Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 257/07

Tenor

1) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2007 eine Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke P. - X. bis zur Entscheidung in der Hauptsache 18 K 1195/05 zu erteilen.

2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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