Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 7475/05
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 2. Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2Die von dem Kläger erhobene Untätigkeitsklage war unzulässig. Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage setzt gemäß § 75 VwGO voraus, dass über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hatte die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung. Die Beklagte hatte vorliegend aufgrund des Ergebnisses des chemisch-toxikologischen Gutachtens vom 4. Oktober 2005 und den daraus resultierenden Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Klägers am 14. Oktober 2005 eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers angeordnet, deren Ergebnis ihr erst am 6. Januar 2006 (mithin noch nicht im Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Dezember 2005) vorlag. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers waren Untersuchungstermin (16. November 2005) sowie die Tatsache, dass das Ergebnis der Untersuchung Grundlage der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation sein wird, aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 24. Oktober 2005 bekannt. Der Zeitpunkt der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung (nach Erlass des Ausgangsbescheides) ist für die Frage der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage insoweit nicht relevant. Vor diesem Hintergrund ist auch § 161 Abs. 3 VwGO nicht anwendbar.
3Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 161 2x
- VwGO § 75 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)