Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 2808/04

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2003 und der Wi- derspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15. März 2004 aufgehoben.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Ver- fahrens. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.


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