Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 182/12.KO
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides vom 4. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger im Rahmen des Förderprogramms PAULa für das Jahr 2009 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von weiteren 6.239,79 € zu gewähren.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Agrarförderung nach dem Programm PAULa für das Jahr 2009.
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Der Kläger ist praktizierender Arzt und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit teilweise in seinem Eigentum stehenden, teilweise gepachteten Flächen in Rheinland-Pfalz, Hessen und Frankreich. Der Sitz des Unternehmens liegt im beklagten Landkreis. Am 20. Juni 2008 beantragte seine bevollmächtigte Tochter unter seinem Namen die Teilnahme am Programm Agrar-Umwelt-Landschaft (PAULa) „Programmteil 1: Ökologische Wirtschaftsweise“. Hierzu erklärte sie, das gesamte deutsche Unternehmen werde bereits seit 21. März 2007 nach der dem Programm zugrunde liegenden Verordnung bewirtschaftet. Ab 1. Januar 2009 soll das gesamte Unternehmen entsprechend bewirtschaftet werden. Die Kontrolle erfolge durch die staatlich anerkannte Kontrollstelle A. Handschriftlich waren an dieser Stelle die Worte „für Frankreich“ hinzugefügt. Als Fläche waren für sämtliche Unternehmensteile 274,0144 ha angegeben.
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Die Beklagte wies nach Schriftverkehr mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) darauf hin, dass auch der französische Unternehmensteil zertifiziert werden müsse und forderte den Kläger und nachrichtlich dessen Tochter unter Hinweis auf die Ausschlussfrist dazu auf, bis spätestens 31. Dezember 2008 einen Kontrollvertrag über die französischen Flächen vorzulegen. Die Tochter des Klägers legte daraufhin am 18. Dezember 2008 einen Kontrollvertrag mit der E. Deutschland GmbH vor, der sich auf „Grünland in Deutschland und Frankreich“ erstreckte. Sie erklärte, den Vertrag mit der A. kündigen zu wollen und nunmehr beide Unternehmensteile durch E. kontrollieren zu lassen. Auf nochmalige Rückfrage des Beklagten legte die Tochter des Klägers zudem ein Schreiben der E. GmbH vor, in welchem bestätigt wurde, dass sich der Vertrag ausdrücklich auf die bewirtschafteten Flächen in Deutschland und Frankreich beziehe.
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Daraufhin schloss der Kläger persönlich mit dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Beklagten, einen Bewirtschaftungsvertrag, mit dem er sich verpflichtete, die dem Vertrag unterliegenden Flächen nach den PAULa-Grundsätzen des Landes Rheinland-Pfalz zu bewirtschaften.
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Am 14. Mai 2009 beantragte die Tochter des Klägers die Bewilligung von Beihilfen für das Jahr 2009.
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Der Beklagte erinnerte mit Schreiben vom 14. Juli 2009 an die Vorlage des Prüfberichts bis 15. August 2009. Die Tochter des Klägers legte daraufhin einen Prüfbericht der A. betreffend den deutschen Unternehmensteil vom 12. Mai 2009 vor sowie im September 2009 eine mit der A. vereinbarte „Vertragsergänzung“ dahingehend, dass die deutschen Unternehmensteile von dort zu kontrollieren seien. Der Beklagte wandte sich sodann an die E. GmbH mit der Frage, ob der im Dezember 2008 geschlossene Kontrollvertrag noch besteht und setzte eine Frist zur Vorlage des Prüfberichts bis 25. September 2009 um 12 Uhr. Das Unternehmen übersandte daraufhin mit E-Mail vom 24. September 2009 den entsprechenden Prüfbericht vom 14. September 2009 und erklärte, die französischen Kollegen hätten am 14. September 2009 die Kontrolle vollzogen. Der Beklagte forderte die Vorlage einer Bescheinigung gemäß Art. 29 der VO (EG) Nr. 834/2007 sowie ein Auswertungsschreiben zur durchgeführten Kontrolle. Beides legte die Tochter des Klägers am 7. November 2009 vor. Die Bescheinigung nach Art. 29 der genannten VO wies als Gültigkeitsdauer den Zeitraum von 22. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 aus. Ausweislich dieser Bescheinigung sei die Kontrolle der französischen Flächen am 22. Oktober 2009 erfolgt.
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Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 übersandte die Firma E. GmbH der ADD ein von der Tochter des Klägers ausgefülltes und am 9. September 2009 von ihr unterzeichnetes Formular mit der Überschrift „Meldung gemäß Art. 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 835/2007“, in dem sie erklärte, das Unternehmen erzeuge und sammle Produkte im Sinne des Art. 1 der VO (EG) Nr. 834/2007 mit dem Ziel des Inverkehrbringens. Dieses Formular ist am 19. Oktober 2009 bei der Firma E. GmbH eingegangen und von dieser am 22. Oktober 2009 unterzeichnet worden. Die Daten des Vertragsbeginns sowie der geplanten Erstkontrolle waren nicht angegeben.
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Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 9. Februar 2010 die Auszahlung der Förderung an. Hierauf erklärte der Beklagte, die französische Betriebsstätte des Unternehmens sei erst im Oktober dem Öko-Kontrollverfahren unterstellt worden. Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen seien im Jahr 2009 gar nicht durchgeführt worden. Der Kläger wies darauf hin, dass für die französischen Flächen eine Förderung für das Jahr 2009 nicht beantragt worden sei.
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Schließlich wurde dem Kläger mit Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2010 eine Beihilfe in Höhe von 10.399,65 € gewährt. Die Beihilfe sollte ausweislich des Bescheides auf das Konto einer Frau D. überwiesen werden. Wegen eines Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des Landes wurde die ursprünglich beantragte Beihilfe nach Entscheidung des Sanktionsgremiums vom 23. März 2010 um 50 % gekürzt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die erforderliche Meldung, mit den französischen Flächen am Kontrollverfahren teilnehmen zu wollen, sei erst am 19. Oktober 2009 bei E. eingegangen. Der Kontrollvertrag sei daher erst ab dieser Klärung vollzogen worden.
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Hiergegen legte die „Familie M.“ am 9. Juni 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die französischen Flächen seien nicht Inhalt des Förderantrages gewesen. Eine Zertifizierungsverpflichtung für das gesamte Unternehmen sei indes weder dem Bewirtschaftungsvertrag noch der Verwaltungsvorschrift zu entnehmen. Ungeachtet dessen seien jedoch auch die französischen Flächen dem Förderungsprogramm entsprechend bewirtschaftet worden. Schließlich sei die Sanktion ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.
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Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 24. Januar 2012 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Förderung von weiteren 4.159,86 € zu gewähren. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, ein fachlicher Verstoß gegen die Regelungen der Verordnung liege vor, da der zwischen dem Kläger und der Firma E. geschlossene Vertrag erst im Oktober 2009 vollzogen worden sei. Erst zum damaligen Zeitpunkt seien die französischen Flächen dem Ökokontrollverfahren unterstellt worden. Allerdings rechtfertige dies nur eine Kürzung um 30%, was den Regelfall eines Verstoßes der Kategorie 3 darstelle.
- 12
Hiergegen erhob der Kläger am 24. Februar 2012 die vorliegende Klage und machte geltend, er habe bereits im Dezember 2008 den Kontrollvertrag mit der E. GmbH geschlossen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass er Unternehmer im Sinne der Ökokontrollverordnung sei und als solcher Flächen in Deutschland und Frankreich bewirtschafte. Sämtliche Flächen seien auch nach den Vorschriften der Verordnung bewirtschaftet worden. Als Zeitpunkt der Umstellung könne nicht das Datum der Übersendung der Anmeldung nach Art. 28 VO gewertet werden. Sinn und Zweck dieser Anmeldung bestehe darin, die zuständige Behörde über den Unternehmer und die Tatsache, dass er nach den Vorschriften der Verordnung wirtschaften wolle, in Kenntnis zu setzen. Diese Kenntnis habe der Beklagte jedoch bereits Mitte 2008 gehabt. Dass die Kontrolle der Flächen erst im Oktober 2009 erfolgt sei, sei dem Einfluss des Klägers entzogen. Überdies sehe die Verordnung keinen bestimmten Kontrollzeitpunkt vor. Damit liege bereits kein fachlicher Verstoß vor. Ungeachtet dessen sei die Sanktion mit einer Kürzung in Höhe von 30% nicht ermessensfehlerfrei, da es sich allenfalls um einen Formverstoß gehandelt haben könne.
- 13
In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger seinen Vortrag und führte aus, seine Tochter sei seine Angestellte. Er selbst treffe die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens. Er sei seit seiner Jugend im landwirtschaftlichen Bereich tätig und kenne sich daher auf diesem Gebiet aus. Die Konten des Unternehmens liefen auf seinen Namen mit Ausnahme eines Kontos, dessen Inhaberin seine Lebensgefährtin sei. Hierfür besitze er jedoch eine Vollmacht.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Bescheides vom 4. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 den Beklagten zu verpflichten, im Rahmen des Förderprogramms PAULa für das Jahr 2009 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von weiteren 6.239,79 € zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, auf die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge der Beklagten (9 Hefte) sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 163/12.KO Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Zwar kann der Kläger keinen Anspruch aus dem am 5. Januar 2009 geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag geltend machen, denn das Vertragsverhältnis besteht nicht mit dem beklagten Landkreis, sondern vielmehr mit dem Land Rheinland-Pfalz, als dessen Vertreter der Landkreis die Vertragsurkunde unterzeichnete.
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Allerdings besteht ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Förderung in ungekürzter Höhe aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 25. März 2009 (MinBL. 2009, 96) - VV - i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
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Zuwendungsberechtigte Personen sind nach Ziffer 3.1.1 landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG -. Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die in § 1 Abs. 5 ALG festgesetzte Mindestgröße erreicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ALG). Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ALG). Entscheidend ist danach nicht, ob der zuwendungsberechtigte Landwirt bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer geführt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - VII ZB 92/07 -, NJW-RR 2009, 411). Vielmehr ist - ungeachtet der Mindestgröße gemäß § 1 Abs. 5 ALG, die der Betrieb des Klägers erreicht - zu fordern, dass der zuwendungsberechtigte Landwirt den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortlichkeit betreibt.
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Nichts anderes folgt letztlich auch aus der zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 834/2007, auf die die Verwaltungsvorschrift Bezug nimmt und die gemäß Art. 1 Abs. 3 auf alle Unternehmer Anwendung findet, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen nach Art 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 tätig sind. Der Begriff des Unternehmers ist hierbei definiert in Art. 2d VO (EG) Nr. 834/2007 als natürliche oder juristische Person, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen/biologischen Betrieben verantwortlich sind. Danach muss der landwirtschaftliche Unternehmer also einerseits die Kontrolle über seinen Betrieb innehaben und andererseits für die Einhaltung der Vorschriften auch verantwortlich sein.
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Nach dem nicht zu widerlegenden Vortrag des Klägers und seiner Tochter erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Beide legten dar, dass - wenngleich die Tochter des Klägers die Aufgaben eines Betriebsleiters erfüllt - der Kläger derjenige ist, der alle wesentlichen Entscheidungen betreffend das landwirtschaftliche Unternehmen fällt. Der Kläger entscheide danach, welches Rind erworben, welches Rind veräußert und welcher Bulle zum Decken welcher Kuh eingesetzt werden solle. Diese Entscheidungen werden zwar von der Tochter des Klägers vorbereitet, nicht jedoch auch von ihr getroffen. Der Kläger legte ferner dar, dass er seine Fachkenntnisse in jahrzehntelanger landwirtschaftlicher Tätigkeit erworben habe und sich zudem von seiner Tochter beraten lasse. Diese besitzt eine Generalvollmacht, die dem Beklagten bereits 2006 bekannt gegeben worden ist. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontenauszüge und Rechnungsordner weisen den Kläger selbst und seine Lebensgefährtin, Frau D., als jeweiligen Kontoinhaber aus. Für das Konto seiner Lebensgefährtin hat der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag eine Vollmacht.
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Nach alldem war für die erkennende Kammer davon auszugehen, dass der Kläger den Betrieb als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der VV und Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 führt und damit Zuwendungsberechtigter ist. Denn es gibt umgekehrt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter oder gar die Lebensgefährtin des Klägers den landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen.
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Der Kläger erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift, insbesondere hat er - entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen - nicht gegen die Grundsätze für den beantragten Programmteil verstoßen (Ziffer 4.1 i.V.m. Ziffer 6.2 VV).
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Soweit der Beigeladene dem Kläger im Verwaltungsverfahren noch den Vorwurf der konventionellen Bewirtschaftung der französischen Flächen gemacht hat, wurde dies in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer zuletzt aufgegeben, zumal der Beigeladene hierfür auch weder Anhaltspunkte noch Beweise vorlegen kann.
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Der Kläger hat zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht gegen seine Verpflichtung aus Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist ein Unternehmer verpflichtet, seine Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden und sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 der Verordnung zu unterstellen.
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Der Kläger hat bereits am 17. Dezember 2008 einen Kontrollvertrag mit der - auch für Frankreich staatlich anerkannten - Kontrollstelle E. GmbH abgeschlossen, in dem er sich unter anderem dazu verpflichtete, die so genannte Ökokontrollverordnung einzuhalten (Ziffer 6 des Vertrages) sowie der Kontrollstelle bei angekündigten und unangekündigten Kontrollen Zugang zu allen für die Kontrolle relevant erachteten Betriebsstellen und Unterlagen zu verschaffen, Angaben zu machen, die zur Durchführung der Kontrolle als erforderlich bezeichnet werden sowie Probeentnahmen bzw. Befragungen von Mitarbeitern zu ermöglichen (Ziffer 8 des Vertrages). Der Vertrag ist ausweislich des Vertragstextes am Tag der Unterschrift, also am 17. Dezember 2008, in Kraft getreten.
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Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger damit sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO (EG) Nr. 834/2007 unterstellt. Er hat der Kontrollstelle alle Berechtigungen eingeräumt, die diese benötigt, um ihre sich aus Art. 27 VO (EG) Nr. 834/2007 ergebenden Kontrollpflichten zu erfüllen.
- 34
Soweit der Beklagte und die Beigeladene davon ausgegangen sind, dass der Kontrollvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen worden ist, nämlich mit Zugang des Meldeformulars bei der E. am 19. Oktober 2010, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Erstens enthält der zwischen dem Kläger und der Kontrollstelle geschlossene Vertrag gerade keinen Vorbehalt dahingehend, dass die wechselseitigen Rechte und Pflichten erst mit Zugang einer weiteren Erklärung wirksam würden. Eine solche Meldung kommt im Vertragstext gar nicht vor. Zweitens sieht auch die Ökokontrollverordnung nicht etwa vor, dass die Tätigkeit des Unternehmers der Kontrollstelle, sondern vielmehr der zuständigen Behörde selbst zu melden ist. Das sieht auch Art 63 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 889/2008 vor. Schließlich käme einer Meldung bei der Kontrollstelle auch keine eigenständige Bedeutung zu, denn während diese einerseits bereits durch Abschluss des Kontrollvertrages zur Durchführung der Kontrollen verpflichtet ist, enthält die Meldung andererseits auch keine Informationen, die die Kontrollstelle nicht bereits hätte oder sich jedenfalls vor Abschluss des Vertrages hätte verschaffen müssen.
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Soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, es sei ein „Anfangs-Check-up“ dahingehend notwendig gewesen, ob bei Beginn des Förderungszeitraumes alle Voraussetzungen der ökologischen Wirtschaftsweise vorlägen, so ist dies nicht nur verordnungsrechtlich nicht verlangt. Es widerspricht sogar der ausdrücklichen Regelung des Art. 27 VO (EG) Nr. 834/2007, wonach „mindestens einmal jährlich“ geprüft werden soll. Von einem bestimmten Prüfungszeitpunkt ist dort keine Rede. Dies dürfte letztlich auch von der Beigeladenen selbst so praktiziert werden, denn in einer E-Mail der Beigeladenen an den Beklagten vom 19. Juli 2010 heißt es noch: „Wenn jemand zum 01.01.2011 mit einer Verpflichtung beginnt, muss bis dahin ein Kontrollvertrag mit einer Kontrollstelle abgeschlossen sein. Eine Kontrolle und Zertifizierung erfolgt dann im Nachgang. Diese muss nicht vor Verpflichtungsbeginn stattfinden.“
- 36
Auch der Umstand, dass die deutschen Flächen des klägerischen Unternehmens im Jahr 2009 erneut von der A. kontrolliert worden sind, vermag hieran nichts zu ändern. Zwar hatte die Tochter des Klägers tatsächlich ursprünglich erklärt, diesen Kontrollvertrag kündigen zu wollen, da mit der E. ein Kontrollvertrag über die französischen und deutschen Flächen abgeschlossen worden ist. Die Kammer vermag daher nachzuvollziehen, dass der Beklagte zunächst bei E. nachfragte, ob der Vertrag vom 17. Dezember 2008 ungekündigt fortbestehe. Dies ist jedoch von der Kontrollstelle bestätigt worden. Damit stand fest, dass sich der Kläger mit den deutschen Flächen der Kontrolle zweier Kontrollstellen unterworfen hat. Dies ist nicht nur unschädlich, es betrifft überdies nicht den französischen Unternehmensteil.
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Nach alldem ist der Vorwurf des Beklagten und der Beigeladenen, der Kläger habe sein Unternehmen nicht dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO (EG) Nr. 834/2007 unterstellt, unbegründet.
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Gleiches gilt für den Vorwurf, er habe seine Tätigkeit den zuständigen Behörden verspätet, nämlich erst mit Zugang der Meldebescheinigung bei der Kontrollstelle am 19. Oktober 2009 gemeldet. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar, warum die Beigeladene bei ihrem Vortrag auf das Datum des Zugangs bei der Kontrollstelle abstellt, denn Art. 28 Abs.1a VO (EG) Nr. 834/2007 verlangt die Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates und nicht etwa bei der Kontrollstelle. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Behörde über die Tätigkeit des Unternehmens und die Unterwerfung unter die Pflichten der Ökokontrollverordnung VO (EG) Nr. 834/2007 in Kenntnis zu setzen. Aus diesem Grund enthält Art. 63 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zur Ökokontrollverordnung VO (EG) Nr. 889/2008 eine genaue Auflistung der hierzu notwendigen Angaben. Diese Kenntnis hatte jedoch sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene, die ab Mitte 2008 mit dem Beklagten in ständigem Kontakt wegen des Bewirtschaftungsvertrages des Klägers stand. Damit war eine weitere Meldung aus Sicht des Gerichts überflüssig, zumal das der Beigeladenen am 2. November 2009 zugegangene Meldeformular keine weiteren Angaben als Name und Adresse des Betriebes, Name der Kontrollstelle, Größe des Betriebes und Art der Bewirtschaftung enthielt. Diese Angaben waren allesamt entweder bereits im Antrag des Klägers auf Teilnahme am Förderprogramm enthalten oder aber spätestens bei Vorlage des Kontrollvertrages vom 17. Dezember 2008 bekannt.
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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe es vor Beginn des Förderzeitraumes unterlassen, die Angaben in das dafür vorgesehene Formular einzutragen. Denn zum einen sehen weder die der Förderung zugrunde liegenden EG-Verordnungen noch die einschlägige Verwaltungsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vor, zum anderen wurde der Kläger auf einen solchen Vordruck auch ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten nicht hingewiesen. Jedenfalls eines solchen Hinweises hätte es aber bedurft, nachdem der Kläger sämtliche förderungsrelevanten Tatsachen offengelegt hatte und damit nicht ohne weiteres davon ausgehen musste, dass es weiterer Meldungen bedürfe.
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Ist der Kläger damit seinen Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 vollumfänglich nachgekommen, ist für die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der beantragten Beihilfe als Sanktionsmaßnahme kein Raum.
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Die Klage ist daher begründet.
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
- 43
Beschluss
- 44
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.239,79 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Referenzen
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ALG § 1 Versicherte kraft Gesetzes 4x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 163/12 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 92/07 1x (nicht zugeordnet)