Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 1806/09

Tenor

Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwältin T. , 00000 Köln, beigeordnet, soweit sich der Antrag gegen die Verwertungsanordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23.10.2009 richtet (Streitwert 500,00 EUR).

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 7961/09 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.10.2009 wird hinsichtlich der Verwertungsanordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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