Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 358/13.A

Tenor

  • 1 Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und  zur Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt C.       , 00000 E.        ,  beigeordnet.

  • 2 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

          Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.


1 234567891011121314151617

vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 07.01.2013 - 2 B 76/13 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012 - A 7 K 4330/12 -; VG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.2012 - 22 L 1158/12.A -; abrufbar alle unter Juris.

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