Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 24 L 420/13

Tenor

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, die Zwangsvollstreckung wegen der Forderung auf Lohnsummensteuer für das Veranlagungsjahr 1974 in Höhe von 1.081,18 €, der Forderung auf Lohnsummensteuer für das 1. bis 3. Quartal 1975 in Höhe von 1.286,41 € und wegen der Kosten der Pfändungsverfügung in Höhe von 28,00 € einzustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 88 % und die Antragsgegnerin zu 12 %.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.444,26 Euro festgesetzt.


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