Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 8 L 787/02
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die Antragstellerin hat am 23.7.2002 den Antrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
4Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festzusetzenden Betrag zu bestimmen (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 162 1x
- § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)