Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (6. Kammer) - 6 K 869/12.KO

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Betretungsrechts nach § 23 Abs. 4 Landesfischereigesetz (LFischG).

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Am 17. Januar 2012 stellte er einen entsprechenden Antrag für das Gelände des Freibades auf dem O. in K., um auf diesem Wege zur nördlichen Spitze der Landzunge gelangen und dort angeln zu können.

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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2012 unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei dem Freibad um eine gewerbliche Anlage im Sinne des § 23 Abs. 3 LFischG handele und somit ein Betretungsrecht nach § 23 Abs. 1 LFischG nicht bestehe.

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Hiergegen erhob der Kläger am 27. Februar 2012 Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, dass die nördliche Spitze des O., auf der er angeln wolle, nicht zum Gelände des Schwimmbades gehöre. Zudem werde die Landzunge mit Genehmigung der Beklagten von Privaten für den Bootssport genutzt; demgegenüber stelle eine Nutzung zur Ausübung des Angelsports eine weitaus geringere Beeinträchtigung dar.

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Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück. Einem Betretungsrecht stehe bereits das Bundesnaturschutzgesetz entgegen. Das Angeln auf der Spitze der Landzunge stelle nämlich einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar, da geschützte Vogel- und Fledermausarten gestört und Nist- und Brutplätze zerstört würden. Abgesehen davon fehle es aber auch deshalb an den Voraussetzungen für eine Festsetzung, weil der Rhein im Stadtgebiet von K. auf anderen allgemein zugänglichen Wegen zu erreichen sei.

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Am 13. September 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er insbesondere darauf hin, dass die nördliche Spitze des O. bislang weder als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen noch zu diesem Zweck sichergestellt worden sei. Zudem stelle das Angeln keine Gefahr für den Naturschutz dar. Auch sei die nördliche Spitze des O. nicht auf einem anderen Weg als dem über das Schwimmbadgelände erreichbar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 zu verurteilen, das beantragte Betretungsrecht gemäß § 23 Abs. 4 Landesfischereigesetz nach Ort und Umfang festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt der Klage unter Verweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides wie auch mit ergänzenden Sach- und Rechtsausführungen entgegen.

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Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 17. Dezember 2012, 6 L 1125/12.KO, abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte 6 L 1125/12.KO Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung von Ort und Umfang des Betretungsrechts gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 LFischG.

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Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger in Bezug auf die nördliche Spitze des O. überhaupt ein Betretungsrecht gemäß § 23 Abs. 1 LFischG zusteht oder diesem möglicherweise Beschränkungen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 LFischG oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften – namentlich solche des Naturschutzes – entgegenstehen.

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Unabhängig davon fehlt es nämlich jedenfalls an den Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 LFischG. Danach kann die Fischereibehörde, sofern der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann und trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande kommt, auf Antrag Ort und Umfang des Betretungsrechts sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen.

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Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kommt es insoweit allein auf die Erreichbarkeit des Gewässers – hier also des Rheins – als solchem an und nicht darauf, ob ein bestimmter Abschnitt des Gewässers oder beispielsweise ein bestimmtes Uferstück auf einem allgemein zugänglichen Weg ohne unzumutbaren Umweg erreicht werden kann. Für diese Auslegung spricht ebenso die Gesetzessystematik, da der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LFischG klar zwischen dem „Gewässer“ und dem hieran „angrenzenden Ufer“ bzw. „Uferflächen … an Gewässern“ unterscheidet. Überdies ist § 23 Abs. 4 Satz 1 LFischG auch von daher eng am Wortlaut orientiert auszulegen, dass eine Festsetzung nach dieser Vorschrift zu einem Eingriff in das Eigentum Dritter und mithin eine fremde Grundrechtsposition gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) führt. Zu dessen Rechtfertigung kann jedenfalls nicht ausreichen, dass der Fischereiausübungsberechtigte bei grundsätzlicher Erreichbarkeit des Gewässers auf sonstigem Wege sein Fischereirecht gerade von einer bestimmten Stelle aus ausüben will. Dies belegt im Übrigen auch eine Folgenbetrachtung: Wollte man § 23 Abs. 4 Satz 1 LFischG im Sinne des Klägers dahingehend auslegen, dass für eine Festsetzung bereits die Nichterreichbarkeit einer bestimmten Uferstelle ausreicht, hätte es ein einzelner Angler im Besitz eines Jahres-Erlaubnisscheins zum Fischfang in der Hand, sich zur Verwirklichung seines allein durch die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 GG geschützten Hobbys eine Vielzahl von Betretungsrechten zu Lasten verschiedener Grundstückseigentümer festsetzen zu lassen, nur um an jeder ihm beliebenden Stelle angeln zu können.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze reicht es mithin zur Verwirklichung des fischereirechtlichen Betretungsrechts aus, dass der Kläger den Rhein als solchen auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg ohne unzumutbareren Umweg erreichen kann. Eine Erreichbarkeit in diesem Sinne wird indessen auch vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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