Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 6068/10.PVB

Tenor

Es wird festgestellt, dass der örtliche Personalrat bei der Erstellung nicht standardisierter Zielvereinbarungstemplates, einschließlich der zentral vorgegebenen Templates, die dezentral verändert werden, die im Bereich der Dienststelle A.   – ausgenommen die verselbständigte Außenstelle München – zur Anwendung gelangen sollen, zur Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 9 oder § 76 Abs. 2 Nr. 3  Bundespersonalvertretungsgesetz aufgerufen ist.


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