Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 821/09

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 11. November 2008 wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin zur Rückgabe der Lizenzurkunde mit der Nummer 00000000 aufgefordert worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.


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