Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (3. Kammer) - 3 L 99/15.KO
Tenor
Der Antrag wird unter folgenden vom Antragsgegner zu beachtenden Maßgaben abgelehnt:
1. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind bei Abholung in der Wohnung von dem begleitenden Arzt und der zuständigen Amtsärztin des Antragsgegners erneut auf ihre Reisefähigkeit zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Hinzufügung von Datum, Uhrzeit und Unterschrift der untersuchenden Ärzte schriftlich zu vermerken und zu den Verwaltungsakten zu nehmen.
2. Der Antragsgegner hat vor dem Abflug sicherzustellen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) bei ihrer Ankunft am Zielflughafen von dem begleitenden Arzt unmittelbar einer dortigen ärztlichen Betreuung überstellt werden, die in der Lage ist, die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung der psychischen Erkrankung der Antragsteller zu 1) und 2) und eine durch die Abschiebung möglicherweise erhöhte Suizidgefahr zu veranlassen.
3. Der ärztlichen Betreuung am Zielflughafen sind Kopien der dem Antragsgegner vorliegenden ärztlichen Unterlagen betreffend die Antragsteller zu 1) und 2) auszuhändigen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.375,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragsteller vorläufig nicht nach Serbien abzuschieben, ist zulässig, aber unbegründet. Dabei sind dem Antragsgegner allerdings die im Tenor genannten Auflagen zu machen, um eine ordnungsgemäße Rückführung der Antragsteller zu 1) und 2) zu gewährleisten.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, der hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Anordnung allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Mit der einstweiligen Anordnung kann allerdings in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein weiteres Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Es bestand daher keine Veranlassung, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben.
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Nach dem im Falle der Antragsteller als Anspruchsgrundlage für die Aussetzung der Abschiebung allein in Betracht kommenden § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Eine Abschiebung der Antragsteller ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Derartige Gründe liegen dann vor, wenn sich aus einfachem Gesetzesrecht oder Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. Davon kann aufgrund des Vorbringens der Antragsteller jedoch nicht ausgegangen werden.
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Insbesondere können die Antragsteller zu 1) und 2) mit Blick auf die von ihnen zu den Verwaltungsakten und zur Gerichtsakte eingereichten Unterlagen nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer psychischen Erkrankungen reiseunfähig seien und daher eine Abschiebung mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG – rechtlich unmöglich sei.
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Die die Antragstellerin zu 1) behandelnden Ärzte des H.-J.-Krankenhauses A..., Herr B... und Frau C..., haben in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2014 (Bl. 327 VA D...) mitgeteilt, die Antragstellerin zu 1) befinde sich weiterhin wegen einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung in deren ambulanten Behandlung. Trotz entsprechender Therapie sei bislang noch keine ausreichende Verbesserung eingetreten. Es bestehe eine ernsthaft suizidale Gefährdung. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik hielten sie die Antragstellerin zu 1) nicht für reisefähig. Bei einer Abschiebung müsse mit einer für Leib und Leben der Patientin höchstgefährlichen Dekompensation gerechnet werden. Darüber hinaus hat Frau C... unter dem 19. Februar 2015 für den Zeitraum 27. Januar bis 26. November 2014 insgesamt neun Behandlungstermine der Antragstellerin zu 1) in ihrer Praxis bestätigt. Des Weiteren wurden der Antragstellerin zu 1) Medikamente verordnet, die der Antragsteller zu 2) gekauft hat, was unter dem 19. Februar 2015 seitens der E...-Apotheke aus F... bestätigt wurde. Soweit der Antragsgegner in dieser Hinsicht Zweifel an der Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) angemeldet hat, so erscheinen diese nach derzeitiger Aktenlage durchaus berechtigt. Denn eine vom Antragsgegner am 17. Februar 2015 veranlasste Blutuntersuchung hat inzwischen ergeben, dass weder bei der Antragstellerin zu 1) noch beim Antragsteller zu 2) auch nur eines der verordneten Medikamente im Blutspiegel nachgewiesen werden konnte. Diese Fakten sprechen für sich und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Im Ergebnis kann die Frage der Medikamenteneinnahme indes dahinstehen, da auch im Falle der unterstellten Einnahme der Medikamente der Antrag keinen Erfolg haben kann.
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Unter anderem auf der Grundlage des Befundberichts vom 21. Februar 2014 hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) nämlich durch die zuständige Amtsärztin des Gesundheitsamtes auf ihre Reisefähigkeit untersuchen lassen. In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2014 (Bl. 357 VA D...) kommt die Amtsärztin unter Bestätigung der Diagnose der behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis, dass eine Überführung der Antragstellerin zu 1) in ihr Heimatland dennoch grundsätzlich möglich sei, wenn sichergestellt sei, dass ein Arzt die Rückführung begleitet und, dass bei sich ergebender Notwendigkeit die Antragstellerin zu 1) bei Ankunft im Heimatland in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden könne.
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Die Antragstellerin zu 1) hat keine überzeugenden Argumente vorgebracht, die es rechtfertigen, die Einschätzung der Amtsärztin ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zwar hat sie erneut eine fachärztliche Bescheinigung des Herrn B... vom 3. Februar 2015 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Antragstellerin zu 1) weiterhin an einer schweren depressiven Episode wie auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung bei fortbestehender Suizidalität leide. Weiter heißt es, es sei wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) im Falle einer Abschiebung und der nachgewiesenen fehlenden Verfügbarkeit des Medikaments Cymbalta in Serbien erneut dekompensiere. Hieraus leitet Herr B... die Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1) ab.
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Dieser Einschätzung kann aber aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Inlandsbezogene Abschiebehindernisse können unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung einer solchen nur dann entgegenstehen, wenn bereits die Durchführung der Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führen oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigen wird. Dabei müssen die zu erwartenden Auswirkungen in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein. Aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt eine umfassende Schutzpflicht des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, jedoch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Die für die Abschiebung zuständige Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über die behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers oder sogar für sein Leben bedeutet, muss unterbleiben. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung - sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug - der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder lebensbedrohlich) verschlechtert wird, so dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinne zumindest krank oder kränker macht (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2003, Asylmagazin 11/2003, Seite 34 ff.).
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Gerade derartige Auswirkungen misst Herr B... der Abschiebung als solcher aber erkennbar nicht bei. Nach seinen Ausführungen ist die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 1) vielmehr erst bei einer nicht mehr gewährleisteten Einnahme des Medikaments Cymbalta zu befürchten. Hinzu kommt, dass diese Aussage des behandelnden Arztes mit Blick auf das bereits erwähnte Ergebnis der Blutuntersuchung erheblich erschüttert ist. Die Frage, ob dieses Medikament in Serbien erhältlich ist, betrifft hingegen allenfalls zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, die im Falle der Antragstellerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als rechtskräftig abgelehnte Asylbewerberin im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind (§ 42 Abs. 1 AsylVfG).
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Letzteres gilt im Ergebnis in gleicher Weise für die weiteren, von der Amtsärztin aufgestellten Bedingungen bezüglich der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1). Ausgehend von dem vorstehend dargelegten rechtlichen Prüfungsmaßstab betreffend die Reisefähigkeit eines abzuschiebenden Ausländers kommt es in diesem Zusammenhang weder darauf an, welche gesellschaftspolitischen Verhältnisse er in seinem Heimatland antreffen wird, noch darauf, ob bestimmte Erkrankungen im Heimatland des Ausländers im allgemeinen behandelt werden können. Dies sind allenfalls sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, die gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG von den Antragstellern im Rahmen eines Asylfolgeantrages geltend zu machen wären. Demgegenüber hat die Ausländerbehörde diese Gesichtspunkte im Falle eines rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbers nicht zu prüfen. Sie ist vielmehr an die insoweit abschließende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. Dementsprechend ist es auch der beschließenden Kammer verwehrt, diese Gesichtspunkte der hier zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen.
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Ist nach alledem von der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1) dem Grunde nach auszugehen, so erachtet die Kammer es dennoch für erforderlich, dass der Antragsgegner die im Tenor genannten Sicherungsmaßnahmen einhält.
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Mit Blick auf den seit der amtsärztlichen Untersuchung vom 3. September 2014 verstrichenen Zeitraum ist es zunächst geboten, die Antragstellerin zu 1) zu Beginn der Abschiebung erneut auf ihre Reisefähigkeit hin zu untersuchen. Die Untersuchung ist durch die Amtsärztin des Gesundheitsamtes, die mit dem Fall bereits vertraut ist und den begleitenden Arzt gemeinsam durchzuführen. Die Abschiebung ist nur dann zulässig, wenn beide Ärzte die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1) weiterhin bejahen. Dies ist entsprechend dem Tenor schriftlich zu vermerken.
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Die unter Ziffer 2. im Tenor genannten Vorkehrungen sieht die Kammer nach dem Vortrag des Antragsgegners als erfüllt an, wobei den Antragsgegner auch die Verpflichtung trifft, die Einhaltung dieser Vorgaben in einer Weise zu überwachen, die es nachträglich ermöglicht, den Verlauf der Abschiebung erforderlichenfalls in nachvollziehbarer Weise zu rekonstruieren.
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Ziffer 3. des Tenors dient der Ermöglichung einer effizienten Weiterbehandlung der Antragstellerin zu 1). Dies wird weiter durch die vom Antragsgegner angekündigte Mitgabe aller verordneten Medikamente für den Zeitraum von sechs Monaten flankiert, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller zu 1) und 2) diese einnehmen oder nicht.
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Mit Blick auf die somit aus amtsärztlicher Sicht festgestellte Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1) und unter Hinzunahme der genannten, vom Antragsgegner zu treffenden umfangreichen Vorkehrung, die ersichtlich eine lückenlose ärztliche Betreuung der Antragstellerin zu 1) während der Abschiebung und in der unmittelbaren Zeit nach ihrer Ankunft in ihrem Heimatland gewährleistet, hält die Kammer deren Reisefähigkeit zurzeit für gegeben.
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Sonstige Gründe, die der Abschiebung der Antragstellerin zu 1) entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich.
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Die gleichen Überlegungen gelten sinngemäß auch für den Antragsteller zu 2). Zwar hat auch hier Herr B... in seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 19. Januar 2015 wegen psychischer Probleme eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 2) attestiert. Unter Anwendung des bereits dargelegten rechtlichen Prüfungsmaßstabes zur Frage der Reisefähigkeit sieht die Kammer diesen Befund jedoch durch die Ausführungen der Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 17. Februar 2015 als widerlegt an. Gleichwohl sind auch hier dieselben, aus dem Tenor ersichtlichen Vorkehrungen zu treffen, wie bei der Antragstellerin zu 1), einschließlich der Mitgabe des verordneten Medikaments für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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Da für die Antragsteller zu 3) bis 5) keine gesonderten Abschiebehindernisse geltend gemacht wurden, sieht auch die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer für jeden der fünf Antragsteller von einem Streitwert in Höhe von 1.875,-- € im vorliegenden, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens aus.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 2x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 2x
- § 42 Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)