Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 8814/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 28. September 2000 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, die Stoffkombination aus den arzneilich wirksamen Bestandteilen Campher sowie Eukalyptusöl des Fertigarzneimittels W. S. - Liquidum in der Darreichungsform Flüssigkeit zum Auftragen auf die Haut mit der Indikation "Traditionell angewendet als mild mild wirkendes Arzneimittel zur Linderung rheumatischer Beschwerden im nicht akuten Stadium. Diese Angaben beruhen ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung." in die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoff- kombinationen gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 AMG aufzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundes- instituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 24. Oktober 2001 verpflichtet, sodann über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel „W. S. " unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu ent- scheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.


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