Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 6228/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
1
Tatbestand
2Der im Jahre 1963 geborene Kläger unterzog sich zwischen Oktober 1992 und Januar 1993 erstmals der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Die Prüfung wurde mit Bescheid vom 29.1.1993 für nicht bestanden erklärt, nachdem sowohl die Hausar- beit, als auch die drei Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" bewertet worden waren. Unter teilweiser Abänderung des vorgenannten Bescheides erklärte das beklagte Amt mit Bescheid vom 3.2.1993, dass die Prüfung gemäß § 18a des im Dezember 1992 geänderten Juristenausbildungsgesetzes NRW als nicht unternommen gelte (sog. "Freiversuch").
3Zwischen Juni 1994 und Oktober 1994 unterzog sich der Kläger erneut der ers- ten juristischen Staatsprüfung. Dabei wurden seine Prüfungsleistungen wie folgt be- wertet:
4Hausarbeit ausreichend (4 Punkte) A-Klausur (Zivilrecht) mangelhaft (2 Punkte) B-Klausur (Strafrecht) mangelhaft (2 Punkte) C-Klausur (Öffentl. Recht) mangelhaft (1 Punkt)
5Mündliche Prüfung: Teil I ausreichend (4 Punkte) Teil II ausreichend (4 Punkte) Teil III mangelhaft (3 Punkte) Teil IV ausreichend (6 Punkte) Teil V ausreichend (4 Punkte).
6Die Prüfung wurde daraufhin mit der Gesamtpunktzahl von 3,54 Punkten für nicht bestanden erklärt. Dies teilte das beklagte Amt dem Kläger mit Bescheid vom 24.10.1994 mit.
7Am 15.11.1994 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 22.5.1995 beschränkte der Kläger den Widerspruch auf die Bewertung der Hausarbeit und er- hob zur Begründung eine Reihe von Rügen hinsichtlich der Korrektur der Arbeit. Das beklagte Amt holte daraufhin Stellungnahmen der betroffenen Prüfer ein, was zu ei- ner Anhebung der Bewertung der Hausarbeit auf "ausreichend (5 Punkte)" und damit zu einer Anhebung der Gesamtnote auf 3,84 führte. Mit Bescheid vom 31.8.1995 wies das beklagte Amt sodann den Widerspruch des Klägers zurück.
8Am 9.10.1995 erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (6 K 7387/95), mit der er sein Begehren weiter verfolgte. Er machte geltend, die Arbeit sei mindestens mit "ausreichend (6 Punkte)" zu bewerten und führte erneut eine Reihe von einzelnen Bewertungsrügen hinsichtlich der Korrektur der Hausarbeit an. Erst- mals erstreckten sich diese auch auf eine Randbemerkung auf Seite 61 der Hausar- beit sowie die diesbezügliche Passage des Erstvotums. Darin war dem Kläger vor- geworfen worden, er habe hinsichtlich der Aussage, einem betriebsfremden Schädi- ger komme das Haftungsprivileg der §§ 637, 636 RVO nur dann zugute, wenn er wie ein Arbeitnehmer in den Unfallbetrieb eingegliedert sei, eine Entscheidung des Bun- desarbeitsgerichts, nicht aber die einschlägige Rechtsgrundlage, nämlich § 539 Abs. 2 RVO zitiert.
9Das Verfahren endete mit Prozessvergleich vom 15.2.2001, in welchem das be- klagte Amt sich verpflichtete,
10"unter Abänderung seines Bescheides vom 24.10.1994 und seines Wider- spruchsbescheides vom 31.8.1995 die häusliche Arbeit des Klägers unter Ver- meidung des Korrekturmangels Randbemerkungen S. 61 der Hausarbeit ('das ergibt sich...') sowie im Votum des Erstkorrektors S. 9, Frage 4, Satz 2 ('Eher fernliegend...§ 539 II RVO') neu bewerten zu lassen."
11Das beklagte Amt veranlasste daraufhin mit Schreiben vom 21.3.2001 die Neu- bewertung der in Rede stehenden Hausarbeit, wobei für die aus dem Prüfungsamt ausgeschiedenen Prüfer Prof. Dr. M. (Zweitkorrektor) und VRiOLG P. (Viertkor- rektor) neue Prüfer bestellt wurden, nämlich die Herren RiOLG Dr. L. und Prof. Dr. S. . Das beklagte Amt wies die Prüfer darauf hin, dass die erkennende Kammer (lediglich) die Einwendungen des Klägers gegen die Randbemerkung auf Seite 61 seiner Hausarbeit und die diesbezügliche Bemerkung im Erstvotum für begründet gehalten habe. Es sei daher eine Neubewertung der Hausarbeit nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs erforderlich.
12Die Prüfer gaben zwischen Mai und Juli 2001 erneute Voten ab. Alle vier Prüfer bewerteten die Arbeit (erneut) mit der Note "ausreichend (5 Punkte)". Der Erstkorrektor stellte dabei fest, die von dem Vergleich erfassten Beanstandungen betreffend Seite 61 der Hausarbeit seien für die Bewertung der Hausarbeit letztlich unerheblich geblieben. Der Schwerpunkt seiner Kritik habe bei dem Vorwurf gelegen, der betreffende Prüfungsabschnitt sei fernliegend. Das beklagte Amt stellte daraufhin mit Bescheid vom 17.7.2001 - zugestellt am 20.7.2001 - (erneut) fest, dass der Kläger die erste juristische Staats-prüfung wegen der Gesamtpunktzahl von 3,84 nicht bestanden habe.
13Am 20.8.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte zugleich die mündliche Erläuterung der Bewertung gemäß § 15 Abs. 6 JAG NRW (alte Fassung). Das beklagte Amt bestätigte den Eingang des Widerspruchs und setzte für dessen Begründung eine Frist bis zum 19.10.2001. Zugleich bat das Amt um Mitteilung, mit welchem der Prüfer der Kläger das beantragte Gespräch wünsche. Der Kläger antwortete unter dem 6.9.2001, er wünsche das Gespräch mit dem Erstkorrektor der Arbeit, Herrn RiLSG S1. . Dieses Gespräch fand sodann am 14.11.2001 statt. Mit Schreiben vom 20.11.2001 bat der Kläger um Verlängerung der Frist für die Widerspruchsbegründung mit der Begründung, der Erstkorrektor habe sich zu einer erneuten Stellungnahme gegenüber dem Prüfungsamt bereit erklärt, durch welche das Widerspruchsverfahren möglicherweise obsolet werde. Nach Eingang dieses Schreibens wies das beklagte Amt den Erstkorrektor telefonisch darauf hin, dass eine Stellungnahme vor Eingang der Widerspruchsbegründung "nicht in Betracht komme". Zunächst bleibe abzuwarten, mit welchen Gründen die erneute Bewertung angefochten werde. Der Kläger legte daraufhin unter dem 27.11.2001 seine Widerspruchsbegründung vor, in welcher er ausführte, die Arbeit sei mit "ausreichend (5 Punkte)" unterbewertet. Die Randbemerkung auf Seite 61 der Hausarbeit, welche Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gewesen sei, könne bei der (Neu-) Bewertung nicht so außer Betracht bleiben, dass sich eine Aufwertung der Arbeit insgesamt nicht rechtfertigen lasse. Entgegen der Bewertung des (neuen) Zweitkorrektors handele es sich im übrigen nicht um einen einfach gelagerten Fall. Auch der Ansicht des Drittkorrektors, die Arbeit verkenne die Schwerpunkte des Falles, könne nicht gefolgt werden.
14Das beklagte Amt holte daraufhin Stellungnahmen der vier Prüfer zum Widerspruch ein, wobei für den aus dem Prüfungsamt ausgeschiedenen Viertkorrektor, Herrn Prof Dr. S. , nunmehr Herr PräsVG Dr. M1. zum Prüfer bestellt wurde. Die Prüfer gaben daraufhin zwischen März und Juni 2002 Stellungnahmen ab, in welchen sie an der Bewertung der Arbeit mit "ausreichend (5 Punkte)" festhielten. Dabei wies der Erstkorrektor erneut darauf hin, die nach dem gerichtlichen Vergleich außer Acht zu lassende Beanstandung sei für die Gesamtbenotung ohne Belang gewesen. Mit Bescheid vom 28.6.2002 wies das beklagte Amt den Widerspruch unter weitgehender Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer zurück.
15Am 17.7.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
16Zur Begründung führt er aus: Der gerichtliche Vergleich sei bei der Neubewertung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang beachtet worden. Insbesondere habe der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme ausgeführt, er lasse die von dem gerichtlichen Vergleich erfassten Beanstandungen außer Acht. Damit liege seine Stellungnahme insgesamt neben der Sache. Das gelte um so mehr, als der Erstkorrektor bei dem Gespräch mit dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten am 14.11.2001 erklärt habe, er gedenke, einer Aufwertung um einen Punkt auf "ausreichend (6 Punkte)" zuzustimmen. Zwar könnten aus einer solchen Aussage keine Ansprüche resultieren; es bedürfe aber vertiefender Erklärungen, warum der Erstkorrektor im Widerspruchsverfahren dann doch bei seiner Bewertung geblieben sei. Die Bemerkung seines Prozessbevollmächtigten bei dem Gespräch vom 14.11.2001, eine Bewertung mit "ausreichend (6 Punkte)" bewege sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums, sei durch den Erstkorrektor bestätigt worden. Mit dieser Auskunft habe er sich zufrieden gegeben, weshalb eine weitere Erörterung seiner Arbeit unterblieben sei. Andernfalls hätte er auf die schon im ursprünglichen Widerspruchsverfahren aufgedeckten Bewertungsmängel hin- gewiesen. Im übrigen habe sich der in dem gerichtlichen Vergleich erfasste Mangel bei der Bewertung niedergeschlagen. Erwarte nämlich der Korrektor eine Anspruchsgrundlage und werde diese nicht genannt, so müsse sich dies zwangsläufig bei der Bewertung niederschlagen. Insgesamt sei die Bewertung nur daran orientiert gewesen, eine einmal getroffene Prüfungsentscheidung nicht im fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens revidieren zu müssen. Zu beanstanden sei im übrigen, dass der Zweit- und der Drittkorrektor den Fall als einen "einfach gelagerten" betrachtet hätten, denn dieser Aspekt dürfe sich prüfungsrechtlich nicht zu Lasten des Kandidaten auswirken. Die Ausführungen des Viertkorrektors PräsVG Dr. M1. schließlich seien zu allgemein gehalten, um eine Auseinandersetzung mit ihnen zu ermöglichen.
17Der Kläger beantragt,
18das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 17.7.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2002 zu verpflichten, seine häusliche Arbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abermals neu bewerten zu lassen und sodann erneut über das Ergebnis seiner Ersten juristischen Staatsprüfung zu entscheiden.
19Das beklagte Amt beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung führt das Amt aus, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Arbeit mit "ausreichend (5 Punkte)" geblieben sei. Den Ausführungen des Erstkorrektors sei auch nicht zu entnehmen, dass die von dem gerichtlichen Vergleich erfasste Beanstandung erneut zu Lasten des Klägers in die Bewertung der Arbeit eingeflossen sei. Selbst wenn der Erstkorrektor bei dem Gespräch vom 14.11.2001 eine mögliche Aufwertung der Hausarbeit "in Erwägung gezogen haben" sollte, stehe dies seiner Entscheidung, es schließlich bei einer Bewertung mit "ausreichend (5 Punkte)" zu belassen, nicht entgegen. Die Begründung des Widerspruchs habe zum Zeitpunkt des Gesprächs nicht vorgelegen. Erst ihre Vorlage habe aber das abschließende Überdenken der Prüfungsentscheidung ermöglicht. Soweit der Kläger erneut vermeintliche Fehler in der ursprünglichen Bewertung rüge, seien seine Einwendungen durch den gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 6 K 7387/95 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
25Der Bescheid vom 17.7.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf abermalige Neubewertung seiner Hausarbeit.
26Hinsichtlich der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 bzw. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
27vgl. Beschlüsse vom 17.4.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005, 2008 sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008, 2009,
28der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirk- same Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt,
29vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4.2.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N..
30Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist.
31Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -,
32vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Nr. 385,
33alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind,
34vgl. auch Urteil vom 16.4.1997 - 6 C 9.95 -, S. 20 des Umdrucks,
35gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist.
361.
37Gemessen an diesen Voraussetzungen ist ein Rechtsfehler bei der Neubewertung der Hausarbeit nicht feststellbar. Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Neubewertung der Hausarbeit auf der Grundlage des von der Kammer abgeschlossenen Vergleichs vom 15.2.2001 ist. Soweit die Prüfer bei der Neubewertung neue Korrekturbemerkungen angebracht oder neue Erwägungen im Votum angestellt haben, unterliegen diese selbstverständlich der Überprüfung nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze. Diejenigen Korrekturbemerkungen, die bereits Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 7387/95 waren, haben jedoch - mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Ausgangsbewertung von der Kammer beanstandeten Korrekturbemerkung einschließlich der korrespondierenden Passage im Votum - im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben. Sie hat der Kläger aufgrund des Prozessvergleichs gegen sich gelten zu lassen.
38Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, es könne nicht sein, dass bei einer Neubewertung unter Beachtung des Prozessvergleichs vom 15.2.2001 keine Anhebung der Note erfolge, ist ihm nicht zu folgen. Dabei ist von der Überlegung auszugehen, dass es sich bei der Festsetzung der Note um eine prüfungsspezifische Bewertung handelt, die nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegt.
39Dass die Prüfer bei der Neubewertung im Sommer 2001 den gerichtlichen Vergleich in der Weise missachtet hätten, dass sie den in Rede stehenden vermeintlichen "Mangel" betreffend S. 61 der Hausarbeit entgegen dem Vergleich vom 15.2.2001 erneut zu Lasten des Klägers berücksichtigt hätten, ist nicht ersichtlich. Der Erstkorrektor führt ausdrücklich an, dass er die Arbeit "unter Außerachtlassung der Randbemerkung auf S. 61" mit fünf Punkten bewerte. Der Drittkorrektor nimmt auf die Ausführungen des Erstkorrektors Bezug. In den Stellungnahmen des Zweit- und des Viertkorrektors finden sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der "Mangel" erneut als solcher berücksichtigt worden ist. Angesichts des ausführlichen Anschreibens des beklagten Amtes an die Prüfer und des eindeutigen Erstvotums ist davon auszugehen, dass keiner der Prüfer die Maßgaben des gerichtlichen Vergleichs verkannt hat.
40Dass bei der erneuten Bewertung auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs mit "ausreichend (5 Punkte)" die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten worden wären, also etwa eine völlig willkürliche Bewertung vorgenommen worden wäre, ist nicht erkennbar. Wenn der Erstkorrektor ausführt, der Schwerpunkt seiner Kritik habe schon im Rahmen der ursprünglichen Bewertung nicht bei dem in Rede stehenden "Mangel" gelegen, sondern bei dem Vorwurf, die entsprechende Prüfung sei "fern-liegend", so ist dies jedenfalls nachvollziehbar. Die Bewertung ist zumindest nicht schon deshalb willkürlich, weil die Neubewertung nicht zu einer Anhebung der Note geführt hat. Denn dass der in Rede stehende "Fehler" ein solches Gewicht hat, dass seine Ausblendung zwingend zu einer Anhebung der Benotung führen musste, kann das Gericht nicht feststellen. Die gesamte Prüfung des in Rede stehenden Anspruchs erstreckt sich über wenig mehr als eine einzige von 69 Seiten. Dabei handelt es sich zudem nicht um ein Kernproblem des Falles, sondern um einen eher untergeordneten Anspruch, den der Kläger zu Recht nach kurzer Prüfung ablehnt. Entgegen der Klagebegründung vom 17.7.2002 haben die Prüfer mit § 539 Abs. 2 RVO auch nicht eine "Anspruchsgrundlage" für einschlägig gehalten, deren Außerachtlassung "nicht ohne Auswirkung auf die Bewertung der Arbeit insgesamt" geblieben sein kann. Anspruchsgrundlage für die Prüfung auf S. 60-61 der Hausarbeit, also für einen möglichen Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft, ist nämlich in erster Linie § 640 RVO, was der Kläger in der Hausarbeit auch zutreffend (und unbeanstandet) erkannt hat. Der vom Erstprüfer (zu Unrecht) vermisste § 539 Abs. 2 RVO konnte allenfalls bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, namentlich bei dem Merkmal "Personen, deren Er- satzpflicht ... beschränkt ist" eine Rolle spielen.
41Soweit der Erstkorrektor gegenüber dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten bei dem Gespräch vom 14.11.2001 erklärt haben soll, "dass er einer Aufwertung der Hausarbeit des Klägers im Umfang von einem Punkt auf dann sechs Punkte zuzustimmen gedenke" vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine "Zusage", aus der sich ein Anspruch auf Anhebung der Benotung ableiten ließe, kann nicht angenommen werden, weil eine Rechtsgrundlage für eine solche bindende Zusage nicht ersichtlich ist. Im übrigen wird die Entscheidung über die Bewertung der Hausarbeit gemäß § 12 Abs. 1 JAG NW a.F. mit Stimmenmehrheit durch den Prüfungsausschuss getroffen. Ein einzelner Prüfer kann daher von vornherein kein verbindliches Versprechen hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung abgeben, schon gar nicht vor einer Aufforderung des Prüfungsamtes nach § 19 Abs. 1 JAG NRW a.F. zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme, vgl. § 19 Abs. 2 JAG NRW.
422.
43Soweit der Kläger erklärt, das Telefonat zwischen dem beklagten Amt und dem Erstkorrektor am 23.11.2001, in welchem das Amt den Erstkorrektor darauf hingewiesen hat, eine erneute Stellungnahme komme vor Eingang der Widerspruchsbegründung nicht in Betracht, lege den Verdacht nahe, dass bei der Neubewertung allein das Ziel im Vordergrund gestanden habe, das Ergebnis nach so vielen Jahren nicht noch einmal zu verändern, macht er letztlich einen Verfahrensfehler geltend. Der Vorwurf läuft nämlich darauf hinaus, der Prüfer habe nicht die für eine eigenständige und faire Bewertung erforderliche Offenheit aufgebracht, sei also befangen gewesen.
44Dem vermag die Kammer nicht zu folgen, da das Vorgehen des Amtes nicht zu beanstanden ist, und zwar selbst dann nicht, wenn der Erstkorrektor tatsächlich erwog, seine Bewertung auf sechs Punkte anzuheben. Mit den Stellungnahmen von Mai bis Juli 2001 und dem Bescheid des beklagten Amtes vom 17.7.2001 war die (Neu-) Bewertung der Hausarbeit abgeschlossen. Eine erneute Änderung der Bewertung kam nach § 19 Abs. 2 JAG NRW a.F. nur in Betracht, wenn und soweit der Kläger die erneute Bewertung im Wege des Widerspruchs angreifen würde. Daraus folgt, dass durch das beklagte Amt zunächst die Widerspruchsbegründung des Klägers abgewartet und sodann - gegebenenfalls - die Prüfer zu einer erneuten Stellungnahme aufgefordert werden mussten (vgl. § 19 Abs. 1 JAG NRW a.F.). Dem Erstkorrektor wurde durch das beklagte Amt also lediglich - zutreffend - die Rechtslage erläutert. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits das Gespräch mit dem Erstprüfer stattgefunden hatte, steht den vorliegenden Überlegungen nicht entgegen, denn das Gespräch nach § 15 Abs. 6 Satz 1 JAG a.F. dient nicht der (mündlichen) Konkretisierung oder Begründung des Widerspruchs, sondern - schon dem Wortlaut der Vorschrift nach - der Erläuterung der Bewertung durch den Prüfer.
45Für den Vorwurf mangelnder Offenheit oder Fairness bedürfte es daher weiterer Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass der Erstkorrektor entgegen seiner Ankündigung bei der Bewertung der Arbeit mit "ausreichend (5 Punkte)" geblieben ist, reicht insoweit nicht aus. Denn der Korrektor hatte die Arbeit nach Vorlage der Widerspruchsbegründung einer erneuten Durchsicht unter Berücksichtigung des Widerspruchsvortrages zu unterziehen. Dass er dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, eine Anhebung der Bewertung sei (doch) nicht gerechtfertigt bzw. geboten, lässt nicht ohne Weiteres auf seine Befangenheit schließen. Sonstige Anhaltspunkte, aufgrund derer die Kammer Veranlassung hätte, dem Verdacht mangelnder Offenheit nachzugehen, etwa durch eine Anhörung des betreffenden Prüfers, sind weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.
46Der Vortrag des Klägers, der Erstkorrektor habe ihn durch seine Ankündigung, die Benotung anzuheben, davon abgehalten, bei dem Gespräch am 14.11.2001 noch einmal die weiteren Einwendungen aus seiner Widerspruchsbegründung vom November 1994 vorzutragen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, da jene Einwendungen - wie oben bereits erwähnt - in konsequenter Umsetzung des auf die Randbemerkung zu S. 61 der Hausarbeit beschränkten Prozessvergleichs vom 15.2.2001 bei der Neubewertung durch die Prüfer nicht erneut zu überprüfen waren. Im übrigen musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er diejenigen Einwendungen, die er bei der abermaligen Überprüfung der Bewertung im Widerspruchsverfahren berücksichtigt sehen wollte, auf jeden Fall in der schriftlichen Widerspruchsbegründung niederlegen musste, schon damit der Zweit-, der Dritt- und der Viertkorrektor sie ebenfalls berücksichtigen.
473.
48Soweit der Kläger - unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Viertkorrektors im (erneuten) Widerspruchsverfahren - ausführt, der Zweit- und der Drittkorrektor hätten einen Umstand in die Bewertung mit einbezogen, der prüfungsrechtlich außer Betracht zu bleiben habe, nämlich die Einschätzung, es handele sich um einen "einfach gelagerten Fall", ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass es sich nicht zu Lasten des Prüflings auswirken darf, eine relativ einfache Aufgabe gestellt zu bekommen. So muss eine tadellose Bearbeitung auch eines einfachen Falles zu einer guten Benotung führen. Auf der anderen Seite ist die Einbeziehung des Niveaus der Aufgaben in die Bewertung aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, sondern - im Gegenteil - sachgerecht. Welches Gewicht einzelnen Wissenslücken und Fehlern in Aufbau oder Inhalt zukommt, dürfte im allgemeinen von der Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabe abhängen,
49vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, BVerfGE 80, 1 ff..
50Dass der Zweit- und der Drittkorrektor in ihren Stellungnahmen erklären, es handele sich um einen "einfachen gelagerten Fall" bzw. eine Aufgabe von "einfachem Schwierigkeitsgrad", ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
514.
52Soweit der Kläger die Ausführungen des Viertkorrektors im (erneuten) Widerspruchsverfahren mit der Begründung angreift, sie seien so allgemein gehalten, dass sie kaum überprüfbar seien, ist auch diesem Einwand nicht zu folgen. Aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG folgt allerdings, dass die Prüfer die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen hinreichend begründen müssen,
53vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, DVBl. 1993, 503, 504.
54Dabei muss die Begründung schriftlich erfolgen und den Prüfling in die Lage versetzen, die Gedankengänge der Prüfer nachzuvollziehen und etwaige Einwände gegen sie vorzubringen. Inhaltlich muss aus der Begründung zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Prüfungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich- fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dem Umfang nach muss die Bewertung in den wesentlichen Punkten zumindest kurz, aber verständlich begründet werden,
55OVG NRW, Urteil vom 5.11.1993 - 22 A 2747/92 -, UA S. 11; s. auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 398 ff. m.w.N..
56Dass eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung nicht gegeben worden wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die wesentlichen Überlegungen des Viertkorrektors werden aus seiner Stellungnahme deutlich.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.
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