Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 2025/12
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6.3.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind die Bauherren zur Errichtung eines zweigeschossigen Zweifamilienhauses auf dem Grundstück D. -M. -Allee 6 in C. (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000; im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Eckgrundstück grenzt an die Q. -L1. -Straße an und liegt im Geltungsbereich des in seiner Ursprungsfassung im März 2002 bekannt gemachten Bebauungsplans der Beklagten Nr. 00. Während des Verfahrens zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde zur Höhe baulicher Anlagen u.a. folgende Festsetzung eingefügt, schließlich beschlossen und auf den späteren Planurkunden nachrichtlich wiedergegeben:
3„Sockel
4Die Sockelhöhe der Gebäude darf im gesamten Bebauungsplangebiet im Mittel nicht mehr als 0,35 m betragen. Bezugspunkt ist die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks.“
5Zur „Traufhöhe“ und „Firsthöhe Wohngebäude“ sind ähnliche Festsetzungen getroffen.
6Nach weiteren Änderungen wurde im März 2010 die 4. Änderung des Bebauungsplans bekannt gemacht. Diese betrifft – wie u.a. schon die 3. Änderung – nicht den räumlichen Bereich, in dem das Baugrundstück gelegen ist. In der beigefügten Begründung ist unter Nr. 7.1 u.a. ausgeführt:
7„Im Planänderungsbereich sind maximale Sockel-, Trauf- und Firsthöhe festgesetzt. Unterer Bezugspunkt ist jeweils die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks.
8Sofern in der Planzeichnung nichts anderes festgesetzt ist, darf die Sockelhöhe maximal 0,35 m betragen. Oberer Bezugspunkt der Sockelhöhe ist die Oberkante des fertig ausgebauten Erdgeschossfußbodens.“
9Die Planurkunden bis einschließlich der Fassung der 4. Änderung enthalten keine Höhenangaben zu den geplanten Erschließungsstraßen, die allerdings inzwischen hergestellt sind.
10Mit der nunmehr im April 2013 bekannt gemachten 5. Änderung des Bebauungsplans sind entsprechende Höhenangaben in die Planurkunde aufgenommen und u.a. die textlichen Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen im gesamten Plangebiet neu gefasst worden, einschließlich der Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsstraße und der Definition der „Sockelhöhe“ als „Differenz zwischen Bezugspunkt und der Oberkante des endausgebauten Erdgeschossfußbodens (OKFF)“.
11Die Kläger hatten bereits am 6.1.2011 bei der Beklagten ein Formular zur Genehmigungsfreistellung für ihr Bauvorhaben eingereicht. In den zugehörenden Bauvorlagen ist jeweils die Höhe des Erdgeschossfußboden (EFH) mit 80,20 m üNN angegeben. Auf entsprechenden Antrag teilte die Beklagte unter dem 11.1.2011 gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW mit, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden solle und mit dem Bauvorhaben „unter Beachtung der Vorschriften des § 67 BauO NRW“ begonnen werden könne.
12Am 12.8.2011 legte die Beklagte die Baustelle still. Das Gebäude war und ist etwa bis zur Oberkante der Erdgeschosswände im Rohbau fertig gestellt, und zwar - soweit ersichtlich und von der Beklagten nicht bestritten – entsprechend den der Beklagten im Freistellungsverfahren vorgelegten Bauunterlagen. Die Außenwände des Erdgeschosses sitzen ohne Vor- oder Rücksprung auf den Außenwänden des Kellergeschosses auf.
13Mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 16.8.2011 begründete die Beklagte die Stilllegung im Wesentlichen damit, „nach einer Prüfung der Antragsunterlagen“ habe man „Unstimmigkeiten“ festgestellt. Bei einer Nachmessung sei festgestellt worden, dass der Rohfußboden die zulässige Sockelhöhe bereits um 0,65 m überschreite; die Angaben in den Bauvorlagen zur „Bemaßung und Höhendarstellung“ entsprächen somit nicht den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort und widersprächen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00/L. , 3. Änderung. Als Rechtsverstoß wurde die „nach außen hin wirkende Überschreitung der zulässigen Sockelhöhe“ angesehen.
14Nach Anhörung gab die Beklagte den Klägern mit Ordnungsverfügung vom 19.10.2011 u.a. den Rückbau „bis auf eine Sockelhöhe von maximal 35 cm“ auf. Im hiergegen betriebenen Klageverfahren (23 K 6280/11) hob die Beklagte nach einem gerichtlichen Hinweis diese Ordnungsverfügung auf.
15Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 6.3.2012 gab die Beklagte den Klägern auf, innerhalb von zwei Monaten nach „Rechtskraft“ die im Rohbau hergestellte bauliche Anlage auf dem Baugrundstück zu beseitigen. Gleichzeitig drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an und erhob eine Gebühr in Höhe von 100,00 €.
16Die Kläger haben am 15.3.2012 Klage erhoben.
17Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Festsetzung einer „Sockelhöhe“, die von der Fußbodenhöhe abweichen könne, sei ungeeignet, die Höhe baulicher Anlagen zu bestimmen. Die Festsetzung sei unwirksam. Das Beseitigungsverlangen sei zudem unverhältnismäßig, da die bereits im Verwaltungsverfahren vorgeschlagene Reduzierung der Drempelhöhe ein milderes Mittel sei, den sonstigen Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan gerecht zu werden. Wie die mit der 4. Änderung des Bebauungsplans vorgenommene Klarstellung zeige, habe die Beklagte selbst die Unbestimmtheit der Festsetzung erkannt. Außerdem tragen die Kläger ausführlich zur Festsetzung der Pflanzstreifen entlang der Q. -L1. -Straße – deren maßgebliche Ausbauhöhe laut im Verwaltungsverfahren vorgelegtem Lageplan 79,50 m üNN beträgt - und zur Auswahl der maßgeblichen Erschließungsstraße vor.
18Die Kläger beantragen,
19die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6.3.2012 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die 4. Änderung betreffe einen anderen Bereich und sei vorliegend unerheblich. Das Baugrundstück sei wegen der ansonsten festgesetzten Pflanzstreifen ausschließlich von der D. -M. -Allee erschlossen. Die Bestimmtheit des Begriffs „Sockelhöhe“ folge aus den örtlichen Verhältnissen und dem erkennbaren Willen des Normgebers. Außerdem könne auf feste Begriffe der einschlägigen Fachwissenschaft mit dem dort üblichen Sinngehalt zurückgegriffen werden. Demzufolge sei der obere Bezugspunkt der „Sockelhöhe“ die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens. Alle anderen Bauherren im Bebauungsplangebiet hätten sich an diese Festsetzung gehalten. Eine Reduzierung der Drempelhöhe an dem Vorhaben der Kläger scheide aus, da „zur Wahrung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes ein einheitliches Straßenbild in Bezug auf die Sockelhöhe unabdingbar“ sei und eine negative Vorbildwirkung für andere Bauherren verhindert werden solle.
23Auf entsprechende gerichtliche Verfügung führt die Beklagte weiter aus, zwei namentlich benannte Mitarbeiter der Beklagten hätten am 12.8.2011 mit einem städtischen Nivelliergerät gemessen, dass der Rohfußboden „mittig an der Grundstücksgrenze“ 1 m über der Endausbauhöhe der D. -M. -Allee gelegen habe. Die maßgebliche Endausbauhöhe sei 79,20 m üNN; hierzu legt die Beklagte eine Kopie eines Ausschnitts scheinbar eines Ausbauplanes vor.
24Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 18.7.2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und im Verfahren 23 K 6280/11 sowie der vorgelegten Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g r ü n d e
27Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 6.3.2012 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
28Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Anfechtungsklagen in der Regel und auch hier der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend also der Erlass der streitigen Ordnungsverfügung vom 6.3.2012.
29In Bezug auf das Beseitigungsverlangen beruht die Ordnungsverfügung auf § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach dessen Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach Satz 2 der Vorschrift hat sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
30Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Das Vorhaben der Kläger verstößt im maßgeblichen Zeitpunkt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 00 zur „Sockelhöhe“. Diese Festsetzung ist unwirksam. Darüber hinaus dürfte der Bebauungsplan insgesamt unwirksam sein. Dass durch die Errichtung des Bauvorhabens andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten sein könnten, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht.
31Dabei kann zunächst unterstellt werden, dass der Bebauungsplan und seine Änderungen dem Grunde nach an keinen durchgreifenden Verkündungs- oder noch rügefähigen formellen Mängeln leiden. Solche werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
32In der Sache ist die streitige Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO jedenfalls unbestimmt und damit unwirksam.
33Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass durch die Festsetzung der Höhe eines bestimmten Bauteils innerhalb eines Gebäudes zumindest mittelbar die Höhe der gesamten baulichen Anlage bestimmt werden kann,
34vgl. zur Festsetzung der Höhe des Erdgeschossfußboden: OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.1999 – 1 L 1231/98 -.
35Dabei kommt aber nur eine solche Festsetzung in Betracht, die sich tatsächlich auf die Gebäudehöhe auswirkt. Beispielsweise dürfte eine Festsetzung der Höhe des Erdgeschossfußbodens in einem Bebauungsplan dahin auszulegen sein, dass es ausschließlich auf die Höhe des Rohfußbodens ankommt, da sich die Fertigstellung des Fußbodens (nur) auf den Innenausbau des Gebäudes bezieht und keinen Einfluss auf die nach außen sichtbare Höhe des Baukörpers hat,
36vgl. OVG Niedersachsen, a.a.O.
37Schon aus diesem Grund spricht Alles dafür, dass das Abstellen auf die Oberkante des fertig ausgebauten Fußbodens kein taugliches Mittel ist, die zulässige Höhe der baulichen Anlagen in einem Bebauungsplan zumindest mittelbar zu bestimmen. Dies kann in diesem Zusammenhang aber dahinstehen.
38Denn die streitige Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 00 in der Fassung der 4. Änderung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 6.3.2012 – hier einmal unterstellt – gültig war, ist unbestimmt und unbestimmbar. Dies gilt sowohl für den Begriff der „Sockelhöhe“ selbst auch für den unteren und oberen Bezugspunkt.
39Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Höhe eindeutig sein, das heißt die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen (§ 18 Abs. 1 BauNVO),
40vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.2.2012 – 10 D 46/10.NE -.
41Das ist hier nicht der Fall.
42Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Festsetzung entgegen den grammatikalischen Regeln nicht dahin zu verstehen sein soll, die festgesetzte „Sockelhöhe“ von 0,35 m sei nur der Durchschnitt der „Sockelhöhen“ aller Gebäude „im gesamten Bebauungsplangebiet“ (vgl. aber die anderen Wortlaute der Festsetzungen zu den Trauf- und Firsthöhen).
43Hingegen ist der verwendete Begriff „Sockelhöhe“ als solcher keiner eindeutigen Auslegung zugänglich. Ein „Sockel“ ist kein durch Bauplanungsrecht oder durch sonstiges Recht in seinen Abmessungen definierter Bauteil. Weder das BauGB noch die BauNVO enthalten diesen Begriff oder einen Anhalt für seine nähere Bestimmung. Bis zur späteren 5. Änderung definieren auch der Bebauungsplan und seine Begründung diesen Begriff für das Baugrundstück an keiner Stelle. Soweit in der Begründung der 4. Änderung des Bebauungsplans unter Nr. 7.1 eine Definition versucht wird, gilt diese ausdrücklich ausschließlich für die Festsetzungen im „Planänderungsbereich“, der – wie schon die vorherigen Änderungen - das Baugrundstück nicht erfasst. Ungeachtet dessen dürfte das Abstellen auf die „Oberkante des fertig ausgebauten Erdgeschossfußbodens“ – statt auf den Rohfußboden - aus den oben dargelegten Gründen ungeeignet und damit unzulässig sein, um mit bauplanungsrechtlichen Mitteln die Höhe eines Gebäudes mittelbar festzusetzen.
44Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Sockel in diesem Zusammenhang lediglich definiert als „unterer (abgesetzter) Teil eines Gebäudes (...), der bis zu einer bestimmten Höhe reicht“ oder als „unterer, abgesetzter Teil, auf dem ein Gebäude (...) steht“,
45vgl. z.B. www.duden.de/rechtschreibung/Sockel; http://de.thefreedictionary.
46com/p/Sockel.
47Ein Zusammenhang des „Sockels“ mit dem rohen oder gar fertigen Erdgeschossfußboden lässt sich nicht herzustellen. Selbst auf gerichtliche Aufforderung versucht die Beklagte nicht einmal, insoweit einen solchen Zusammenhang herzustellen. Die Behauptung der Beklagten, alle sonstigen Bauherren im Bebauungsplangebiet hätten die Festsetzung zutreffend verstanden und sich daran gehalten, trifft – wie der Ortstermin gezeigt hat - bereits nicht zu. In vielen Fällen ist ein „Sockel“ nicht erkennbar, z.B. weil die Gebäude bis zur Geländeoberfläche einheitlich verputzt, verklinkert oder sonst verkleidet sind. Auch die optische Höhe der Erdgeschosse in der näheren Umgebung an der D. -M. -Allee stellt sich uneinheitlich dar. Wobei selbst die in den straßenseitigen Außenwänden befindlichen Fenster sich teilweise in ihren Abmessungen und sogar Positionierungen unterscheiden. Soweit ein „Sockel“ erkennbar ist, liegt dessen Oberkante in zwei Fällen, zumindest in einem Fall in der Nähe deutlich höher als 35 cm über der fertig gestellten D. -M. -Allee an der Straßenbegrenzungslinie. Diese Feststellungen aus dem Ortstermin hat der Berichterstatter den Mitgliedern der Kammer verdeutlicht und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Im Übrigen wäre der Umstand, dass andere Gebäude die festgesetzte „Sockelhöhe“ scheinbar wahren, für sich genommen unerheblich für die Frage, ob die Festsetzung hinreichend bestimmt ist.
48Die Beklagte hat desweiteren trotz Aufforderung im Ortstermin weder vor noch in der mündlichen Verhandlung ansatzweise aufgezeigt, dass „Sockel“ ein „fester Begriff der einschlägigen Fachwissenschaft“ ist und einen für den Normbetroffenen eines Bebauungsplan „üblichen“ und damit bestimmbaren Sinngehalt haben soll. Im Gegenteil kann das Gebäudeteil, dass allgemein als (Haus-)Sockel bezeichnet wird, nämlich der von außen sichtbare, meist zurück- oder vortretende untere Teil eines Hauses oberhalb der Geländeoberfläche, sowohl unterhalb als auch oberhalb des Erdgeschossfußboden liegen,
49vgl. beispielhaft die Bilder 1.4 und 1.7 unter www.architekturbuch.de/media/
50docs/490067_volland_seiten-aus-modul-1_arch.pdf.
51Der Umstand, dass in einigen gerichtlichen Entscheidungen die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Höhe des Erdgeschossfußbodens manchmal verkürzend als „Sockelhöhe“ bezeichnet wird, ändert an der Unbestimmtheit der ausdrücklichen Festsetzung einer „Sockelhöhe“ in einem Bebauungsplan nichts. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Unbestimmtheit der Festsetzung intern bei der Beklagten erkannt worden sein dürfte, wie schon die Ergänzungen der entsprechenden Festsetzungen in der 4. und 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 sowie der Vermerk der damaligen Leiterin der Bauaufsicht Bl. 54 der Beiakte 3 zeigen.
52Darüber hinaus und unabhängig von den vorstehenden Ausführungen fehlt es an der eindeutigen Bestimmung des unteren Bezugspunktes im Sinne von § 18 Abs. 1 BauNVO. Dies gilt auch in Bezug auf die Festsetzung der Traufhöhe, von deren Nichteinhalten die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 31.7.2013 „ausgeht“.
53Ungeachtet der Frage, ob oder wie die jeweilige Zuordnung von Grundstück und Erschließungsstraße im Bebauungsplan der Beklagten sicher gestellt ist, waren die in der streitigen Festsetzung in Bezug genommenen Verkehrsflächen mit deren „Endausbauhöhe“ als Grundlage für die Festlegung des maßgeblichen (hier) unteren Bezugspunkts im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 11.12.2001 noch nicht fertiggestellt. Mit diesem Satzungsbeschluss wurde die streitige Festsetzung getroffen; in den Planurkunden der späteren Änderungen – als eventuell die Erschließungsstraßen zumindest teilweise bereits fertig gestellt waren – wurde sie nur nachrichtlich wiedergegeben. Der Bebauungsplan bis einschließlich in der Fassung der 4. Änderung setzt die Höhenlagen dieser Erschließungsstraßen auch nicht fest, sondern überlässt es der Ausbauplanung, die Höhenlagen vorzugeben. Dies hat zur Folge, dass, solange weder die Ausbauplanung abgeschlossen noch die Erschließungsstraßen endgültig fertiggestellt waren, im Zeitpunkt der Festsetzung nicht bestimmt werden konnte, wo die Bezugspunkte für die im Bebauungsplan festgesetzten „Sockel-“, Trauf- und Firsthöhen lagen. Wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlagen der Erschließungsstraßen wiederum andere Festsetzungen abhängig macht, so macht diese Abhängigkeit es erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
54Vgl. OVG NW, Urteile vom 15.2.2012 – 10 D 46/10.NE -, vom 13.12.2011 - 10 D 72/09.NE – und vom 30.4.1993 - 7a D 179/91.NE -.
55In diesem Zusammenhang sei lediglich ergänzend angemerkt, dass vorliegend die Angaben zu der „Endausbauhöhe“ der fertig gestellten D. -M. -Allee an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks der Kläger nach Aktenlage und den Erklärungen der Beklagten schwanken, und zwar von weniger als 79,00 m üNN (vgl. den von den Klägern mit der Freistellung eingereichten Lageplan) über 79,07 m üNN (im Anhörungsverfahren von den Klägern eingereichte Bauvorlagen) und 79,20 m üNN (gerichtlicher Schriftsatz der Beklagten vom 11.4.2013 und in etwa Angaben in der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 00/5.Änderung) bis eventuell auch 79,24 m üNN (Kopie der mit vorgenanntem Schriftsatz eingereichten Ausbauplanung).
56Soweit die Beklagte nunmehr meint, von einem Verstoß des Bauvorhabens gegen die – nach dem Vorstehenden – auch unwirksame Festsetzung der Traufhöhen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 6.3.2012 ausgehen zu können, trifft dies bereits vom Ansatz her nicht zu. Denn das Vorhaben der Kläger ist mit der Traufseite nicht zu der von der Beklagten wohl zu Recht als Erschließungsstraße angesehenen D. -M. -Allee, sondern zur Q. -L1. -Straße ausgerichtet. Ungeachtet dessen ist die Traufseite des Gebäudes nach den im Freistellungsverfahren eingereichten Bauunterlagen, folgerichtig dann gemessen an der Ausbauhöhe der Q. -L1. -Straße (im Mittel 79,50 m üNN), genau 4,80 m hoch.
57Nach alledem steht fest, dass die textliche Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 00 zur „Sockelhöhe“, gegen die das Bauvorhaben der Kläger nach der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung verstoßen soll, unwirksam ist und schon deshalb tatbestandlich nicht Grundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW sein können.
58Demzufolge bedarf es keiner weiteren Vertiefung, dass die Unwirksamkeit dieser Festsetzung wegen der gemeinsamen unbestimmten Festsetzung des unteren Bezugspunkts nicht nur die „Sockel-“ und Traufhöhen, sondern auch die Firsthöhen für Wohngebäude umfasst. Ebenso wenig kommt es vorliegend noch darauf an, dass die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen zur Höhe der Gebäude schon deshalb zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führt, weil die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel keine Satzung ohne Regelungen zur Höhe der baulichen Anlagen beschlossen hätte.
59Vgl. insoweit erneut OVG NRW, Urteil vom 15.2.2012 – 10 D 46/10.NE -, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG.
60Liegen nach alledem bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 BauO NRW für die streitige Ordnungsverfügung nicht vor, so kann u.a. dahin stehen, welche rechtliche Bedeutung vorliegend die Freistellungsmitteilung der Beklagten vom 11.1.2011 mit der Baufreigabe für ein Gebäude mit der eindeutigen und mehrfachen Höhenangabe „EFH 80,20“ hat. Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass sich in der Umgebung in dem sehr heterogenen „Straßenbild“ weitgehend keine, teilweise aber auch eine höhere „Sockelhöhe“ ablesen lässt. Die sonstigen zwischen den Beteiligten strittigen Fragen, die teilweise für die Ermessenausübung der Beklagten hätten relevant sein können (vgl. § 114 VwGO), müssen ebenfalls nicht mehr endgültig beantwortet werden.
61Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten – soweit möglich – sei allerdings auf Bedenken auch an der Wirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung hingewiesen. Solche könnten sich insbesondere daraus ergeben, dass bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans in den früheren Fassungen in der Sache ein Bebauungsplan erstmals aufgestellt worden ist, ohne dass der Rat sich dessen bewusst war oder dies sonst in die dann umfassend erforderlichen Abwägungen eingeflossen ist. Auch das Abstellen der „Sockelhöhe“ auf den fertig ausgebauten Erdgeschossfußboden als oberen Bezugspunkt ist aus den oben dargestellten Gründen rechtlich zweifelhaft. Zumal das Bebauungsplangebiet fast vollständig bebaut und weder ersichtlich oder gar festgestellt ist, dass in den vorhandenen und insoweit überplanten Gebäuden die fertig ausgebauten Erdgeschossfußböden die Anforderungen der 5. Änderung des Bebauungsplans an die „Sockelhöhe“ einhalten. Dies dürfte, wie der Ortstermin gezeigt hat, im Übrigen teilweise auch nicht der Fall sein.
62Mit Blick darauf, dass nach Aktenlage nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, ob dem ordnungsrechtlichen Einschreiten der Beklagten und dem Nichteingehen auf die baulichen Änderungsvorschläge der Kläger auch sachfremde Erwägungen zugrunde lagen, sei ebenfalls zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten insoweit abschließend Folgendes angemerkt: Bei ihrem weiteren bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorgehen dürfte es sich für die Beklagte auch in ihrer Funktion als Satzungsgeberin anbieten, die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass den Klägern oder der Eigentümerin des Baugrundstücks Schadensersatzansprüche (zumindest dem Grunde nach) und / oder – falls durch die 5. Änderung des Bebauungsplans oder einen nachfolgenden Bebauungsplan die Nutzungsmöglichkeiten des Baugrundstücks aufgehoben oder geändert werden - Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff BauGB zustehen könnten.
63Soweit mit der angefochtenen Ordnungsverfügung den Klägern die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht wird, ist der Bescheid schon deshalb rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, weil es nach Aufhebung der Ordnungsverfügung, soweit sie auf § 61 Abs. 1 BauO NRW gestützt ist, an einer zu vollstreckenden Grundverfügung mangelt, vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW.
64Der in der Ordnungsverfügung enthaltene und auf § 14 GebührenG NRW beruhende Gebührenbescheid, auf den sich die vorliegende Anfechtungsklage gemäß § 22 Abs. 1 GebührenG NRW erstreckt, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten. Da die Ordnungsverfügung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW rechtswidrig und aufgehoben ist, ist weder eine Kostenschuld nach § 11 GebührenG NRW entstanden, noch wären die Kläger Kostenschuldner gemäß § 13 GebührenG NRW.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 67 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 18 Höhe baulicher Anlagen 3x
- VwGO § 114 1x
- § 14 GebührenG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 GebührenG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 GebührenG 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 61 Abs. 1 BauO 5x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 GebührenG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 23 K 6280/11 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 1231/98 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 46/10 3x (nicht zugeordnet)
- 10 D 72/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7a D 179/91 1x (nicht zugeordnet)