Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 637/09

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird angeordnet, soweit sich der Widerspruch gegen Ziffer 1 b) des Bescheides vom 6.4.2009 sowie gegen die Ziffern 2 bis 5, soweit diese die Umsetzung von Ziffer 1 b ) zum Gegenstand haben, richtet. Ferner wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin angeordnet, soweit sich der Widerspruch auf Ziffer 1 c) des Bescheides vom 6.4.2009 hinsichtlich nicht infrastrukturbezogener Minderleistungen sowie die Umsetzung von Ziffer 1 c) bezogen auf nicht infrastrukturbezogene Minderleistungen in Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom 6.4.2009 bezieht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.


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