Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 7790/00

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2000 verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.06.1999 in Bezug auf weitere 61 Fernseh- bzw. Videogeräte von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien. Im übrigen wird die Klage abge- wiesen.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Ver- fahrens. Im übrigen tragen die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Berufung wird zugelassen.


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