Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 799/15.KO
Tenor
Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Neuwied vom 5. August 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) der Beklagten, den diese zur Vorbereitung der Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags für den Ausbau von Verkehrsanlagen erlassen hat.
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Der Kläger ist neben Frau A... zu je einhalb Eigentümer der Grundstücke in der Gemarkung B... Flur ..., Nr. ... (585 m² groß) und Nr. ... (24 m² groß), C ....
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Die Beklagte entschloss sich mit der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (ABS) vom 26. November 2010, ab dem 1. Januar 2011 wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben. Die unter anderem auf der Grundlage des § 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ergangene ABS regelt in § 3 Abs. 1, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungsgebiet) bilden. Nach § 3 Abs. 2 ABS wird der beitragsfähige Aufwand für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit gemäß Abs. 1 ermittelt. Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben (§ 4 ABS). Nach Anlage 1 i.V.m. § 13 ABS in der Fassung der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung beginnt die Beitragspflicht u.a. der Grundstücke des Klägers an der Straße „C...“ am 1. Januar 2018.
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Die Beklagte erließ am 21. Januar 2013 einen Feststellungsbescheid für die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags für den Ausbau von Verkehrsanlagen und setzte darin auf der Grundlage der Grundstücksflächen von 585 m² und 24 m² sowie unter Hinzurechnung eines Zuschlags für zwei Vollgeschosse von 304,50 m² eine zu berücksichtigende Beitragsfläche ab dem 1. Januar 2018 von 913,50 m² fest.
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Der Kläger wandte sich hiergegen mit Widerspruch vom 19. Februar 2013, den er per E-Mail erhob, der jedoch nicht unterschrieben war. Zur Begründung des Widerspruches trug er vor, die Nichtberücksichtigung der verschonten Grundstücke führe zu einer erheblichen Mehrbelastung der beitragspflichtigen Grundstücke, die nach seiner vorgelegten Berechnung bis zu dem 3,64-fachen der Erschließungskosten bei einmaligen Straßenausbaubeiträgen betrage. Es bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des wiederkehrenden Beitrages, er verweise auf Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht. Die Satzung habe weder eine Grundlage für die Ermittlung der Gesamtkosten noch eine angemessene gerechte Grundlage für die zu berücksichtigende Gesamtfläche in ihren Regelungen vorgesehen. Weiterhin beanstandete er die Abrechnungsgrundlage für die ausgebaute Straße und die Vergabe der Leistungen. Der Kläger beantragte in der mündlichen Erörterung des Kreisrechtsausschusses am 26. Februar 2015 zur Niederschrift, den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 21. Januar 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss, dass zur Sache entschieden werden solle. Auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen fehlender Unterschrift und damit fehlender Schriftlichkeit berufe sich die Verwaltung nicht.
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Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 zurück und führte zur Begründung aus, für die Zulässigkeit des Widerspruchs sei unbeachtlich, dass der Kläger die nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgeschriebene Form der Einlegung des Widerspruchs nicht eingehalten habe. Der per E-Mail erhobene Widerspruch trage keine Unterschrift; er genüge damit nicht dem Schriftformerfordernis der vorgenannten Vorschrift. Jedoch könne dahinstehen, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne; denn die Beklagte habe sich nach ihrem ausdrücklichen Bekunden in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses auf eine Sachentscheidung eingelassen. Dazu sei der Vertreter der Beklagten auch befugt, da der streitige Grundlagenbescheid keine Drittwirkung entfalte. In formeller Hinsicht erkenne der Kreisrechtsausschuss inhaltliche Begründungsmängel im Hinblick auf die nicht angegebenen Rechtsgrundlagen. Insoweit ergänze der Kreisrechtsausschuss den Feststellungsbescheid dahingehend, dass er auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG i.V.m. § 12 Abs. 3 ABS i.d.F. der Änderungssatzung vom 17. Dezember 2012 i.V.m. § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) beruhe. Zudem bleibe zu sehen, dass aufgrund des Erlasses des Feststellungsbescheides auf elektronischem Wege unter Umständen ein Begründungserfordernis nicht bestanden habe. Auch materiell-rechtlich sei der Grundlagenbescheid nicht zu beanstanden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 komme es auf die Rechtsfrage an, ob für die Beklagte eine Abrechnungseinheit habe gebildet werden dürfen. Der Kreisrechtsausschuss gelange zu der Überzeugung, dass nach diesen Vorgaben ein einheitliches Ermittlungsgebiet habe eingerichtet werden dürfen. Nach der Freigabe der Umgehungsstraße der B 256 und der Umstufung sei die trennende Wirkung der B 256 weggefallen. Es liege auch ein zusammenhängendes Gebiet vor. Der Übergang über eine Waldfläche in einer Ausdehnung von ca. 200 m zu dem Gewerbegebiet „D...“ unterbreche den Bebauungszusammenhang auf dieser Straßenseite. Es handele sich um eine Außenbereichsinsel, die jedoch den Eindruck eines zusammenhängenden Gebietes nicht eliminiere. Zusätzlich sei das Baugebiet „D...“ durch teilweise beleuchtete Fußwege mit der Ortslage verbunden. Die Zusammenfassung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheit sei vom Kläger ausdrücklich bestätigt worden. Der einheitliche Vollgeschosszuschlag für die ersten zwei Vollgeschosse sei als einziges problematisch, jedoch bestehe insoweit keine Satzungsverwerfungskompetenz des Kreisrechtsausschusses. Die Beklagte müsse das Vorliegen der Voraussetzungen im Klageverfahren nachweisen. Mit den Einwendungen zur Verschonungsregelung könne der Kläger nicht durchdringen, dies müsse von den Gerichten entschieden werden. Auch die Ausführungen zum Beitragssatz gingen ins Leere, da ein Beitragsbescheid für das klägerische Grundstück nicht ergangen sei. Der Kreisrechtsausschuss habe ihn in der mündlichen Erörterung darauf hingewiesen, welche Auswirkungen der Feststellungsbescheid auf spätere Beitragsbescheide habe.
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Der Kläger hat am Montag, den 7. September 2015, Klage erhoben und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er führt insbesondere aus, dass durch die Verschonungsregelung die übrigen Eigentümer stärker belastet würden. Weiterhin berufe er sich auf die Rechtsprechung, aus der hervorgehe, dass wiederkehrende Beiträge nicht erhoben werden dürften, wenn die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer Instandsetzungspflicht nicht nachgekommen sei. Ferner rüge er die fehlerhafte Vergabe der Aufträge und er halte den Beitragsbescheid für unvollständig. Es werde lediglich die Messzahl für sein Grundstück angegeben, nicht jedoch der zugrundeliegende gesamte Restzahlbetrag. Weiterhin sei die Beitragserhebung rechtswidrig, weil es an einer Ermittlung der privat und gewerblich genutzten Flächen im Bereich des gesamten Gemeindegebietes fehle. Zudem sei das Abrechnungsgebiet durch die Hauptstraße (ehemalige B 256) zweigeteilt. Diese Trennung sei so erheblich und werde von den Ortsbewohnern auch so empfunden, dass es einen Ortsteil östlich und einen anderen westlich der Hauptstraße gebe. Das gelte ebenso für die Nutzung der Versorgungszentren am nördlichen Ortseingang. Auch die Geschäfte in der Ortsmitte lägen unmittelbar an der Hauptstraße.
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Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 (Az. 3/1-32 0398/2013 MÜ) aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Einwendungen zu der konkreten Abrechnung des wiederkehrenden Beitrages in dem vorliegenden Verfahren keine Relevanz hätten, da es nur die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides zum Gegenstand habe. Es liege nach ihrer Auffassung auch ein einheitliches Gemeindegebiet vor.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte hat sich auf den zunächst formnichtig per E-Mail erhobenen Widerspruch durch Erklärung zur Niederschrift des Kreisrechtsausschusses in der Sache eingelassen, wie im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 5. August 2015 eingehend und zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09 – NJW 2010, 1686) dargelegt wird. Die mangelnde Schriftform wurde durch die Antragstellung zur Niederschrift des Kreisrechtsausschusses in der mündlichen Erörterung am 26. Februar 2015 geheilt.
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies folgt bereits daraus, dass er nur dem Kläger gegenüber ergangen ist und nicht auch gegenüber seiner Miteigentümerin. Darüber hinaus ist der Feststellungsbescheid vom 21. Januar 2013 auch deshalb rechtswidrig, weil er nahezu 5 Jahre vor dem Beginn seiner Gültigkeit erlassen wurde und zum Zeitpunkt des Erlasses sowie der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss nicht erforderlich und damit überflüssig war.
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Wie bereits im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 5. August 2015 zutreffend dargelegt, werden durch einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 8 KAG i.V.m. § 179 AO nur die rechnerischen Grundlagen für die nachfolgende Abgabenberechnung festgesetzt, jedoch keine bindende Entscheidung über die persönliche oder sachliche Beitragspflicht getroffen (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 1996 – 12 A 11161/95.OVG – m.w.N., Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 12 A 11670/00.OVG –, Gemeinde und Stadt 2001, 181). Danach hängt die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids lediglich von der Festsetzung der Berechnungsgrundlage auf der Grundlage der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung ab. Auf das Bestehen einer tatsächlichen Beitragspflicht des betroffenen Grundstücks kommt es daher nicht an, sofern ihr Fehlen nicht offenkundig ist. Ebenso kommt es nicht auf die zutreffende Berechnung des Verteilungsgebietes und der einzustellenden Kosten an; diese betreffen nur die konkrete Veranlagung zu Beiträgen, welche für den Kläger im Hinblick auf die Verschonungsregelung in § 13 i.V.m. der Anlage 1 zur ABS für die Jahre 2013 bis 2017 nicht in Betracht kommt und auch bisher nicht erfolgt ist.
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Der Feststellungsbescheid vom 21. Januar 2013 ist jedoch rechtswidrig, da er als Grundlagenbescheid die Maßstabsdaten betreffend die Erhebung wiederkehrender Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Grundstücke des Klägers entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 8 KAG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO nur ihm gegenüber und nicht einheitlich gegenüber allen Miteigentümern ergangen ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führt dazu in seinem Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 11964/03.OVG – aus:
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„Die Grundlagenfeststellung hinsichtlich der Wegeparzelle verstößt indessen gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 179 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach ist die gesonderte Feststellung der Grundlagen für die Abgabenfestsetzung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorzunehmen, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Gegenstand der Feststellung ist bei Grundlagenbescheiden hinsichtlich der Maßstabsdaten für die Erhebung von Oberflächenwasserbeiträgen nicht ein bestimmter Eigentumsanteil, sondern die (ggf. tiefenbegrenzte) Fläche des Buchgrundstücks sowie die daraus unter Anwendung des Abflussbeiwertes folgende beitragspflichtige Abflussfläche (s. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 7 sowie § 11 AES). Dieser Feststellungsgegenstand ist bei Miteigentum am Buchgrundstück mehreren Personen zuzurechnen. Demnach kann gegenüber diesen Personen nur ein einheitlicher Grundlagenbescheid ergehen. Die von der Beklagten erhobenen verwaltungspraktischen und teleologischen Einwände überzeugen nicht. Dass die Erhebung grundstücksbezogener Abgaben bei unklarer Eigentumslage Probleme aufwirft, folgt aus dem Wesen der Abgabenart, nicht aber aus einer Anwendung des § 179 Abs. 2 Satz 2 AO. Auch bedarf es nicht notwendig der Bekanntgabe des Bescheides an sämtliche Miteigentümer, um eine wirksame einheitliche Grundlagenfeststellung für ein Grundstück ins Werk zu setzen. Vielmehr entfaltet ein einheitlicher Grundlagenbescheid, der noch nicht allen Miteigentümern bekannt gegeben worden ist, zumindest schon Wirksamkeit gegenüber den Miteigentümern, denen er zugegangen ist (s. Brockmeyer in Klein, AO, 6. Aufl. 1998, § 179 Rn 4 m.w.N.). Überdies steht es der Beklagten auch frei, in derartigen Problemfällen vom Erlass von Grundlagenbescheiden abzusehen und die bekannten Miteigentümer unmittelbar zu Beiträgen heranzuziehen. Wird ein Grundlagenbescheid erlassen, fordert sein Zweck die einheitliche Feststellung der Maßstabsdaten bei Miteigentum am beitragspflichtigen Grundstück. Denn er soll eine in sich widerspruchsfreie Entscheidung betreffend die verschiedenen Beteiligten gewährleisten (Brandis in Tipke/Kruse: AO § 179 Rn. 4). Nur durch einen einheitlichen Grundlagenbescheid werden aber unterschiedliche Feststellungen zu den Maßstabsdaten gegenüber verschiedenen Miteigentümern und eine daraus folgende Rechtsunsicherheit bei der späteren Beitragserhebung vermieden. So wäre etwa die Beklagte bei gesonderter Grundlagenfeststellung für jeden Miteigentümer von Rechts wegen nicht gehindert, gegenüber einem anderen Miteigentümer die mittlerweile von der Katasterverwaltung ermittelte Grundstücksfläche von 259 qm zugrunde zu legen, während sie vorliegend zugunsten der Klägerin eine Fläche von lediglich 200 qm in Ansatz gebracht hat.“
- 19
Die Beklagte hat nach eigenem Bekunden gegenüber der aus dem Grundbuch ersichtlichen Miteigentümerin A... keinen Feststellungsbescheid gleichen Inhalts erlassen. Aus dem hier streitgegenständlichen Bescheid ist nicht ersichtlich, dass dieser auch an die seit den Jahren 2002 bzw. 2005 eingetragene Miteigentümerin als Adressatin ergehen sollte und die Beklagte insoweit etwa von § 122 Abs. 7 AO Gebrauch machen wollte. Danach fehlt es dem hier angefochtenen Bescheid an einer nach dem Gesetz wesentlichen Regelung, nämlich der einheitlichen Festsetzung gegenüber allen Miteigentümern, so dass er schon aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben ist.
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Darüber hinaus ist der Feststellungsbescheid aufzuheben, weil er bereits am 21. Januar 2013 und damit fast fünf Jahre vor dem Beginn seiner Gültigkeit (1. Januar 2018) erlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestand weder aktuell noch auf absehbare Zeit eine Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führt in seinem bereits zitierten Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 12 A 11670/00.OVG – (Gemeinde und Stadt 2001, 181) wie folgt aus:
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„Die Beteiligten sind bereits durch Hinweisschreiben vom 20. November 2000 darauf aufmerksam gemacht worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. Februar 2000 - 12 A 10067/00.OVG -, Urteil vom 7. März 1996 - 12 A 11161/95.OVG - m.w.N.) durch einen Feststellungsbescheid i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 175) nur die rechnerischen Grundlagen für die nachfolgende Abgabenberechnung festgesetzt werden, so dass die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides lediglich von der Richtigkeit der Festsetzung der Berechnungsgrundlage abhängt. Auf das Bestehen einer tatsächlichen Beitragspflicht des betroffenen Grundstücks kommt es demnach nicht an. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn es offenkundig ist, dass für das in Frage stehende Grundstück zur Zeit und in absehbarer Zeit keine Beitragspflicht besteht und bestehen wird.“
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In Anwendung dieser Rechtsprechung ist es nach Auffassung der Kammer bei einem Erlass mehr als 4 Jahre und 11 Monate vor dem Beginn der Beitragspflicht offenkundig, dass für die hier betroffenen Grundstücke „zur Zeit und auf absehbare Zeit“ keine Beitragspflicht besteht und bestehen wird. Diese Folgerung ergibt sich schon aus der bei dem Erlass des Feststellungsbescheides notwendigen Anwendung der satzungsrechtlichen Maßstabsregelungen des § 6 ABS auf die Grundstücksdaten. In vielen einzelnen Regelungen des § 6 ABS wird auf tatsächliche Umstände abgestellt, deren Beurteilung im Hinblick auf die Beitragspflicht der Grundstücke erfolgt. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung kann nur die (hier erstmalige) Entstehung des Beitrages zum 31. Dezember 2018 (§ 10a Abs. 4 S. 1 KAG) bzw. die mögliche Entstehung der Vorausleistungspflicht zum 1. Januar 2018 (§ 10a Abs. 4 S. 2 KAG) sein, nicht aber die Tatsachenlage zum 21. Januar 2013. Eine frühere Geltung misst sich der Feststellungsbescheid nicht bei. Sowohl für die Grundstücksflächen (§ 6 Abs. 2 ABS) als auch für die Zahl der Vollgeschosse (§ 6 Abs. 3 ABS) ist die dann geltende planungsrechtliche Grundlage zugrunde zu legen (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ABS). Gerade für den Bereich der klägerischen Grundstücke befindet sich die Beklagte bereits seit dem Jahr 2006 in einer Umplanungsphase, den Planentwurf zum Bebauungsplan B ... Ortskern 1. Änderung ‚E ...‘ hat sie dem Gericht vorgelegt. Eine solche Planungsentwicklung lässt sich nicht sachgerecht über fünf Jahre überblicken, sodass ein „vorzeitiger“ Erlass eines Feststellungsbescheides nur hinreichend zeitnah erfolgen kann. Gleiches gilt für die in der Satzung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände, welche etwa in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 3 bis 10 und Abs. 4 S. 3 bis 5 ABS beschrieben sind. So kann etwa die Frage einer teilweisen oder überwiegenden tatsächlichen gewerblichen Nutzung eines Grundstücks 5 Jahre vor Beginn der Beitragspflicht nicht sachgerecht prognostiziert oder gar beurteilt werden. Im Hinblick auf die Bestandskraftwirkung der Festsetzung und die Hürden für eine Änderung insbesondere im Falle von Fehleinschätzungen ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. §§ 130, 131 AO) kann dem Bürger eine so frühzeitige bindende Festsetzung nicht zugemutet werden. Insbesondere bei der Ausübung seiner Mitwirkungsrechte im Rahmen der Anhörung (§ 91 AO) vor Erlass des Bescheides am 21. Januar 2013 wäre der Bürger hinsichtlich der Planung der Gemeinde und der tatsächlichen Verhältnisse im maßgelblichen Zeitpunkt (frühestens 1. Januar 2018) auf bloße Spekulationen angewiesen. Dies würde den Sinn der Anhörung, möglichst einen rechtmäßigen Verwaltungsakt auf zutreffenden tatsächlichen Annahmen vorzubereiten, konterkarieren. Ein „vorsorglicher Verwaltungsakt“ konnte hier mangels Abhängigkeit von der Entscheidung in einem anderen Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 5 C 67.85 – BVerwGE 81, 84, „Verwaltungsakt auf Vorrat“) bzw. fachgesetzlicher Ermächtigung nicht erlassen werden (vgl. von Alemann/ Scheffczyk in: Bader/Ronellenfisch, Beck‘scher Online-Kommentar VwVfG, § 35 Rn. 75: „Die Berechtigung zum Erlass vorsorglicher Verwaltungsakte wird in der überwiegenden Zahl nicht anzuerkennen sein, weil Entscheidungen aufgrund der Verfahrenswirtschaftlichkeit allgemein erst dann zu treffen sind, wenn sie sich als notwendig erweisen“, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 1995 – 14 B 3234/93 – NJWE-MietR 1996, 19, 20).
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Dieser Mangel ist – anders als die Begründungsmängel – nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 geheilt worden. Insoweit ist ohnehin auf den Zeitpunkt der mündlichen Erörterung am 26. Februar 2015 abzustellen, da es sich bei dem Widerspruchsbescheid um eine Kollegialentscheidung auf der Grundlage dieser mündlichen Erörterung handelt. Auch zu diesem Zeitpunkt mehr als 2 Jahre und 10 Monate vor Beginn der Beitragspflicht lassen sich die oben dargelegten tatsächlichen Umstände nicht ausreichend verlässlich beurteilen. Nach alledem darf der Bürger nicht schon zu einem solch frühen Zeitpunkt mehrere Jahre vor dem satzungsrechtlich festgelegten Eintreten seiner Beitragspflicht durch die (drohende) Bestandskraft eines Bescheides gebunden werden.
- 24
Es bedarf danach keiner Entscheidung mehr, ob die Verbandsgemeindeverwaltung R... befugt war, den Feststellungsbescheid am 21. Januar 2013 zu erlassen, ohne dass zuvor der Gemeinderat der Beklagten auf der Grundlage der Ermächtigung des § 12 Abs. 3 ABS einen Beschluss zum Erlass von Feststellungsbescheiden gefasst hat.
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Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, ob die Ortslage B... eine zusammenhängende Ortslage im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 – im Jahre 2013 oder zum Zeitpunkt der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss am 26. Februar 2015 dargestellt hat oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts darstellt. In Anbetracht der bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit zum Ruhen gebrachten Verfahren 4 K 718/15.KO, 4 K 792/15.KO, 4 K 820/15.KO und 4 K 821/15.KO ist Folgendes auszuführen: Gegen eine einheitliche Ortslage bestehen jedenfalls bis zur Abstufung der B 256 in der Ortslage B... erhebliche Bedenken schon daraus, dass diese Bundesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt nicht zur Verbindung der Ortslage mit dem Wohngebiet „D...“ oder erst recht mit dem nördlich davon gelegenen Gewerbegebiet geeignet war. Die Abstände selbst zwischen der Ortsdurchfahrtsgrenze im Norden im Bereich der Einmündung der G...-Straße und dem H... Weg als Zuwegung zum Wohngebiet „D...“ sind mit deutlich über 300 m derart groß, dass eine ausreichende Verbindung nicht mehr hergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32.95 –, BVerwGE 102, 294). Dies gilt erst recht im Hinblick auf das Gewerbegebiet nördlich des Wohngebiets „D...“, welches gar mehr als 1 km entfernt seine Zufahrt hat. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das Land Rheinland-Pfalz die Gesetzgebungskompetenz hat, Bundesstraßen insgesamt (und nicht nur begrenzt auf die in der Baulast der Gemeinde stehenden Teile der Ortsdurchfahrt wie Gehweg und Beleuchtung) als Teil der einheitlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG aufzunehmen, insbesondere wenn dies – wie hier – Teile der Bundesstraße außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt einschließen soll (vgl. dazu den Vorlagebeschluss der Kammer vom 1. August 2011 – 4 K 1392/10.KO – S. 17 f.).
- 26
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
- 27
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss
- 28
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Dabei orientiert sich die Kammer an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Im Hinblick darauf, dass der Bescheid noch keine innere Wirksamkeit erlangt hat (erst zum 1. Januar 2018 vorgesehen), legt die Kammer der voraussichtlichen jährlichen Belastung einen Durchschnittswert der bisherigen Veranlagungen von ca. 0,22 €/m² zugrunde.
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