsgebühren von 79,20 € in der M.-Straße sowie von 132,12 € in der P.-Promenade herangezogen wurden. Die Gebühren waren in der Weise berechnet, dass nicht nur die jeweiligen Frontlängen des Klägergrundstücks an den beiden Straßen, sondern zusätzlich auch die Frontlängen des umschlossenen Eckgrundstücks mit berücksichtigt wurden. Auf die M.-Straße entfielen 25 + 30 = 55 m und auf die P.-Promenade entfielen 18 + 18 = 36 m. Der Gesamtbetrag der Grundsteuer und der Gebühren von 618,77 € wurde in gleichen Vierteljahresraten fällig gestellt, wobei der erste Fälligkeitszeitpunkt am 26. Februar 2007 von dem satzungsmäßigen Zeitpunkt (15. Februar) abwich.
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Der Widerspruch des Klägers vom 2. Februar 2007 gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren in dem vorgenannten Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 14. Dezember 2007 (30-11.20/07) zurück gewiesen. In den Gründen war mehrfach erwähnt, dass es sich um Vorausleistungen auf die endgültige Gebühr handele und dass Rechtsgrundlage § 14 Abs. 4 der Satzung sei. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
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Bereits am 21. Februar 2007 hatte der Kläger einen Antrag auf teilweisen Billigkeitserlass gestellt, dessen Höhe er in das Ermessen der Beklagten stellte.
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Mit Schreiben vom 27. März 2007 erwiderte die Beklagte, dass weder ein Billigkeitserlass noch eine Abhilfe im Hinblick auf den damaligen Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung möglich sei. Das Projektionsverfahren führe dazu, dass die Veranlagung des Klägergrundstücks etwas mehr als das Doppelte des reinen Frontmetermaßstabes betrage, nämlich insgesamt 43 zu 91 m. Dies beruhe jedoch nur darauf, dass das Grundstück an zwei Straßen angrenze. Denke man sich die jeweils andere Straße hinweg, müsse in Anwendung des Projektionsverfahrens ebenfalls die jeweilige Frontlänge des Eckgrundstücks mit berücksichtigt werden. Eine unbillige Härte sei nur dann anzunehmen, wenn die seitlichen Grundstücksgrenzen in einem sehr ungünstigen Winkel von weniger als 45 Grad auf die Straße träfen. Dem Schreiben war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
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Im Termin vor dem Stadtrechtsausschuss am 15. November 2007 erklärte die Beklagte, dass ihr Schreiben vom 27. März 2007 auch als Ablehnungsbescheid bezüglich des begehrten Teilerlasses zu werten sei. Daraufhin legte der Kläger zu Protokoll des Rechtsausschusses Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Gebührenvorausleistung für das Jahr 2007 in Höhe von 109,26 € zu erlassen. Die Beklagte half diesem Widerspruch nicht ab.
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Unter dem 14. Dezember 2007 erging sodann ein weiterer Widerspruchsbescheid (30-11.59/07), mit dem der Verpflichtungswiderspruch auf Billigkeitserlass zurückgewiesen wurde. Zur Begründung war ausgeführt, es liege weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO vor. Eckgrundstücke erhielten von der Reinigung einen doppelten Vorteil. Die Gebührenmeterlänge werde nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gebührenerhebung benutzt. Insoweit dürfe auch das so genannte Projektionsverfahren verwendet werden. Das Projektionsverfahren führe zwar zu einer Vergrößerung der Gesamtlängen, aber damit letztlich nur zu einer Ermäßigung des jeweiligen Gebührensatzes. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zwinge das Projektionsverfahren nur dann zu einem teilweisen Billigkeitserlass, wenn das Grundstück in einem sehr ungünstigen Winkel zur Straße liege. Letzteres sei bei dem Grundstück des Klägers nicht der Fall. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Januar 2008 zugestellt.
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Am 17. Januar 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er lediglich das Begehren auf Billigkeitserlass weiterverfolgt. Er trägt vor, die Beklagte habe ermessensfehlerhaft übersehen, dass die sachliche Unbilligkeit gerade darin liege, dass sein L-förmiges Grundstück das Eckgrundstück 374/25 vollständig umschließe und dass es deshalb für die Frontmeter des Eckgrundstücks mit veranlagt werde. Es sei nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet er dafür sorgen solle, dass sich der Gebührensatz ermäßigt. Hätte er das Grundstück in der Weise geteilt, dass die beiden Einzelgrundstücke jeweils nur an eine Straße angrenzten, wäre er nur für die jeweils eigenen Frontlängen herangezogen worden. Im Übrigen wiesen die Grundstücksseiten entgegen der Meinung der Beklagten und des Rechtsausschusses durchaus einen sehr ungünstigen Winkel im Sinne der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz auf.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2007 zu verpflichten, den mit Schreiben vom 21. Februar 2007 beantragten Teilerlass in Höhe von 109,26 € unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Ablehnung des Teilerlasses sei nicht ermessensfehlerhaft, weil schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 227 AO nicht vorlägen. Der Zuschnitt des Grundstücks begründe keine sachliche Unbilligkeit. Die Gebühr werde für das objektive Interesse eines Grundstückseigentümers an der Straßenreinigung erhoben. Der Kläger habe ein objektives Interesse auch an der Reinigung derjenigen Straßenteile, die nicht unmittelbar an sein Grundstück sondern an das Eckgrundstück angrenzten. Denn eine Verschmutzung der Fahrbahn vor dem Eckgrundstück könne sich auch auf das Grundstück des Klägers negativ auswirken.
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Unter dem 11. Januar 2008 erging ein weiterer Grundbesitzabgabenbescheid an den Kläger. Hierin wurden neben der Grundsteuer für das Jahr 2008 auch die Endabrechnung der Straßenreinigungsgebühren für 2007 in unveränderter Höhe und Vorausleistungen für 2008 in gleicher Höhe festgesetzt. Gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren hat der Kläger mit Telefax vom 20. Februar 2008 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat unter dem 25. Februar 2008 den fristgerechten Eingang des Widerspruchs bestätigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte 4 K 2574/05.KO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis für die begehrte Neubescheidung über den Antrag auf teilweisen Billigkeitserlass bezüglich der Vorausleistungen für 2007 ist nicht dadurch entfallen, dass inzwischen endgültige Gebührenfestsetzungen für 2007 ergangen sind und die Vorausleistungen hiermit bereits verrechnet wurden. Denn der Kläger hat gegen den endgültigen Bescheid vom 11. Januar 2008 mit Telefax vom 20. Februar 2008 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat den fristgerechten Eingang des Widerspruchs mit Schreiben vom 25. Februar 2008 bestätigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestätigung auf einer falschen Tatsachengrundlage beruht. Die Akte enthält jedenfalls keinen Abgangsvermerk für den Bescheid vom 11. Januar 2008. Die Beklagte hat auch keinen Beweis für eine etwaige Verfristung des Widerspruchs angetreten.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Billigkeitserlass. Der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist nicht zu beanstanden.
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Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG und § 227 AO kann die Beklagte Ansprüche aus dem Gebührenrechtsverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu der vergleichbaren Vorschrift des § 135 Abs. 5 BauGB entschieden hat, eröffnet erst das Vorliegen einer unbilligen Härte den Weg zu einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Gemeinde. Allerdings ist die Gemeinde, wenn eine unbillige Härte vorliegt, grundsätzlich gehalten, einen – gegebenenfalls teilweisen – Billigkeitserlass zu gewähren (sogenanntes intendiertes Ermessen). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn besondere, berücksichtigungsfähige und gewichtige Gründe ein anderes Ergebnis rechtfertigen. Liegen derartige Gründe nicht vor, ist ein Billigkeitserlass zur Vermeidung der unbilligen Härte geboten (BVerwG, Urteil vom 01.08.1986, NVwZ 1987, 601). Speziell zum Billigkeitserlass für eine Straßenreinigungsgebühr hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Projektionsverfahren zu einem teilweisen Billigkeitserlass „zwingt“, wenn das Grundstück in einem sehr ungünstigen Winkel zur Straße liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.1981 - 6 A 45/80 -).
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Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob eine sachliche Unbilligkeit vorliegt, denn eine persönliche Unbilligkeit wird nicht geltend gemacht.
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Eine sachliche Unbilligkeit ist hier nicht gegeben. Sie liegt weder darin, dass das Grundstück des Klägers nicht nur mit den eigenen Frontlängen, sondern auch mit den Frontlängen des umschlossenen Eckgrundstücks (Parzelle 374/25) veranlagt wird, noch darin, dass dies für beide Straßen erfolgt, obwohl die Parzelle 374/25 ihrerseits mit den eigenen Frontlängen für beide Straßen veranlagt wird.
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Vorliegend hätte eine korrekte Anwendung des Projektionsverfahrens zu einer noch höheren Veranlagung geführt. Denn wenn von den jeweils äußersten Punkten des klägerischen Grundstücks eine senkrechte Linie auf die Mittelachse der jeweiligen Straße gezogen würde, dann müssten noch 2 m von der Frontlänge der Parzelle 154/28 für die P.-Promenade und ca. 5 m der Parzelle 25/6 für die M.-Straße veranlagt werden. Auch wird das umschlossene Eckgrundstück nicht – wovon der Kläger auszugehen scheint – doppelt abgerechnet. Dies folgt aus dem Wesen des fiktiven Frontmetermaßstabs. Es geht nämlich nicht um die tatsächlich gereinigte Länge entlang eines bestimmen Grundstücks (was bei echten Hinterliegergrundstücken ohnehin nicht möglich wäre), sondern um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die grundstücksbezogene Ermittlung der Benutzungsgebühr wegen der (fingierten) Inanspruchnahme der kommunalen Reinigung der gesamten Straße. Auch wenn die Satzung einen anderen Gebührenmaßstab normiert hätte (z.B. den Grundstücksflächenmaßstab oder einen kombinierten Frontmeter-/Flächenmaßstab), käme es nicht darauf an, welche Teillängen der Straße vor welchen Teillängen oder Teilflächen der Grundstücke gereinigt würden.
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Da der Kläger den Gebührenbescheid vom 23. Januar 2007 nicht mehr angreift, braucht der Gebührenmaßstab des § 14 Abs. 4 Buchstabe a der Satzung hier nicht weiter erörtert zu werden. Insoweit mag der Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.12.2001 - 12 A 11167/01.OVG -) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.03.2002 - 9 B 16.02 -) genügen, wonach der fiktive Frontmetermaßstab sowohl für Anliegergrundstücke als auch für echte Hinterliegergrundstücke und Teilhinterliegergrundstücke anwendbar ist und dass er selbst dann nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn er im Einzelfall zu Ungleichbehandlungen führt. Letztere sind im Interesse der Praktikabilität und im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit der Gebühren hinzunehmen. Deshalb ist eine maßstabskonforme Gebührenfestsetzung insoweit nie rechtswidrig.
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Gleichwohl kann die rechtmäßige Anwendung des genannten Gebührenmaßstabs unbillig sein. Eine solche Unbilligkeit ist z.B. gegeben, wenn ein Grundstück nur mit wenigen Metern an die Straße angrenzt und einen sehr schrägen Zuschnitt mit einem Winkel von weniger als 45° zwischen den seitlichen Grundstücksgrenzen und der Straße hat. Denn dann führt die senkrechte Projektion von der hintersten Grundstücksecke auf die Straße zu einer fiktiven Frontlänge, die ein Mehrfaches der tatsächlichen Frontlänge beträgt. Eine Unbilligkeit kann ferner vorliegen, wenn ein Anliegergrundstück mit senkrechten Grundstücksseiten im rückwärtigen Grundstücksbereich hinter ein anderes Anliegergrundstück tritt (Teilhinterliegergrundstück), und wenn dieser Teil so schmal oder so atypisch zugeschnitten ist, dass er nicht mehr wie die anderen Grundstücke ortsüblich genutzt werden kann. Generell lässt sich sagen, dass eine sachliche Unbilligkeit dann vorliegt, wenn der Grundstückszuschnitt bei Anwendung des Projektionsverfahrens dazu führt, dass der Gebührenschuldner für dieses Grundstück ein Vielfaches dessen zahlen muss, das auf andere Grundstücke gleicher Flächengröße entfällt (zum Ganzen vgl. VG Leipzig, Urteil vom 22.06.1998 - 6 K 641/91 – juris de).
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Grundstück des Klägers ist sowohl in Bezug auf die M.-Straße als auch in Bezug auf die P.-Promenade ein Teilhinterliegergrundstück. Der jeweilige hintere Teil – unabhängig davon, von welcher Straße man das Grundstück betrachtet – ist nahezu rechtwinklig und groß genug, um ortsüblich genutzt zu werden. Außerdem zahlt der Kläger für die P.-Promenade im Ergebnis genauso viel wie z.B. der Eigentümer des Hauses Nr. 17 und für die M.-Straße zahlt er allenfalls doppelt so viel wie die Eigentümer der Häuser Nr. 1 und Nr. 2. Mithin zahlt er auf keinen Fall ein Vielfaches dessen, das andere Gebührenschuldner zahlen müssen.
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Insoweit kann der Kläger gerade nicht einwenden, dass er im Falle einer Grundstücksteilung für beide Straßen nur mit den tatsächlichen Frontlängen herangezogen würde. Denn bei einer Grundstücksteilung würde die Eigentümeridentität dazu führen, dass – von jeder Straße aus gesehen – echte Hinterliegergrundstücke vorlägen, die über das im gleichen Eigentum stehende Nachbargrundstück Zugang bzw. Zufahrt zu der jeweiligen Straße nehmen könnten. Nach § 13 Abs. 4 Buchstabe b der Satzung würden deshalb die jeweiligen Hinterliegergrundstücke mit ihren fiktiven Frontlängen ebenfalls veranlagt, so dass die Gebühren im Ergebnis gleich hoch wären.
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Eine sachliche Unbilligkeit wird auch nicht durch die fehlende Eckermäßigung begründet. Eine Eck- bzw. Zwischenliegerermäßigung ist bei Straßenreinigungsgebühren nicht erforderlich, denn wenn der Vorteil in dem objektiven Interesse des Grundstückseigentümers an der Reinhaltung der Straße besteht, dann besteht dieses Interesse bei einer Mehrfacherschließung mehrfach (vg. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.1995 - 12 A 12141/93.OVG – und HessVGH, Urteil vom 03.07.1996, NVwZ 98, 133). Der Kläger hat keine Bedenken dagegen geäußert, dass das umschlossene Eckgrundstück (374/25) für die Reinigung beider Straßen veranlagt wird. Er hält dies auch nicht für unbillig. Dasselbe muss dann aber auch für sein eigenes Zwischenliegergrundstück gelten. Im Übrigen wäre eine Satzungsregelung, die bei Eckgrundstücken nur die Veranlagung zu einer Straße vorsieht, sogar nichtig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.01.1982, KStZ 1982, 169).
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Dass die Frontlängen des Eckgrundstücks sowohl bei der Veranlagung der Parzelle 374/25 als auch bei der Veranlagung des Klägergrundstücks berücksichtigt werden, ist ebenfalls nicht unbillig. Dies führt nämlich nicht zu Mehreinnahmen der Beklagten. Da die Frontlängen für die Straßen einer bestimmten Reinigungsklasse nur als Verteilungsmaßstab benutzt werden, bewirkt ein Zuwachs an Frontmetern nur einen entsprechend niedrigeren Gebührensatz, so dass eine Überdeckung ausgeschlossen ist. Der Gebührensatz wird nämlich in der Weise ermittelt, dass der jeweilige Reinigungsaufwand nach Abzug des Gemeindeanteils durch die Zahl der jeweiligen Gebührenmeter dividiert wird. Je größer der Divisor (Nenner) ist, desto kleiner ist der Quotient (Gebührensatz).
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 109,26 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Referenzen
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- § 17 Abs. 3 LStrG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 135 Abs. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 2574/05 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 45/80 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 11167/01 1x (nicht zugeordnet)
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