Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 827/19.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der am ... 1972 geborene und als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner (vorläufigen) individuellen Altersgrenze unter Anrechnung von in der Fahndungseinheit der Kriminalinspektion A. verbrachter Dienstzeiten als Wechselschichtdienstzeiten im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG –.
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Er war nach seiner Erstverwendung bei der Bereitschaftspolizei Rheinland-Pfalz ab dem 1. Mai 2005 bei dem Polizeipräsidium B. tätig, wo er – unter anderem – in der Fahndungseinheit der Kriminalinspektion A. eingesetzt war. Am 1. Oktober 2013 wurde er zum Polizeipräsidium C. versetzt und dort der Polizeiinspektion D. als Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst zugewiesen.
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Durch Bescheid vom 14. August 2018 setzte das Polizeipräsidium C. die individuelle Altersgrenze des Klägers – entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage – gemäß § 111 LBG unter Berücksichtigung von durch den Kläger geleisteten 13 Jahren, 4 Monaten und 11 Tagen Wechselschichtdienst auf das vollendete 62. Lebensjahr fest. Eine Überprüfung und etwaige Neufestsetzung der Altersgrenze werde zu gegebener Zeit erfolgen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2018 Widerspruch, den er damit begründete, seine vom 19. März 2007 bis 26. Mai 2007 sowie vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2013 verbrachte Dienstzeit bei der Fahndungseinheit der Kriminalinspektion A. sei zu Unrecht nicht als Wechselschichtdienstzeit anerkannt worden. Er habe für diesen Zeitraum eine Wechselschichtdienstzulage erhalten, was dafür spreche, dass der Dienstherr seinerzeit selbst von einer Verwendung im Wechselschichtdienst ausgegangen sei. Auch komme es nach der gängigen Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein Wechselschichtdienst tatsächlich verrichtet und welche Bezeichnung dafür verwendet worden sei. Der Gesetzgeber habe mit der Formulierung „in Funktionen des Wechselschichtdienstes“ ersichtlich allein auf die Belastungen abgestellt, die mit einer Diensttätigkeit zu wechselnden Zeiten im Schichtdienst verbunden seien. Hätte der Gesetzgeber ausschließlich auf den Begriff des Wechselschichtdienstes abstellen wollen, erschiene die Verwendung des Wortes „Funktion“ überflüssig. Entscheidend sei deshalb nicht, ob eine Dienstverrichtung tatsächlich „rund um die Uhr“ gegeben sei. Vielmehr komme es darauf an, ob den Beamten eine ständige Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus abverlangt werde, der sich größtenteils auch antizyklisch zum natürlichen menschlichen Biorhythmus sowie zum Sozialleben im privaten Umfeld verhalte. Der Gesetzgeber sehe deshalb eine verkürzte Lebensarbeitszeit auch für solche Beamte vor, deren Dienstverrichtung regelmäßig solche erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit habe, die einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst entsprächen. Außerdem sei eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten, da die Zeiten bei der Fahndungseinheit der Kriminalinspektion A. bei sämtlichen Kollegen als Wechselschichtdienstzeiten anerkannt worden seien. Weiterhin sehe § 111 LBG eine Härtefallregelung vor, deren Voraussetzungen nicht geprüft worden seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2019, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2019 zugestellt worden ist, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Wechselschichtdienst im Sinne von § 111 LBG liege nur vor, wenn er in der in § 13 Abs. 1 Landeserschwerniszulagenverordnung – LEZulVO – definierten Form abgeleistet werde bzw. wurde. Die Ableistung von bloßem Schichtdienst im Sinne von § 13 Abs. 2 LEZulVO genüge hierfür nicht. Rheinland-pfälzische Fahndungseinheiten leisteten landesweit keinen Wechselschichtdienst. Für diesen Personenkreis bestünde daher kein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 13 Abs. 1 LEZulVO. Ob eine andere Polizeibehörde für die Zeiten innerhalb einer Fahndungseinheit (rechtswidrig) die volle Wechselschichtdienstzulage gezahlt habe, könne dabei außer Acht bleiben. Durch die Praxis einer einzelnen Polizeibehörde entfalte sich auch keine Selbstbindung der Verwaltung der übrigen sieben Polizeibehörden. Im Übrigen würden nach einem entsprechenden Hinweis an die oberste Dienstbehörde seitens des Polizeipräsidiums C. künftig landesweit an Beamtinnen und Beamte der Fahndungseinheiten bzw. des Gemeinsamen Sachgebietes Fahndung keine Wechselschichtdienstzulagen nach § 13 Abs. 1 LEZulVO mehr ausgezahlt werden. Die Härtefallregelung des § 111 Abs. 1 Satz 4 LBG könne vorliegend ebenfalls nicht zum Zuge kommen. Diese beziehe sich lediglich auf die Mindeststufe des § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG, welche nach dessen Nummer 6 bei 20 Jahren liege. Über die Härtefallregelung könnten hingegen keine Tätigkeiten anerkannt werden, die nicht unter die in § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG (abschließend) genannten Bereiche fielen. Schließlich werde dem Kläger durch die Nichtanerkennung seiner Verwendung bei der Fahndungseinheit der Kriminalinspektion als Wechselschichtdienstzeiten auch nicht die Möglichkeit genommen, zu einem späteren Zeitpunkt in den Genuss der Absenkung seiner individuellen Altersgrenze zu kommen.
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Mit seiner am 31. Juli 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter.
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Er beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 14. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2019 zu verpflichten, seine individuelle Altersgrenze nach § 111 LBG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, im Rahmen von § 111 Abs. 1 LBG solle grundsätzlich der sich aus dem Ableisten von Wechselschichtdienst ergebenden tatsächlichen Belastung Rechnung getragen werden. Daher könnten polizeiliche Tätigkeiten, die im versetzten Tagesdienst erbracht würden oder die mit lediglich unregelmäßigen Arbeitszeiten verbunden seien, nicht als Wechselschichtdienst angerechnet werden. In den rheinland-pfälzischen Fahndungseinheiten, die inzwischen als „Gemeinsame Sachgebiete Fahndung“ bei den Kommissariaten 6 angesiedelt seien, werde landesweit kein Dienst nach einem feststehenden Schichtplan im Wechselschichtdienst „rund um die Uhr“ geleistet. Zwar sei es zutreffend, dass auch Beamtinnen und Beamte mit unregelmäßigen Dienstzeiten gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt seien und deren soziale Teilhabe eingeschränkt sei. Der Gesetzgeber habe jedoch im Rahmen der Fürsorge diesen Aspekt bewertet und lediglich den Personenkreis der Wechselschichtdienstleistenden bei der Absenkung der Altersgrenze berücksichtigt. Die dem Polizeiberuf immanente Belastung sei ansonsten bereits durch die besondere Altersgrenze des 62. Lebensjahres ohne anrechenbare Zeiten abgegolten. Im Übrigen werde ein Teil der Belastungen außerhalb des Wechselschichtdienstes durch Zulagen nach dem Landesbesoldungsgesetz oder der Landeserschwerniszulagenverordnung monetär abgegolten. Soweit dem Kläger seinerzeit als Beamter in der Fahndungseinheit der Kriminalinspektion A. ohne die tatsächliche Ausübung eines Wechselschichtdienstes eine Wechselschichtdienstzulage gezahlt worden sei, sei dies in rechtswidriger Weise erfolgt. Derartige Zahlungen seien zwischenzeitlich eingestellt und – soweit nach den Vorgaben des Landesbesoldungsgesetzes zulässig – von den betroffenen Beamtinnen und Beamten zurückgefordert worden. Im Falle des Klägers scheide eine Rückforderung indes wegen Verjährung aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten (1 Band) sowie die Personalakte des Klägers (6 Bände) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 14. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Er hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner (gegenwärtigen) individuellen Altersgrenze. Die Nichtanerkennung seiner vom 19. März 2007 bis 26. Mai 2007 sowie vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2013 im Fahndungsdienst der Kriminalpolizeiinspektion A. verbrachten Dienstzeiten als Zeiten des Wechselschichtdienstes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – richtet sich die Bestimmung der individuellen Altersgrenze von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten nach der Dauer der in Funktionen des Wechselschichtdienstes, in der Abteilung Spezialeinheiten oder in der Polizeihubschrauberstaffel erbrachten Dienstzeiten. Wechselschichtdienst in diesem Sinne leisten diejenigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, für die nach einem Dienstplan ein regelmäßiger – d.h. nicht bedarfsorientierter – Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Volldienst vorgesehen ist, die also an sämtlichen Wochentagen abwechselnd in der Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt werden (vgl. entspr. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2005 – 2 A 10187/05.OVG –, juris, Rn. 22). Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit muss sich, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Er darf also zum einen nicht die Ausnahme darstellen und sich zum anderen nicht als ungeregelt, unregelmäßig oder willkürlich erweisen. Diese Anforderungen müssen sowohl im Allgemeinen, d.h. von dem Schichtplan, als auch im Besonderen, d.h. von der einzelnen Beamtin bzw. dem einzelnen Beamten, erfüllt sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. August 2009 – 10 A 10467/09.OVG –, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 – OVG 4 B 11.08 –, juris, Rn. 24).
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Insoweit kann auch auf das Begriffsverständnis des § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Landeserschwerniszulagenverordnung) – LEZulVO – zurückgegriffen werden (vgl. zu § 208 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. als Vorgängerregelung des § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2008 – 2 BvR 1081/07 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 C 28.05 –, juris, Rn. 39). Nach dieser Norm sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Im Unterschied zum Wechselschichtdienst liegt gemäß § 13 Abs. 2 LEZulVO bloßer – nicht bei der Berechnung der Altersgrenze nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG zu berücksichtigender – Schichtdienst vor, wenn Dienst nach einem Schichtplan verrichtet wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
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Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die durch den Kläger vom 19. März 2007 bis 26. Mai 2007 sowie vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2013 im Fahndungsdienst der Kriminalpolizeiinspektion A. verbrachte Dienstzeit zu Recht nicht als Wechselschichtdienstzeit im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG anerkannt. Denn der Kläger hat in diesem Zeitraum keinen Dienst in wechselnden Arbeitsschichten verrichtet, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er bei der Fahndungseinheit insoweit zwar durchaus Dienst in der Früh-, Spät- und Nachtschicht verrichtet. Gleichwohl habe ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit nicht stattgefunden, sondern die Dienste seien bedarfsorientiert und nach Einsatzlage geplant und besetzt worden. Darüber hinaus wurde nach den Angaben des Klägers in den Arbeitsschichten auch nicht ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet. Vielmehr habe es insoweit – schon infolge der geringen personellen Besetzung – Arbeitsschichten gegeben, in denen die Fahndungseinheit gänzlich unbesetzt geblieben sei. Dies korrespondiert mit den Angaben des Beklagten, wonach die rheinland-pfälzischen Fahndungseinheiten landesweit keinen Wechselschichtdienst leisteten.
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Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe einen Dienst „entsprechend“ demjenigen im Wechselschichtdienst erbracht, kann er damit rechtlich nicht durchdringen. Andere als die in § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG genannten und mittels § 13 Abs. 1 LEZulVO näher definierten Zeiten sind nämlich grundsätzlich selbst dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie im Einzelfall (ebenfalls) mit einer besonderen Belastung einhergehen (vgl. entspr. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2020 – 6 A 3132/18 –, juris, Rn. 17). Die typisierende Beurteilung des Gesetzgebers, wonach lediglich durch Wechselschichtdienst im eigentlichen Sinne die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Bestimmung der Altersgrenze nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG erfüllt sind, ist insoweit nicht zu beanstanden; sie bewegt sich innerhalb des diesem zukommenden Gestaltungsspielraums und beruht auf dem sachgerechten Kriterium der typischerweise mit dem jeweiligen Dienst einhergehenden Belastung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2008 – 2 BvR 1081/07 –, juris, Rn. 13 ff.).
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Dem steht der in § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG verwendete Begriff „in Funktionen des Wechselschichtdienstes“ nicht entgegen. Damit werden nicht etwa – im Sinne einer tatbestandlichen Auffangklausel – solche Tätigkeiten erfasst, welche die Definition des Wechselschichtdienstes nicht erfüllen, aber jedenfalls vergleichbare Belastungen mit sich bringen. Denn durch den Gesetzgeber festgesetzte besondere Altersgrenzen sind wegen ihres Ausnahmecharakters grundsätzlich als abschließend zu betrachten und können nicht unbesehen auf weitere – nicht unmittelbar von dem gesetzlichen Tatbestand erfasste – Fallgruppen übertragen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Februar 2007 – 2 A 11206/06.OVG –, juris, Rn. 20). Vielmehr werden durch die Formulierung „in Funktionen des Wechselschichtdienstes“ über den Wechselschichtdienst im eigentlichen Sinne hinaus solche Zeiten erfasst, in denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ihren Wechselschichtdienst etwa wegen Zeiten der Kinderbetreuung oder zur Inanspruchnahme von Erholungsurlaub unterbrechen (vgl. zu § 208 LBG a.F. das Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 31. Juli 2003, S. 3 f.; Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. Dezember 2010, S. 4).
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Aus der Tatsache, dass dem Kläger für die in Streit stehenden Dienstzeiten eine Wechselschichtdienstzulage nach § 13 Abs. 1 LEZulVO ausgezahlt worden ist, folgt nichts Gegenteiliges. Maßgeblich für die Anrechnung von Wechselschichtdienstzeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG ist insoweit allein, ob tatsächlich Wechselschichtdienst verrichtet worden ist. Aus der (rechtswidrigen) Gewährung einer Wechselschichtdienstzulage folgt kein Automatismus dergestalt, dass diese Zeiten auch im Rahmen der Bestimmung der individuellen Altersgrenze nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG zu berücksichtigen sind.
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Dies ergibt sich zum einen aus dem mit der Absenkung der individuellen Altersgrenze verbundenen Zweck, der (tatsächlichen) Belastung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten im Wechselschichtdienst Rechnung zu tragen (vgl. auch LT-Drucks. 15/5042, S. 4). Denn der Wechselschichtdienst hat erhebliche gesundheitliche und soziale Auswirkungen. Er fordert von den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten nicht nur eine ständige Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus, sondern verhält sich zum Großteil auch antizyklisch zum natürlichen menschlichen Biorhythmus sowie zum Sozialleben im privaten Umfeld (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2005 – 2 A 10187/05.OVG –, juris, Rn. 22).
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Zum anderen war im Gesetzgebungsverfahren zu § 208 LBG a.F. – der Vorgängerregelung des § 111 LBG – für das Tatbestandsmerkmal „in Funktionen des Wechselschichtdienstes“ zunächst eine Anknüpfung an die Gewährung einer Zulage für Wechseldienst vorgesehen (vgl. LT-Drucks. 14/1800, S. 3, mit dem Entwurf eines § 208 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBG: „[...] diese Voraussetzung erfüllt insbesondere, wer mindestens 25 Jahre eine Zulage für Wechselschichtdienst erhalten hat.“). Diese Regelung, die ohnehin lediglich aus „verwaltungsökonomischen Gründen“ eingeführt werden und den anderweitigen Nachweis über einen entsprechenden Einsatz im Wechselschichtdienst ausdrücklich nicht ausschließen sollte (vgl. LT-Drucks. 14/1800, S. 11), fand indes keinen Eingang in den Gesetzestext. Vielmehr findet sich weder in § 208 LBG a.F. noch in der Nachfolgeregelung des § 111 LBG ein Anknüpfungspunkt, der es erlauben würde, allein von der Gewährung einer Wechselschichtdienstzulage nach § 13 Abs. 1 LEZulVO auf die tatsächliche Verrichtung von Wechselschichtdienst zu schließen. Demgemäß wird auch in dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. April 2003 darauf hingewiesen, dass der Bezug der einschlägigen Erschwerniszulage für die Ermittlung der Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung zwar als Grundlage herangezogen werden „kann“, dies jedoch nur, soweit keine offensichtlichen Unrichtigkeiten vorlägen (a.a.O., S. 6).
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Überdies wurde dem Kläger die Wechselschichtdienstzulage auch zum damaligen Zeitpunkt offenbar nicht deshalb gewährt, weil der Dienstherr davon ausging, es handele sich um einen Wechselschichtdienst im Sinne von § 13 Abs. 1 LEZulVO. Vielmehr erfolgte die Gewährung einer Wechselschichtdienstzulage nach Aktenlage auf Anweisung des damaligen Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums B. für diejenigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, welche vom Wechselschichtdienst in die Fahndungseinheiten des Polizeipräsidiums wechselten und weiterhin (rechtswidrig) ihre Wechselschichtdienstzulage erhalten sollten.
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Soweit der Kläger sich darauf beruft, ihm sei im Vorfeld seiner Verwendung im Fahndungsdienst der Kriminalpolizeiinspektion A. „zugesichert“ worden, dass diese Tätigkeit einen Wechselschichtdienst im Sinne von § 111 LBG darstelle, dringt dies rechtlich ebenfalls nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob und durch wen eine solche „Zusicherung“ tatsächlich erfolgt ist, bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz der Schriftform. Dass eine solche schriftliche Zusicherung erfolgt ist, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
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Auf die Härtefallklausel des § 111 Abs. 1 Satz 4 LBG kann sich der Kläger jedenfalls derzeit nicht berufen. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich die Härtefallregelung schon nach ihrem Wortlaut („auf die Mindestzeit nach Satz 1 anrechnen“) lediglich auf die Mindeststufe des § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LBG von 20 anrechenbaren Jahren bezieht. Da dies bei dem Kläger (noch) nicht der Fall ist und er diese auch nicht lediglich um maximal 12 Monate verfehlt, gab es für den Beklagten keine Veranlassung, das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 4 LBG zu prüfen.
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Schließlich liegt auch keine Selbstbindung der Verwaltung vor, soweit die Dienstzeit anderer bei der Fahndungseinheit der Kriminalinspektion A. eingesetzter Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten – wie von dem Kläger vorgetragen – als Wechselschichtdienstzeit anerkannt worden ist. Denn eine Selbstbindung der Verwaltung kann sich per se nur innerhalb einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis entwickeln; aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgt insoweit kein „Fehlerwiederholungsanspruch“ (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 C 25.08 –, NVwZ-RR 2010, 19 [21 Rn. 24]). Die Anerkennung derartiger Dienstzeiten als Wechselschichtdienstzeit im Sinne von § 111 LBG ist aber – wie dargelegt – rechtswidrig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da sich die Frage der Anerkennung von durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bei einer Fahndungseinheit geleisteter Dienstzeiten im Rahmen der Bestimmung der Altersgrenze nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LBG – wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben haben – in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen stellt.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird in Anlehnung an Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) auf 26.817,42 € festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 4, § 63 Abs. 2 GKG). Bei der insoweit vorzunehmenden Berechnung der Bezüge waren die zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits gesetzlich bestimmten Änderungen, die noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten, zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 246).
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Referenzen
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- § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x
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- 2 A 10187/05 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 10467/09 1x (nicht zugeordnet)
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