Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (7. Kammer) - 7 K 1189/08.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für einen Container.
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Sie bestellte am 15. Oktober 2007 beim Entsorgungsbetrieb der Beklagten einen 4 cbm-Container für die Zeit vom 18. bis zum 22. Oktober 2007 an die Adresse S.-Straße 3 in K. Das Auftragsformular weist unter „Inhalt“ die Eintragung „Gemischte Abfälle“ aus. Der Container wurde am 18. Oktober 2007 vor dem Anwesen S.-Straße 3 in K. aufgestellt und am 22. Oktober 2007 wieder abgeholt. Ausweislich des Wiegescheines der Firma S. vom 22. Oktober 2007 wurden durch das – bereits im Auftragsschein genannte – Kraftfahrzeug mit der Nr. KO-... „Gemischte Siedlungsabfälle (Kommunal)“ angeliefert und ein Nettogewicht von 2,76 t festgestellt. Die Erstwägung unter der Wiege-Nr. 18228 um 7.33 Uhr hatte ein Gewicht von 9,22 t ergeben, die Zweitwägung um 7.40 Uhr unter der Wiege-Nr. 18232 ergab ein Gewicht von 6,46 t.
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Mit Bescheid vom 9. November 2007 setzte die Beklagte eine Abfallgebühr in Höhe von 670,32 € gegen die Klägerin fest. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt: (1.) Abfuhr von Abfällen zur Sortierung, 2,76 t zu 207,00 € pro Tonne = 571,32 € und (2.) Grundgebühr für einen 4 cbm-Container in Höhe von 99,00 €.
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Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe einen Container zur Entsorgung von Bauschutt bestellt, wobei es sich um ca. 25 qm Altfliesen aus der Renovierung eines 7,80 qm großen Bades gehandelt habe. Der Container sei nicht einmal zur Hälfte mit Altfliesen gefüllt gewesen. In dem Fliesenschutt hätten sich weder Toilette, Bidet, Waschbecken oder eine Badewanne befunden; diese Teile seien alle gesondert entsorgt worden. Mehrfach habe sie Anliegern verboten, deren Abfall in den Container zu werfen. Da sie noch nicht unter der Anschrift S.-Straße 3 gewohnt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, bei dem stürmischen und regnerischen Wetter die Nächte „im, am oder über dem Container“ zu verbringen. Sie frage, wie es möglich sei, dass eine Entsorgung von 25 qm Altfliesen einen Container mit 2,76 t füllen könne. Es müsse ein Irrtum oder eine Verwechslung vorliegen. Sie habe weder einen Container für gemischten Bauschutt bestellt noch könne das Wiegeergebnis stimmen. Sie habe sogar zur Sicherung des Containers am Abend eine Plane darüber gedeckt; am nächsten Morgen habe sie dann festgestellt, dass die Plane gestohlen gewesen sei und weitere Abfälle in den Container verbracht worden seien. Für die Befüllung des Containers mit gemischten Abfällen könne sie nicht verantwortlich gemacht werden. Sie sei zur Zahlung eines Betrages von 160,00 € für den von ihr in den Container gefüllten Bauschutt bereit.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008 wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Einzelnen aus, dass der Gebührenbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig sei. Nach dem bei den Akten befindlichen Wiegeschein der Firma S. sei ein Wiegeergebnis von 2,76 t dokumentiert und ebenso die Tatsache, dass es sich nicht um reinen Bauschutt, sondern um gemischte Abfälle gehandelt habe. Die Klägerin selbst habe vorgetragen, dass auch Nachbarn den Container befüllt und sich hierin zum Beispiel Metallteile befunden hätten. Die Gebührenschuldnerschaft der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie nach Aktenlage einen Container für gemischte Abfälle bestellt und sie weiterhin die Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch genommen habe. Das Risiko der Hinzufügung von Abfällen liege beim Nutzer der Entsorgungsleistung, da erst mit dem Verladen des Abfalls auf das Entsorgungsfahrzeug dieser in das Eigentum der Stadt übergehe.
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Die Klägerin hat am 16. Oktober 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Sie habe einen Container für reinen Bauschutt bestellt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer Grundgebühr von 99,00 € und zusätzlich 12,00 € pro Tonne für die Verwertung reinen Bauschutts gerechnet habe. Zuvor habe sie schon einmal einen Container für die Verwertung von reinem Bauschutt bestellt. Der von der Beklagten in Bezug genommene handschriftliche Vermerk sei unergiebig, da er kein Datum trage und den Urheber nicht erkennen lasse; ferner bestehe ein Widerspruch zum Antragsformular, in dem die Rede sei von gemischten Abfällen, nicht aber von Bauschutt. Das Auftragsformular selbst sei inhaltlich mangelhaft, denn es entspreche nicht dem tatsächlich erteilten Auftrag, es sei später durch den besagten handschriftlichen Vermerk ergänzt worden. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei der Container auch nicht auf dem Grundstück S.-Straße 3, sondern nach der Erinnerung der Klägerin neben dem Grundstück im öffentlichen Bereich aufgestellt worden. Daher bestehe keine Verantwortlichkeit für sie als Alleinbesitzerin des Containers. Dessen Befüllung mit Abfällen durch Nachbarn habe sie untersagt. Es werde bestritten, dass es sich bei dem mit Wiegeschein der Firma S. unter Nr. 23947/3910676 gewogenen Container um jenen handelt, der von ihr bestellt worden sei. Ausweislich des Auswertungsbogens der GPS-gesteuerten Blackbox im Lkw KO-... habe dessen Fahrt bereits um 6.38 Uhr in der C.-Straße begonnen und nach einem Zwischenstopp um 7.08 Uhr habe der Lkw erst 10 Minuten später die Nähe des Grundstücks S.-Straße 3 erreicht. Was den Wiegeschein anbelange, so seien dort unter den Wiege-Nrn. 18228 und 18232 um 7.33 Uhr und um 7.40 Uhr unterschiedliche Wiegeergebnisse festgestellt worden. Scheinbar seien zwei verschiedene Container gewogen worden, wofür der enorme Gewichtsunterschied der beiden Wägungen und der Zwischenstopp des Lkw an einem anderen Ort spreche. Es werde auch bestritten, dass sich die von der Beklagten vorgelegte Konformitätsbescheinigung auf diejenige Waage beziehe, mit welcher die Firma S. die im bei den Akten befindlichen Wiegeschein genannten Wägungen durchgeführt habe. Schließlich könne sie nicht für unerlaubt durch Dritte eingefüllten Abfall in Anspruch genommen werden; sie habe alles Zumutbare getan, um eine Befüllung des Containers durch Dritte zu verhindern.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2008 insoweit aufzuheben, als er eine Gebühr in Höhe von 160,00 € übersteigt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Widerspruchsbescheides im Einzelnen entgegengetreten und nimmt ergänzend Bezug auf die Angaben des in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehörten Kraftfahrers, Herrn S., der den Container bei der Klägerin aufgestellt und abgeholt hat.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie 2 Hefte Verwaltungsakten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtenen Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die erfolgte Gebührenfestsetzung sind die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AbfGebS –) vom 18. Dezember 2001 in der Fassung vom 21. Dezember 2005, die Satzung der Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt K (Abfallsatzung - AbfS -) vom 18. Dezember 2001, §§ 7, 8 Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 – KAG – (GVBl., Seite 175) und § 5 Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz – LAbfWAG – vom 2. April 1998 (GVBl., Seite 97).
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Nach § 5 Abs. 8 AbfGebS beträgt die Grundgebühr für einen 4.000 l-Restabfallgroßbehälter 99,00 €. Nach § 5 Abs. 4 AbfGebS fällt neben der Grundgebühr eine Leistungsgebühr für die Sortierung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 AbfGebS 207,00 € je Tonne an. Die Sortierleistung im Sinne der Satzung umfasst gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 AbfGebS das Sortieren der Abfälle in Wertstoffe und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, einschließlich der Verwertung und endgültigen Beseitigung der Restabfälle (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -).
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Der Gebührenanspruch der Beklagten folgt dem Grunde nach aus § 3 Abs. 3 AbfGebS. Danach entsteht bei Sonder- und sonstigen Leistungen der Gebührenanspruch mit dem Beginn der Leistung und im Fall des hier einschlägigen § 5 Abs. 4 AbfGebS mit Ablauf des Monats, in dem der Abfall dem K. Entsorgungsbetrieb überlassen wurde. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor, denn es wurde ein Container bereitgestellt und auch entsorgt, so dass jedenfalls eine Grundgebühr in Höhe von 99,00 € und dem Grunde nach eine Leistungsgebühr entstanden sind.
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Die Höhe der festgesetzten Leistungsgebühr ist nicht zu beanstanden.
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Der Inhalt des bei der Klägerin abgeholten Containers bestand nicht nur aus reinem Bauschutt, der nach § 5 Abs. 4 AbfGebS für 12,00 € pro Tonne hätte verwertet werden können. Vielmehr steht für das Gericht fest, dass es sich um gemischte Siedlungsabfälle handelte, die zu einer Gebühr von 207,00 € pro Tonne sortiert wurden. Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin enthielt der Container nicht nur reinen Bauschutt aus der Renovierung ihres Badezimmers, sondern auch sonstige Abfälle. Sie hat gegenüber dem Stadtrechtsausschuss selbst darauf hingewiesen, dass die von ihr besorgte Plane zur Abdeckung des Containers gestohlen worden sei und weitere Abfälle in den Container verbracht worden seien. Dies steht auch in Übereinstimmung mit ihrer Widerspruchsbegründung, wonach sie des Öfteren Anliegern verboten habe, „ihren Abfall usw. in den Container zu werfen“.
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Diese Einschätzung wurde in der mündlichen Verhandlung durch den informatorisch gehörten Fahrer der Beklagten, Herrn S., bestätigt. Dieser konnte sich noch daran erinnern, dass bei Anlieferung des Containers bereits Bauschutt vor den Garagen des Anwesens lag und sich in diesem Bauschutt auch Teppichreste und Hausmüll befanden. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die klägerseits gegen das Auftragsformular (Blatt 8 der Verwaltungsakten) und den handschriftlichen Vermerk (Blatt 3 der Verwaltungsakten) vorgebrachten Bedenken nicht überzeugend. Denn die dortigen Bezeichnungen „Gemischter Bauschutt“ und „Gemischte Abfälle“ bezeichnen den Abfall korrekt, für den die Klägerin einen Container bestellt hat. Bei diesem Sachverhalt erscheint ein Irrtum des Sachbearbeiters, der die Containerbestellung aufnimmt, ausgeschlossen. Hiergegen spricht auch die in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis bei der Bestellung eines Containers und dem nachfolgenden Verfahren. Hiernach vermerkt der Sachbearbeiter bei Containerbestellung auf dem Auftragszettel den vom Besteller angegebenen Inhalt wie z. B. „Gemischte Bauabfälle“. Wenn der Container dann mit einem anderen Abfall als dem bestellten befüllt ist, sich also eine Differenz zwischen der Angabe bei Bestellung und dem tatsächlichen Containerinhalt ergibt, wird das Containerfahrzeug zunächst in den Betriebshof der Beklagten in die Schlachthofstraße gefahren, wo der Containerinhalt fotografiert wird. Vorliegend fehlt es an einer solchen Fotografie, so dass auch aus diesem Umstand die Überzeugung gewonnen werden kann, dass die Bestellung mit dem tatsächlichen Containerinhalt übereinstimmt.
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Das Gericht hält auch das Gewicht des Containerinhalts von 2,76 t für überzeugend. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Identität des bei der Klägerin bereitgestellten und abgeholten Containers sowie dem am 22. Oktober 2007 gewogenen Container. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken erscheinen der Kammer nicht überzeugend. Das gilt für den Einwand, es seien zwei verschiedene Container unter der Wiege-Nr. 18228 (um 7.33 Uhr) und der Wiege-Nr. 18232 (um 7.40 Uhr) gewogen worden. Hierbei handelt es sich lediglich um zwei Wägungen, um das Nettogewicht des Containerinhalts zu bestimmen. Eine Zeitdifferenz von sieben Minuten zwischen Erstwägung und Zweitwägung ergibt keinerlei Hinweis auf eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Verwechslung von Containern. Die klägerseits vorgetragenen Bedenken gegen die Eichung der Waage sind von der Beklagten ausgeräumt worden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 13. Januar 2009 verwiesen werden; danach ist lediglich das – unmaßgebliche – Übertragungsprogramm nicht geeicht. Das Gleiche gilt für die Bedenken der Klägerin in Bezug auf den von der Beklagten eingereichten Auswertungsbogen der GPS-gesteuerten Blackbox des Lkw KO-... Die Fahrten bzw. Haltepunkte des Lkw vor der Abholung bei der Klägerin um 7.18 Uhr geben keinerlei Hinweis auf eine Verwechslung von Containern.
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Bestehen nach dem Vorgenannten bereits keine Bedenken gegen eine zutreffende Ermittlung des Gewichtes des Containerinhalts mit 2,76 t, so sind auch nach dem übrigen Vortrag der Klägerin keine durchgreifenden Bedenken hiergegen ersichtlich. Das gilt insbesondere für ihren Vortrag, es seien lediglich 25 qm Fliesen entsorgt worden. Die Kammer hat im Rahmen einer Internetrecherche für Fliesen ein Quadratmetergewicht zwischen rund 14 kg und rund 39 kg ermittelt. In Verbindung mit Mörtelanhaftungen und Nässe erscheint ein Gesamtgewicht von 2,76 t plausibel. Von Nässe ist auszugehen, da die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben darauf hingewiesen hatte, dass stürmisches und regnerisches Wetter geherrscht habe und die zunächst über den Container gelegte Plane gestohlen worden sei. Hinzu kommen schließlich die sonstigen Abfälle, welche in den Container gelangt sind.
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Die Klägerin ist schließlich auch Gebührenschuldnerin nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AbfGebS geworden. Danach ist Gebührenschuldner, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutzt. Zu den Nutzern gehören auch diejenigen, die eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Dies ist die Klägerin sowohl in Bezug auf den allein von ihr herrührenden Abfall als auch hinsichtlich des von Dritten in den Container geworfenen Abfalles. Hierbei geht die Kammer von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:
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Der Begriff der Nutzung bzw. Inanspruchnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AbfGebS hat an die öffentlich-rechtlich geregelten Pflichten der Abfallbeseitigung und -verwertung anzuknüpfen. Wer aufgrund abfallrechtlicher Pflicht z. B. Abfall überlässt, erlangt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Gebührenrechtes. Die Gebührenschuldnerschaft stellt eine finanzielle Fortsetzung der in § 13 KrW-/AbfG normierten Überlassungspflicht dar. Auch ein Grundstückseigentümer oder -besitzer ist als Zustandsverantwortlicher öffentlich-rechtlicher Abfallbesitzer, da er aufgrund ihm zustehender zivilrechtlicher Rechte das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft innehat. Ein Besitzbegründungswille wie nach bürgerlichem Recht ist für das Abfallrecht nicht notwendig. Im Zivilrecht dient der Besitzbegriff vorrangig dem Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen (§§ 858 ff. BGB) und ist daneben im Zusammenhang mit Herausgabeansprüchen des Eigentümers von Bedeutung (§§ 985 ff. BGB). Im Abfallrecht kommt ihm die Funktion zu, die Verantwortlichkeit für Abfall zu bestimmen. Diese ist von einem Besitzbegründungswillen unabhängig, andererseits aber nur dann sinnvoll, wenn nicht jegliche, sondern nur eine qualifizierte tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des bürgerlichen Rechts besteht. Die zivilrechtliche Unrechtmäßigkeit des Besitzes steht der Annahme eines Abfallbesitzes folgerichtig nicht entgegen. Danach ist bei von Dritten verbotswidrig auf Grundstücken weggeworfenen Abfällen der Grundstücksbesitzer dann Abfallbesitzer, wenn das Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich darstellt, welcher zugleich die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände begründet. Dieser hat nämlich eine engere Beziehung zu dem auf seinem Grundstück entstandenen und anfallenden Abfall als die anderenfalls kostenbelastete Allgemeinheit. Eine solche tatsächliche Gewalt wird regelmäßig für im Stadtbereich gelegene Grundstücke bejaht, weil diese der Allgemeinheit nicht in einem Sinne offenstehen, dass sie betreten werden dürfen. Für Grundstücke im Außenbereich, welche der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich sind, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte, ist hingegen ein Abfallbesitz des Grundstückseigentümers oder -besitzers grundsätzlich zu verneinen, da das erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft nicht besteht (siehe BVerwG, NJW 1998, 1004; NJW 1989, 1295; NVwZ 1984, 40).
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Nach Maßgabe der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Klägerin zunächst nicht mit dem Argument gehört werden, der Container habe nicht auf ihrem Grundstück gestanden, sondern neben der Parzelle S.-Straße 3 im öffentlichen Bereich. Auch wenn dies zutrifft, war die Klägerin gleichwohl Besitzerin des im Container befindlichen Abfalles. In diesem Falle hätte sich der Container in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befunden, wie sich dem zu den Gerichtsakten gereichten Lageplan sowie der Fotografie (Blatt 72 f. Gerichtsakten) entnehmen lässt. Diese unmittelbare räumliche Nähe vermittelt noch das für die Annahme von Besitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft. Die Situation ist in einem solchen Falle vergleichbar derjenigen, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1983 (NVwZ 1984, 40) zugrundelag. Hier ging es um ein im Stadtbereich gelegenes Grundstück, das nicht eingezäunt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier einen Herrschaftsbereich angenommen, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die auf dem Grundstück lagernden Gegenstände begründete und damit den Grundstücksbesitzer zum Abfallbesitzer machte. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) führt aus:
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„... Auf einen Besitzbegründungswillen kommt es dabei nicht an; der Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes ist öffentlich-rechtlicher Art und nicht der des BGB. Die Kl. kann dem nicht entgegenhalten, ihr Grundstück sei der Allgemeinheit frei zugänglich gewesen. Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück von Jedermann betreten werden konnte, weil es gegen ein solches Betreten nicht gesichert war; es war Sache der Kl., solche Sicherungsmaßnahmen, falls erforderlich, zu treffen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Grundstück in dem Sinne der Allgemeinheit offenstand, dass es betreten werden durfte, wobei auch hier je nach Lage der Dinge die Verkehrsauffassung mit zu berücksichtigen ist. ...“
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Unter Einbeziehung der Verkehrsauffassung gehört jedenfalls ein unmittelbar vor dem Anwesen – wenn auch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellter – Container noch zum Herrschaftsbereich des angrenzenden Grundstücksbesitzers. Die Situation ist vergleichbar mit der des nicht eingezäunten Grundstückes, das Jedermann tatsächlich zu betreten vermag, ohne durch einen Zaun hieran gehindert zu werden. Es spielt nach der Verkehrsauffassung keine Rolle, ob der Container (noch) auf einem nicht eingezäunten Grundstück im Grenzbereich zur öffentlichen Verkehrsfläche oder bereits einige Meter weiter (schon) auf der öffentlichen Verkehrsfläche steht. Ein Dritter erkennt regelmäßig die Zugehörigkeit des Containers zum betreffenden Grundstück und weiß, dass dieser vom Grundstückseigentümer oder -besitzer – in der Regel mit Gegenständen vom Grundstück – befüllt wird. Der Container wirkt hier wie eine zur Aufnahme von Abfällen ausgelagerte Teilfläche des Grundstücks. Das begründet eine engere Beziehung des Grundstückseigentümers bzw. -besitzers zu dem im Container befindlichen Abfall als in den Fällen eines Außenbereichsgrundstückes, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist.
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Rechtlich ohne Belang ist der Umstand, dass Dritte ohne Erlaubnis der Klägerin den Container unbefugt mit Abfall befüllt haben. In einer vergleichbaren Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 1989 (NJW 1989, 1295) ausgeführt:
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„... Das Berufungsgericht missversteht den Begriff des Abfallbesitzes, wenn es den Besitz verneint, weil der Kl. trotz der von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen (Einzäunung, Verschließen des Zufahrtstores, Verbotsschilder, Bestellung eines Platzwartes, Wiederherstellung beschädigter Zäune) die unerlaubten Ablagerungen nicht habe verhindern können. Maßstab für die Sachherrschaft kann grundsätzlich nicht der rechtsuntreue Dritte sein, der Rechte Anderer nicht respektiert; nicht einmal der - unter engeren Voraussetzungen entstehende - Besitz einer Sache in bürgerlichrechtlichem Sinne wird dadurch ausgeschlossen, dass sich andere rechtswidrig über die tatsächliche Gewalt des Besitzers hinwegsetzen können. ...“
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Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weder in abfallrechtlicher noch in abfallgebührenrechtlicher Hinsicht entscheidend, ob die Klägerin wirksame Abwehrmaßnahmen gegen eine unbefugte Befüllung des Containers treffen konnte oder nicht. Entscheidend ist allein, dass sie eine engere Beziehung zu dem Containerinhalt besaß als die anderenfalls kostenbelastete Allgemeinheit.
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Die Klägerin hat als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 510,32 € (670,32 € abzüglich 160,00 €) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 113 1x
- §§ 7, 8 Kommunalabgabengesetz 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 KrW-/AbfG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 858 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 985 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1998, 1004 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1989, 1295 2x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1984, 40 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)