Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1764/05

Tenor

Soweit die Klägerin und der Beklagte zu 1) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 99,5 % und der Beklagte zu 1) zu 0,5%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (3. Kammer) - 3 A 108/07
17. Dezember 2008
3 A 108/07 17. Dezember 2008

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