Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 3712/01
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
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Gründe: Die Klägerin hat am 02.10.2001 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
2Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
3Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
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Suche nach zitierenden Entscheidungen öffnenReferenzen
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 158 1x