Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 922/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 08.06.2005 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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