Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 1821/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 verpflichtet, der Klägerin ab 01.01.2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Ausbil- dungsgeldes als Einkommen zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.


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