Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 535/25.KO

Orientierungssatz

Bei einem besonders schweren Fehlverhalten, dem nur durch eine zeitnah folgende Maßnahme begegnet werden kann, kann ein Schulausschluss ohne vorhergehende mildere Maßnahmen gerechtfertigt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 9 S 1077/09 –, juris, Rn. 10). Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gefahr nur durch einen Schulausschluss gebannt werden kann.(Rn.29)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seinen Ausschluss von der Schule auf Zeit.

2

Er ist 16 Jahre alt und wurde nach der Grundschule an einem öffentlichen und dann an einem privaten Gymnasium unterrichtet, bevor er zum laufenden Schuljahr zur im Rubrum genannten Schule wechselte. Im März 2025 wurde bekannt, dass der Antragsteller Schlagringe und Springmesser auf dem Schulgelände an minderjährige Schüler verkaufte. Teilweise lief der Verkauf über einen Mittelsmann.

3

Die Gesamtkonferenz der Schule beschloss zunächst am 11. April 2025 den dauerhaften Ausschluss; die Schulleiterin erließ einen entsprechenden Bescheid.

4

Dem anschließenden Widerspruch half die Gesamtkonferenz am 29. April 2025 teilweise ab. Sie beschloss, den Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres von der Schule auszuschließen und diese Maßnahme sofort zu vollziehen. Die Schulleiterin fasste die Beschlüsse in einen Bescheid, dem der Antragsteller erneut widersprach.

5

Er wendet ein, dass der Schulausschluss auf Zeit unverhältnismäßig sei. Er habe sich reumütig gezeigt. Die Schule habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose an- und zu Unrecht auf generalpräventive Gesichtspunkte abgestellt. Bei ihm bestehe nur eine geringe Restschulzeit. Er habe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, sondern um Anerkennung zu bekommen. Werde der Schulausschluss publik, sei seine Bewerbung bei der Bundeswehr gefährdet.

6

Der Antragsgegner ist den Einwänden entgegengetreten. Er hält die Reue des Antragstellers für einstudiert.

7

II. Der zulässige, insbesondere statthafte, Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schulausschlusses auf Zeit ist nach der in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren angezeigten Prüfung anhand der Unterlagen und des wechselseitigen Vorbringens formell und materiell rechtmäßig.

9

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

10

a) Zunächst ist er von der zuständigen Stelle angeordnet worden. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die Anordnung des Sofortvollzugs zu treffen. Gemäß § 99 Abs. 1 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchulO) entscheidet die Gesamtkonferenz über einen Schulausschluss auf Zeit. Diese Maßnahme und zugleich deren sofortige Vollziehung hat die Gesamtkonferenz der Schule des Antragstellers am 29. April 2025 beschlossen. Die Umsetzung dieser Beschlüsse obliegt gemäß Nr. 8.17 der Konferenzordnung dem Vorsitzenden der Konferenz, also dem jeweiligen Schulleiter (Nr. 2.2 Satz 2 der Konferenzordnung). Dieser Verpflichtung ist die Schulleiterin hier nachgekommen und hat die Beschlüsse in Form eines Bescheids gebracht.

11

b) Die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt zudem das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung, weshalb das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zurückzutreten hat (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 85). Diesen Anforderungen genügt der entsprechende Beschluss der Gesamtkonferenz vom 29. April 2025. Dort wird auf den konkreten Fall bezogen argumentiert, dass der Schulausschluss pädagogisch notwendig sei, um den Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Sanktion deutlich zu machen. Es wäre unter erzieherischen Gesichtspunkten fatal, wenn die erforderlichen Konsequenzen lange auf sich warten ließen

12

2. Die Vollziehungsanordnung ist ferner materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

13

a) Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei bedarf es der Abwägung, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme überwiegt. Wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Schulausschlusses auf Zeit. Er ist nach der in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorzunehmenden Prüfung offenkundig rechtmäßig. Damit hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Schulausschlusses Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers am weiteren Besuch seiner bisherigen Schule bis zum Ende des Schuljahres.

14

b) Zu beachten ist dabei der Prüfungsrahmen bei schulischen Ordnungsmaßnahmen. Die Verwaltungsgerichte haben ohne Einschränkung zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen, insbesondere, ob der betroffene Schüler sich so verhalten hat, wie ihm vorgeworfen wird. Ferner unterliegt es der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, ob die Maßnahme auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage basiert und ob das für sie vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. Eingeschränkt ist die Kontrolle indes im Hinblick auf eine der Ordnungsmaßnahme zu Grunde liegende pädagogische Bewertung. Insoweit steht der zuständigen Stelle ein Einschätzungsspielraum zu. Demnach ist gerichtlich nur zu prüfen, ob Bewertungsfehler vorliegen, ob etwa ein fehlerhafter Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder ob die Maßnahme eine unsachliche oder offensichtlich übermäßige Reaktion auf das Verhalten des Schülers darstellt (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 455). Der letzte Punkt entspricht § 55 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG), wonach die Maßnahme im angemessenen Verhältnis zur Gefahr stehen muss.

15

c) Der Schulausschluss auf Zeit ist formell rechtmäßig; er beruht auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage und relevante Verfahrens- oder Formfehler sind nicht festzustellen.

16

aa) Der Schulausschluss beruht auf § 55 Abs. 1 SchulG und § 97 Abs. 2 Nr. 1, § 99 Abs. 1 ÜSchulO. Danach kann ein Schüler von seiner Schule auf Zeit ausgeschlossen werden, wenn sein Verbleib dort eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung anderer Schüler bedeutet, wobei eine ernstliche Gefahr für die Unterrichtung dann gegeben ist, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs nicht mehr gewährleistet werden könnte.

17

bb) Der Schulausschluss des Antragstellers auf Zeit ist von der nach § 99 Abs. 1 ÜSchulO zuständigen Gesamtkonferenz am 29. April 2025 beschlossen worden. Durchgreifende Form- oder Verfahrensfehler im Rahmen dieser Konferenz sind nicht erkennbar. Zwar lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, ob die Ladungsfrist eingehalten und die Niederschrift ordnungsgemäß unterschrieben wurde. Die Kammer muss diesen Punkten indes nicht nachgehen. Die Ladungsfrist begründet keine Rechte des Antragstellers; sie dient der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Konferenz. Das Fehlen von Unterschriften wäre nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – Bund – (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) unerheblich. Danach ist ein Formfehler unmaßgeblich, wenn er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Konstellation liegt hier vor, da der Beschluss der Gesamtkonferenz unabhängig von seiner Protokollierung erging.

18

cc) Für das weitere Ausschlussverfahren lassen sich ebenfalls keine relevanten Form- oder Verfahrensfehler feststellen. Wie in § 99 Abs. 6 Satz 1, 2 ÜSchulO gefordert, ist die Ausschlussentscheidung begründet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und der sorgeberechtigten Mutter des minderjährigen Antragstellers zugestellt worden. Letzteres ergibt sich aus deren Widerspruch vom 27. Mai 2025, der auf den Bescheid vom 29. April 2025 Bezug nimmt; mit Kenntniserlangung von diesem Bescheid wäre zudem ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt.

19

Unerheblich ist, dass der Antragsteller und seine Mutter am 29. April 2025 von der Gesamtkonferenz nicht angehört wurden. Zwar sieht § 99 Abs. 3 Satz 1 ÜSchulO eine solche Anhörung vor. Beide wurden indes bereits am 11. April 2025 von der Gesamtkonferenz angehört. Eine erneute Anhörung war vorliegend entbehrlich, da es bei der zweiten Konferenz zunächst um eine Abhilfe zu Gunsten des Antragstellers ging. Es ist nicht ersichtlich, was er oder seine Mutter dazu an neuen Gesichtspunkten hätten vorbringen können. Ferner wäre ein Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, da die Antragstellerseite sich inzwischen äußern konnte.

20

dd) Schließlich ist es nicht verfahrensfehlerhaft, dass der Schulausschluss nicht angedroht wurde. Eine Androhung ist nach § 55 Abs. 4 Satz 2, § 99 Abs. 2 ÜSchulO erforderlich, es sei denn, der durch die Androhung verfolgte Zweck kann nicht oder nicht mehr erreicht werden. Dabei ist die rechtliche Bedeutung der Androhung zu beachten. Einerseits ist sie ein Verfahrensschritt, andererseits ist sie eine Ordnungsmaßnahme (§ 97 Abs. 1 Nr. 6 ÜSchulO). Durch den Bezug zu § 53 Abs. 2
Nr. 7 SchulG in § 97 Abs. 1 ÜSchulO wird klargestellt, dass sie bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen oder bei Verstößen gegen die Schulordnung Anwendung finden soll. Sie zielt auf eine Verhaltensänderung des Adressaten ab, der dazu angehalten werden soll, sich innerhalb der Schule so zu verhalten, dass von ihm keine Störungen mehr ausgehen. Im Fall des Antragstellers geht es jedoch nicht vorrangig und nicht allein darum, sein künftiges Verhalten zu beeinflussen, vielmehr soll die Sicherheit der anderen Schüler und ein Unterricht gewährleistet werden, der frei von Furcht vor bewaffneten Übergriffen durchgeführt werden kann. Dieses Ziel kann mit der bloßen Androhung des Schulausschlusses bei gleichzeitigem Verbleib des Antragstellers in der Schule nicht erreicht werden. Zum einen muss der Antragsgegner nicht das Risiko eingehen, dass der Antragsteller weiter Waffen verkauft; der Schutz der Schüler vor solchen Waffen erlaubt keinen Aufschub. Zum anderen könnte die Weiterbeschulung des Antragstellers an seiner bisherigen Schule von den anderen Schülern dergestalt missverstanden werden, dass Verkauf und Besitz von Waffen auf dem Schulgelände keine Sanktionen nach sich ziehen und geduldet werden.

21

d) Der Schulausschluss erweist sich auch als materiell rechtmäßig; der Gesamtkonferenz sind keine Bewertungsfehler unterlaufen und sie hat weder unsachlich noch übermäßig reagiert.

22

aa) Die Gesamtkonferenz ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

23

Es steht außer Frage, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg mindestens 25 Schlagringe und zwei Springmesser an Mitschüler verkauft hat. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um verbotene Waffen (Nr. 1.3.2 und Nr. 1.4.1 der Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG)). Die Schlussfolgerung, dass aus dem Verhalten des Antragstellers eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Schüler resultiert, ist zwingend. Von Bedeutung ist, dass der Antragsteller nach der Abgabe an seine „Kunden“ keine Kontrolle darüber hatte, was mit den Waffen geschieht. Damit erzeugte er die Gefahr, dass die Waffen noch auf dem Schulgelände gegen andere Schüler zum Einsatz kommen könnten. Verstärkt wird diese Gefahr dadurch, dass sich der Kläger teilweise eines „Mittelsmanns“ bediente. Er hatte somit auch keine Kontrolle darüber, an wen dieser die Waffen weitergab. Diese hätten ohne weiteres in die Hand solcher Personen gelangen können, von denen – beispielsweise auf Grund psychischer Instabilität – eine erhöhte Missbrauchsgefahr ausgehen könnte, ohne dass der Antragsteller dies hätte unterbinden können.

24

Die von der Gesamtkonferenz sinngemäß gezogene weitere Schlussfolgerung, nur der Ausschluss des Antragstellers sichere die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie den Schutz anderer Schüler, beruht ebenfalls auf einer tragfähigen Grundlage. Die Annahme entspricht dem Regelbeispiel in § 55 Abs. 1 Satz 2 SchulG, wonach ein Schulausschluss gerechtfertigt ist, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigt, dass ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet ist. Die Annahme der Gesamtkonferenz beruht auf der Reaktion der Schüler auf das Verhalten des Antragstellers bzw. auf dessen weiteren Verbleib an der Schule. Gerade mit Blick auf die Amokläufe an Schulen in jüngerer Zeit ist nachvollziehbar, die Schüler könnten befürchten, ähnliches könne durch die vom Antragsteller mit Waffen versorgten Schüler geschehen. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, wie sich solche Ängste auf den Schulfrieden und den Schulbetrieb auswirken.

25

bb) Der Schulausschluss des Antragstellers auf Zeit ist keine überzogene Reaktion auf sein Verhalten; die Gesamtkonferenz hat bei ihrer Entscheidung die zu beachtenden Maßstäbe nicht verletzt.

26

Einerseits hat sie den schulischen Auftrag zu beachten, wonach die Schüler auch zum gewaltfreien Zusammenleben erzogen werden sollen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Diesem Auftrag entspricht es, ein angst- und gewaltfreies Klima zu schaffen, das durch die Anwesenheit eines Schülers gestört wird, der aus egoistischen Gründen Waffen abgibt. Die Behauptung des Antragstellers, er habe sich damit Anerkennung verschaffen wollen, rechtfertigt sein Verhalten nicht. Sie zeigt im Gegenteil, dass es ihm ausschließlich um eigene Interessen ging. Unerheblich ist ferner, ob er – wie behauptet – mit dem Waffenverkauf keinen Gewinn erzielen wollte.

27

Andererseits müssen Ordnungsmaßnahmen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen (§ 96 Abs. 2 ÜSchulO). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Gesamtkonferenz diese Aspekte nicht beachtet hätte bzw. die angeordnete Maßnahme dagegen verstieße. Zunächst war die Konferenz sich ihres Entscheidungsspielraums bewusst, denn sie hat den zunächst beschlossenen dauerhaften Ausschluss in einen solchen auf Zeit umgewandelt. Ebenso hat sie erzieherische Gesichtspunkte zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen, indem sie auf die Erziehung und die Unterrichtung der anderen Schüler abgestellt hat. Der Einwand des Antragstellers, die Maßnahme wirkte sich repressiv auf ihn aus, verengt die Betrachtung zu sehr auf seine Person. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gesamtkonferenz die Auswirkungen des Verhaltens des Antragstellers bzw. die Reaktion anderer Schüler darauf in den Blick nahm. Denn unter erzieherischen Gesichtspunkten ist nicht allein die Erziehung des Antragstellers von Bedeutung, sondern auch die der Mitschüler. Zudem dient der Schulausschluss des Antragstellers deren Schutz. Bei Ordnungsmaßnahmen zu diesem Zweck tritt die erzieherische Einwirkung auf den Betroffenen hinter den Interessen anderer Personen am Schutz vor Beeinträchtigungen und am ungestörten Unterricht zurück (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 473, 475).

28

cc) Der Schulausschluss auf Zeit ist ferner nicht deswegen zu beanstanden, weil eine Rangfolge bei den schulischen Maßnahmen nicht beachtet worden wäre.

29

Zwar sollen der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen an sich erzieherische Einwirkungen vorausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 ÜSchulO). Ferner enthält der Maßnahmenkatalog in § 97 Abs. 1 ÜSchulO mildere Ordnungsmaßnahmen. Dies bedeutet indes nicht, dass ein Schulausschluss auf Zeit immer nur dann zulässig wäre, wenn vorher erzieherische oder mildere Ordnungsmaßnahmen angewandt wurden. Vielmehr kann bei einem besonders schweren Fehlverhalten, dem nur durch eine zeitnah folgende Maßnahme begegnet werden kann, ein Schulausschluss ohne vorhergehende mildere Maßnahmen gerechtfertigt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 9 S 1077/09 –, juris, Rn. 10). Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gefahr nur durch einen Schulausschluss gebannt werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 B 10912/11.OVG –, juris, Rn. 21).

30

Die Gesamtkonferenz hat sich in ihrer Sitzung vom 29. April 2025 ausweislich des dazu erstellten Protokolls intensiv mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme befasst. Sie hat den Schulausschluss auf Zeit nicht nur zur Beseitigung der akuten Bedrohungslage, sondern auch damit begründet, dass durch sichtbare Konsequenzen für ein gravierendes Fehlverhalten die Erziehung-und Unterrichtsarbeit gesichert werden solle. Die darin enthaltene Einschätzung, dass im Fall des Antragstellers erzieherische Maßnahmen oder weniger gravierende Ordnungsmaßnahmen nicht zielführend seien, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht im Kern auf einer pädagogisch geprägten Bewertung. Dabei durfte insbesondere das Verhalten des Antragstellers nach Bekanntwerden seines Waffenverkaufs berücksichtigt werden. Die Einschätzung der Gesamtkonferenz, dass er gerade keine Einsicht in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens zeigt, beruht auf einer tragfähigen Grundlage und überzeugenden Erwägungen. So hat der Antragsteller weder aktiv Wiedergutmachung betrieben noch sich bei seinen Klassenkameraden oder seinem „Mittelsmann“ entschuldigt. Insgesamt zeigt er keine Wertschätzung für die Interessen anderer Personen in seiner Schule und deren Beeinträchtigungen durch sein Verhalten. Umgekehrt lassen gerade die Einwände des Antragstellers gegen seinen Schulausschluss darauf schließen, dass er sich die Tragweite seines Verhaltens nicht vor Augen geführt hat und in erster Linie negative Konsequenzen für sich abwenden will. Exemplarisch sei angeführt, dass er befürchtet, sein Schulausschluss werde durch Zeugnisse der neuen Schule nach außen erkennbar, was seine Bewerbung gefährden könne. Darin wird deutlich, dass der Antragsteller nicht bereit ist, offen für sein Verhalten einzustehen. Zudem nimmt er in Kauf, dass ein künftiger Arbeitgeber über seinen Umgang mit Waffen im Unklaren gelassen wird. Damit stellt der Antragsteller erneut seine Interessen über die berechtigten Belange anderer; gerade die Bundeswehr hat auf den regelkonformen Umgang mit Waffen zu achten.

31

Der Umstand, dass sich die Maßnahme nur über einen kurzen Zeitraum bis zum Ende der Schulzeit des Antragstellers erstreckt, führt nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Dies ergibt sich aus einer gedanklichen Gegenprobe. Würde man dem Einwand folgen, müsste jeder Ordnungsverstoß kurz vor Ende der Schulzeit ohne Konsequenz bleiben. Dies wäre mit dem schulischen Auftrag, der auch die übrigen Schüler umfasst, nicht zu vereinbaren.

32

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer sieht von einer Reduzierung des danach anzusetzenden Regelstreitwerts ab. Dies wird zwar in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) wegen des vorläufigen Charakters von Eilverfahren empfohlen. Das vorliegende Verfahren nimmt indes die Hauptsache vorweg (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 B 10912/11.OVG –, juris, Rn. 25).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen