Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 77/02

Tenor

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.12.2001 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von dieser entrichteten Gebühren in Höhe von 12.117,81 EUR zuzüglich 4 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 30.08.2002 zurück zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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