Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 8 L 1804/11

Tenor

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 3545/11 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlchen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 3545/11 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlchen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


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