Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 2077/10

Tenor

Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Klage gegen die Beklagte zu 1.), wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2. entstandenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte; die übrigen Kosten trägt die Beklagte zu 1..


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 212/12
10. Februar 2012
15 B 212/12 10. Februar 2012

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